1.000 EUR Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO aufgrund unterlassener Auskunft über personenbezogene Daten des Arbeitnehmers
LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2021, Az.: 6 Sa 1260/20 – Mangelnde Kontrolle verarbeiteter Daten als immaterieller Schaden.
A. Entscheidung des Gerichts
Das LAG Hamm verpflichtete einen Arbeitgeber gemäß Art. 82 DSGVO Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR an eine Arbeitnehmerin zu zahlen, da sie einen immateriellen Schaden erlitten habe, weil der Arbeitgeber Ihrem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen wurde. Die fehlende Kontrolle über die Daten stelle einen Schaden dar.
Der Entscheidung des LAG Hamm liegt ein Rechtsstreit einer Arbeitnehmerin mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zugrunde. Die Klägerin machte im Wege einer Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch über die geleistete Arbeitszeit geltend, um später einen Anspruch auf Auszahlung von zu vergütenden Überstunden geltend machen zu können. Zugleich machte sie außergerichtlich einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO, über sämtliche gespeicherten Daten, insbesondere über geleistete Arbeitszeit geltend.
Nachdem der Arbeitgeber sechs Monate lang keine Auskunft über die geleisteten Arbeitszeiten erteilte, erweiterte die Klägerin in erster Instanz ihre Klage auf Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO, da die unterlassene Auskunftserteilung zugleich ein Unterlassen der Auskunftserteilung personenbezogener Daten darstelle. Hierdurch sei ihr ein immaterieller Schaden entstanden.
Das LAG Hamm gab der Klage, als Berufungsinstanz, teilweise statt.
Es bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz. Auch die durch einen Arbeitgeber erfassten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer stellten personenbezogene Daten dar, die durch den Arbeitgeber verarbeitet würden. Zur Verarbeitung gehöre nach Art. 4 Ziff. 2 DSGVO insbesondere das Erheben, Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung und die Verwendung der Daten. Der Arbeitgeber verarbeite zwangsläufig personenbezogene Daten der Arbeitnehmer, wie das Bestehen und die Dauer einer Arbeitsfähigkeit, die Gewährung von Urlaubsansprüchen oder auch über Leistungs- und Verhaltensdaten. Daher bestünde gemäß Art. 15 DSGVO ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über diese Daten.
Das Gericht stellte fest, dass auch ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches nicht ausschließe. Der Auskunftsanspruch sei ein Grundrecht nach Art. 8 Abs. 2 GRCh, Art. 6 Abs. 1 EUV und gehöre zur „Magna Charta“ der Betroffenenrechte (Lemke, der Datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis, NJW 2020, 1841ff).
Der Begriff des Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO sei in der DSGVO nicht hinreichend genug definiert, um den vorliegenden Sachverhalt in der notwendigen Art und Weise beurteilen zu können. Auch die Auslegung des Schadensbegriffes in der Rechtsprechung des EuGHs sei noch nicht geklärt worden. Die Literatur spreche sich für ein weites Verständnis des Schadensbegriffs aus. Die Details und der genaue Umfang des Anspruchs seien jedoch unklar.
Da der DSGVO nicht entnommen werden könne, dass ein Schadensersatzanspruch nur im Falle eines qualifizierten Verstoßes geltend gemacht werden könne, gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle. Um den Zielen der Verordnung zu entsprechen, müsse man den Begriff des immateriellen Schadens der DSGVO so auslegen, dass dieser nicht nur in einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von (dem Berufsgeheimnis unterliegenden) Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung, oder anderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen liegen könne. Vielmehr stelle es auch schon einen immateriellen Schaden dar, daran gehindert zu werden, die eigenen personenbezogenen Daten zu kontrollieren.
Eine Kontrolle der personenbezogenen Daten habe die Klägerin im vorliegenden Falle nicht gehabt, da die Arbeitgeberin keine Auskunft darüber erteilt habe, „ob“ sie überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet habe, welche Kategorien die Verarbeitung betreffe, ob die Daten formalisiert verarbeitet wurden, ob die Daten an Dritte weitergereicht wurden und wie lange diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gespeichert würden.
Für das Bestehen eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz sei eine Schwere der Beeinträchtigung nicht erforderlich. Diese könne jedoch bei der Höhe des Anspruchs berücksichtigt werden. Auch die individuelle Schwere der Beeinträchtigung sei bei der Höhe des Schadenersatzanspruches mit zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der angemessenen Schadensersatzhöhe habe das Gericht berücksichtigt, wie lange die Beklagte dem Auskunftsanspruch nicht nachkam und wie konsequent die Klägerin den Anspruch verfolgt habe.
Im vorliegenden Fall sei zwar eine Zeitspanne von sechs Monaten vergangen, ohne dass dem Auskunftsanspruch nachgekommen worden sei, die Klägerin habe gerichtlich jedoch nur den Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht und den Anspruch auf Erteilung der Auskunft nicht vollumfänglich weiterverfolgt. Vielmehr habe sie den Anspruch für erledigt erklärt, nachdem sie Informationen über ihre geleisteten Überstunden hatte. Dies zeige, dass der Umstand, dass sie keine Kontrolle über ihre personenbezogene Daten habe, sie nicht besonders belaste und die Nachhaltigkeit des Auskunftsverlangens zweifelhaft sei. Insgesamt erachtete das Gericht deshalb nur einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR für angemessen.
Inwieweit die Höhe der Finanzkraft bei der Höhe des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen sei, könne im vorliegenden Fall dahinstehen, da von keiner der Parteien Angaben hierzu getätigt wurden.
B. Stellungnahme
Unter Berücksichtigung der Ziele der DSGVO, den aus einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten entstehenden Risiken möglichst umfassend zu begegnen und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes so effizient wie möglich zu gestalten, erscheint die vorliegende Entscheidung konsequent.
Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind durch diese Auslegung dazu gehalten, Auskunftsansprüchen tatsächlich zu entsprechen, da sie andernfalls befürchten müssen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Das Urteil stellt insofern zugleich auch eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte dar. Das LAG stellt klar, dass auch Arbeitnehmer diese Auskunft geltend machen können. Nicht nur im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Überstunden, sondern auch zur reinen Schaffung eines Überblicks über verarbeitete Daten, kann der Anspruch auf Auskunft geltend gemacht werden.
Zugleich verkennt das Gericht jedoch nicht, dass nicht jeder missachtete Anspruch auf Auskunft eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellt und das Weiterverfolgen der Auskunftsansprüche ein Indiz dafür darstellt, ob es den Betroffenen tatsächlich auf die Erlangung der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten ankommt. Durch die Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung bei der Schadenshöhe, verhindert das LAG trotz des Gewährens von immateriellem Schadensersatz eine Klagewelle aufgrund von Bagatellen.