Mitarbeiterfotos und Artikel 9 DSGVO

Mitarbeiterfotos und Artikel 9 DSGVO

Heutzutage stellt fast jedes Unternehmen auf seiner Website nicht nur grundlegende Informationen über seine Aktivitäten und Kontaktdaten, sondern auch einen Bereich für das Team mit einer Darstellung der Mitarbeiter bereit. So können Kunden oder Geschäftspartner erfahren, wer die Ansprechpartner in den einzelnen Abteilungen des Unternehmens sind. Das Hinzufügen eines Fotos eines Mitarbeiters kann sicherstellen, dass die Kommunikation nicht zu unpersönlich wirkt. Allerdings können Mitarbeiterfotos mehr Informationen enthalten, als es auf den ersten Blick scheint.

Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern kann Bedenken hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten aufwerfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern zu einer Veröffentlichung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ nach Art. 9 DSVGO führt. Art. 9 DSGVO stellt besondere Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die ethnische oder rassische Herkunft hervorgeht oder die Informationen über den Gesundheitszustand enthalten. Kann ein Foto solche besonders sensiblen Daten enthalten, auch wenn diese sich nur indirekt aus dem Foto ergeben? Das Äußere, die Hautfarbe, kann z.B. Hinweise auf ethnische Herkunft und Rassenzugehörigkeit geben. Das Tragen einer Brille informiert über Kurzsichtigkeit und ist damit eine Information über den Gesundheitszustand. Symbole wie beispielsweise Kreuze können auf eine religiöse Konfession hinweisen. Ist das aber ausreichend um Mitarbeiterfotos als besonders geschützte Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO zu qualifizieren?

Rechtsprechung EuGH, 01.08.2022 – C-184/20

Zu diesem Thema hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2022 geäußert. Im vorliegenden Fall ging es um Inhalte, die indirekt Rückschlüsse auf sensible Daten (in diesem Fall die sexuelle Orientierung) natürlicher Personen zuließen und auf der Website einer Behörde veröffentlicht waren. Dabei hat der EuGH den Begriff der „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ weit ausgelegt. Auch Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, werden von Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfasst, da andernfalls die praktische Wirksamkeit des Art. 9 DSGVO und der damit bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beeinträchtigt würde (Rn. 127 des Urteils).

Folgt man dieser Auffassung, können auch Fotos „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ enthalten, wenn die Fotografie eines Mitarbeiters Merkmale enthält, die indirekt auf sensible Informationen hinweisen bzw. wenn aus der Fotografie solche Merkmale hervorgehen. Das bedeutet, dass in diesem Fall Art. 9 DSGVO Anwendung findet.

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten untersagt, es sei denn es liegt eine Einwilligung vor (Art. 9 Abs. 1a DSGVO) oder die Verarbeitung dieser besonders geschützten Daten ist im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erforderlich (§ 26 Abs. 3 BDSG).

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos wird aber i.d.R. nicht zwingend erforderlich sein. Natürlich gibt es Berufe, in denen die Veröffentlichung von Bildern notwendig ist, z.B. als Model oder Schauspieler – das sind aber Ausnahmefälle. Sie bedarf deshalb (fast) immer der Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter. Die Einwilligung muss freiwillig und informiert sein und sollte am besten in schriftlicher Form erfolgen (dies ist zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert). Wenn das Foto bestimmte Merkmale enthält, die als besonders sensible Daten betrachtet werden könnten, sollten diese in der Einwilligung ausdrücklich erwähnt werden. Wichtig ist, dass die Einwilligung freiwillig und ohne Zwang erfolgt. Eine Ablehnung der Einwilligung zur Veröffentlichung darf nicht mit Nachteilen für die betroffenen Mitarbeiter verbunden sein.

Autor

Carsten Gerlach
Carsten Gerlach

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht

TCI Rechts­an­wäl­te Ber­lin

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