Ausschluss des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch durch Gerichtsstandsvereinbarung
Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az. 2U 27/22) hat das Kammergericht Berlin eine für die internationale Vertriebspraxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines US-amerikanischen Gerichts dazu führen kann, dass ein in Deutschland tätiger Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB faktisch verliert. Die Entscheidung verdient besondere Aufmerksamkeit, da sie die Reichweite zwingender Schutzvorschriften im internationalen Kontext präzisiert und die Vertragsfreiheit im Dienstleistungsvertrieb stärkt.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
Die Parteien hatten in ihrem Handelsvertretervertrag einen ausschließlichen Gerichtsstand in Kalifornien vereinbart und die Anwendung des Rechts des US-Bundesstaates Delaware bestimmt. Der Handelsvertreter war überwiegend in Deutschland tätig. Nach Beendigung des Vertrages machte er vor deutschen Gerichten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend.
Die zentrale rechtliche Fragestellung war in diesem Verfahren, ob die Parteien durch die Wahl eines Drittstaatengerichts und ausländischen Rechts den deutschen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Das Kammergericht differenzierte hierbei entscheidend nach dem Anwendungsbereich der europäischen Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG).
Abgrenzung: Warenvertreter vs. Dienstleistungsvertreter
Für Handelsvertreter im Warenvertrieb gilt:
- Der Ausgleichsanspruch beruht auf unionsrechtlich harmonisierten Vorgaben.
- Die Schutzvorschriften gelten als zwingend.
- Nach der Rechtsprechung des EuGH („Ingmar“) kann dieser Schutz nicht durch die Wahl eines Drittstaatenrechts unterlaufen werden, wenn der Vertreter seine Tätigkeit im EU-Raum ausübt.
In solchen Konstellationen sind Gerichtsstands- oder Rechtswahlklauseln, die den unionsrechtlichen gewährleisteten Mindestschutz aushöhlen, regelmäßig unwirksam.
In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall ging es jedoch nicht um einen klassischen Warenvertrieb, sondern um ein Vertriebsverhältnis im Bereich von Dienstleistungen bzw. Software. Hier stellte das Gericht klar:
- Derartige Vertragsverhältnisse fallen nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Handelsvertreterrichtlinie.
- Es existiert insoweit keine unionsrechtliche zwingende Mindestharmonisierung.
- Die deutschen Vorschriften der §§ 84ff. HGB sind in diesem Kontext nicht ohne Weiteres als international zwingende Eingriffsnormen zu qualifizieren.
Konsequenz: Die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands kann wirksam sein – auch wenn dies faktisch dazu führt, dass ein Ausgleichsanspruch nach deutschem Recht nicht durchgesetzt werden kann.
Einordnung und Fazit
Der Beschluss bedeutet keinen generellen Wegfall des Ausgleichsanspruchs bei internationalen Sachverhalten. Im Bereich des Warenhandels bleibt der unionsrechtliche Mindestschutz unantastbar. Er verdeutlicht jedoch, dass außerhalb des harmonisierten Bereichs – insbesondere im Dienstleistungs- und Softwarevertrieb – die Vertragsfreiheit weiter reicht als häufig angenommen. Die Wahl eines ausländischen Gerichtstands kann dort wirksam sein, selbst wenn dies praktisch zum Ausschluss des deutschen Ausgleichsanspruchs führt.
Für die Vertragsgestaltung im internationalen Vertrieb setzt die Entscheidung daher ein klares Signal: Die präzise Einordnung des Geschäftsmodells und eine sorgfältige Ausgestaltung von Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln sind entscheidend.
