Millionen Arbeitnehmer haben sie bereits erhalten: eine steuer- und abgabenfreie „Inflationsausgleichsprämie“ (IAP). Alle anderen bleibt noch bis zum 31.12.2024 die Hoffnung, dass ihnen ihr Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise freiwillig bis zu 3.000.- Euro zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt.
Da die Halbzeit des Begünstigungszeitraums bald erreicht ist, ziehen wir eine kurze Zwischenbilanz:
1. Die IAP wird flächendeckend umgesetzt, von unzähligen kleinen Betrieben bis hin zu den Dax-Konzernen. Die Voraussetzungen und Gestaltungsoptionen sind dabei weitgehend geklärt und bekannt:
- Die IAP muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG (nur) der Fall, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Somit darf (z.B.) ein vereinbartes Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht in eine IAP „umgewidmet“ werden.
- Begünstigt sind nur Leistungen an Arbeitnehmer. Für Leistungen an freie Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Selbständige sieht § 3 Nummer 11c EStG keine Steuerfreiheit vor.
- Schwankungen des Verbraucherpreisindex bzw. der Inflationsrate während des Begünstigungszeitraums sind irrelevant. Fragen der individuellen Betroffenheit des einzelnen Arbeitnehmers oder der Angemessenheit der Leistung spielen ebenfalls keine Rolle.
- Antworten auf zahlreiche weitere Fragen finden sich in den vom Bundesministerium der Finanzen erstellten „FAQ zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG“ i.d.F. vom 24.05.2023 (abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de).
2. Weiterhin nicht abschließend geklärt ist insb., ob und inwieweit
- es arbeitsrechtlich zulässig ist, die IAP an bestimmte Auszahlungs- oder Rückzahlungsbedingungen wie z.B. bestandene Probezeit, ungekündigtes Arbeitsverhältnis, Betriebstreue, etc. zu knüpfen. – Dass solche Bedingungen steuerunschädlich sind, steht zumindest fest.
- die IAP der Pfändung unterliegt. – Nach Auffassung des AG Köln (Beschl. vom 4.1.2023 – 70 k IK 226/20) soll die IAP dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, weil sie das Kriterium einer „wiederkehrend zahlbaren Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten“ erfüllt.

Seit 1. Januar 2023 ist das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Kraft (siehe hierzu näher https://www.tcilaw.de/das-neue-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz/). Auch wenn IT-Unternehmen nicht im Fokus des Gesetzes stehen, gilt es auch für sie, und Verbote wie das der Missachtung der Koalitionsfreiheit oder des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns können auch für IT-Unternehmen relevant sein.
Das LkSG ist zwar unmittelbar nur auf Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland anzuwenden, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Dies wird auf viele kleine und mittlere IT-Unternehmen in Deutschland nicht zutreffen. Allerdings können diese sog. „unmittelbarer Zulieferer“ (wie in § 2 Abs. 7 LkSG definiert) für ihre Kunden sein. Wenn ein Kunde unter des LkSG fällt, muss er gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern „angemessene Präventionsmaßnahmen“ nach § 6 Abs. 4 LkSG verankern, insbesondere:
1. die Berücksichtigung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
3. die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
4. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.
Zudem haben Unternehmen im Rahmen ihres Risikomanagements nach § 5 Abs. 1 LkSG eine angemessene Risikoanalyse durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken auch bei ihren unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.
Dies führt dazu, dass auch IT-Unternehmen, die nicht unter das LkSG fallen, aber ihre Leistungen gegenüber Kunden erbringen, auf die das LkSG Anwendung findet, sich mit den Anforderungen aus dem LkSG an unmittelbare Zulieferer befassen und damit rechnen müssen, von ihren Kunden zur Einhaltung deren „Grundsatzerklärung“ über die Menschenrechtsstrategie (s. § 6 Abs. 2 LkSG) aufgefordert zu werden. Ferner zu vertraglichen Zusicherungen, dass das IT-Unternehmen die von der Geschäftsleitung des Kunden verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert. Ggf. wird auch die Zustimmung zur Durchführung von Schulungen und Audits gefordert. Hierauf können sich IT-Unternehmen angemessen vorbereiten, etwa durch Aufbereitung von nach dem LkSG relevanten Informationen, eine Selbsteinschätzung unter dem LkSG und Mitarbeiterschulungen.

Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder LkSG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Mit dem Gesetz soll Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und mangelnde Sicherheitsstandards entlang der Lieferkette verhindert werden. Ebenso will man damit Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch sachgerechte Arbeitsbedingungen entgegenwirken. Zudem sollen Umweltrisiken abgewendet werden. Dies alles versucht man zu erreichen, indem Unternehmen gesetzlich verpflichtet werden, dem Risiko einer Verletzung menschen- oder umweltrechtlicher Rechtspositionen oder Pflichten innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und sämtlicher Lieferketten für ihre Produkte oder Dienstleistungen durch bestimmte organisatorische Maßnahmen vorzubeugen.
1. Anwendungsbereich des LkSG
Das LkSG gilt für Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern und Sitz in Deutschland. In das Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, werden mitgezählt. Ab 1. Januar 2024 erweitert sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.
Kleine und mittlere Unternehmen fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, dennoch hat dieses Auswirkungen auch auf diese Unternehmen, wenn sie direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen. Sie können dann durch ihre Vertragsbeziehung, in der beispielsweise menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten, zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden. Auch für kleine und mittlere Unternehmen gilt grundsätzlich, dass diese ihren Sorgfaltspflichten nachkommen sollen. Seit 2016 gilt bereits der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert und an dem sich auch das LkSG orientiert.
2. Pflichten der Unternehmen
Die Sorgfaltspflichten der unter das LkSG fallenden Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Sie umfassen alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Dabei sind die Anforderungen an die Unternehmen nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette aufgeteilt in
- Handeln im eigenen Geschäftsbereich,
- Handeln eines unmittelbaren Zulieferers,
- Handeln eines mittelbaren Zulieferers,
ferner nach
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
- der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
- der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.
Im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte.
- Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte.
- Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
- Dokumentation und öffentliche Berichterstattung.
Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.
Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. In diesem Fall muss das Unternehmen unverzüglich:
- Eine Risikoanalyse durchführen.
- Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
- Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher anwenden. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
- Seine Grundsatzerklärung anpassen.
Alle Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einrichten und eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (Menschenrechtsbeauftragte). Außerdem müssen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten entlang der Lieferkette hinzuweisen.
3. Durchsetzung des Gesetzes
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit Kontrollbefugnissen und umfassenden Kompetenzen ausgestattet und gewährleistet die Durchsetzung des Gesetzes.
Das BAFA
- darf die Geschäftsräume betreten und besichtigen.
- darf geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
- kann Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro verhängen, wenn ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert.
- darf bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Bußgelder verhängen – bis zu 2 % des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mindestens 400.000 Euro Jahresumsatz.
- kann Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen.
Betroffene von Verletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern auch Beschwerde beim BAFA einreichen. Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.
Das BAFA hat als Hilfestellung bei der Umsetzung des LkSG bereits mehrere Handreichungen veröffentlich, so auch zur Risikoanalyse, die Dreh- und Angelpunkt für Präventions- und Abhilfemaßnahmen ist und unter folgendem Link gefunden werden kann: handreichung_risikoanalyse.pdf (datev-cs.de).

Einen Onlinehändler trifft keine Pflicht, über eine Herstellergarantie zu informieren, wenn er den Hinweis auf die Garantie nicht zum zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – I ZR 241/19).
Den Onlinehändler treffen verschiedene Informationspflichten. Von besonderer Bedeutung sind die Impressumspflicht sowie die Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ist ferner über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren.
In dem vom BGH entschiedenen Fall befand sich in dem Angebot unter der Unterüberschrift “weitere Informationen“ eine Verlinkung zu einem vom Hersteller gestalteten Produktinformationsblatt. In diesem war ein Hinweis auf eine Herstellergarantie enthalten, ohne dass die konkreten Bedingungen der Garantie erwähnt wurden. Auf der Angebotsseite selbst fanden sich demgegenüber keine Angaben über eine Herstellergarantie. Der Händler wurde abgemahnt mit der Begründung, er hätte nicht ordnungsgemäß über die Garantiebedingungen informiert.
Der Fall ging bis zum BGH. Der BGH entschied nach Vorabentscheidung des EuGH, dass der auf der Angebotsseite angebrachte Link auf das Produktinformationsblatt des Herstellers mit der dort angegebenen Garantie noch nicht zu einer Pflicht des Händlers führt, über die Herstellergarantie und deren konkrete Bedingungen zu informieren. Eine derartige Informationspflicht folgt nicht bereits aus dem Bestehen der Garantie, sondern nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Kunden an weiteren diesbezüglichen Informationen. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Händler die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.

Dr. Thomas Stögmüller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner bei TCI Rechtsanwälte München, gibt bei der Rechtsanwaltskammer München ein Update zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zeigt aktuelle Entwicklungen mit Schwerpunkt im Medienbereich auf. Er geht dabei u.a. auf die aktuellen Anforderungen von Datenschutzbehörden und Gerichten an Cookies ein, stellt die rechtlichen Voraussetzungen für die Datenübermittlung an ein Drittland und den neuen EU-U.S. Data Privacy Framework dar und erläutert zahleiche neue Gerichtsentscheidungen zum Datenschutz.
Das Webinar richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte mit Schwerpunk im Medienrecht oder IT-Recht. Nähere Informationen:

Viele Unternehmen übermitteln personenbezogene Daten in Drittländer, in denen kein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Hierunter fallen nicht nur die USA, sondern auch Länder wie China oder Indien. Sofern kein wirksamer Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt, muss die Rechtmäßigkeit der Übermittlung im Regelfall auf Basis der Standarddatenschutzklauseln (SCC) sichergestellt werden. Jedoch reichen nach der Rechtsprechung des EuGH die Standarddatenschutzklauseln alleine nicht aus. Es müssen auch zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere muss auch die Wirksamkeit des Übermittlungsinstruments evaluiert werden. Diesbezüglich ist gefordert, dass die angesichts der besonderen Umstände der Übermittlung relevanten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes zu ermitteln und zu bewerten sind. Gemäß Klausel 14 d) der SCC ist die Beurteilung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Eine solche Analyse von Rechtssystem und Rechtskultur des Drittlandes ist für ein deutsches Unternehmen, das nicht über die entsprechenden Beratungsressourcen verfügt, nur schwer zu bewerkstelligen. Jedenfalls im Hinblick auf den Datentransfer in die USA gibt es diesbezüglich nun einen Lichtstreifen am Horizont. Es wird erwartet, dass bis zur Mitte des Jahres 2023 ein neuer Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission ergeht. Ob dieses „Transatlantic Data Privacy Framework“ einer erneuten Prüfung durch den EuGH standhalten wird, ist aber offen. Kommt der neue Angemessenheitsbeschluss, so ist jedenfalls für die Dauer seiner Wirksamkeit eine Datenübermittlung auf Basis der SCC damit auch ein Transfer Impact Assessment nicht mehr erforderlich. Diese Erleichterung gilt aber nur für die USA, nicht aber für die anderen Drittstaaten.
Sofern Unternehmen ein TIA durchführen müssen, gibt es für sie jetzt eine wertvolle Hilfestellung durch den Bitkom. Dieser stellt mit „BiTIAT“ ein Online-Tool zur Erstellung eines TIA- Dokuments zur Verfügung:
https://www.bitkom.org/Themen/Datenschutz-Sicherheit/Transfer-Impact-Assessment-TIA
Hier kann der Nutzer die ihm zur Verfügung stehenden datenschutzrelevanten Informationen eingeben. Das Tool generiert ein Dokument im Word-Format, das der datenschutzrechtlichen Dokumentation hinzugefügt werden kann. Nach eigener Bekundung des Bitkom soll das Tool Branchenstandard werden. Zugänglich ist es bislang allerdings nur Bitkom Mitgliedern.

ist nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Köln vom 20.10.2022 – 8 Sa 465/22 um eine Facette reicher geworden:
Ein Arbeitnehmer war wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber hat jedoch nicht auf jeden einzelnen Verstoß unmittelbar reagiert, sondern erst abgewartet, dann drei Verspätungen gleichzeitig abgemahnt, und die nächste Verspätung dann zum Anlass für die Kündigung genommen.
Keine gute Idee, wie sich herausstellte.
Die drei Abmahnungen, so das LAG Köln, entsprechen bzgl. ihrer Warnfunktion einer (!) Abmahnung – und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte es vor dem Ausspruch der Kündigung einer weiteren vierten (einschlägigen) Abmahnung bedurft.
Was daraus folgt, ist einmal mehr die Erkenntnis, dass sich die Warnfunktion einer Abmahnung derart abschwächen kann, dass eine Kündigung nicht mehr ohne weiteres möglich ist.

Am 1. Juni 2022 trat die neue EU Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) und die sie ergänzenden neuen „Leitlinien für vertikale Beschränkungen“ in Kraft, die für die nächsten zwölf Jahre auch im deutschen Recht gelten und den kartellrechtlichen Rahmen für Vertriebsverträge und damit auch für Franchiseverträge vorgeben. Die neue Verordnung sieht mehrere wesentliche Änderungen vor, die das Kartellrecht im Bereich des Vertriebs modernisieren, für mehr Flexibilität sorgen und wichtige Fragen klären.
In der Ausgabe 04/22 des Magazins „FRANCHISE Connect“ stellte unsere Partnerin Ruth Dünisch ausgewählte Neuerungen der neuen Vertikal-GVO vor. So gibt es neben Einschränkungen des dualen Vertriebs nunmehr unter anderem Klarstellungen zur Preisgestaltung, einen flexibleren Gebietsschutz, Änderungen beim Wettbewerbsverbot sowie neue Kernbeschränkungen für den Online-Vertrieb.
Die neuen Regeln schränken einerseits den Anwendungsbereich des kartellrechtlich geschützten Bereichs ein, bieten Unternehmern aber auch völlig neue Möglichkeiten zur Geschäftsentwicklung und Gestaltung ihres Vertriebs.
Den gesamten Beitrag finden Sie hier: https://avr-emags.de/emags/Franchise-Connect/franchise-connect042022/#38

TCI Rechtsanwälte sponsern zum wiederholten Mal das Göttinger Forum IT-Recht, eine der führenden juristischen Fachtagungen zum IT- und Datenschutzrecht. Die Veranstaltung findet am 16. und 17. Februar 2023 hybrid statt und steht unter dem Motto „Mit Recht in die digitale Zukunft – Vom Datenschutz zu Cybersecurity“. Themen sind u.a. Data Sharing im internationalen Konzern, Cybersecurity und EU Cyber Resilience Act sowie Datenlizenzverträge. Dr. Thomas Stögmüller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner von TCI Rechtsanwälte München, wird einen Slot zum Datenschutzrecht moderieren.
Nähere Informationen und Anmeldung unter: https://www.goettingen-itrecht.de/

Dr. Thomas Stögmüller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner von TCI Rechtsanwälte München, berichtet in der angesehenen „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NJW) über „Die Entwicklung des IT-Rechts im Jahr 2022“. Der Beitrag ist in NJW 2022, 3757 – 3764 veröffentlicht und gibt einen Überblick über wesentliche Rechtsprechung, Gesetzesvorhaben und Literatur zu IT-Sicherheit, IT-Vertragsrecht, Urheberrecht sowie weiterer Rechtsgebiete mit IT-Bezug. Dargestellt werden u.a. die jüngsten Entscheidungen des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung und des BGH zur Providerhaftung sowie aktuelle Urteile zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen und zu Nutzungsverträgen sozialer Netzwerke.