Mit der NIS-2-Richtlinie der EU werden für große Teile der Wirtschaft gesetzliche Pflichten zur Erreichung eines hohen Cybersicherheitsniveaus normiert. In Deutschland sind davon schätzungsweise ca. 30.000 Unternehmen betroffen. Die Richtlinie hätte bis zum 17. Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen ist dies nicht rechtzeitig erfolgt, doch die Umsetzung bleibt weiterhin vordringlich.
Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner von TCI Rechtanwälte referiert hierzu online auf dem Midrange-ExpertDay am 13. März 2025. In seinem Vortrag behandelt er u.a.:
– Wer ist von NIS-2 betroffen?
– Welche rechtlichen Anforderungen an die Cybersicherheit bringt NIS-2 mit sich?
– Was müssen Betreiber kritischer Einrichtungen besonders beachten?
– Welche Pflichten und Verantwortlichkeiten hat die Geschäftsleitung?
– Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
– Wie ist der Stand des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland?
Weitere Informationen und Anmeldung unter https://event.gotowebinar.com/event/844f6bc8-e323-43b5-a549-019ac0c02513

In unserem Beitrag vom 31.07.2024 sind wir auf das EuGH-Urteil vom 20.06.2024 in den Rechtssachen C‑182/22 und C‑189/22 (Scalable Capital GmbH) zum datenschutzrechtlichen Schadensersatz nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingegangen. Neuere Entscheidungen aus der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in diesem Kontext geben nun Anlass zu einer Fortsetzung:
1. LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2024 – 12 Sa 1007/23
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10.04.2024 festgestellt, dass eine Google-Recherche durch den Arbeitgeber zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers zulässig sein kann. Dem Kläger wurde gleichwohl ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 1.000,00 Euro zugesprochen, weil der Arbeitgeber seiner Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO nicht nachgekommen war.
2. BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 8 AZR 91/22
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.06.2024 entschieden, dass ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kumulativ einen Verstoß gegen die DSGVO, das Vorliegen eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraussetzt. Dabei kann auch die objektiv begründete Befürchtung, personenbezogenen Daten könnten missbräuchlich verwendet worden sein (oder künftig verwendet werden), für sich genommen einen „immateriellen“ Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Ob eine Verletzung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen vermag, blieb offen. Der Kläger konnte keinen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darlegen.
3. BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 8 AZR 124/23
In einem weiteren Urteil des BAG vom 20.06.2024 ging es ebenfalls um einen nicht erfüllten Auskunftsanspruch bzgl. der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie eine Kopie dieser Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Das BAG stellte fest, dass der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion hat. Eine auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld soll den aufgrund des DSGVO-Verstoßes konkret erlittenen Schaden vollständig ausgleichen, aber keine zusätzliche Abschreckungs- oder Straffunktion erfüllen. Ob die Verletzung der Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Verstoß i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt, blieb auch hier offen. Ein Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO wurde nicht darlegt.
4. BAG, Urteil v. 25.07.2024 – 8 AZR 225/23
Im Urteil des BAG vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23 ging es um die vom Arbeitgeber veranlasste Überwachung eines Arbeitnehmers durch Privatdetektive. Die stichprobenartige Überwachung erfolgte aufgrund des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Ob die Überwachung der Aufdeckung einer Straftat i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG bezweckt hat, ob diese Norm den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 88 DSGVO genügt und wie ihr Verhältnis zu § 26 Abs. 3 BDSG ausgestaltet ist, blieb offen. Die Observation war rechtswidrig, weil nicht erforderlich. Der Kläger konnte einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darlegen. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung von immateriellem Schadenersatz i.H.v. 1.500,00 Euro nebst Prozesszinsen verurteilt.
5. BSG, Urteil vom 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 R
Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat sich positioniert und in einem Urteil vom 24.09.2024 klargestellt, dass ein Anspruch auf Schadenersatz nach Artikel 82 DSGVO nur dann besteht, wenn ein Schaden nachvollziehbar dargelegt werden kann. Streitgegenstand war eine Schadensersatzforderung wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Das BSG betont, dass der Zweck der DSGVO, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn die pauschale Behauptung eines Nachteils oder Schadens stets ausreichen würde, um einen Ersatzanspruch zu begründen. Ein abstrakter Kontrollverlust über die eigenen personenbezogene Daten stellt nicht automatisch einen immateriellen Schaden im Sinne von Artikel 82 DSGVO dar. Hinzukommen muss zumindest eine objektiv begründete Befürchtung, dass die Daten, über die der Anspruchsteller die Kontrolle verloren hat, missbräuchlich verwendet wurden oder künftig verwendet werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 DSGVO wurde verneint.
Fazit:
Die genannten Urteile, die durch die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich beeinflusst sind, tragen zur Weiterentwicklung des Beschäftigtendatenschutzes bei.
Die Urteile verdeutlichen,
- dass Verstöße gegen die DSGVO ernst zu nehmen sind.
- dass mit einem Schadenersatzprozess eher zu rechnen ist als mit einem Bußgeldverfahren.
- das Erfordernis eines konkreten Schadens und die entsprechende Darlegungslast der Klagepartei.
- dass der Schaden keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit haben muss und es somit keine „Bagatellgrenze“ gibt.
- dass für die Annahme eines immateriellen Schadens negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge oder Angst genügen können, wenn sie als begründet anzusehen sind.
- dass den Tatsachengerichten bei der Bemessung der Höhe eines Schadenersatzes nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zusteht, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben (Die Höhe des Arbeitsentgelts des Anspruchstellers gehört allerdings nicht dazu.)

TCI Rechtsanwälte sponsern auch 2025 das Göttinger Forum IT-Recht, eine der führenden juristischen Fachtagungen zum IT- und Datenschutzrecht. Die hybride Konferenz findet unter dem Thema „Mit Recht in die digitale Zukunft –
Innovation gestalten, Daten nutzen und schützen, KI beherrschen“ am 13. und 14. Februar 2025 statt.
TCI-Partner Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, wird dort am 14. Februar 2025 über die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO berichten.
Nähere Informationen unter: https://www.goettingen-itrecht.de/

In der Ausgabe Nr. 52/2024 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) berichtet Dr. Thomas Stögmüller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, über aktuelle Entwicklungen im IT-Recht im Jahr 2024. Der Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die neuen EU-Gesetze von der KI-Verordnung bis zum Cyber Resilience Act und beleuchtet wichtige Gerichtsentscheidungen wie etwa des EuGH zur Urheberrechtsverletzung durch „Cheat-Software“.


Am 10. Dezember 2024 ist der „Cyber Resilience Act“ (CRA, der deutsche Name lautet „Cyberresilienz-Verordnung“) der EU in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden europaweit erstmalig horizontal geltende Cybersicherheitsvoraussetzungen für Produkte mit digitalen Elementen gesetzlich normiert. Vernetzte Produkte wie Heimkameras, Kühlschränke, Fernsehgeräte und Spielzeug müssen hiernach „cybersicher“ sein, bevor sie in Verkehr gebracht werden, und auch über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg bleiben. Um diese Cybersicherheit zu belegen, müssen sie künftig mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.
Zwar gelten die wesentlichen Regelungen der Verordnung erst ab dem 11. Dezember 2027, sodass Unternehmen eine großzügige Übergangsfrist haben, ihre in das Internet eingebundenen Produkte an die neuen Regelungen anzupassen. Doch da Produktentwicklungszyklen mehrere Monate bis Jahren dauern können, soll bereits jetzt auf einige wesentliche Anforderungen unter dem CRA hingewiesen werden:
– Der Anwendungsbereich des CRA ist äußerst weit und umfasst Software, in das Internet eingebundene Hardware wie intelligente Haushaltsgeräte (Stichwort „Internet of Things“) und Cloud-Dienste, die es den Nutzern ermöglichen, Geräte aus der Ferne zu steuern
– Hersteller, die ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, müssen dieses gemäß den grundlegenden, im CRA näher spezifizierten Cybersicherheitsanforderungen konzipieren, entwickeln und herstellen
– Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen umfassen beispielsweise, sicherzustellen, dass Schwachstellen durch Sicherheits-Updates behoben werden können, dass geeignete Kontrollmechanismen bestehen, die Schutz vor unbefugtem Zugriff bieten, dass die Vertraulichkeit und Integrität gespeicherter und übermittelter Daten geschützt wird und dass den Nutzern die Möglichkeit geboten wird, alle Daten und Einstellungen dauerhaft sicher und einfach zu löschen
– Während der Supportdauer des Produkts ist dessen Cybersicherheitsrisiko zu bewerten, zu dokumentieren und ggf. zu aktualisieren
– Hersteller müssen Schwachstellen während der erwarteten Lebensdauer des Produkts oder über mindestens fünf Jahre ermitteln, beheben und entsprechende Sicherheits-Updates bereitstellen
– Hersteller müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (lassen) und, sofern das Produkt mit digitalen Elementen den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen genügt, eine CE-Kennzeichnung anbringen
– Produkte mit digitalen Elementen, die mit einem höheren Cybersicherheitsrisiko behaftet sind – als „wichtige Produkte mit digitalen Elementen“ bezeichnet – unterliegen einem strengeren Konformitätsbewertungsverfahren; dies gilt etwa für Betriebssysteme, Passwort-Manager, VPN, Modems für die Internetanbindung, intelligente Türschlösser, Babyphones, Alarmanlagen und Wearables
– Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle dem zuständigen nationalen Computer-Notfallteam (Computer Security Incident Response Team – CSIRT) und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) über eine einheitliche Meldeplattform melden
– Der CRA enthält Ausnahmen und spezielle Regelungen für freie Software und Open Source Software

Das Landgericht Augsburg hatte sich in einem Hauptsacheverfahren (Az. 081 O 1161/23) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Franchise-Geber für das wettbewerbswidrige Verhalten seines Franchise-Nehmers haften und mit einstehen muss. Das Gericht bejahte die Haftung des Franchise-Gebers gemäß § 8 Absatz 2 UWG.
I. Sachverhalt
Der selbständige Franchise-Nehmer eines Fitnessstudio-Franchise-Systems hatte zur Anhebung der Mitgliedsbeiträge bei den laufenden Studioverträgen seiner Bestandmitglieder am Drehkreuz im Eingangsbereich der Studios Aushänge angebracht, in denen er die Gründe und den Umfang der Preiserhöhung erläuterte. Die Aushänge enthielten zudem folgende Passage: „Für Deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren“, wobei das Passieren des Drehkreuzes für die Mitglieder unumgänglich war, um Zutritt zum Studio zu erhalten.
Der Franchise-Geber hatte von dieser Aktion weder Kenntnis, noch hatte er eine solche Maßnahme veranlasst oder gar daran mitgewirkt. Die Franchise-Verträge enthielten kartellrechtlich korrekt die Regelung, dass der Franchise-Nehmer in seiner Preisgestaltung frei ist, der Franchise-Geber aber Höchstpreise vorgeben kann.
Sowohl der Franchise-Nehmer als auch der Franchise-Geber wurden von einem Verbraucherverband mit der Begründung abgemahnt, die fingierte Zustimmung zu einer Preiserhöhung durch das Passieren des Drehkreuzes im Studio des Franchise-Nehmers stelle eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Sowohl gegen den Franchise-Nehmer als auch gegen den Franchise-Geber wurde eine einsteilige Verfügung zur Unterlassung dieser geschäftlichen Handlung erwirkt. Der Franchise-Nehmer akzeptierte die Verfügung durch Abschlusserklärung, nicht aber der Franchise-Geber, woraufhin der Verbraucherverband den Unterlassungsanspruch auf Grundlage der Haftungsnorm des § 8 Absatz 2 UWG im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Augsburg weiter verfolgte.
II. Rechtlicher Rahmen
Nach § 8 Absatz 1 UWG kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine unzulässige geschäftliche Handlung im Rahmen des UWG vornimmt. Absatz 2 dieser Vorschrift besagt, dass diese Ansprüche auch gegen den Inhaber eines Unternehmens begründet sind, wenn die Zuwiderhandlungen im Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden.
Bereits mit Urteil vom 05.04.1995 hatte der BGH entschieden, dass der Franchise-Geber „Beauftragter“ des Franchise-Nehmers im Sinne dieser gesetzlichen Regelung sein kann,
- wenn die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Franchise-Gebers begangen wurde,
- der Erfolg der Handlung zumindest auch dem Franchise-Geber zugutekommt und
- dem Franchise-Geber ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit eingeräumt ist – es genügt, wenn er sich einen solchen hätte sichern können -, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.
III. Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Augsburg gab dem Unterlassungsanspruch des Verbraucherverbandes in seinem Urteil vom 06.10.2023 statt und bejahte die Haftung des Franchise-Gebers aus § 8 Absatz 2 UWG, obwohl das „Ob“ und „Wie“ von Preiserhöhungen einzig und allein in den Entscheidungsbereich des Franchise-Nehmers fällt und der Franchise-Geber mit dieser Aktion nichts zu tun hatte.
Das Vorliegen der Voraussetzung, dass die geschäftliche Handlung im (erweiterten) Betriebsorganismus des Franchise-Gebers stattgefunden haben muss, bejahte das Gericht unter Hinweis darauf, dass der Franchise-Geber als Systemzentrale zahlreiche Unterstützungs- und Beratungsleistungen erbringt, eine zentrale Webseite betreibt und sich zumindest im Bereich der Werbung und des Marketings Einflussmöglichkeiten durch den Erlass von Systemrichtlinien vorbehält.
Den Einwand, dass es dem Franchise-Geber gerade im Bereich der Preisgestaltung des Franchise-Nehmers kartellrechtlich untersagt sei, Einfluss zu nehmen, wies das Gericht mit dem Hinweis zurück, dass es bei der beanstandeten Maßnahme gerade nicht um die Preisgestaltung gegangen sei, sondern um die (wettbewerbswidrige) Umsetzung einer Preiserhöhung.
Auch wenn die Aktion unbestritten zu einer erheblichen Verärgerung bei den Kunden des Franchise-Nehmers geführt hat und eine Schädigung der Marke und des Rufs des Franchise-Systems darstellte, bejahte das Gericht das „Zugutekommen“ auch für den Franchise-Geber. Hier argumentiert das Gericht, dass der Franchise-Geber bei umsatzabhängigen laufenden Franchise-Gebühren mittelbar von erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Franchise-Nehmers profitiert hätte. Dem ruf- und markenschädigenden Verhalten des Franchise-Nehmers könne der Franchise-Geber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung des Franchise-Nehmers, gerade ein solches Verhalten zu unterlassen, Einhalt gebieten.
Die Einflussnahme des Franchise-Gebers auf die Tätigkeit des Franchise-Nehmers sieht das Landgericht darin, dass sich der Franchise-Geber vertraglich – und kartellrechtlich zulässig – die Vorgabe von Höchstpreisen vorbehalten habe.
Folgt man der Argumentation des Landgerichts Augsburg, wäre schon aufgrund der Verwirklichung lauterkeitsrechtlicher Tatbestandmerkale durch einen Franchise-Nehmer stets auch die Haftung des Franchise-Gebers gemäß § 8 Absatz 2 UWG anzunehmen. Dies ist kritisch zu sehen. Der Franchise-Geber ging im vorliegenden Fall in Berufung, die Entscheidung des OLG München bleibt abzuwarten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley), hält am 6. November 2024 ein Grundlagenseminar zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das 2,5-stündige Online-Seminar erfolgt im Rahmen der Fortbildung der Rechtsanwaltskammer München und richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (nähere Informationen unter https://seminare.rak-muenchen.de/65004-13-grundlagenseminar-dsgvo-9509010/). Neben einem generellen Überblick über die Grundsätze der DSGVO und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung werden auch aktuelle Themen wie Künstliche Intelligenz und Datenschutz, Anforderungen an Cookies, die Datenübermittlung in die USA und die jüngste EuGH-Rechtsprechung zur Klagebefugnis von Wettbewerbern und zum Schadensersatzanspruch unter der DSGVO behandelt.

Gemäß Art. 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) müssen Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten (Charge Point Operator – CPO) ab dem 14. April 2025 neue Vorgaben in Bezug auf die Bereitstellung von Daten umsetzen.
Diese Anforderung hat den Hintergrund, dass die Datenbereitstellung von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Ladeinfrastruktur ordnungsgemäß funktioniert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 benennen die Mitgliedstaaten eine ID-Registrierungs-Organisation („IDRO“). Die IDRO vergibt und verwaltet bis zum 14. April 2025 individuelle Identifizierungscodes („ID“): Mithilfe dieses individuellen Identifizierungscodes können die Betreiber von Ladepunkten und E-Mobilitätsdienstleister identifiziert werden.
Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten oder – gemäß den vertraglichen Vereinbarungen – deren Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass statistische und dynamische Daten über die betriebene Ladeinfrastruktur oder die damit verbundenen Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Unter die statistischen Daten fallen insbesondere die geografische Lage der Ladepunkte, Anzahl der Anschlüsse, Kontaktdaten des Eigentümers und des Betreibers der Ladestation, Betriebszeiten, Stromart (AC/DC), maximale Ladeleistung (kW) der Ladestation bzw. des Ladepunkts sowie ID-Codes mindestens des Betreibers des Ladepunkts. Zu den dynamischen Daten zählen der Betriebszustand (betriebsbereit/außer Betrieb), die Verfügbarkeit (im Betrieb/nicht in Betrieb), der Ad-hoc-Preis und die Angabe, ob der Fahrstrom zu 100 % aus erneuerbaren Quellen geliefert wird (Ja/Nein).
Ferner hat jeder Betreiber bzw. – gemäß den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen – der Eigentümer der Ladepunkte eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) einzurichten, die einen freien und uneingeschränkten Zugang zu den vorgenannten Daten bietet, und den nationalen Zugangspunkten Informationen über diese API zu übermitteln.
Bis zum 31.12.2024 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Daten allen Nutzern, insbesondere E-Mobility Service-Providern (eMSP) und E-Mobility Usern, in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich gemacht werden. Ziel dieser Vorgaben ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens und einheitlicher Standards in Bezug auf die Datenbereitstellung zur Nutzung der Elektromobilität, als eine von vielen Maßnahmen, um die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Europa voranzubringen.
Diese neuen europarechtlichen Vorgaben sind bei der Gestaltung von Verträgen im Bereich der Erbringung von Betriebsleistungen des CPO bzw. eMSP umzusetzen.

Nach einer Einführung von Michael Bloch, Fachvorstand der DSAG für Lizenzen, Vertragswesen und Support, referiert TCI-Partner Dr. Michael Karger am 16.10.2024 auf dem DSAG-Jahreskongress in Leipzig zu SAP Cloud-Verträgen und Verträgen zu RISE with SAP. Themen sind u.a.:
- Grundstruktur von Cloud-Verträgen
- Herausforderungen: Umfang, Transparenz, Dynamik
- Vergütung: Zahlungskonditionen, Erhöhung
- Verfügbarkeit der Cloud Services und SLA
- Exit-Management, Cloud Switching und Data Act
- Datenschutz: Neues SAP DPA
- NIS-2-Richtlinie
- AI
- RISE: Stilllegung von On-Premise Software
- RISE: Guthaben als Transformation Incentive
In Anschluss: RISE with SAP – Was erwartet uns als Kunde? Vortrag von Michael Scheel, EnBw Energie Baden-Württemberg AG.
Und schließlich: Auf GruppenR(E)ISE mit der DSAG – Paneldiskussion zum Thema RISE und der vertraglichen Reise in die Cloud mit:
- Myrja Schumacher, HONICO Systems GmbH
- Florian Ascherl, EY GmbH & Co. KG
- Dr. Michael Karger, TCI Rechtsanwälte München
- Dr. Michael Sandmeier, Sandmeier Consulting GmbH
- Michael Scheel, EnBw Energie Baden-Württemberg AG
- Christine Grimm, DSAG-Fachvorständin Transformation & Sustainability
- Michael Bloch, DSAG-Fachvorstand für Lizenzen, Verträge und Support
- Moderation; Claus Krüsken
Hier der Link zum Programm des DSAG-Jahreskongresses: DSAG-Jahreskongress 2024 (plazz.net)

Dr. Thomas Stögmüller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner von TCI Rechtsanwälte München hält auf dem CulturiaCamp 2024 am 10. Oktober 2024 ein Impulsreferat zum Thema „Künstliche Intelligenz und deren Anwendung aus rechtlicher Sicht“. Das vom CommClubs Bayern e.V. durchgeführte CulturiaCamp 2024 steht unter dem Motto „Kommunikationswirtschaft X Künstliche Intelligenz“. 32 Talente aus allen Regionen Bayerns und allen Bereichen der Kommunikations- und Kreativwirtschaft kommen dabei für zwei Tage im Werksviertel München zusammen, um in interdisziplinären Teams realisierbare Lösungen zu finden. Nähere Informationen unter https://culturiacamp.com/.