EuGH konkretisiert die Relativität des Personenbezugs

Mit Urteil vom 04. September 2025 (Rs. C-413/23 P) hat der EuGH zentrale Fragen zur Relativität des Personenbezugs, insbesondere zur datenschutzrechtlichen Einordnung pseudonymisierter Daten geklärt und zugleich die Anforderungen an Informationspflichten gegenüber Betroffenen präzisiert. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, insbesondere im Kontext von Datenweitergaben an Dritte.

Hintergrund des Verfahrens

Ausgangspunkt war die Bankenabwicklung der spanischen Banco Popular, in deren Verlauf Entschädigungsansprüche früherer Gläubiger und Anteilseigner geprüft wurden. Der zuständige europäische Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) hat in diesem Zusammenhang Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger erhoben. Diese Stellungnahmen wurden anschließend mit einem 33-stelligen Code pseudonymisiert und an den externen Dienstleister Deloitte weitergeleitet. Dabei verfügte nur das SRB über die zusätzlichen Informationen, die eine Personenidentifizierung ermöglicht hätte.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) sah hierin einen Verstoß gegen die Informationspflichten gem. Art. 15 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2018/1725, da die Betroffenen nicht durch das SRB als verantwortliches Organ über die Weitergabe ihrer Daten informiert worden seien. Das SRB hielt dem entgegen, es habe sich bei den übermittelten Daten nicht um personenbezogene Daten gehandelt.

Das SRB erhob gegen die Entscheidung des EDSB Klage vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Union, dem EuG. Dieses hat der Klage des SRB zunächst stattgegeben und die Entscheidung des EDSB für nichtig erklärt.

Der EuGH hat hingegen einen Verstoß gegen die Informationspflichten der Verordnung (EU) 2018/1725 festgestellt. Zudem ist das Urteil, wie der EuGH deutlich gemacht hat, auch für die Anwendung der DSGVO von Bedeutung, da Art. 3 Nr. 1 VO (EU) 2018/1725 und Art. 4 Nr. 1 DSGVO übereinstimmen und gleich ausgelegt werden, um eine einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten.

Kernaussagen des EuGH

Der EuGH bestätigt zunächst seine bisherige Linie nach der der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen ist. Er umfasst grundsätzlich alle Informationen, die sich auf eine Person beziehen.

Dabei ist besonders hervorzuheben, dass Stellungnahmen, Meinungen und Bewertungen regelmäßig personenbezogene Daten sind, sowie eine gesonderte Prüfung von Zweck oder Auswirkungen nicht erforderlich ist, wenn bereits der Inhalt eine persönliche Sichtweise widerspiegelt. Damit stellt der EuGH klar, dass subjektive Inhalte nahezu immer einen Personenbezug aufweisen.

Die Pseudonymisierung ist kein Ausschlusskriterium für den Personenbezug. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Person identifizierbar ist.

Der EuGH betont dabei die Relativität des Personenbezugs: Daten können für einen Verantwortlichen pseudonym, für einen anderen Verantwortlichen anonym sein. Im vorliegenden Fall bleiben die Daten für den Verantwortlichen (hier: SRB), der über Zusatzinformationen verfügt, personenbezogen. Für einen Empfänger (hier: Deloitte) können dieselben Daten unter Umständen nicht personenbezogen sein – sofern eine Identifizierung praktisch ausgeschlossen ist. Damit kommt es stets auf die konkrete Perspektive und die tatsächlich verfügbaren Identifizierungsmöglichkeiten an. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben fänden insoweit für den Empfänger keine Anwendung.

Weiterhin stellt der EuGH klar, dass die Identifizierbarkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Dabei ist unter anderem einzubeziehen, welche Mittel realistischerweise zur Verfügung stehen, wie hoch Aufwand, Kosten und Zeit sind sowie bestehende rechtliche Hindernisse. Ist eine Identifizierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann der Personenbezug entfallen.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zu Art. 15 VO (EU) 2018/1725, die der EuGH vorgenommen hat. Die Informationspflicht gegenüber Betroffenen über möglichen Drittempfänger von Daten besteht bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung und unabhängig davon, ob es sich für den Empfänger um personenbezogene Daten handelte oder nicht. Maßgeblich ist also die Perspektive des Verantwortlichen, hier des SRB und nicht die des späteren Empfängers, hier Deloitte.

Das bedeutet, dass auch wenn Daten beim Empfänger möglicherweise keinen Personenbezug mehr haben, muss deren Weitergabe entsprechend der Informationspflichten vorab offengelegt werden, sofern sie beim Verantwortlichen personenbezogen sind.

Fazit

Der EuGH schärft mit diesem Urteil die dogmatischen Grundlagen des Datenschutzrechts, bringt Klarstellung für den Umgang mit pseudonymisierten Daten und stärkt zugleich die Rechte der Betroffenen. Die Relativität des Personenbezugs wird vom EuGH entsprechend seiner bisherigen Linie aufrechterhalten. Für die Praxis bedeutsam ist aber, dass Unternehmen Datenübermittlungen auch dann als datenschutzrechtlich relevant behandeln sollten, wenn die Daten für den Empfänger anonym, für das übermittelnde Unternehmen aber nur pseudonym ist.

NIS-2-Umsetzungsgesetz: Überblick zur neuen Cybersicherheits-Regelung in Deutschland

Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz hat Deutschland zum 6. Dezember 2025 einen zentralen Baustein der europäischen Cybersicherheitsstandards in nationales Recht überführt. Das Gesetz setzt die europäische NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) um und schafft damit einen Rechtsrahmen für Informations- und Netzsicherheit.

Hintergrund und Entstehung

Die ursprüngliche NIS-Richtlinie (Network and Information Security) aus dem Jahr 2016 war ein EU-weites Regelwerk zur Stärkung der Cybersicherheit kritischer Dienste. Dieses Regelwerk genügte jedoch nicht mehr den aktuellen Herausforderungen – die Risiken durch Cyberangriffe und Systemausfälle steigen kontinuierlich. Die EU reagierte daher mit der NIS-2-Richtlinie, die den Anwendungsbereich erweitert, strengere Mindestanforderungen an IT-Sicherheit, Governance und Meldepflichten definiert und höhere Sanktionsmöglichkeiten vorsieht.

In Deutschland wurde die Richtlinie nach mehrjähriger Vorbereitung im Bundestag am 13. November 2025 verabschiedet und nach Zustimmung des Bundesrates im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit Wirkung zum 6. Dezember 2025 trat das Gesetz ohne Übergangsfristen in Kraft.

Ziel und Bedeutung

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz verfolgt das Ziel, ein hohes gemeinsames Niveau der Cybersicherheit zu etablieren und die Widerstandsfähigkeit digitaler Infrastrukturen zu stärken. Es schafft verbindliche Pflichten für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, um Risiken systematisch zu identifizieren, zu steuern und auf Sicherheitsvorfälle angemessen zu reagieren.

Ein zentraler Kern der Umsetzung ist die umfassende Novellierung des BSI-Gesetzes (BSIG n.F.). Dieses wird zur tragenden nationalen Grundlage für die Umsetzung der NIS-2-Pflichten und regelt gleichzeitig Informationssicherheitsmanagement in der Bundesverwaltung. Zudem werden Fachgesetze, wie beispielsweise das Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“) oder das Telekommunikationsgesetz („TKG“) angepasst.

Anwendungsbereich und Adressatenkreis

Eines der auffallendsten Merkmale des neuen BSI-Gesetzes ist der deutlich erweiterte Adressatenkreis. Während unter dem bisherigen BSIG vor allem Betreiber kritischer Infrastrukturen reguliert waren, fallen nun auch große Teile der mittelständischen Industrie unter die neuen Vorschriften.

Unternehmen unterfallen dem Anwendungsbereich, wenn ihre Tätigkeit in einen der in Anlage 1 und 2 definierten Sektoren fällt und das Unternehmen mindestens als mittleres Unternehmen gilt. Die Sektoren umfassen eine große Bandbreite an Tätigkeiten, wie etwa Energie, Verkehr, Gesundheit, Finanzdienstleistungen, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung. Ein mittleres Unternehmen ist man entsprechend § 28 BSIG n.F., wenn man mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweist.

Zudem unterscheidet das Gesetz gem. § 28 BSIG n.F. zwischen „wichtigen“ und „besonders wichtigen“ Einrichtungen. Je nach Einstufung gelten unterschiedliche Pflichten und Aufsichtsregime. Je größer das Unternehmen ist und je relevanter der Sektor, in dem Unternehmen tätig ist, ist, desto mehr Pflichten gelten für das Unternehmen.

Wesentliche Rechte und Pflichten im Überblick

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz legt für betroffene Einrichtungen eine Reihe von Pflichten fest:

1. Risikomanagement und Sicherheitsmaßnahmen

Verpflichtete Unternehmen müssen entsprechend § 30 BSIG n.F. ein wirksames, dokumentiertes und risikoorientiertes Informationssicherheitsmanagement implementieren, das technische und organisatorische Maßnahmen umfasst. § 30 Abs. 2 S. 2 BSIG n.F. gibt einen Mindestkatalog an Risikomanagementmaßnahmen vor, darunter etwa Risikoanalysen und Sicherheitskonzepte nach dem Stand der Technik, Vorgaben zur Betriebskontinuität und Schwachstellenmanagement.

Die Geschäftsleitung wird bei der Umsetzung und Überwachung dieser Pflichten gem. § 38 BSIG n.F. explizit in die Pflicht genommen: Cybersicherheit ist damit nicht mehr allein eine technische Aufgabe, sondern Management- und Governance-Verantwortung.

2. Meldepflichten

Ein zentrales Element des Gesetzes sind die in § 32 BSIG n.F. normierten, verbindlichen Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen. Erhebliche Vorfälle müssen innerhalb klarer Fristen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeldet werden. Je nach Schweregrad gelten gestufte Fristen (z. B. 24 h, 72 h oder ein Monat).

3. Registrierungspflichten

Betroffene Einrichtungen müssen sich gem. § 33 BSIG n.F. innerhalb von drei Monaten, nachdem sie dem Anwendungsbereich des BSIG n.F. unterfallen, verpflichtend bei einer vom BSI und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsstelle registrieren.

4. Aufsicht und Sanktionen

Das BSI erhält mit dem BSIG n.F. erweiterte Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse. Dazu gehören Anordnungen, Prüfungen, Nachweisanforderungen und Bußgeldverfahren. Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden – je nach Schwere und Umfang der Pflichtverletzung auch in Millionenhöhe oder als Prozentsatz des globalen Umsatzes. Bei „besonders wichtigen Einrichtungen“ kann ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, bei „wichtigen Einrichtungen“ ein Bußgeld bis zu 7 Millionen Euro oder bis zu 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.

Fazit

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz markiert einen grundlegenden Rechts- und Praxiswechsel im deutschen Cybersicherheitsrecht. Es überführt europäische Vorgaben in verbindliches nationales Recht, weitet den Kreis der Adressaten erheblich aus und schafft höhere Anforderungen an Informationssicherheit, Governance und Meldepflichten. Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen bedeutet dies einen spürbaren Anstieg an Compliance-Pflichten – zugleich eröffnet das Gesetz die Chance, Cybersicherheit strukturiert in die Unternehmens- und Verwaltungsprozesse zu integrieren.

KI-Grundsatzurteil des LG München I: GEMA obsiegt gegen OpenAI

Am 11. November 2025 hat das Landgericht München I in einem vielbeachteten Verfahren der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (im Weiteren: GEMA) gegen zwei Gesellschaften der OpenAI-Gruppe entschieden (Urt. v. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24). Die Kammer hat den von der GEMA geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen in weiten Teilen stattgegeben. Abgewiesen wurde die Klage hingegen bzgl. geltend gemachter Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Hintergrund

Die GEMA, als Verwertungsgesellschaft, machte Urheberrechte von neun bekannten deutschen Songwritern und Songwriterinnen geltend. Darunter etwa Lieder wie „Atemlos“ von Kristina Bach, „Männer“ von Herbert Grönemeyer und „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski.

Der Vorwurf lautet, dass OpenAI diese Liedtexte ohne Lizenz zum Training in seinen KI-Modellen (Large Language Models) verwendet habe, „memorisierte“, also die Texte und der Chatbot sie in weiten Teilen als Antwort auf einfache Anfragen der Nutzer (sog. Prompts) originalgetreu wiedergeben könne (sog. Output).

OpenAI verteidigte sich, indem es darlegte, dass das Modell keine konkreten Trainingsdaten speichere, sondern lediglich auf Basis von Wahrscheinlichkeiten arbeite. Die Wiedergabe von Texten erfolge aufgrund von Nutzereingaben (sog. Prompts), daher sei nicht OpenAI, sondern der Nutzer für den Output verantwortlich. Zudem berief sich OpenAI auf Schrankenregelungen im Urheberrecht, insbesondere die Text-und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG).

Entscheidung des Gerichts

Das LG München I kam auf dieser Grundlage zu den folgenden zentralen Feststellungen:

Sowohl eine Memorisierung als auch die Ausgabe der Liedertexte durch den Chatbot gelten als Vervielfältigung und begründen somit einen Eingriff in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Die Kammer erkannte an, dass die urheberrechtlich geschützten Liedtexte tatsächlich in den Sprachmodellen gespeichert („memorisert“) und damit eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vorliege. Auch die Wiedergabe der Liedtexte durch den Chatbot aufgrund von Nutzeranfragen begründet einen Eingriff in Verwertungsrechte.

Das Gericht widersprach dem Einwand, dass die Vervielfältigungen im Modell durch die Text and Data Mining-Schranke des § 44b UrhG gedeckt seien. Text and Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Ob Vervielfältigungshandlungen zum Zwecke des KI-Trainings als Text and Data Mining anzusehen sind, ist umstritten.

Damit setzte sich das LG München I nun auseinander und erkannte an, dass die Schrankenbestimmung grundsätzlich auf das Training von Modellen Anwendung findet, etwa auf erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass die streitgegenständlichen Vervielfältigungshandlungen, also das Memorisieren ganzer Texte, eine Auswertung im Sinne des Text and Data Mining übersteige.

Das in Frage stehende Modell speichere ganze Texte, die nicht nur ausgewertet werden, sondern vollständig in die Parameter des Modells übernommen werden und damit zudem die Verwertungsinteressen der Urheber in einem nicht hinnehmbaren Maß berühre. Auch der Output, diene nicht nur Analysezwecken, sondern stelle eine echte Vervielfältigung dar. Das Gericht lehnte eine andere Auslegung oder analoge Anwendung der Schranke ab.

Der Argumentation der Beklagten, dass die geschützten Liedtexte nur „unwesentliches Beiwerk“ i. S. d § 57 UrhG neben dem gesamten Trainingsdatensatz darstellen würden, folgte das Gericht nicht.Es stellte fest, dass die Liedtexte nicht nur bloße Nebendarstellungen seien, sondern zentraler Schutzgegenstand und die Trainingsdatensätze nicht als Werk einzuordnen seien.

Weiterhin sei der Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin durch OpenAI auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt. Das Gericht sah nicht, dass eine Einwilligung der Rechteinhaber in die Nutzung im Rahmen des Trainings vorliege – insbesondere, weil diese Art der Nutzung (Memorisierung im Modell) nicht als „übliche und erwartbare Nutzungsart“ zu werten ist, mit der der Rechteinhaber rechnen muss.

Das Gericht stellte zudem klar, dass OpenAI als Betreiber der Architektur und des Trainingsmodells für den Output verantwortlich sei. Sie haben die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten für ihre Modelle verwendet, den Trainingssatz aufbereitet und das Training durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Trainingsdaten memorisiert wurden. Angesichts der Verantwortlichkeit für die Architektur der Modelle und offener Prompts, die keinen Inhalt vorgeben, kann dem Nutzer nicht die Urheberrechtsverletzung zugewiesen werden.

Fazit

Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig, OpenAI könnte in Berufung gehen. Jedoch ergeben sich aus diesem Urteil und seinen Grundsätzen bereits eine erhebliche Relevanz. Es zeigt, dass Urheber prüfen sollten, ob ihre Werke möglicherweise in Trainingsdaten von KI-Anbietern verwendet werden und wie Lizenzmodelle ausgestaltet sein sollten. Außerdem müssen sich KI-Entwickler bewusst sein, dass nicht jede Nutzung von geschützten Werken durch Ausnahmetatbestände gedeckt ist. Lizenz- und Rechteklärung sind in diesem Kontext essenziell. Zudem sollten Unternehmen, die generative KI einsetzen, ihre Compliance-Strategien hinsichtlich Urheberrechten überdenken und ggf. Lizenzverhandlungen mit Rechteinhabern aufnehmen.

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht

Am 23.10.2025 wurden die Schwellenwerte, die im Vergaberecht für europaweite Vergabeverfahren ab dem 01.01.2026 gelten werden, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Danach gelten für die Jahre 2026/27 folgende Schwellenwerte:

Klassische Richtlinie (2014/24/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)143.000 EUR140.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber)221.000 EUR216.000 EUR

Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)443.000 EUR432.000 EUR

Konzessionen (2014/23/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Konzessionen5.538.000 EUR5.404.000 EUR

Die jeweilige Verordnung zur Änderung der Richtlinien kann den nachstehenden Verlinkungen entnommen werden:

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen für die Jahre 2026-2027

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027

Aktuelle Gesetzgebung im Vergaberecht

Das Bundestariftreuegesetz

Wie bereits berichtet, wurde im Koalitionsvertrag festgehalten, dass ein Bundestariftreuegesetz (BTTG) eingeführt werden soll. Nun hat das Bundeskabinett am 06.08.2025 den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz für mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit und einen faireren Wettbewerb beschlossen. Es soll öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur noch an Unternehmen ermöglich, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten.

Bisher hatten nicht tarifgebundene Unternehmen oft einen Preisvorteil aufgrund niedrigerer Arbeitskosten zulasten tarifgebundener Wettbewerber. Das BTTG soll nun faire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Kern des Entwurfs ist die Verpflichtung zur sogenannten Tariftreue. Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, müssen künftig versichern, dass sie wesentliche Arbeitsbedingungen aus einschlägigen Tarifverträgen einhalten – hierzu zählen etwa Löhne, Urlaub, Ruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten. Diese Verpflichtung gilt auch für Subunternehmerketten. Das Gesetz soll für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Konzessionen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro netto Anwendung finden.

Verstöße können empfindliche Folgen haben: Vertragsstrafen bis zu zehn Prozent des Auftragswertes, außerordentliche Kündigungen und mögliche Ausschlüsse von weiteren Vergabeverfahren. Zuständig für die Kontrolle ist eine zentrale Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ausgenommen sind lediglich bestimmte verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge der Bundeswehr bis Ende 2032. Mit dem Gesetz setzt Deutschland zudem europarechtliche Vorgaben zur Förderung angemessener Arbeitsbedingungen im öffentlichen Auftragswesen um. Nach dem Kabinettsbeschluss folgt nun die parlamentarische Debatte im Bundestag und die Weiterleitung an den Bundesrat. Ziel ist ein möglichst zügiger Gesetzgebungsprozess, der noch im Jahr 2025 sein Ende findet. Der Bundestag wird voraussichtlich ab Oktober erste Lesungen durchführen.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz

Neben dem Bundestariftreuegesetz hat die Bundesregierung in diesem Sommer ein weiteres Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, das für die Praxis der öffentlichen Beschaffung von Bedeutung ist: das Vergabebeschleunigungsgesetz.

Nachdem sich das Vergaberechtstransformationsgesetz, über das wir im März berichteten, durch Ablauf der Wahlperiode erledigt hat, wagt die aktuelle Bundesregierung einen erneuten Vorstoß. Der neue Entwurf greift einige Aspekte des Vorgängers auf, geht jedoch auch in einigen Punkten darüber hinaus.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz zielt darauf ab, Vergabeverfahren schneller, effizienter und praxistauglicher zu gestalten. Hintergrund sind die in den letzten Jahren vielfach kritisierten langen Verfahrensdauern, die insbesondere bei Infrastrukturprojekten erhebliche Verzögerungen und Kostensteigerungen verursachten. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz sollen deshalb Verfahrensschritte vereinfacht, digitale Möglichkeiten stärker genutzt und die Vorgaben für Auftraggeber klarer gefasst werden. Gleichzeitig wird der Rechtsschutz in Vergabesachen überprüft, um die Balance zwischen effektiver Kontrolle und zügiger Projektdurchführung besser auszutarieren.

Ein zentrales Element ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktvergaben im Bund von 15.000 € auf 50.000€. Damit soll es Auftraggebern möglich sein, kleinere Beschaffungen unbürokratischer und zügiger abzuwickeln. Parallel dazu wird die Digitalisierung des Vergabeverfahrens vorangetrieben: Dokumentations- und Nachweispflichten sollen reduziert und stärker elektronisch abgewickelt werden, was Verwaltung wie Unternehmen entlastet. Auch das Nachprüfungsverfahren wird neu gefasst. Beschwerden von Bietern sollen künftig nicht mehr automatisch aufschiebende Wirkung haben, um langwierige Projektverzögerungen zu vermeiden. Der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe bleibt erhalten. Für größere Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen werden zudem Ausnahmen beim strengen Losgrundsatz vorgesehen, damit Vorhaben in größerem Umfang gebündelt und effizienter vergeben werden können – allerdings unter Wahrung mittelstandsfreundlicher Grenzen. Ergänzend sollen Start-ups und kleine Unternehmen leichter Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten, indem Anforderungen an Umsatz oder Unternehmensalter abgesenkt und innovative Nebenangebote stärker berücksichtigt werden.

Fazit

Mit diesen aktuellen Gesetzesinitiativen realisiert die Bundesregierung bereits einige Anliegen, die im Koalitionsvertrag formuliert wurden. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Auftraggeber als auch Bieter gut beraten sind, sich frühzeitig mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen.

Vergabekammer Berlin: Strenge Abgrenzung von Nachforderung und Aufklärung – fehlerhafter Ausschluss eines Angebots

Mit Beschluss vom 28. April 2025 (Az. VK B 1-73/24) hat die Vergabekammer Berlin eine praxisrelevante Entscheidung zur rechtlichen Trennlinie zwischen der Nachforderung nach § 56 VgV und der Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 15 Abs. 5 VgV im Vergabeverfahren getroffen. Anlass war ein europaweites offenes Verfahren zur Schülerbeförderung für ein Berliner Bezirksamt. Die Antragstellerin hatte ihr Angebot vollständig eingereicht und, wie gefordert, eine Tourenplanung auf Grundlage von Google Maps beigelegt. Nachdem die Vergabestelle Zweifel an der Schlüssigkeit äußerte, reichte die Antragstellerin überarbeitete Tourenpläne ein. Diese wurden von der Vergabestelle als Angebotsänderung gewertet, woraufhin sie das Angebot ausschloss. Die Vergabekammer stellte fest, dass dieser Ausschluss rechtswidrig war. Sie betonte zunächst, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Nachforderungen und Aufklärungen unterschiedlich zu bewerten sind.

Grenzen der Nachforderung und Voraussetzungen der Aufklärung

Eine Nachforderung ist nur in den Grenzen des § 56 Abs. 2 und 3 VgV zulässig. Nachforderungen dürfen sich nur auf leistungsbezogene Unterlagen, die nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen, und unternehmensbezogene Unterlagen beziehen. Bei unternehmensfremden Unterlagen, die der Bewertung der Wirtschaftlichkeit dienen, wie es bei der Tourenplanung der Fall war, ist eine Nachforderung der Unterlagen deshalb unzulässig, wie die Vergabekammer feststellt. Ist bereits die Nachforderung als solche unzulässig und hätte nicht erfolgen dürfen, können aus den nachgeforderten Unterlagen keine negativen Rechtsfolgen für den Bieter gezogen werden.

Zwar wäre im vorliegenden Fall eine zulässige Aufklärung durchaus möglich gewesen, diese wurde aber von der Vergabestelle nicht vorgenommen. Insoweit stellt die Vergabekammer auf den aus Sicht des objektiven Empfängers auszulegenden Inhalt der Aufforderung ab. Dieser sei klar auf eine Nachforderung und nicht auf eine Aufklärung gerichtet gewesen. Im Übrigen erlaube die Aufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV keine Änderung des Angebots, also keine Nachreichung von Unterlagen und auch weder die Anforderung fehlender Bestandteile des Angebots noch die Korrektur von Angebotsunterlagen. Die Aufklärung ist nur zulässig, soweit die Angaben für die ordnungsgemäße Prüfung des Angebots benötigt werden und der Klärung des Angebotsinhalts dient. Dies ist der Fall, wenn nach rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Prüfung noch Zweifel bezüglich des Angebotsinhalts bestehen.

Zudem setzt die Aufklärung eine konkrete Aufforderung zur Klarstellung einer durch den Auftraggeber eindeutig zu benennenden und tatsächlich bestehenden Unklarheit voraus. Im vorliegenden Fall konnte die Vergabestelle nicht konkret darlegen, welche Unklarheiten im Angebot tatsächlich bestanden. Eine bloße pauschale Bitte zur Überarbeitung oder Erläuterung genügt nicht, um eine Aufklärung im Sinne des § 15 Abs. 5 VgV zu rechtfertigen.

Keine Angebotsänderung durch überarbeitete Tourenpläne

Zudem war die Frage relevant, ob sich durch die erneute Einreichung der Tourenpläne der Angebotspreis geändert hatte. Dies war durch Auslegung der Erklärung der Antragstellerin aus der Perspektive eines objektiven Empfängers zu ermitteln. Die Kammer verneinte dies. Zwar kam es zu geringen Abweichungen bei der Kilometerzahl, diese resultierten jedoch aus der dynamischen Streckenberechnung von Google Maps und waren nicht auf eine Änderung der Preisstruktur durch die Antragstellerin zurückzuführen. Eine bewusste Änderung des Angebotsinhalts habe nicht vorgelegen. Selbst wenn ein Klärungsbedarf bestanden hätte, hätte die Vergabestelle vor einem Ausschluss zunächst eine ordnungsgemäße Aufklärung durchführen müssen. Der Ausschluss der Antragstellerin erfolgte daher zu Unrecht.

Die Kammer ordnete an, dass das Verfahren in den Stand vor der Angebotswertung zurückversetzt werden muss. Der Auftraggeber hat die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu vorzunehmen.

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht die praktische Bedeutung der präzisen Trennung von Nachforderung und Aufklärung im Vergabeverfahren und gibt wichtige Hinweise für die rechtssichere Durchführung von Vergabeverfahren. Vergabestellen sind gehalten, in ihrer Kommunikation mit Bietern während des Verfahrens Sorgfalt walten zu lassen. Unklare oder undifferenzierte Anforderungen bergen die Gefahr erheblicher Verfahrensfehler. Für Bieter wiederum stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit: Der Ausschluss eines Angebots darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Insbesondere wenn keine objektive Angebotsänderung vorliegt und die Ursachen für etwaige Abweichungen nachvollziehbar erklärt werden können, kann ein vorschneller Angebotsausschluss durch den Bieter angegriffen werden.

Part 2: Vergaberecht – Was der Koalitionsvertrag 2025 vorsieht

Die Bundesregierung will mit dem Koalitionsvertrag Fortschritte bei der Modernisierung des öffentlichen Beschaffungswesens erzielen. Im Fokus stehen die Beschleunigung des Verfahrens, digitale Prozesse sowie eine strategischere Ausrichtung des IT-Einkaufs.

Vergaberecht: Flexibilität, Digitalisierung und neue Wertgrenzen

Auch im Vergaberecht kündigt sich ein umfassender Umschwung an. Der Koalitionsvertrag sieht vor, Vergabeverfahren auf nationaler und europäischer Ebene zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. All dies im Lichte des Grundsatzes der mittelstandsfreundlichen Vergabe. Dies betrifft nicht nur den technischen Ablauf, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere die Wertgrenze für Direktvergaben sollen angehoben werden: Für reguläre öffentliche Aufträge auf 50.000 Euro, für Start-ups in den ersten vier Jahren sogar auf 100.000 Euro. Damit sollen kleinere und innovative Anbieter leichter Zugang zur öffentlichen Beschaffung erhalten. Auch auf europäischer Ebene will die Koalition sich für eine maßvolle Erhöhung der Schwellenwerte und für eine getrennte Betrachtung der Planungsleistungen einsetzen.

Zudem sollen sektorale Ausnahmen vom Vergaberecht, etwa in Fragen der nationalen Sicherheit oder für Leitmärkte für emissionsarme Produkte, insbesondere in der Grundstoffindustrie. Für die Deutsche Bahn ist ein Pionierfeld vorgesehen. Für die Beschaffung der Bundeswehr sieht die Koalition sowohl ein „Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz“ als auch ein „Bundeswehrinfrastrukturbeschleunigungsgesetz“ vor, die rechtliche Ausnahmen im Bau-, Umwelt- und Vergaberecht schaffen sowie Eigenvollzugsrechte der Bundeswehr stärken sollen.

Ein zentrales Ziel der Koalition ist die zügige Umsetzung von Investitionen, die über das Sondervermögen „Infrastruktur Bund/Länder/Kommunen“ finanziert werden. Dafür sollen die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen ausgeschöpft werden und in einem Infrastruktur-Zukunftsgesetz ambitioniert geregelt werden. Diese Vorhaben werden mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet und damit auch rechtlich priorisiert.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die geplante Abschaffung der aufschiebenden Wirkung in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Vergabekammern. Damit würden Vergaben trotz laufender Nachprüfungsverfahren schneller durchgeführt werden können – ein Schritt, der auf mehr Rechtssicherheit für die Auftraggeber und einen zügigeren Projektstart abzielt.

Zugleich wird eine strategische Steuerung des IT-Einkaufs auf Bundesebene angestrebt. Öffentliche Auftraggeber sollen verstärkt auf Rahmenverträge anderer Dienststellen sowie auf zentrale Einkaufsplattformen zurückgreifen können. Die Einführung eines zentralen Beschaffungsmanagements soll helfen, technologische Abhängigkeiten zu reduzieren und Synergieeffekte zu nutzen.

Weiterhin wird an der Einführung des Bundestariftreuegesetzes festgehalten, da im Rahmen öffentlicher Vergaben die Tarifbindung gestärkt werden soll. Dieses soll für Aufträge auf Bundesebene ab 50.000 Euro gelten, für Start-ups mit innovativen Leistungen greift es ab 100.000 Euro. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sollen auf ein absolutes Minimum begrenzt werden. Darüber hinaus sind neue Ausnahmetatbestände vom Vergaberecht geplant, etwa zum Schutz nationaler Sicherheitsinteressen oder zur Förderung nachhaltiger Technologien.

Fazit: Reformen mit Signalwirkung – Handlungsbedarf für Unternehmen und Verwaltung

Die im Koalitionsvertrag skizzierten Maßnahmen markieren einen Richtungswechsel in der Gesetzgebung rund um Datenverarbeitung, öffentliche Beschaffung und digitale Infrastruktur. Viele der angekündigten Neuerungen eröffnen Chancen – etwa durch mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und neue Förderstrukturen. Zugleich entstehen neue Anforderungen, etwa durch geänderte Zuständigkeiten, technische Vorgaben oder rechtliche Anpassungen im Datenumgang. Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und ihre Rechtsberater sollten sich frühzeitig auf diese Entwicklungen vorbereiten.

Koalitionsvertrag 2025: Neue Weichen im Datenschutz- und IT-Recht

Mit dem Koalitionsvertrag 2025 haben die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD eine Reihe weitreichender Reformen angekündigt. Auch im Datenschutzrecht, im Vergaberecht sowie im IT-Recht sind grundlegende Veränderungen geplant. Diese zielen auf mehr Effizienz, Modernisierung und digitale Souveränität ab. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die geplanten Neuerungen.

Datenschutzrecht: Auf dem Weg zu mehr Klarheit und Entlastung

Im Datenschutzrecht ist eine deutliche Vereinfachung vorgesehen. Die Bundesregierung plant, die Datenschutzaufsicht stärker zu zentralisieren und bei der Bundesdatenschutzbeauftragten zu bündeln. Ziel ist ein effizienteres System mit einheitlicheren Maßgaben für Unternehmen und öffentliche Stellen. Zudem soll die Datenschutzkonferenz (DSK) künftig gesetzlich im Bundesdatenschutzgesetz verankert werden, um verbindliche Standards besser koordinieren zu können.

Ein wesentliches Vorhaben betrifft die Vereinfachung von Einwilligungslösungen, etwa durch die Einführung eines Widerspruchsmodells für bestimmte staatliche Dienste. Darüber hinaus will die Regierung die Spielräume der DSGVO gezielt ausschöpfen, um beim Datenschutz für Kohärenz, einheitliche Auslegungen und Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigte und das Ehrenamt zu sorgen. Vorgesehen ist es, dass nicht-kommerzielle Tätigkeiten, kleine und mittelständische Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen künftig ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung herauszunehmen – eine erhebliche Erleichterung insbesondere für Vereine und ehrenamtliche Organisationen.

Zugleich soll die Bundesdatenschutzbeauftragte eine neue Rolle als Koordinatorin für Datennutzung und Informationsfreiheit übernehmen. Damit rückt eine aktivere Datenpolitik in den Vordergrund, die nicht mehr nur auf Schutz, sondern auch auf die Nutzung von Daten ausgerichtet ist.

IT-Recht und Datenpolitik

Im IT-Recht setzt der Koalitionsvertrag klare Signale für einen Umbau der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Nutzung von Daten soll als strategisches Potenzial verstanden werden. Es wird der Grundsatz „public money, public data“ verfolgt und dabei eine Gewährleistung von Vertrauen in Datenmanagement und hohe Datenqualität durch Datentreuhänder. Geplant ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Open Data bei staatlichen Stellen. Verwaltungsdaten sollen grundsätzlich öffentlich verfügbar gemacht werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

Flankiert wird dieses Vorhaben von der geplanten Entwicklung eines Datengesetzbuchs. Diese Kodifikation soll verstreute datenbezogene Regelungen systematisch zusammenführen und insbesondere die Rechtssicherheit für datengetriebene Geschäftsmodelle erhöhen. Unterstützt werden sollen auch datenschutzfreundliche Technologien, sogenannte Privacy Enhancing Technologies, die den Schutz personenbezogener Daten durch technische Mittel verbessern.

Ein weiteres Ziel ist die vollständige Digitalisierung staatlicher Prozesse. Das sogenannte Once-Only-Prinzip – also die Verpflichtung, dass die Bürger ihre Daten nur einmal angeben müssen – soll flächendeckend umgesetzt werden. Eine verbindliche Registervernetzung ist ebenso vorgesehen wie die Stärkung souveräner Cloudlösungen. Damit nimmt der Staat eine aktive Rolle bei der digitalen Infrastruktur ein und fördert gleichzeitig technologische Unabhängigkeit.

Vergaberechtstransformationsgesetz: Chancen und notwendige Verbesserungen

Die Bundesregierung hat Ende 2024 mit dem Entwurf des Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz, Drucksache 20/14344) eine Reform angestoßen, die das Vergaberecht vereinfachen und effizienter gestalten soll. Ziel ist es, Wirtschaft und Verwaltung von unnötigem Mehraufwand zu entlasten, Vergabeverfahren zu beschleunigen und Nachhaltigkeitskriterien stärker zu berücksichtigen.

Notwendige Änderungen im Beschwerdeverfahren

Der aktuelle Entwurf enthält zwar positive Ansätze zur Verkürzung der Verfahren vor den Vergabekammern, doch bleibt eine erhebliche Schwachstelle im Beschwerdeverfahren gegen deren Entscheidungen bestehen. Nach der derzeitigen Rechtslage entfällt das Zuschlagsverbot für den Auftraggeber gemäß § 173 Abs. 1 S. 2 GWB zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, sofern der Nachprüfungsantrag durch die Vergabekammer abgewiesen wurde und vom Antragsteller eine Beschwerde eingelegt wurde. Damit das Zuschlagsverbot aufrechterhalten bleibt, muss der Antragsteller zwingend vor Ablauf dieser Frist einen Eilantrag gem. § 173 Abs. 1 S. 3 GWB stellen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist in der Regel maximal ausreizt, verbleiben dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) nach den gesetzlichen Regelungen häufig lediglich zwei Wochen, um über den Eilantrag zu entscheiden. Eine rechtswahrende Entscheidung bis zum gesetzlich vorgesehenen Wegfall des Zuschlagsverbotes ist praktisch unmöglich, sodass Gerichte häufig auf sogenannte „Schiebeverfügungen“ zur Verlängerung des Zuschlagsverbots zurückgreifen, obwohl diese gesetzlich nicht vorgesehen sind. Solche Schiebeverfügungen sind Anordnung, dass das Zuschlagsverbot bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag vorläufig bestehen bleibt. Insbesondere in Berlin führt dies beim Kammergericht jedoch leider dazu, dass über den Eilantrag lange nicht oder im Extremfall sogar gar nicht vor der Hauptsacheentscheidung entschieden wird.

Um dies zukünftig auszuschließen, wäre es aus unserer Sicht zwingend erforderlich, dem OLG eine gesetzliche Frist zur Entscheidung über den Eilantrag zu setzen, beispielsweise vier Wochen nach dessen Eingang. Verstreicht diese Frist ohne Entscheidung, könnte als Rechtsfolge eine Ablehnungsfiktion des Eilantrags eintreten, wodurch das Zuschlagsverbot entfiele und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann, obwohl in der Hauptsache über die Beschwerde noch nicht entschieden ist. Sie wäre aus unserer Sicht auch rechtsstaatlich vertretbar, da nach der Gesetzesbegründung zu Änderungen des § 176 Abs. 1 GWB im Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes die Verlängerung des Zuschlagverbotes im Beschwerdeverfahren ohnehin die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Eine entsprechende Regelung könnte als neuer Absatz 4 in § 176 GWB aufgenommen werden.

Automatische Übertragung der Sachentscheidungsbefugnis auf das OLG

Eine weitere Unzulänglichkeit betrifft die vorgesehenen Änderungen in § 167 Abs. 1 GWB. Zwar wird die mehrfache Verlängerung der Entscheidungsfristen durch die Vergabekammern eingeschränkt, jedoch erfolgt ein Übergang der Sachentscheidungsbefugnis auf das OLG nur, wenn der Antragsteller eine entsprechende Beschwerde einlegt. Bleibt diese aus, verbleibt das Verfahren bei der Vergabekammer, obwohl sie ihre Entscheidungsfrist nicht mehr verlängern darf. Dies führt zu der absurden Situation, dass die Vergabekammer zwar nach § 167 GWB n.F. ihre eigene Entscheidungsfrist nicht mehr mehrfach verlängern darf, dies aber nur dann Rechtsfolgen hat, wenn der Antragsteller eine entsprechende Beschwerde einreicht. In vielen Fällen liegt es jedoch nicht im Interesse des Antragstellers, das Verfahren zu beschleunigen, insbesondere, wenn er als Bestandslieferant bis zu einer Entscheidung über den Nachprüfungsantrag am Fortbestand des Vertrags wirtschaftlich profitiert.

Um eine echte Beschleunigung zu erreichen, sollte § 171 Abs. 2 GWB dahingehend geändert werden, dass der ergebnislose Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 167 Abs. 1 GWB automatisch und nicht nur auf Antrag des Beschwerdeführers zur Ablehnungsfiktion des § 171 Abs. 2 2. HS GWB führt.

Anhebung der Wertgrenzen für Auftragsvergaben

Neben den bundesrechtlichen Regelungen gibt es auch auf Länderebene Optimierungsbedarf. Eine massive Entbürokratisierung der Angebotseinholung sowie deutlich Entlastung der Vergabestellen als auch der Bieter könnte durch eine substanzielle Erhöhung der Wertgrenzen für Direktvergaben und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb erreicht werden. Bayern und Baden-Württemberg haben die Wertgrenze für Direktvergaben bereits auf 100.000 Euro netto und die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben auf 221.000 Euro netto angehoben.

In Berlin und im Bund ist derzeit eine Erhöhung der Wertgrenze für Direktvergaben auf lediglich 15.000 Euro netto geplant. Diese Anpassung ist unzureichend. Die aktuellen niedrigen Wertgrenzen und die daraus folgenden formalen Anforderungen an den Vergabeprozess bei Auftragswerten gerade im Bereich kleiner und mittlerer fünfstelliger Beträge führen dazu, dass es kaum noch möglich ist, die eigentlich geforderten und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wünschenswerten mindestens drei Angebote zu erhalten. Oftmals führt das dazu, dass aufgrund des hohen Aufwands eines formellen Vergabeverfahrens keine Angebote abgegeben werden. Dies widerspricht dem Grundgedanken eines funktionierenden Wettbewerbs und führt dazu, dass oft nur der Bestandslieferant ein Angebot einreicht.

Fazit

Das Vergaberechtstransformationsgesetz enthält sinnvolle Ansätze zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren. Jedoch bestehen weiterhin erhebliche Defizite, insbesondere im Bereich der Beschwerdeverfahren und der Entscheidungsbefugnisse der OLGs. Eine klare Fristenregelung für Eilanträge sowie eine automatische Übertragung der Sachentscheidungsbefugnis an das OLG nach Fristablauf wären entscheidende Verbesserungen. Zudem sollte Berlin dem Beispiel anderer Bundesländer folgen und die Wertgrenzen für Direktvergaben deutlich anheben, um eine pragmatischere und wirtschaftlichere Vergabepraxis zu ermöglichen. Eine konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen würde das Vergaberecht nachhaltiger, effizienter und praxisnäher gestalten.

Die Entscheidung der VK Lüneburg (VK Lüneburg, Beschluss vom 25.09.2024 – VgK 19/2024)

Anforderungen an Nachweis für Auftragsinteresse des Bieters als Zulässigkeitsvoraussetzung im Nachprüfungsverfahren

Sachverhalt

In diesem Nachprüfungsverfahren hat sich die Vergabekammer unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, wann von einem hinreichenden Interesse des Bieters an der Auftragserteilung als Zulässigkeitsvoraussetzung auszugehen ist, das für die Annahme der Antragbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall rügte die Antragstellerin die in den Vergabeunterlagen enthaltene Leistungsbeschreibung des Antragsgegners, mit der Begründung, diese sei auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten. Die Antragstellerin hatte im Laufe des Vergabeverfahrens lediglich die Vergabeunterlagen heruntergeladen, sich jedoch nicht auf der Vergabeplattform registriert und konnte dadurch z.B. nicht auf zusätzliche u.U. kalkulationsrelevante Informationen zugreifen, die sich aus Antworten auf Bieterfragen sowie Änderungen der Vergabeunterlagen hätten ergeben können. Das bloße Herunterladen der Vergabeunterlagen hat aber für die Begründung des ernsthaften Interesses und somit der Antragsbefugnis nicht gereicht.

Inhalt des Beschlusses

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wurde als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Besonders aufschlussreich war die Argumentation der Kammer zur Unzulässigkeit des Antrages mangels nachgewiesenem Interesses der Antragstellerin an der Abgabe eines Angebots.

Die Kammer lehnte die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 160 Abs. 2 GWB ab. Grundsätzlich sind an diese Voraussetzung keine hohen Anforderungen zu stellen, denn es ist in der Regel ausreichend, dass der Bieter schlüssig einen durch die angegebene Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet. Hierzu muss er lediglich darstellen, dass durch den vorgebrachten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag mindestens verschlechtert sein könnten.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine Registrierung nach dem Herunterladen der Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform unterlassen. Auch wenn für den Bieter die Registrierung auf der Vergabeplattform nach § 9 Abs. 3 S. 2 VgV für den Zugang zu den Vergabeunterlagen keine formale Voraussetzung darstellen darf, erhält der Bieter zulässigerweise nur durch eine Registrierung über die Vergabeunterlagen hinausgehende zusätzliche Informationen. Hierdurch habe die Antragstellerin aus Sicht der Vergabekamm auf den Zugang zu diesen weitergehenden, möglicherweise angebots- und insbesondere kalkulationsrelevanter Informationen verzichtet.

Der Verzicht auf eine Registrierung im Hinblick auf die hohe Angebotsrelevanz möglicher Bieterfragen und Antworten sowie möglicherweise geänderter Vergabeunterlagen, stellt das Verhalten der Antragstellerin ein maßgebliches Minus gegenüber dem Verhalten derjenigen Bieter dar, die ein tatsächliches Interesse an einer Zuschlagserteilung haben. Damit fehle bei der Antragstellerin nicht nur ein wesentliches Indiz für die Annahme des erforderlichen ernsthaften Interesses am Zuschlag. Die Vergabekammer ging vielmehr aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass die Antragstellerin die Vergabeunterlagen lediglich zur Marktbeobachtung und Wahrung der Marktchancen ihres Produkts heruntergeladen habe, ihr ein tatsächliches Auftragsinteresse und damit die Antragsbefugnis fehle.

Fazit

Diese Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Darlegung bzw. den Nachweis des erforderlichen Interesses der Bieter an einer Auftragserteilung für die Begründung der Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren. Demnach ist von einem solchen Interesse nur dann auszugehen, wenn sich dieses auch in der Registrierung auf der Vergabeplattform wiederspiegelt. Das bloße Herunterladen von Vergabeunterlagen reicht für die Annahme des Interesses und die Begründung der Antragsbefugnis eines Bieters dagegen nicht. Auch zur Wahrung möglicher Rechtsmittel muss daher allen auftragsinteressierten Bietern dringend angeraten werden, eine Registrierung spätestens dann vorzunehmen, wenn die Vergabeunterlagen gesichtet wurden und weiterhin ein Interesse an der Auftragserteilung besteht.