In diesem Jahr treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft, die enorme Auswirkungen für Unternehmer haben: Änderung des UWG, KI-Verordnung, Widerrufsbutton. Auf dem Frankfurter Symposium der WRP werden die Details auch von TCI Rechtsanwälte praxisnah dargestellt.
Der 24. Frankfurter Symposium der WRP findet am 25. Juni 2026 als Online-Konferenz statt.
Es erwarten Sie diese Vortragsthemen:
- Neues aus dem Ministerium
- Was bringt das 3. UWG-Änderungsgesetz Neues für die Praxis aus richterlicher Sicht?
- KI im Marketing – Neue Transparenzpflichten für Unternehmen
- Werbung mit Umweltaussagen: Praxisfragen zur EmpCo-Umsetzung im 3. UWG-Änderungsgesetz aus anwaltlicher Sicht
- Kennen Sie Gadu-Gadu? – Fragen zur Umsetzung des neuen Widerrufsbuttons in der Praxis
Namhafte Dozenten aus Wissenschaft und Praxis erläutern die Änderungen des Jahres.
Von TCI Rechtsanwälte wird Martin Rätze die Umsetzung des Widerrufsbuttons in der Praxis darstellen. Dieser muss dann schon seit 6 Tagen in allen B2C-Online-Shops zur Verfügung stehen.
Das vollständige Programm und eine Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
Wir freuen uns auf Sie!
Das Verbraucherwiderrufsrecht bleibt eines der dynamischsten und zugleich haftungsträchtigsten Felder des Vertriebsrechts. Bereits zum vierten Mal analysieren Martin Rätze und RA Rolf Becker in der juristischen Fachzeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) die praktischen Entwicklungen rund um das Widerrufsrecht.
Fernabsatzvertrag und Stellvertretung: Verbraucherschutz trotz eingeschalteter Berater
Ein Schwerpunkt des Aufsatzes liegt auf einem aktuell bei EuGH anhängigen Verfahren zur Verbrauchereigenschaft und zum Fernabsatzvertrag – insbesondere in Konstellationen, in denen Verbraucher Architekten als Berater einschalten. Das Verfahren wirft die grundlegende Frage auf, ob der Verbraucherschutz noch greift, wenn ein fachkundiger Dritter den Vertrag vorbereitet oder begleitet.
Wertersatz und Treu und Glauben: Missbrauch bleibt die Ausnahme
Große praktische Bedeutung hat zudem die Frage, ob und in welchen Ausnahmefällen Unternehmer trotz fehlender Widerrufsbelehrung Wertersatz verlangen können. Anlass ist das gleiche Vorlageverfahren, in dem zusätzlich über missbräuchliche Widerrufsausübung diskutiert wird.
Muster-Widerrufsformular und Fristbeginn: Der EuGH als nächster Taktgeber
Mit Spannung wird eine weitere Entscheidung des EuGH erwartet: Wie wichtig ist das Muster-Widerrufsformular? Hier geht es um nichts weniger als die Frage, ob ohne Formular die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt – und ob das Widerrufsrecht selbst bei vollständiger Vertragserfüllung fortbestehen kann. Insbesondere im Bereich des Handwerks gab es in der Vergangenheit Urteile, durch die der Verbraucher vollständig erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlen musste.
Fazit: Widerrufsrecht bleibt Dauerbaustelle
Der Aufsatz zeigt: Das Widerrufsrecht entwickelt sich weiter weg von klaren Standards hin zu einer immer stärker kasuistisch geprägten Materie. Unternehmen sind gut beraten, ihre Belehrungen und Prozesse regelmäßig zu überprüfen und neue Rechtsprechung eng zu verfolgen.
Künstliche Intelligenz (KI) spielt auch im Marketing eine immer größere Rolle. Logos, Claims, aber auch Werbetexte können von einer KI erstellt werden. Was diese Entwicklung für das Markenrecht bedeutet, soll nachfolgend anhand einzelner Fragen erläutert werden.
Markenrechtlicher Schutz für KI-generierte Inhalte?
Für die Bezeichnung eines Unternehmens, aber auch für Produkte versucht man immer, kreative und einprägsame Bezeichnungen zu finden. So können die eigenen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden.
Um die eigene Bezeichnung rechtlich schützen zu lassen, bietet es sich an, diese als Marke eintragen zu lassen. Damit erhält man ein alleiniges Nutzungsrecht für das geschützte Zeichen, in Bezug auf die benannten Waren und Dienstleistungen. So kann man sich gegen eine unbefugte Verwendung oder Nachahmung desZeichens durch Dritte zur Wehr zu setzen.
Dabei können auch solche Zeichen, Slogans oder Logos , die durch eine KI erstellt wurden, markenrechtlich geschützt werden. In den Markengesetzen finden sich keine Beschränkung für KI-generierte Zeichen.
Für eine Eintragung eines Zeichens als Marke kommt es also, anders als bei einem urheberrechtlichen Schutz, nicht darauf an, wie ein Logo entstanden ist. KI-generierte Inhalte sind in Deutschland insofern zwar nicht urheberrechtlich geschützt, können aber als Marke eingetragen werden.
Dürfen KI-generierte Inhalte kommerziell genutzt werden?
Unabhängig von dem mangelnden urheberrechtlichen Schutz KI-generierter Inhalte ist jedoch, die Frage der Nutzung des KI-Tools zu betrachten. Ob ein KI-Tool und damit auch der KI-generierte Inhalt, beispielsweise ein Logo kommerziell genutzt werden darf, hängt von den jeweiligen Nutzungsbedingungen des verwendeten KI-Tools ab, mit welchem der Inhalt erstellt wurde.
In der Regel muss zunächst ein kostenpflichtiger Account erstellt werden, bevor der generierte Inhalt privat oder kommerziell genutzt werden darf. Man sollte also zunächst die jeweiligen Nutzungsbedingungen dahingehend prüfen.
Wer haftet für KI-generierte Inhalte?
Die Nutzung von KI-generierten Logos erfolgt allerdings auf eigenes Risiko. Das heißt, der Nutzer haften, wenn das Logo die Markenrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt.
Da generierte Inhalte aus vorbestehenden Inhalten bzw. einem bekannten Formenschatz erstellt werden, kann es schnell vorkommen, dass markenrechtlich geschützte Zeichen in dem von einer KI generierten Inhalt identisch oder ähnlich übernommen werden. Auch wenn dies weder gewünscht noch bekannt ist, haften Sie für eine mögliche Rechtsverletzung.
Vor der Nutzung oder der Registrierung eines KI-generierten Inhalts als Marke ist es daher dringend zu empfehlen, eine Markenrecherche durchzuführen bzw. zu prüfen, ob das Zeichen Urheberrechte Dritter verletzt.
Fazit
Die KI bietet unter anderem im Marketing viele neue Möglichkeiten. Für die Nutzung von KI-generierten Inhalten trägt der Nutzer jedoch die volle Verantwortung. Vor der Nutzung solcher Inhalte sollte insofern geprüft werden, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden. Da KI-generierte Inhalte zudem nicht urheberrechtlich geschützt sind, können sie grundsätzlich durch jedermann frei genutzt oder kopiert werden. Ein Schutz z.B. von Logos oder Claims kann jedoch durch eine Anmeldung als Marke erlangt werden.
Dass der Gesetzgeber sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene immer neue Informationspflichten schafft – daran hat man sich mittlerweile fast gewöhnt.
Neu ist aber, dass er verlangt, dass bestimmte Informationspflichten auch noch hervorzuheben sind. Dadurch suggeriert der Gesetzgeber, dass einige Pflichten besonders relevant seien. Man könnte fragen: Warum streicht er dann die irrelevanten Informationspflichten nicht einfach?
In Zukunft kommt sogar noch eine weitere „Besonderheit“ hinzu: Über bestimmte Details zu einer Herstellergarantie unter Verwendung einer harmonisierten Mitteilung muss „hervorgehoben“ informiert werden.
Und diese hervorgehobene Information muss dann in die hervorzuhebenden Informationen auf der letzten Bestellseite im Online-Shop im Rahmen der sog. Button-Lösung aufgenommen werden. Eine Hervorhebung innerhalb einer Hervorhebung.
Das Thema habe ich im aktuellen Editorial der Fachzeitschrift BetriebsBerater aufgefasst, welches Sie hier nachlesen können:
Im Online-Handel wird es ab Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion, den sog. Widerrufsbutton, geben. Damit sollen Verbraucherrechte gestärkt werden. Aber was bedeutet das für Unternehmen?
Widerrufsbutton: Verbraucherfreundliche Innovation oder neues Risiko für Unternehmer?
Mit der Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2023/2673 plant der deutsche Gesetzgeber die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion, wie aus einem aktuellen Gesetzentwurf hervorgeht. Der Entwurf wurde am 17. Oktober im Bundestag in erster Lesung debattiert und geht jetzt den Weg durch das parlamentarische Verfahren.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie sie online abgeschlossen haben – per Klick auf einen sogenannten Widerrufsbutton.
Was als Fortschritt im digitalen Verbraucherschutz angekündigt wird, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als komplexes Vorhaben mit zahlreichen rechtlichen Unsicherheiten auf Seiten der Unternehmen.
Die Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und technische Umsetzung des Buttons sind hoch – und die Folgen bei Verstößen erheblich.
Neue Pflicht für alle Online-Anbieter
Nach dem Gesetzentwurf soll ein neuer § 356a BGB eingeführt werden.
Unternehmer, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, sollen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Diese muss gut lesbar, während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, leicht zugänglich und hervorgehoben platziert sein.
Doch was genau bedeuten diese Anforderungen? Reicht ein Text-Link im Footer? Muss es ein Button sein? Muss die Funktion auch dann angezeigt werden, wenn die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist? Oder wäre dies gar eine abmahnfähige Irreführung?
Der Gesetzgeber bleibt hier vage – mit erheblichen Risiken für die unternehmerische Praxis und den Wettbewerb.
Wird die Widerrufsfunktion falsch oder unzureichend umgesetzt, drohen voraussichtlich Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, Bußgelder sowie unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Widerrufsfrist um bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
Technische Umsetzung mit juristischen Fallstricken
Die Vorgaben gehen weit über eine einfache „Schaltfläche“ hinaus. Unternehmen müssen z.B. auch sicherstellen, dass eine Eingangsbestätigung unverzüglich verschickt wird und dass die Kommunikation des Widerrufs nachvollziehbar dokumentiert werden kann.
Problematisch ist insbesondere die Beweislastverteilung: Der Verbraucher muss nachweisen, dass er den Widerruf rechtzeitig abgesendet hat – was schwierig werden kann, wenn die technische Bestätigung verzögert oder gar nicht erfolgt.
Mehr Bürokratie statt echten Mehrwerts?
Ziel der Reform ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen niedrigschwelligen Zugang zum Widerruf zu bieten. Doch ob das wirklich nötig ist, darf bezweifelt werden. Schon heute können Verbraucher ihren Widerruf formfrei, etwa per E-Mail, erklären und die hohen Rücksendequoten der Online-Händler zeigen, dass Verbraucher sehr gut wissen, wie sie den Widerruf erklären können.
Statt einer echten Erleichterung entsteht für Unternehmen ein erheblicher bürokratischer und technischer Aufwand – zumal viele Anbieter längst kundenfreundliche Rücksendeprozesse über ihre Onlineshops etabliert haben.
Die Kostenannahmen der Bundesregierung, wonach die Umsetzung nur rund 240 Euro pro Unternehmen betragen soll, sind daher kaum realistisch. Neben der technischen Implementierung kommen rechtliche Prüfungen, anwaltliche Beratung und Anpassungen sämtlicher Informationspflichten hinzu.
Anpassung der Widerrufsbelehrung
Die Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion hat (natürlich) auch eine Anpassung der Widerrufsbelehrung zur Folge. Erneut müssen juristische Texte angepasst und die Änderung genau nachverfolgt werden, damit keine Fehler entstehen. Auf Unternehmen kommt damit im Bereich des Widerrufsrechtes viel Arbeit zu.
Handlungsbedarf und Ausblick
Bis zum 19. Dezember 2025 müssen die nationalen Regelungen in Kraft treten, anwendbar sind sie, wenn die Umsetzung fristgerecht erfolgt, ab dem 19. Juni 2026. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Systeme rechtzeitig anzupassen und die rechtlichen Implikationen zu prüfen.
Das ist ja noch lange hin…?
Der 19. Juni 2026 klingt noch weit entfernt. Da hier aber neue Funktionen auf der Webseite etabliert und evtl. sogar mit den Kundenkonten verknüpft werden müssen, dürfte ein hoher IT-Aufwand hinter der Umsetzung stecken. Die Anpassung der rechtlichen Texte dürfte dabei noch die geringste Rolle einnehmen.
Die Anpassungen sollten also frühzeitig in bestehende oder neue Projekte eingeplant werden.
Aufsatz zu Details
Welche Auswirkungen das Gesetz zur Einführung des Widerrufsbuttons auf die Praxis hat und welche Fragen noch offen sind, hat Martin Rätze ausführlich in der Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis WRP dargestellt.
Den Aufsatz können Sie hier herunterladen.
Fazit
Die elektronische Widerrufsfunktion wird kommen, das steht fest. Der Gesetzentwurf liegt nun vor. Inhaltlich dürfte sich im parlamentarischen Verfahren nur noch wenig bis nichts daran ändern, sodass mit diesem für eine grundsätzliche Vorbereitung gearbeitet werden kann. Die letzten Details werden aber erst bekannt sein, wenn der Bundestag das Gesetz verabschiedet hat.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Shop. Sprechen Sie uns gerne an.
Erinnern Sie sich? Vor einiger Zeit schwappte eine Welle von Abmahnungen über Deutschland, weil Betreiber von Webseiten Google Fonts einsetzten. Gezahlt werden sollten niedrige Beträge. Einer, der gezahlt hat, klagte jetzt auf Rückzahlung. Eine der zentralen Fragen: Gibt es Schadenersatz auch bei missbräuchlichem Verhalten?
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der massenhafte Versand von Abmahnungen wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts. Der Beklagte hatte mithilfe eines Webcrawlers automatisiert Webseiten aufgerufen, die Schriften über Google-Server luden. Durch diese Art der Einbindung der Google-Fonts wurde die jeweilige IP-Adresse an Google in die USA übermittelt wurde.
Anschließend verschickte der Beklagte über seinen Rechtsanwalt standardisierte Schreiben an die Betreiber der betroffenen Seiten, in denen er 170 Euro als „Schmerzensgeld“ forderte.
Ein Webseiten-Betreiber zahlte den Betrag, verlangte jedoch nach Bekanntwerden der Massenabmahnung (es wurden über 100.000 (!) solcher Abmahnungen verschickt) die Rückerstattung.
Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Das AG Hannover sprach dem Kläger 70 Euro zu, das LG Hannover schließlich den vollen Betrag. Das LG sah in dem Vorgehen eine vorsätzliche sittenwidrige Entschädigung. Interessant: Beklagter war nicht nur der, der den Webcrawler einsetzte, sondern auch sein Rechtsanwalt, der letztlich die Abmahnungen verschickte.
Dabei entschied das Landgericht, dass ein Anspruch auf Schadenersatzersatzanspruch bestand, denn
- mit der Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Beklagten an Google USA war kein personenbezogenes Datum betroffen;
- es war kein Schaden kein entstanden und
- – selbst wenn es einen Schaden gegeben hätte -, wäre der Ersatzanspruch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten die Beklagten Revision ein, sodass die Sache beim BGH (Beschl. vom 28.08.2025 – VI ZR 258/24) landete.
Dieser stellte fest, dass der Fall über das nationale Recht hinaus Fragen der unionsrechtlichen Auslegung der DSGVO aufwirft. Daher legte er dem EuGH drei komplexe Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Ist die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum?
In der ersten Frage geht es um die Frage, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind.
Konkret möchte der BGH wissen, ob bereits dann ein personenbezogenes Datum vorliegt, wenn irgendein Dritter – etwa der Internetzugangsanbieter – über Zusatzwissen verfügt, das eine Identifizierung erlaubt.
Oder ob es darauf ankommt, ob der übermittelnde Verantwortliche (hier der Webseitenbetreiber) oder der Empfänger (hier Google) selbst über rechtliche und tatsächliche Mittel verfügt, die Identität desjenigen zu bestimmen, dessen IP-Adresse übermittelt wurde.
Der BGH stellt damit die bislang herrschende relative Betrachtungsweise in Frage und deutet eine mögliche objektive Auslegung an.
Schaden trotz bewusster Provokation?
Die zweite Vorlagefrage betrifft die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz hat. Der EuGH soll klären, ob ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person den Verstoß bewusst und ausschließlich provoziert, um Schadensersatz geltend machen zu können.
Der BGH verweist auf die jüngere EuGH-Rechtsprechung, wonach bereits die begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Unklar bleibt aber, ob dieser Ansatz auch gilt, wenn der Betroffene die Datenübermittlung absichtlich herbeiführt – wie im vorliegenden Fall, in dem über 100.000 Webseiten automatisiert besucht wurden.
Das LG Hannover hatte einen Schaden verneint, da der Beklagte seine IP-Adresse freiwillig preisgegeben habe und keine tatsächliche Beeinträchtigung vorliege.
Schaden ist nicht gleich Schaden
Allerdings muss aus Sicht des BGH geklärt werden, was ein Schaden ist. Im deutschen Recht verstehen Juristen darunter „jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern in Folge eines bestimmten Ereignisses“. Dieses Verständnis schließt einen Schadensersatz aus, wenn es sich um eine freiwillige Einbuße handelt.
Aber: Die DSGVO verweist für den Begriff des immateriellen Schadens nicht auf das jeweilige nationale Recht, sodass eine sog. autonome unionsrechtliche Auslegung vorzunehmen ist. Und dies darf nur der EuGH.
In der Vergangenheit hat der EuGH schon häufiger die Gelegenheit bekommen, sich zum Schadensbegriff zu äußern. So reicht beispielsweise der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht aus, vielmehr ist der Eintritt eines Schadens aufgrund dieses Verstoßes erforderlich. Dabei kann aber ein Kontrollverlust ausreichend sein. Und – sehr wichtig – die betroffene Person trägt die Beweislast für den Eintritt des Schadens.
Grundsätzlich, so der BGH, könnte man also durch die (unzulässige) Datenübertragung an Google ein solcher Kontrollverlust eingetreten sein – und damit ein ersatzfähiger Schaden.
Dieser Überlegung kann aber entgegenstehen, dass der Beklagte es ganz gezielt auf die Übertragung der Daten in die USA angelegt hat.
Eine solche Provokation zum Gesetzesverstoß war bisher noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH, weswegen der BGH diese Frage vorlegt.
Rechtsmissbrauch und unionsrechtliche Grenzen
Schließlich möchte der BGH vom EuGH wissen, ob in Fällen dieser Art ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht unzulässig, auch im Verhältnis zwischen Privaten.
Der BGH bittet um Klärung, ob bereits die bewusste Schaffung der Voraussetzungen für einen Datenschutzverstoß – verbunden mit dem Ziel, sich daraus finanzielle Vorteile zu verschaffen – als missbräuchliches Verhalten im Sinne des Unionsrechts zu qualifizieren ist. Offen ist zudem, ob ein solches Verhalten nur dann als rechtsmissbräuchlich gilt, wenn die finanzielle Motivation allein ausschlaggebend war, oder ob auch „gemischte“ Beweggründe – etwa ein behauptetes Datenschutzinteresse – ausreichen.
Bedeutung für Praxis und Datenschutzrecht – nicht nur beim Einsatz von Google Fonts
Die Vorlageentscheidung ist für die Praxis von erheblicher Relevanz. Zum einen berührt sie die grundlegende Frage, wann technische Identifikatoren wie dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen.
Diese Frage ist insbesondere für Webseiten-Betreiber relevant, z.B. auch für den Einsatz des Google Tag Managers und der Notwendigkeit des Einholens einer Einwilligung.
Zum anderen betrifft das Verfahren den zunehmenden Trend zu „Abmahn- und Schadensersatzaktionen“ im Datenschutzrecht. Sollte der EuGH auch bei provozierten Datenschutzverstößen einen Schadensersatzanspruch bejahen, könnte dies zu einer neuen Welle von Abmahnung als Einnahmequelle für Betroffene führen.
Verneint der EuGH hingegen die Ersatzfähigkeit oder erkennt einen Missbrauch an, würde dies den Versuch unterbinden, aus gezielten DSGVO-Verletzungen finanzielle Vorteile zu ziehen.
Ausblick
Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt offen, ob die Übermittlung einer dynamischen IP-Adresse bereits an sich ein personenbezogenes Datum ist und ob bewusst provozierte Datenschutzverstöße einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründen können. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass das Verhältnis von Datenschutz und Rechtsmissbrauch im Rahmen der DSGVO bisher weiterhin ungeklärt ist. Der EuGH erhält erneut die Gelegenheit, Grundsatzfragen des europäischen Datenschutzrechts zu beantworten.
Bei Fragen zum Datenschutz unterstützen wir Sie gerne.
Der Bundesgerichtshof hat ein richtungsweisendes Urteil zur Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags gefällt – mit weitreichenden Folgen für die gesamte Coaching-, Trainings- und Weiterbildungsbranche. Erstmals wurde höchstrichterlich entschieden, dass ein nicht zugelassener Fernunterrichtsvertrag nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das Urteil zwingt viele Anbieter zur kritischen Prüfung ihres Geschäftsmodells.
I. Das Urteil
Hintergrund des Urteils: Was war passiert?
Im Zentrum des Rechtsstreits beim BGH (Urt. v. 12.06.2025, III ZR 109/24) stand ein hochpreisiges Business-Coaching-Programm („9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“) zu einem Gesamtpreis von 47.600 Euro.
Der Kläger hatte die Hälfte dieser Kosten bereits bezahlt.
Die Beklagte – ein Coaching-Unternehmen – bot eine Kombination aus Videolektionen, Live-Calls, Hausaufgaben und Einzel-Coachings an.
Eine behördliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG lag nicht vor.
Der Kläger kündigte den Vertrag vorzeitig und verlangte die Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 Euro. Während das Landgericht noch zugunsten der Beklagten entschied und die Klage auf Rückzahlung abwies, hob das OLG Stuttgart dieses Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung.
Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung in letzter Instanz.
Die Kernaussage des Urteils: Fernunterricht ohne Zulassung = Nichtigkeit
Der BGH stellte klar: Das streitgegenständliche Mentoring-Programm ist Fernunterricht im Sinne des FernUSG.
Es liegt eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vor (§ 1 Abs. 1 FernUSG), bei der eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden besteht – auch bei synchronem Online-Unterricht.
Hinzu kam die Überwachung des Lernerfolgs, etwa durch Hausaufgaben und Feedbackmöglichkeiten in Calls oder Gruppen.
Da für das Programm keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorlag, erklärte der BGH den Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig.
Relevanz für die Branche: Wer ist betroffen?
Die Coaching-Szene hat in den letzten Jahren einen enormen Boom erlebt – insbesondere im Bereich Online-Coaching, Mindset-Training, Business-Mentoring und Persönlichkeitsentwicklung.
Genau diese Formate stehen nun im Fokus, denn:
Sobald ein Coaching-Vertrag die Kriterien des Fernunterrichts nach § 1 FernUSG erfüllt, ist eine behördliche Zulassung zwingend erforderlich.
Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig – mit gravierenden finanziellen und rechtlichen Folgen.
Wichtige Klarstellungen durch den BGH
Das Urteil enthält mehrere grundsätzliche Aussagen, die besonders für Anbieter von Coaching- und Online-Programmen von Bedeutung sind:
1. Coaching = Wissensvermittlung
Das § 1 Abs. 1 FernUSG sieht zunächst vor, dass Fernunterricht eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten voraussetzt.
Im vorliegenden Fall hatte der BGH nicht zu entscheiden, ob auch eine individuelle und persönliche Beratung unter den Anwendungsbereich des FernUSG fällt, da nach seiner Einschätzung im vorliegenden Fall die Wissensvermittlung deutlich im Vordergrund stand. Selbst wenn der Coaching-Anbieter sein Angebot als „individuelle Begleitung“ oder „Mindset-Arbeit“ vermarktet, liegt laut BGH in vielen Fällen eine Wissensvermittlung vor – etwa zu Marketing, Vertrieb oder Geschäftsmodellen.
Offen bleibt aber die Frage, ob Coaching-Angebote aus dem Anwendungsbereich fallen, wenn es nicht und nur untergeordnet um Wissensvermittlung geht, sondern stattdessen um individuelle Beratung.
2. Überwiegende räumliche Trennung und Online Seminare
Ein wichtiges Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines zulassungspflichtigen Fernunterrichtsvertrages ist die überwiegende räumliche Trennung.
Dabei ist die Frage, ob auch synchron durchgeführte Online-Veranstaltungen (z.B. eine Zoom- oder Teamssitzung) unter den Begriff der „räumlichen Trennung“ fallen oder nur eine asynchrone Darbietung des Unterrichts erfolgt (z.B. durch aufgezeichnete Videos).
Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass nur die asynchrone Darstellung unter das FernUSG fällt.
Der BGH konnte diese Frage offenlassen, da in dem zu entscheidenden Fall überwiegend eine asynchrone Darbietung erfolgte.
Die Beklagte stellte Lehrvideos zur Verfügung und verteilte Hausaufgaben. Die zusätzlich angebotenen Online-Meetings wurden aufgezeichnet und anschließend den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Damit galten auch diese als asynchroner Unterricht, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machten.
Ob auch nicht aufgezeichnete Live-Sessions zu der „überwiegenden räumlichen Trennung“ i.S.d. FernUSG zählen, kann damit noch nicht abschließend beantwortet werden.
Da aktuell aber mehrere Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig sind, dürfte diese Frage wohl auch zeitnah geklärt werden.
Die Zulassungsstelle, ZFU, sieht jedenfalls ausschließlich live durchgeführte Online-Seminare (also ohne Aufzeichnung) als nicht zulassungspflichtig an, wie sie in ihren FAQ schreibt. Im Rahmen einer klarstellenden Information zu BGH-Urteil hat die ZFU zudem bestätigt, diese Praxis beizubehalten. Auch hierbei ist zu beachten, dass eine zusätzliche Aufzeichnung und Zurverfügungstellung, wiederum zu einer Einstufung als asynchroner Unterricht führen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die zivilrechtliche Beurteilung der Nichtigkeit durch die Gerichte zunächst unabhängig von der Beurteilung durch die Behörde sein kann.
3. Kontrolle des Lernerfolges
Eine weitere Voraussetzung, um in den Anwendungsbereich des FernUSG zu kommen, ist die zusätzlich notwendige Kontrolle des Lernerfolges. Dieses Kriterium legt der BGH sehr weit aus.
Eine Kontrolle des Lernerfolges liegt bereits dann vor, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten, so das Gericht. Dabei genügt eine einzige Lernkontrolle.
Es muss also keine Kontrolle durch den Lehrenden geben, z.B. in Form einer Prüfung. Ein Lernkontrolle liegt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann vor, wenn der Teilnehmer im Anschluss an einen Vortrag Fragen stellen kann und damit individuell für sich selbst überprüfen kann, ob er das Erlernte verstanden hat oder ob es „sitzt“.
In dem entschiedenen Fall war im Vertrag vereinbart, dass die Teilnehmer sowohl in den Online-Meetings als auch per Mail sowie in einer Facebook-Gruppe Fragen stellen durften.
Auch bei diesem Tatbestandsmerkmal kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, dass diese Kontrolle tatsächlich stattfindet, soweit sie vertraglich vereinbart ist und damit angeboten wird.
4. ZFU-Zulassungspflicht auch bei gewerblichen Kunden
Besonders brisant: Das FernUSG findet auch bei Kunden, die Unternehmer sind, Anwendung.
Der Schutz des Gesetzes gilt also nicht nur für Verbraucher (§ 13 BGB), sondern auch für Selbstständige, Gründer oder Unternehmen, die Coaching-Angebote buchen.
Konsequenzen bei fehlender Zulassung
Wer ein zulassungspflichtiges Coaching-Programm ohne ZFU-Zulassung anbietet, muss mit folgenden Rechtsfolgen rechnen:
- Nichtigkeit des Vertrags (§ 7 Abs. 1 FernUSG)
- Rückzahlungspflicht bereits erhaltener Vergütungen (§ 812 BGB)
- Grundsätzlich kein Anspruch auf Wertersatz (es sei denn, dieser wird schlüssig dargelegt – was laut BGH sehr hohe Anforderungen erfüllt)
- Potenzielle Rückabwicklungen von Altverträgen – auch Jahre später
II. Was Coaching-Anbieter jetzt tun sollten
Das Urteil setzt neue Maßstäbe – ein „Weiter so“ ist für viele Anbieter rechtlich riskant. Anbieter sollten daher dringend prüfen lassen, ob ihre Angebote unter das FernUSG fallen.
Wichtige Prüfkriterien:
- Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten (auch „Mindset“, Vertrieb, Marketing, Positionierung)
- Räumliche Trennung
- Überwachung des Lernerfolgs (Hausaufgaben, Feedback, Fragestunden, Gruppenbetreuung)
Schritt 2: Zulassungspflicht feststellen
Nicht alle Programme sind zulassungspflichtig. Es gibt Ausnahmen – etwa reine Freizeitangebote. Doch die Hürden dafür sind hoch. Programme zur Existenzgründung, Umsatzsteigerung, Persönlichkeitsentwicklung oder finanziellem Erfolg fallen in der Regel nicht unter die Ausnahme.
Schritt 3: Alternative Formate/Leistungsinhalte prüfen
Anhand der Kriterien zur Einordnung kann überlegt werden, ob alternative Formate in Betracht kommen, die nicht dem Fernunterrichtsgesetz unterfallen.
Zudem kann vor allem bei Angeboten an Unternehmen, bei denen es um Schulungen von Mitarbeitern oder Dritten geht, überlegt werden, ob die Leistungsinhalte anders aufgesetzt werden. Denkbar wäre, dass nicht der Fernunterricht als Gesamtleistung angeboten wird, sondern Einzelleistungen (wie Erstellung eines Schulungskonzepts, Abhalten von Vorträgen), die dann der Auftraggeber als Veranstalter in sein Angebot einbindet (z.B. indem er die Technik für die Online-Schulung stellt).
Schritt 4: ZFU-Zulassung beantragen
Ist das Angebot zulassungspflichtig, ist ein Antrag bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zu stellen. Das Verfahren ist formalistisch, aber nicht unüberwindbar. Anbieter benötigen unter anderem:
- Lehrplan
- Lernzieldefinitionen
- Kontrollmechanismen für Lernerfolg
- Vertragsunterlagen nach gesetzlichem Standard
Ein begleitender Rechtsberater kann hier entscheidend zur Beschleunigung beitragen und helfen, häufige Fallstricke zu vermeiden.
Die Zulassung ist mit Gebühren verbunden, die nach der von der ZFU veröffentlichten Tabelle mindestens 1.050 Euro betragen.
III. Widerrufsrecht
Widerrufsrecht bei Fernunterrichtsverträgen mit Verbrauchern
Wer Fernunterrichtsverträge mit Verbrauchern abschließt, muss darüber hinaus beachten, dass diesen gemäß § 4 Abs. 1 FernUSG ein Widerrufsrecht zusteht und dann die Verbraucher darüber entsprechend zu belehren sind.
Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf ein Jahr und 14 Tage. Außerdem kann der Verbraucher dann widerrufen und erhält sein Geld vollständig zurück.
Verbraucher oder Unternehmer als Kunde – schwierige Abgrenzung
Ob es sich bei einem Coaching-Vertrag um ein Vertrag mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher handelt, ist nicht immer leicht zu ermitteln.
Ein Vertrag mit einem Studierenden, der auf ein Coaching von Lernmethoden gerichtet ist, ist ein Vertrag mit einem Verbraucher und es ist über das Widerrufsrecht zu belehren. Das ist ein klarer Fall.
Schwieriger wird es aber, wenn es sich um ein Existenzgründungs-Coaching handelt. Hier ist genau darauf zu schauen, in welcher Phase der Existenzgründung man sich befindet.
Vereinfacht gesagt: Geht es in dem Coaching um die Frage, ob man sein eigenes Business gründen sollte, dann ist darin regelmäßig ein Vertrag mit einem Verbraucher zu sehen und man muss über das Widerrufsrecht belehren.
Geht es dagegen darum, ein schon in Gründung befindliches Unternehmen zu pushen, dann dürfte bereits die Schwelle zum Vertrag mit einem Unternehmen überschritten sein und es bedarf keiner Belehrung über das Widerrufsrecht.
Diese Abgrenzung ist aber immer eine Einzelfallabwägung. Pauschale Aussagen können dazu nicht getroffen werden.
IV. Weitere Folgen
Abmahnungen drohen
Neben den Auswirkungen auf den Coaching-Vertrag drohen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenz. So wie andere Normen, die eine Zulassung für eine bestimmte Tätigkeitverlangen, dürfte auch § 12 FernUSG eine Marktverhaltungsregelung i.S.d. § 3a UWG sein, sodass auch Abmahnungen nach dem UWG drohen.
Wer darüber hinaus den Eindruck erweckt, eine Zulassung zu besitzen, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, kommen auch Abmahnungen wegen irreführender Werbung nach § 5 UWG in Betracht.
Auch wer im konkreten Fall nicht über das Widerrufsrecht informiert, obwohl er dies müsste, kann dafür abgemahnt werden.
Anspruchsberechtigt wären Mitbewerber, Verbraucherzentralen und Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale.
BUẞGELDER DROHEN
Außerdem drohen Bußgelder. Wer als Veranstalter einen Fernlehrgang vertreibt oder vertreiben lässt, der nicht zugelassen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro bedroht ist (§ 21 FernUSG).
V. Fazit: Jetzt handeln – bevor die Rückforderungen kommen
Das Urteil des BGH ist ein Weckruf für die Coaching-Branche. Die Argumentation der Vorinstanzen, das FernUSG finde bei „Coaching“-Formaten keine Anwendung, wurde durch das oberste Zivilgericht unmissverständlich zurückgewiesen.
Coaches, Trainer und Online-Akademien, die ihr Geschäftsmodell absichern wollen, sollten jetzt handeln:
- Lassen Sie Ihr Angebot rechtlich prüfen
- Klären Sie die Zulassungspflicht
- Beantragen Sie ggf. die ZFU-Zulassung
Denn: Wer jetzt nicht reagiert, riskiert nicht nur Rückzahlungsansprüche, sondern auch Reputationsschäden – in einer Branche, die stark auf Vertrauen und Seriosität angewiesen ist.
Cookie-Banner beschäftigen immer wieder die Aufsichtsbehörden und die Gerichte. Das VG Hannover hat nun noch einmal formale Aspekte hervorgehoben. Außerdem hat es entschieden, dass der Google Tag Manager nur eingesetzt werden darf, wenn der User ausdrücklich eingewilligt hat.
Das VG Hannover (Urt. v. 19.03.2025, 10 A 5385/22) hat eine Entscheidung zur datenschutzrechtlichen Bewertung des Einsatzes des Google Tag Managers (GTM) sowie zur Gestaltung von Cookie-Bannern getroffen.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Betrieb eines journalistischen Onlineportals datenschutzkonform gestaltet ist, insbesondere hinsichtlich der Einholung von Einwilligungen für Cookies, Drittanbietertracking und den Einsatz des GTM.
Die Entscheidung befasst sich detailliert mit den Voraussetzungen an eine freiwillige und informierte Einwilligung im Sinne von § 25 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Hinweis: Das TTDSG heißt mittlerweile TDDDG, in dem Verfahren war jedoch die Rechtslage vom 23.11.2022 maßgeblich. Inhaltlich hat sich allerdings in den hier relevanten Punkten das Gesetz nicht geändert, sodass das Urteil ohne Weiteres auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
Google Tag Manager auf Webseite
Die Klägerin, ein regionales Verlagshaus, betreibt ein journalistisches Onlineangebot über ihre Webseite, das sich über Abonnements und Werbung finanziert. Auf der Webseite setzte sie eine Vielzahl von Cookies und Drittdiensten ein, unter anderem Google Analytics, Facebook Pixel sowie den Google Tag Manager.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) hatte ihr nach einer technischen Überprüfung untersagt, bestimmte Dienste ohne wirksame Einwilligung der Nutzer einzusetzen.
Dabei bemängelte der LfD insbesondere, dass der Google Tag Manager bereits beim erstmaligen Laden der Seite aktiv war und Daten an Server von Google in den USA übermittelte, ohne dass die Nutzer zuvor eine ausdrückliche Einwilligung erteilten. Der LfD ordnete die Klägerin an, auf ihrer Webseite wirksame Einwilligungen für die Nutzung von Cookies einzuholen bzw. umzusetzen.
Gegen diese Anordnung klagte sie vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klägerin verteidigte sich damit, dass der Google Tag Manager lediglich als technisches Hilfsmittel diene, um weitere Skripte nachzuladen, und dass insofern keine datenschutzrechtlich relevante Datenverarbeitung vorliege.
Zudem bestritt sie, dass der LfD überhaupt zuständig sei, da es sich beim TDDDG nicht um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handle.
Entscheidung des Gerichts: LfD ist zuständig
Das VG Hannover hat die Klage des Verlagshauses abgewiesen.
Dabei stellte es zunächst klar, dass der Landesdatenschutzbeauftragte für die Kontrolle der Einhaltung des § 25 TTDSGG sehr wohl zuständig sei.
Bei § 25 TTDSGG handele es sich um eine „andere datenschutzrechtliche Bestimmung“ im Sinne des § 20 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetztes. Auch wenn das TTDSG neben datenschutzrechtlichen Zielen auch das Kommunikationsgeheimnis schütze, bestehe ein enger inhaltlicher Zusammenhang zur DSGVO. Der Zugriff auf Endgeräte und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten seien regelmäßig nicht voneinander zu trennen. Ein Auseinanderfallen der Aufsichtsverantwortlichkeiten wäre daher systemwidrig und praktisch nicht handhabbar.
Die Frage der Zuständigkeit für die Einhaltung des TTDSG ist sehr wichtig. Dieses Gesetz trat erst lange Zeit nach der DSGVO in Kraft. Geht also eine Landesdatenschutzbehörde aus diesem Gesetz gegen ein Unternehmen vor, muss zunächst innerhalb der Landesdatenschutzgesetze geprüft werden, ob die Behörde überhaupt zur Überwachung des TTDSG berufen ist.
Für Niedersachsen hat dies nun das VG Hannover geklärt. Für andere Bundesländer hat die Entscheidung zu dieser Frage aber keine Bedeutung.
Ausgestaltung des Cookie-Banners
Im Zentrum der Entscheidung stand die rechtliche Einordnung des eingesetzten Cookie-Banners und die Behandlung des Google Tag Managers.
Nach der Überzeugung des Gerichts entsprach die Gestaltung des Banners nicht den Anforderungen an eine informierte und freiwillige Einwilligung.
Bei Aufruf der Webseite zeigte sich zunächst die „erste Ebene“ des Banners. Auf dieser konnten die Nutzer zwischen „alle Cookies akzeptieren“ oder einem Wechsel in die Einstellungen wählen. Eine direkte Ablehnungsoption fehlte auf dieser Ebene.
Wer den Weg über die Einstellungen wählte, sah sich mit Unter-Ebenen, komplexen Drop-Down-Menüs sowie Voreinstellungen konfrontiert.
Die Nutzer wurden nach Ansicht des Gerichts somit faktisch dazu gedrängt, die Einwilligung zu erteilen. Außerdem machten die verschiedenen Unterebenen und Kategorien den Eindruck, dass der Nutzer die Art der Datenverarbeitung nicht wesentlich beeinflussen konnte.
Erschwerend kam hinzu: Bei Ablehnung der Einwilligung erschien das Banner bei jedem Seitenaufruf erneut, während bei Zustimmung das Surfen ungehindert möglich war.
Das Gericht bewertete diese Gestaltung als sogenanntes „Dark Pattern“, also als manipulative Nutzerführung. Diese Ausgestaltung führte – auch in Verbindung mit der unterschiedlichen farblichen Ausgestaltung der Optionen – dazu, dass das Gericht die Freiwilligkeit der abgegebenen Einwilligungen verneinte. Damit waren diese nicht wirksam – weder im Sinne des § 25 TTDSG noch im Sinne der DSGVO.
Google Tag Manager nur mit Einwilligung?
Besondere Aufmerksamkeit widmet das Urteil dem Einsatz des Google Tag Managers. Das Gericht stellt klar, dass es sich dabei nicht um eine bloße technische Infrastruktur handelt, die als neutrale Plattform lediglich andere Skripte nachlädt.
Vielmehr werde durch die Einbindung des GTM bereits selbst ein Zugriff auf das Endgerät des Nutzers vorgenommen, und es finde eine Datenübertragung in die USA statt – namentlich durch den Abruf des Skripts gtm.js von Google-Servern. Dabei würden unter anderem IP-Adressen und Geräteeigenschaften übermittelt.
Die Tatsache, dass der GTM selbst keine konkreten Analysedienste ausführt, sei unerheblich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beginne bereits mit dem ersten Aufruf des Google-Skripts, was eine Einwilligungspflicht nach § 25 TTDSG auslöse.
Auch der Versuch der Klägerin, sich auf die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 TTDSG zu berufen, blieb erfolglos. Danach ist keine Einwilligung erforderlich, wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Der GTM sei weder technisch erforderlich noch ausdrücklich vom Nutzer gewünscht. Das Gericht betonte, dass die Einbindung des GTM in keiner Weise notwendig sei, um die Grundfunktionalität der Webseite – etwa das Abrufen redaktioneller Inhalte – zu ermöglichen. Vielmehr diene der GTM ausschließlich der flexiblen Nachladung von Marketing- und Trackingdiensten und sei daher typischerweise mit einer datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitung verbunden.
Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil des VG Hannover ist ein deutliches Signal an Betreiber von Webseiten und Onlineplattformen: Die Nutzung des Google Tag Managers – selbst ohne unmittelbar nachgeladene Tracking-Skripte – stellt nach Auffassung des Gerichts eine einwilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des TTDSG dar.
Auch andere Behörden, wie etwa die LfDI NRW, sehen das so.
Webseitenbetreiber sollten daher sicherstellen, dass der GTM erst dann geladen wird, wenn eine entsprechende Einwilligung des Nutzers vorliegt. Dies erfordert eine technische Implementierung, die das Nachladen des GTM abhängig von der Zustimmung durch den Nutzer steuert.
Ebenso wichtig ist eine datenschutzkonforme Gestaltung des Einwilligungsbanners. Die Entscheidung stellt klar, dass Nutzer nicht durch Design, Farbe, Platzierung oder technische Hürden zur Zustimmung gedrängt werden dürfen. Eine einfache, gleichwertige Möglichkeit zur Ablehnung der Einwilligung sollte bereits auf der ersten Ebene des Banners vorhanden sein.
Die Information über Zwecke, Umfang und Empfänger der Datenverarbeitung muss zudem klar und verständlich bereitgestellt werden.
Lösung und Handlungsempfehlung
Webseitenbetreiber, die auf den Google Tag Manager zurückgreifen, sollten kurzfristig prüfen, ob dieser bereits vor einer erteilten Einwilligung ausgelöst wird. Ist dies der Fall, drohen aufsichtsbehördliche Maßnahmen.
Technisch kann dies durch eine bedingte Script-Ausführung über eine Consent-Management-Plattform (CMP) realisiert werden. Dabei wird das Skript des GTM erst dann geladen, wenn der Nutzer in die Verwendung entsprechender Cookies und Drittanbieter-Technologien eingewilligt hat.
Zugleich sollte der Consent-Banner angepasst werden: Eine „Ablehnen“-Schaltfläche sollte auf gleicher Ebene und mit gleicher visueller Gewichtung wie die Zustimmungsoptionen angeboten werden.
Das wiederholte Erscheinen des Banners bei Ablehnung sollte ebenso vermieden werden.
Fazit
Das Urteil des VG Hannover bestätigt hinsichtlich der Ablehnen-Funktion auf der ersten Ebene die Auffassung vieler Aufsichtsbehörden. Die Entscheidung zeigt auch: Selbst scheinbar neutrale Dienste wie der GTM sind datenschutzrechtlich relevant, wenn sie auf Endgerätedaten zugreifen oder die Kommunikation mit Drittstaaten initiieren. Betreiber digitaler Angebote sollten daher nicht nur ihr Einwilligungsbanner, sondern auch die gesamte technische Architektur ihrer Webseite datenschutzrechtlich überprüfen.
Update: Liste mit den aktuell zuständigen Landesbehörden ergänzt
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen verschiedene Produkte und Webseiten barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Aktuell gibt es große Missverständnisse bezüglich des Inhalts der „Barrierefreiheitserklärung“, die von Unternehmen bereitgestellt werden muss. Wir erläutern die Details.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Neue Pflichten für Unternehmen
In unserem Detailbeitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfahren Sie die Grundlagen, insbesondere für wen das Gesetz gilt.
Außerdem haben wir einen Leitfaden „FAQ – Barrierefreie Webseiten“ erstellt, in dem wir die Umsetzung des BFSG auch aus technischer Sicht erläutern.
Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG
Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG auch die Erteilung von Informationen gemäß Anlage 3 zu dem Gesetz. In den letzten Wochen hat sich hierfür der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ etabliert.
Das ist etwas misslich, da dieser Begriff eigentlich schon für eine andere Erklärung „belegt“ ist, was im Zusammenhang mit dem BFSG zu vielen Missverständnissen führt.
Das BFSG verpflichtet Dienstleistungserbringer, dass diese
„die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat; für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung maßgebend.“
Das Gesetz verweist also ausschließlich auf die Anlage 3 Nr. 1, die wie folgt lautet:
Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab.
Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Von dieser für die Privatwirtschaft relevanten Vorgabe ist die Barrierefreiheitserklärung nach § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu unterscheiden.
Barrierefreiheitserklärung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
Das BGG ist ein schon etwas älteres Gesetz aus dem Jahr 2002, das die Anforderungen an die Barrierefreiheit regelt, die von Trägern der öffentlichen Gewalt eingehalten werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Dienststellen der Bundesverwaltung.
Für privatwirtschaftliche Unternehmen gilt das BGG grundsätzlich nicht.
§ 12b Abs. 1 BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
Die Inhalte dieser Erklärung legt § 12b Abs. 2 BGG fest:
1. Für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
- die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
- die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
- gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
- die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
- die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
Für öffentliche Stellen des Bundes sind demnach ausdrücklich dazu verpflichtet, nicht-barrierefreie Teile des Webseiteninhalts zu benennen.
Keine Auflistung nicht-barrierefreier Teile nach BFSG
Die Informationspflicht nach BFSG kennt keine Verpflichtung, die nicht-barrierefreien Teile der Dienstleistungen (also z.B. der Webseite) aufzuführen.
In der Gesetzesbegründung zum BFSG heißt es hierzu ausdrücklich:
Diese vom Dienstleister zu erstellenden Informationen entsprechen weitgehend der Barrierefreiheitserklärung, wie sie § 12 b BGG vorsieht. Die Richtlinie (EU) 2019/882 sieht allerdings nicht vor, dass der Dienstleistungserbringer in seinen Informationen auch angibt, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei sind und wie die Nichtkonformität begründet wird. Dies ist nicht erforderlich, da der Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen.
Wer die nicht-barrierefreien Teile seiner Webseite in der Erklärung auflistet, bietet zum einen Mitbewerbern, Verbraucherzentralen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden eine Grundlage für Abmahnungen.
Außerdem wird damit öffentlich dokumentiert, dass man gegen das Gesetz verstößt und somit auch vorsätzlich handelt. Dies dürfte bei der Verhängung eines möglichen Bußgeldes eine entscheidende Rolle spielen.
Folgen einer nicht-barrierefreien Webseite
Das Gesetz sieht mehrerer (gleichzeitig) bestehende Verpflichtungen vor, wenn die Dienstleistung nicht den Vorgaben des BFSG und der zugehörigen BFSGV entspricht:
- Verbot des Angebots und der Erbringung der Dienstleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG)
- Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung herzustellen (§ 14 Abs. 4 S. 1 BFSG)
- Information der Marktüberwachungsbehörde(n), dass die Dienstleistung nicht den Anforderungen der BFSGV genügt (§ 14 Abs. 4 S. 2 BFSG)
Die Behörde kann dann ein mehrstufiges Verfahren einleiten, das im schlimmsten Fall zur Untersagung der Erbringung der Dienstleistung führen kann. Im Fall von Webseiten bedeutet dies, dass die nicht barrierefreien Teile der Webseite abgeschaltet werden müssen.
Außerdem drohen Bußgelder.
Wer hilft bei der Erstellung der Barrierefreiheitserklärung?
Wenn Sie Ihre Webseite von einer Agentur betreuen lassen, ist deren Unterstützung für die Erstellung der Barrierefreiheitserklärung nach BFSG unerlässlich. Dabei geht es nicht darum, dass die Agentur Rechtsberatung durchführt, sondern dass sie klar benennt, mit welchen technischen Mitteln die Barrierefreiheit hergestellt wurde.
Daneben sollte auch immer rechtlicher Rat bei der Erstellung eingeholt werden. Da neben den technischen Anforderungen auch die rechtlichen Vorgaben an die Information zu erfüllen sind.
Da die Erklärung sehr individuell zu erstellen ist, insbesondere was die Beschreibung der angebotenen Dienstleistung, die Beschreibung, die zum Verständnis der Dienstleistung sowie die konkrete technische Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit betrifft, dürfte es keine passenden Standardmuster geben, die man übernehmen kann.
Letztlich ist die Anlage 3 zum BFSG das „Muster“, welches vom Unternehmen entsprechend auszufüllen ist.
Wo gehört die Barrierefreiheitserklärung hin?
Die Anlage 3 zum BFSG schreibt vor, dass die Informationen entweder in den AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ anzugeben sind.
Nach unserer Auffassung gehören die speziellen Informationen zum BFSG nicht in die AGB. Vielmehr sollte hierfür eine eigene Seite bereitgehalten und im Footer der Webseite verlinkt werden.
Update: Zuständige Marktüberwachungsbehörden nach dem BFSG
Die Bundesländer haben einen Staatsvertrag geschlossen, mit dem eine zentrale Marktüberwachungsbehörde in Sachsen-Anhalt geschaffen werden soll. Dieser Staatsvertrag wurde aber noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert, sodass diese Behörde noch nicht eingerichtet wurde.
Allerdings haben manche Bundesländer eigene Marktüberwachungsbehörden benannt, die für den Übergangszeitraum bis zur Einrichtung der zentralen Behörde für die Überwachung nach dem BFSG zuständig sind.
In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die wir aufgrund von Veröffentlichungen in den jeweiligen Gesetzblättern ausfindig machen konnten.
| Bundesland | zuständige Behörde | Rechtsgrundlage |
| Baden-Württemberg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Bayern | Für die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken in Coburg zuständig. Behördenname: Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern in Landshut zuständig. Behördenname: Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt | https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/marktueberwachung/bfsg.htm |
| Berlin | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Brandenburg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Bremen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Hamburg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Hessen | Regierungspräsidium Gießen | Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGZV) |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Niedersachsen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Nordrhein-Westfalen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Rheinland-Pfalz | das für die sozialen Angelegenheiten zuständige Ministerium | Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz* |
| Saarland | Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Verordnung über die Zuständigkeit zur Überprüfung der Konformität von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen | Barrierefreiheitsstärkungs-Zuständigkeitsverordnung |
| Sachsen-Anhalt | Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt | Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
| Schleswig-Holstein | das für Soziales zuständige Ministerium | Landesverordnung zur Bestimmung der Marktüberwachungsbehörde nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MübBFSGVO) |
| Thüringen | keine zuständige Behörde gefunden |
* In Rheinland-Pfalz ist die Zuständigkeit gerade unklar. In der Landesrechtsprechungsdatenbank steht, dass die Zuständigkeitsverordnung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 aufgehoben wurde. In diesem Gesetz heißt es aber:
„§ 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(3) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 26. Juni 2024 (GVBl. S. 290, BS 86-17) außer Kraft.“
Wir meinen, dass sich das „gleichzeitig“ aus Absatz 3 auf den Zeitpunkt in Absatz 2 bezieht. Da der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, bleibt das für die sozialen Angelegenheiten zuständige Ministerium weiterhin die Marktüberwachungsbehörde in Rheinland-Pfalz.
Nennung der zuständigen Behörde
Bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde muss die für das jeweilige Bundesland zuständige Marktüberwachungsbehörde in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannt werden.
Fazit
Unternehmen, die vom BFSG betroffen sind, haben ab dem 28. Juni 2025 nicht nur die grundsätzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit zu erfüllen, sondern auch die Informationen nach Anlage 3 – für die sich der Begriff der Barrierefreiheitserklärung durchgesetzt hat – zu erteilen.
Dabei ist darauf zu achten, dass man sich mit dieser Erklärung nicht selbst an den „Pranger“ stellt und öffentlich erklärt, dass man das Gesetz nicht beachtet.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Barrierefreiheitserklärung.
In einem ausführlichen Aufsatz in der Fachzeitschrift WRP haben wir uns detailliert mit den Vorgaben für barrierefreie Webseiten auseinandergesetzt. Den Aufsatz können Sie hier im Volltext lesen:
Barrierefreie Webseiten – Ein Überblick über die Auswirkungen des BFSG
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und bringt insbesondere für Webseiten-Betreiber zahlreiche Änderungen mit sich. Ziel des BFSG ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die EU-Richtlinie 2019/882 umzusetzen.
Wen betrifft das Gesetz?
Das BFSG richtet sich primär an Unternehmen im B2C-Bereich, insbesondere Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr – wozu neben klassischen Online-Shops auch zahlreiche weitere Angebot auf Webseiten gelten.
Solche Dienstleister sind aber ausgenommen, wenn sie Kleinstunternehmen sind. Das bedeutet, sie haben weniger als zehn Beschäftigte und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro.
Wichtig: Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar unter das BFSG fallen – etwa Agenturen oder IT-Dienstleister, die Webseiten und andere digitale Lösungen für Anbieter von B2C-Leistungen entwickeln –, sollten die Anforderungen des BFSG kennen und in ihren Leistungen umsetzen.
Ihre Kunden sind verpflichtet, barrierefreie Lösungen anzubieten. Damit diese „Zulieferer“ weiterhin wettbewerbsfähig bleiben und den Anforderungen ihrer Auftraggeber entsprechen, müssen auch sie ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend barrierefrei gestalten.
Warum Barrierefreiheit wichtig ist
Barrierefreie Webseiten und Dienstleistungen ermöglichen es Unternehmen, neue Zielgruppen zu erschließen – nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch ältere Menschen oder Personen mit temporären Einschränkungen.
Zusätzlich steigert Barrierefreiheit die Benutzerfreundlichkeit (UX) und stärkt das Image eines Unternehmens nachhaltig.
Was sind die Anforderungen?
Webseiten müssen klar strukturiert, und sollten mit Screenreadern kompatibel und vollständig über die Tastatur bedienbar sein. Hohe Kontraste, Alternativtexte für Bilder und barrierefreie Formulare sind ebenso essenziell.
Außerdem muss auf der Website eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden – natürlich barrierefrei.
Konsequenzen bei Verstößen
Unternehmen, die die Anforderungen nicht umsetzen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Zuständig für die Überwachung ist die neue Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg.
Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Unser Leitfaden
In unserem Leitfaden, den wir gemeinsam mit Ria Weyprecht – Inhaberin und Gründerin der Agentur stolperfrei.digital – erstellt haben, erklären wir Ihnen, wie Sie Barrierefreiheit auf Ihrer Webseite herstellen können.