Am 14. Mai 2024 ist das Digitale Dienste Gesetz in Kraft getreten und hat unter anderem das Telemediengesetz abgelöst, aus dem bisher die Impressumspflichten stammten. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass ab Herbst 2024 alle Unternehmen in Deutschland eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten. Welche Auswirkungen hat das auf die Angaben im Impressum?
Digitale Dienste Gesetz
Mit dem Digitale Dienste Gesetz hat der Gesetzgeber den Digital Services Act der EU im nationalem Recht verankert.
Mit dem neuen Gesetz wurde das Telemediengesetz (TMG) aufgehoben. In diesem fanden sich in §§ 5, 6 TMG die Pflichten, die unter anderem Online-Shops im Impressum zu erfüllen haben.
Aber: Diese Vorschriften wurden fast wortgleich in das neue Digitale Dienste Gesetz überführt. Es finden sich lediglich kleine redaktionelle Änderungen.
Inhaltlich hat das für die Angaben im Impressum also grundsätzlich keine Auswirkungen.
„Angaben gemäß § 5 TMG“
In manchem Impressum findet sich aber die Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“. Diese Überschrift ist nun falsch, da es § 5 TMG nicht mehr gibt.
Hier ist die Empfehlung: Streichen Sie die Angabe der Norm. Die Überschrift könnte etwa lauten „Informationen zum Diensteanbieter“.
Haftungsausschlüsse und Disclaimer
Häufig findet man im Impressum auch Haftungsausschlüsse und Disclaimer. Bei den Haftungsausschlüssen wird dabei oft auf §§ 8 bis 10 TMG verwiesen. Auch dieser Verweis ist nunmehr falsch, da es diese Normen nicht mehr gibt.
Grundsätzlich gilt: Haftungsausschlüsse und Disclaimer gehören nicht ins Impressum. Hinzu kommt, dass diese inhaltlich regelmäßig die Rechtslage unzutreffend darstellen. Streichen Sie diese Texte am besten.
Wirtschaftsidentifikationsnummer ab Herbst 2024
Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass alle Unternehmen in Deutschland schrittweise ab Herbst 2024 auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten werden.
Bereits heute haben viele Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und müssen diese Nummer auch im Impressum angeben.
Genau wie die USt-IDNr. besteht auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer aus den Buchstaben DE gefolgt von 9 Ziffern. Ergänzend folgt dann aber noch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten.
Wirtschaftsidentifikationsnummer im Impressum
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale Dienste Gesetz (DDG) müssen Websitebetreiber in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, diese Nummer angeben.
Unklar ist aktuell noch, ob sich das Unternehmen aussuchen kann, welche Nummer es angeben will, wenn es beide Nummern besitzt. Diese Frage musste bisher noch nicht beantwortet werden, da es die Wirtschaftsidentifikationsnummer bisher noch nicht gab.
In der Literatur wird zum einen vertreten, dass dem Unternehmen ein Wahlrecht zustehe. Es wird aber auch vertreten, dass die Pflicht zur Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer vorrangig sei, da diese Nummer die USt-IDNr. langfristig ersetzen soll.
Bis diese Frage geklärt ist, sollten Unternehmen beide Nummern im Impressum angeben.
Drohen neue Abmahnungen?
Früher herrschte untern Unternehmen große Angst, wenn es um Impressumspflichten ging. Hintergrund war, dass sich Verstöße gegen die Informationspflichten im Impressum leicht feststellen lassen und eine Abmahnung diesbezüglich schnell geschrieben war.
Am 2. Dezember 2020 trat jedoch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft – auch unter dem Stichwort „Anti-Abmahn-Gesetz“ bekannt geworden.
Mit diesem Gesetz wurde festgelegt, dass Mitbewerber keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten haben, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten geht.
§ 13 Abs. 4 UWG:
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.
Aber Achtung: Verbraucherzentralen oder eingetragene Wirtschaftsvereinigungen können solche Verstöße weiterhin kostenpflichtig abmahnen.
Fazit
Das Digitale Dienste Gesetz verlangt grundsätzlich keine Anpassung des Impressums. Handlungsbedarf besteht lediglich, wenn Sie auf alte, nun nicht mehr existente Normen verweisen. Sobald das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen die Wirtschaftsidentifikationsnummer zugewiesen hat, sollten Sie das Impressum auf Ihrer Website entsprechend ergänzen. (mr)
Werbung im Internet bietet zahlreiche Möglichkeiten – und ist ein lukratives Geschäft. Dabei werden auch zahlreiche personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet, was den Datenschutzbehörden ein Dorn im Auge ist. Eine aktuelle EuGH-Entscheidung hat sich damit auseinandergesetzt.
Der EuGH (Urt. v. 07.03.2024 – C-604/22 – IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit) hat entschieden, dass der sog. Transparency & Consent String (TC-String) ein personenbezogenes Datum ist und dass IAB Europe und die Teilnehmenden am Transparency & Consent Framework (TCF) gemeinsame Verantwortliche i.S.d. der DSGVO sind.
In der aktuellen Ausgabe der WRP 2024, 790 bespricht Stephan Schmidt diese Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf die Praxis.
Transparency & Consent Framework (TCF)
Das TCF ist ein Rahmenwerk aus verschiedenen Richtlinien, Protokollen und vertraglichen Verpflichtungen, welches ermöglicht die Präferenzen von Nutzern anhand deren Einwilligungen in Datenverarbeitungen zu erkennen und speichern.
Gespeichert wird das im sog. TC-String.
Verfahren der Datenschutzbehörde
Wegen dieses TC-Strings und des TCF gingen bei der belgischen Datenschutzbehörde zahlreiche Beschwerden ein.
Die Behörde forderte IAB Europe dazu auf, das Verfahren DSGVO-konform zu gestalten und verhängte eine Geldbuße.
Hiergegen ging IAB Europe gerichtlich vor. Der Appellationshof Brüssel legte schließlich dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass der TC-String ein personenbezogenes Datum ist und dass IAB Europe und die jeweiligen Verwender gemeinsame Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind.
Auswirkungen auf die Praxis
Welche Auswirkungen diese Entscheidung des EuGH auf die Praxis hat, hat Stephan Schmidt ausführlich in der WRP dargestellt.
Der amerikanische Fachverlag „Best Lawyers“ hat für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte ermittelt. Unsere Münchner Partnerin Ruth Dünisch wurde dabei erneut als „Lawyer of the Year“ im Bereich Franchise-Recht (Bayern) geehrt. Aber auch 8 weitere Partnerinnen und Partner wurden ausgezeichnet.
Der Verlag „Best Lawyers“ ermittelt weltweit die renommiertesten Anwälte und Kanzleien in einem umfangreichen Peer-to-Peer Verfahren. Dabei werden Wirtschaftsanwälte gefragt, welche Wettbewerber sie besonders empfehlen können.
Basierend auf dem so entstandenen Best Lawyers Rating veröffentlichte das Handelsblatt am 13. Juni 2024 die besten Anwältinnen, Anwälte und Kanzleien des Jahres 2024 aus Deutschland. Juristen mit einer aktuell herausragenden Marktstellung finden sich unter den „Anwälten des Jahres 2024“.
Ruth Dünisch ist Anwältin des Jahres im Bereich Franchiserecht
Ruth Dünisch ist dort erneut als einzige Anwältin für den Bereich „Franchiserecht“ gelistet.
„Es ist für mich eine große Ehre, dass ich erneut als Anwältin des Jahres im Bereich Franchiserecht ausgezeichnet wurde. Dies spiegelt auch die Anerkennung aus dem Kollegenkreis und die Wahrnehmung im Rechtsmarkt wider. Ich freue mich sehr über diese Anerkennung und danke allen Kolleginnen und Kollegen für ihre Empfehlung“, sagt Ruth Dünisch.
Weitere TCI-Partnerinnen und Partner ausgezeichnet
Neben der Auszeichnung als Anwältin des Jahres ist Ruth Dünisch auch in der Kategorie Beste Anwälte ausgezeichnet.
Aber auch andere Partnerinnen und Partner von TCI sind als Beste Anwälte ausgezeichnet:
- Carsten Gerlach (Berlin) im IT-Recht
- Dr. Truiken J. Heydn (München) in den Bereichen Schiedsverfahren/Streitbeilegung/Mediation, IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz und Internationales Schiedsverfahren sowie Konfliktlösung, Medien- und Urheberrecht, Produkthaftung
- Dr. Michael Karger (München) im IT-Recht
- Harald Krüger (München) im Arbeitsrecht
- Stephan Schmidt (Mainz) in den Gebieten IT-Recht, Datenschutzrecht, Technologierecht
- Dr. Andreas Stadler (München) im IT-Recht
- Dr. Thomas Stögmüller (München) im Datenschutzrecht, IT-Recht sowie Telekommunikationsrecht
- Christian Welkenbach (Mainz) im IT-Recht
Lawyer of the Year der vergangenen Jahre
Mit der Empfehlung „Lawyer of the year“ wurden in der Vergangenheit bereits mehrere Partnerinnen und Partner von TCI Rechtsanwälte ausgezeichnet:
- 2023: Ruth Dünisch – Franchise-Recht (Bayern)
- 2022: Dr. Michael Karger – Information Technology Law (Bayern)
- 2018: Dr. Truiken J. Heydn – International Arbitration (Bayern)
- 2014-2015: Stephan Schmitt – Information Technology Law (Frankfurt am Main)
- 2013: Dr. Truiken J. Heydn – Litigation (München)
- 2012: Andreas Stadler – Information Technology Law (München)
Die vollständige Liste mit allen ausgezeichneten Anwälten in Deutschland können Sie hier im Handelsblatt einsehen.
Ab 13. Dezember 2024 gilt eine neue EU-Produktsicherheitsverordnung. Die neue Verordnung enthält Pflichten für die verschiedenen Wirtschaftsakteure. Wir geben Ihnen einen Überblick über die neuen Hersteller-Pflichten.
Die neue Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) wird die bislang geltende Produktsicherheitsrichtlinie ersetzen. Mit der neuen Verordnung wird ein einheitlicher Rahmen in der gesamten EU gebildet und so der Binnenmarkt gestärkt.
Bisher konnten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht abweichende Vorschriften erlassen. Die Verordnung jedoch gilt unmittelbar und damit in allen Mitgliedstaaten der EU gleich.
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Produkte.
Ein Produkt ist gemäß Art. 3 Nr. 1 jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.
Ausnahmen gibt es lediglich für:
a) Human- und Tierarzneimittel,
b) Lebensmittel,
c) Futtermittel,
d) lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion
zusammenhängen,
e) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
f) Pflanzenschutzmittel,
g) Beförderungsmittel, die der Verbraucher nicht selbst bedient,
h) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
i) Antiquitäten.
Existieren für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen, so gilt die neue Produktsicherheitsverordnung nur für diejenigen Aspekte, die nicht unter diese speziellen Anforderungen fallen. Das bedeutet also, dass zusätzlich zu den spezifischen Sicherheitsanforderungen auch die Pflichten dieser Verordnung greifen, sofern sie andere Aspekte oder Risiken regelt.
Der Hersteller in der Produktsicherheitsverordnung
Die Verordnung regelt die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure.
Als „Wirtschaftsakteur“ definiert dabei Art. 3 Nr. 13 den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.
Als Hersteller sieht die Verordnung in Art. 3 Nr. 8 jede natürliche oder juristische Person an, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.
Art. 13 der Produktsicherheitsverordnung erweitert den Kreis der Hersteller dann noch:
- natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen
- natürliche oder juristische Personen, sie ein Produkt wesentlich verändern
In diesem Beitrag soll es dabei ausschließlich um die Pflichten der Hersteller gehen. Einen Beitrag zu den Pflichten der Händler finden Sie hier auf www.versandhandelsrecht.de.
Allgemeines Sicherheitsgebot
Art. 5 der Produktsicherheitsverordnung legt allgemein fest, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.
Dieses allgemeine Sicherheitsgebot wird in Art. 7 und 8 näher spezifiziert.
Art. 7 enthält eine Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot, Art. 8 enthält Elemente, die bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigen sind.
Hierzu zähen etwa
- andere europäische Normen
- internationale Normen
- internationale Übereinkünfte
- freiwillige Zertifizierungssysteme
- Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission
- nationale Normen des Mitgliedstaates, in dem das Produkt bereitgestellt wird
- Stand des Wissens und der Technik
- Verhaltenskodizes
- Sicherheit, die von Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann
- von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegte Sicherheitsanforderungen
Pflichten der Hersteller
Die Pflichten der Hersteller werden in Art. 9 Produktsicherheitsverordnung geregelt.
Diese sind zunächst verpflichtet, dass gewährleisten müssen, dass ihre Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Art. 5 entworfen und hergestellt wurden.
Damit dies sichergestellt ist, müssen Hersteller – bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen – eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten (Art. 9 Abs. 2).
Inhalt der technischen Unterlagen
Die Verordnung macht dann noch inhaltliche Vorgaben für diese technischen Unterlagen „sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist“.
In diesem Fall umfassen die technischen Unterlagen auch:
- eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen, und
- eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen.
Wichtig: Diese technischen Unterlagen müssen auf dem neuesten Stand sein und sind für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produktes bereitzuhalten und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Bei in Serie gefertigten Produkten müssen Hersteller sicherstellen, dass stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gewährleistet ist.
Pflichten zur Produktkennzeichnung
Neben den allgemeinen Sicherheitsanforderungen müssen Hersteller ihre Produkte auch kennzeichnen.
Hersteller müssen gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen.
Sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich sein sollte, muss diese Information auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden (z.B. in einer Gebrauchsanweisung).
Außerdem sind der Name, der eingetragene Handelsname oder Handelsmarke, die Postanschrift, eine E-Mail-Adresse und falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen
Anlaufstelle an, unter der man sie kontaktieren kann, auf dem Produkt selbst anzugeben. Aber auch diesbezüglich gilt: Wenn dies nicht möglich ist, genügt die Angabe auf der Verpackung oder n einer dem Produkt beigefügten Unterlage.
Die Hersteller müssen darüber hinaus gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne diese Hinweise sicher ist. In Deutschland müssen diese Informationen in deutscher Sprache bereitgehalten werden.
Verhalten bei gefährlichen Produkten
Kommt der Hersteller zu dem Schluss, es handelt sich bei dem von ihm in Verkehr gebrachtem Produkt um ein gefährliches Produkt greifen strenge Maßnahmen.
Als „gefährliches Produkt“ gilt jedes Produkt, bei dem es sich nicht um ein sicheres Produkt handelt (Art. 3 Nr. 3).
Als „sicheres Produkt“ gilt jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt (Art. 3 Nr. 2).
In diesem Fall ergreift der Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Hierzu kann auch ein Rückruf gehören. Außerdem muss er die Verbraucher unterrichten sowie die Marktüberwachungsbehörde und die weiteren Wirtschaftsakteure in der Lieferkette auf dem Laufenden halten.
Für die Unterrichtung der Verbraucher darf der Hersteller auch personenbezogene Daten der Verbraucher verwenden, die ihm vorliegen (Art. 35 Abs. 1).
Kontaktdaten der Verbraucher zu Sicherheitszwecken
Sehen Wirtschaftsakteure ein Produktregistrierungssystem oder Kundenbindungsprogramme vor, so müssen sie dem Verbraucher ermöglichen, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen.
Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Mindestmaß und werden nur verwendet, um Verbraucher im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren. An diese Kontaktdaten dürfen also keine sonstigen z.B. E-Mails gesendet werden.
Einrichtung einer Beschwerdestelle
Hersteller müssen spezielle Beschwerdemöglichkeiten einrichten. Dies muss über öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle (Telefon, E-Mail, spezielle Rubrik auf der Website) erfolgen. Verbraucher müssen darüber Beschwerden einreichen können und Informationen über aufgetretene Unfälle oder Sicherheitsprobleme an den Hersteller melden können (Art. 9 Abs. 11).
Gehen solche Beschwerden ein, müssen die Hersteller diese Beschwerden untersuchen und ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden führen. In dem Verzeichnis sind auch Produktrückrufe und etwaige Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
Fazit
Die neue Produktsicherheitsverordnung hält für Händler zahlreiche Pflichten bereit. Die Mitgliedstaaten müssen noch Sanktionsvorschriften erlassen. Aktuell gibt es einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieser muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Erst dann kann man die genauen Sanktionen (etwa Bußgelder) beziffern.
Verbraucher können online schnell und einfach Verträge abschließen. In Zukunft soll das auch für die Ausübung des Widerrufsrechtes gelten. Dazu wird der Widerrufsbutton geschaffen. Die EU macht neue Vorgaben für Online-Shops.
(mehr …)Nach zwei Jahren war es wieder an der Zeit, sich mit den rechtlichen Entwicklungen rund um das Widerrufsrecht zu beschäftigen. Aber nicht nur ein Blick zurück, auch ein Blick in die Zukunft war wichtig, denn es stehen große Neuerungen vor der Tür: Der Widerrufsbutton.
(mehr …)