Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt Klarheit in eine der häufigsten Streitfragen im Arbeitsrecht: Wie gelingt der Nachweis der Zustellung der Kündigung? Diese Frage ist besonders relevant, da der Zugang nicht nur für die Einhaltung von Kündigungsfristen und den Beginn der Klagefrist von zentraler Bedeutung ist, sondern auch dafür, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist.

Sachverhalt: Der Streit um den Zugang der Kündigung

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin gekündigt. Allerdings stand die Frage im Raum, ob die Kündigung der Mitarbeiterin überhaupt zugegangen war.

Denn eins steht fest: Erhält der zu kündigende Mitarbeiter die Kündigung nicht, dann ist diese nicht wirksam und das Arbeitsverhältnis infolgedessen auch nicht gekündigt.

Der Arbeitgeber hatte behauptet, dass zwei Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt hätten und dass eine von diesen den Umschlag dann zur Post gebracht hätte. Dort soll sie den Versand als Einwurf-Einschreiben veranlasst haben.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG (Urt. v. 30.01.2025, 2 AZR 68/24) stellt klar, dass eine schriftliche Kündigung in dem Moment als zugegangen gilt, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Allerdings ist der Arbeitgeber für den Zugang eines Kündigungsschreibens beweisbelastet. Das bedeutet, er muss konkret nachweisen, dass die Kündigung auch tatsächlich in den Briefkasten der Mitarbeiterin eingeworfen wurde – oder noch besser: dass die Kündigung persönlich übergeben wurde.

Einwurf-Einschreiben ist kein Beweis

Die Versendung der Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben ist für die Erbringung dieses Beweises nicht ausreichend.

Dem Arbeitgeber half auch ein Ausdruck der Sendungsverfolgung nicht weiter, weil bei dieser wesentliche Informationen fehlten.

Im Urteil heißt es hierzu:

„Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang.

In diesem Fall lässt sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat noch gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesgerichtshof beschriebene oder das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde.

Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg.

Er sagt nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet hat, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.“

Außerdem ließ sich dem Sendungsstatus auch nicht entnehmen, an wen der Brief überhaupt zugestellt wurde: an die Empfängerin persönlich oder an eine andere im Haushalt lebende Person oder nur durch Einwurf in den Briefkasten? Es war noch nicht einmal die Adresse der Zustellung vermerkt. Auch die Uhrzeit der vermeintlichen Zustellung fehlte. Darüber hinaus fanden sich im Sendungsstatus auch keine Angaben zur der Person, die das Schreiben zugestellt hat.

Kein Beweis – keine Kündigung

Da der Arbeitgeber die Zustellung der Kündigung also nicht nachweisen konnte, war die Kündigung insgesamt als unwirksam anzusehen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber.

Arbeitgeber, die Mitarbeitern kündigen wollen, müssen sicherstellen, dass die Kündigung auch innerhalb der Kündigungsfrist zugestellt wird.

Ein Einwurf-Einschreiben ist hierfür ungeeignet.

Praxishinweis: Fehler bei der Zustellung der Kündigung vermeiden

Damit eine Kündigung rechtssicher zugeht, sollten Arbeitgeber folgende Punkte beachten:

  • Nachweis der Zustellung: Der Einwurf sollte bestenfalls durch Zeugen oder Boten dokumentiert werden.
  • Keine elektronischen Mittel: Eine Kündigung per E-Mail oder Fax reicht im Arbeitsrecht nicht aus, da sie nicht das gesetzliche Schriftformerfordernis erfüllt. Auch eine „Vorabübermittlung“ der Kündigung per Mail hilft nicht weiter, da auch dies kein Nachweis darstellt, dass die Kündigung noch korrekt zugestellt wurde.
  • Zeitpunkt des Einwurfs: Idealerweise sollte der Einwurf in den Briefkasten vormittags erfolgen, um sicherzustellen, dass der Empfänger noch am selben Tag Kenntnis nehmen kann. Wird die Kündigung erst 23 Uhr in den Briefkasten eingeworfen, ist in der Regel nicht mehr von einem Zugang am gleichen Tag auszugehen. Das kann Folgen für die Kündigungsfrist haben.

Fazit

Die Zustellung einer Kündigung sollte bestenfalls per Boten erfolgen. Diese holen das Schreiben beim Arbeitgeber an und nehmen es auch zur Kenntnis, bevor es in den Umschlag gesteckt wird. Anschließend begeben sie sich zur Zustelladresse und dokumentieren die korrekte Zustellung der Sendung. Dem Arbeitgeber übermitteln sie dann diese Dokumentation.

Hierdurch hat der Arbeitgeber nicht nur eine ausreichende Dokumentation. Er kann im Prozess den Boten auch als Zeugen für die Zustellung benennen.

Bei Fragen rund um Kündigungen und bei Kündigungsschutzklagen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

BGH: Mitbewerber dürfen Verstöße gegen die DSGVO abmahnen

Seit die DSGVO 2018 in Kraft getreten ist, wird darüber gestritten, ob Mitbewerber und Verbraucherverbände Verstöße gegen die DSGVO abmahnen können. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage abschließend geklärt.

Der BGH (Urt. v. 27.03.2025, I ZR 186/17, I ZR 222/19 und ZR 223/19) hat entschieden, dass sowohl Verbraucherschutzverbände (wie z.B. die Verbraucherzentralen) als auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO abmahnen können. Damit steigt das Risiko für Unternehmen, die sich (bewusst oder unbewusst) nicht an die Vorschriften zum Datenschutz halten.

Verbraucherzentrale gegen Facebook

In dem einen Verfahren klagte der vzbv gegen die Meta Platform Ireland Limited, die das soziale Netzwerk Facebook betreibt. Inhaltlich ging es darum, dass Facebook seine Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet hatte.

Nachdem der EuGH bereits entschieden hatte, dass Verbraucherschutzverbände DSGVO-Verstöße auch im Wege von Unterlassungsklagen verfolgen können, folgte der BGH nun dieser Einschätzung.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

„Art. 80 Abs. 2 DSGVO bildet eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz.

Den genannten Verbraucherverbänden steht daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, gegen Verletzungen von Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 13 UKlaG sowie der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.

Unschädlich ist insoweit, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat. Da von einer Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht verlangt werden kann, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstößt, konkret betroffen ist, ist die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von identifizierbaren natürlichen Personen für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichend.

Es genügt außerdem, wenn sich die Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO obliegt, weil im Streitfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger mit seiner Klage rein hypothetische Verstöße geltend macht.“

Werden die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO dem Nutzer nicht mitgeteilt, liegt darin ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG, da eine wesentliche Information vorenthalten wird.

Arzneimittelversand über Amazon

In den zwei anderen Verfahren stritten sich konkurrierende Apotheke über die Zulässigkeit des Vertriebs von Arzneimitteln über die Plattform Amazon.

Hier ging es zum einen um die Frage, ob Mitbewerber sich gegenseitig wegen DSGVO-Verstößen abmahnen können. Und zum anderen ging es um die Frage, ob die Daten, die ein Kunde bei der Bestellung von Arzneimitteln bei Amazon eingibt, Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 9 DSGVO darstellen.

Beide Fragen hat der BGH in seiner Entscheidung bejaht. In der Pressemitteilung dazu heißt es:

Die Verarbeitung und Nutzung der von Kunden der Beklagten bei der Onlinebestellung eines Arzneimittels über den Account eines Apothekers beim Amazon-Marketplace eingegebenen Daten wie der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen verstößt, wenn sie – wie im Streitfall – ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden erfolgt, gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Bei den Bestelldaten handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne dieser Vorschrift und zwar auch dann, wenn das Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme. Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können.

Auch in diesen Verfahren hatte der BGH zuvor den EuGH eingeschaltet.

Fazit

Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor, die Veröffentlichung der Entscheidungen im Volltext mit ausführlicher Begründung dürfte in den nächsten Tagen erfolgen.

Aber schon jetzt lässt sich sagen, dass das Thema Datenschutz noch mehr Gewicht bekommt. Das Risiko, wegen Verstößen gegen die DSGVO in Anspruch genommen zu werden, steigt durch diese Entscheidungen des BGH.

Und es besteht die Gefahr, dass das Risiko noch weiter steigt: Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen im Verfahren C-655/23 die Auffassung geäußert, dass auch betroffenen Personen gegen ein Unternehmen Unterlassungsansprüche zustehen, wenn dieses gegen die DSGVO verstoßen hat.

Bei allen Fragen rund um das Thema Datenschutz und Datensicherheit unterstützen wir Sie gerne.

Geplante UWG-Änderung: Diese Werbemaßnahmen werden bald verboten!

Der rechtliche Rahmen für Werbung und Unternehmenskommunikation wird erneut verschärft. Werbeaussagen zu Umweltschutz und Nachhaltigkeit – sogenannte Green Claims – sowie zur Produktqualität sollen strenger reguliert werden, das geht aus einem Entwurf aus dem Justizministerium hervor.

Warum soll das UWG geändert werden?

Das Bundesjustizministerium hat einen Diskussionsentwurf zur Änderung des UWG veröffentlicht.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen umgesetzt werden.

Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Greenwashing und umweltbezogenen Werbeaussagen. Die neuen Vorschriften sollen für mehr Transparenz sorgen und Verbrauchern ermöglichen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen.

Welche Werbemaßnahmen werden künftig verboten?

  1. Vage oder unbelegte Umweltaussagen

Allgemeine Begriffe wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind künftig nur noch erlaubt, wenn sie klar definiert und mit klaren Spezifizierungen belegt werden. Unternehmen müssen entweder auf wissenschaftlich fundierte Umweltstandards zurückgreifen oder detaillierte Umsetzungspläne veröffentlichen.

  1. Irreführende Nachhaltigkeitssiegel

Nur staatlich anerkannte oder von unabhängigen Dritten zertifizierte Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel dürfen weiterhin verwendet werden. Eigene, nicht überprüfbare Label sind künftig unzulässig. Außerdem müssen die Bewertungskriterien zugänglich sein.

  1. Kompensation von Treibhausgasemissionen

Verboten wird die Werbung mit einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet. Man darf zukünftig also nicht mehr z.B. mit „klimaneutral“ werben, wenn diese Klimaneutralität nur durch Ausgleichszahlungen erreicht wird.

  1. Unwahre Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Unternehmen dürfen keine überzogenen Versprechungen zur Langlebigkeit oder Reparaturfähigkeit von Produkten machen. Zudem ist es unzulässig, Waren mit absichtlich verkürzter Haltbarkeit zu bewerben oder deren Reparierbarkeit falsch darzustellen.

  1. Umweltaussagen, die sich auf das gesamte Produkt oder Unternehmen beziehen, werden verboten, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen Teil bezieht.

Werbung mit irrelevanten Informationen

Es soll auch ein neuer Irreführungstatbestand eingeführt werden: Die Werbung mit einem Vorteil für den Verbraucher, der irrelevant ist und sich nicht aus einem Merkmal des Produktes oder der Geschäftstätigkeit ergibt, ist künftig unzulässig.

Wann genau ein Vorteil irrelevant ist, muss im Einzelfall ermittelt werden. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie nennt die folgenden zwei Beispiele:

  • Werbung mit „glutenfrei“ bei abgefülltem Wasser
  • Werbung mit dem Wort „kunststofffrei“ für Papierblätter

Welche Folgen hat die UWG-Änderung für Unternehmen?

Unternehmen sollten ihre Marketingunterlagen (Website, Flyer, Darstellung in sozialen Medien etc.) prüfen und ggfs. überarbeiten. Schon heute können Werbeaussagen mit Umweltbezug irreführend sein, zukünftig wird dies aber noch weiter verschärft.

Die Risiken bei Verstößen sind hoch: Es drohen Abmahnungen und Reputationsverluste.

Besonders betroffen sind Branchen, die stark mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen werben, wie z.B. die Lebensmittel-, Möbel-, Mode- und Elektronikindustrie.

Wie können Unternehmen sich vorbereiten?

  • Werbemaßnahmen überprüfen: Bestehende Marketingkampagnen und Produktkennzeichnungen auf rechtskonforme Aussagen prüfen.
  • Nachweise sichern: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen mit belastbaren Studien, Zertifizierungen und öffentlich einsehbaren Berichten untermauern. Wer nach der Änderung des UWG mit Umweltaussagen werben will, sollte sich früh vorbereiten, da entsprechende Zertifizierungen Zeit benötigen.
  • Zertifizierte Siegel verwenden: Falls eigene Labels genutzt werden, sollten diese durch Siegel anerkannter Zertifizierungssysteme ersetzt werden. Eigene Labels sind künftig unzulässig!
  • Klare und wahre Produktangaben machen: Informationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates korrekt und transparent kommunizieren.
  • Rechtliche Beratung einholen: Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, teure Verstöße zu vermeiden.

Ab wann gelten die neuen Vorgaben?

Noch ist ausreichend Zeit, sich auf die Änderungen vorzubereiten. Die EU-Richtlinie muss bis zum 27. März 2026 umgesetzt werden und die neuen Vorschriften müssen dann ab dem 27. September 2026 angewendet werden.

Durch die vorgezogene Bundestagswahl wird das Diskussionspapier aus dem Justizministerium erst nach der Wahl seinen Weg in den Bundestag finden. Da es sich um eine Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, kann man das aktuelle Papier aber jetzt schon als Orientierungshilfe nutzen. Wir gehen nicht davon aus, dass es noch wesentliche, inhaltliche Änderungen geben wird.

Sollte es dennoch nicht zu einer (rechtzeitigen) Umsetzung kommen, wären die Gerichte verpflichtet, das bestehende nationale Recht europarechtskonform auszulegen. Insbesondere hinsichtlich der irreführenden Verwendung von Green Claims stellt dies keine große Herausforderung dar. So hat der BGH (Urt. v. 27.06.2024, I ZR 98/23) schon nach geltendem Recht die Werbung mit dem Wort „klimaneutral“, wenn keine weiteren Erklärungen dazu erfolgen.

Die Richtlinie findet zwar keine unmittelbare Anwendung. Da es sich aber um eine Präzisierung der bestehenden Unlauterkeitstatbestände handelt, können die nationalen Gerichte die Vorgaben aus der Richtlinie grundsätzlich auch in den allgemeinen Irreführungstatbestand hineinlesen.

Fazit: Jetzt vorbereiten, um künftige Abmahnungen zu vermeiden!

Die geplante UWG-Änderung bringt tiefgreifende Änderungen für die Werbung sowie die Unternehmenskommunikation. Wer weiterhin mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen werben möchte, muss künftig strengere Nachweispflichten erfüllen. Unternehmen sollten sich frühzeitig anpassen, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten.

Die OS-Plattform wird abgeschafft – Was bedeutet das für Unternehmen?

Im Jahr 2016 wurde die OS-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung geschaffen. Online-Unternehmen müssen seitdem auf diese Plattform hinweisen und verlinken. Dies sorgte für massive Abmahnwellen. Nun die gute Nachricht: Die Plattform – und mit ihr die Pflicht zur Verlinkung – wird abgeschafft. Was bedeutet das für Sie?

Hintergrund

Die OS-Plattform und die zugrunde liegende ODR-Verordnung (VO 524/2013) ist eine Säule eines Systems zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die zweite Säule ist die am gleichen Tage verkündete ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU).

In der Richtlinie werden die Grundlagen gelegt, dass die Mitgliedstaaten der EU nationale Schlichtungsstellen schaffen, an die sich ein Verbraucher wenden kann, wenn er Probleme mit einem Unternehmen hat.

Diese Schlichtungsstellen sollen die Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig (für den Verbraucher) klären und somit Gerichtsverfahren unnötig machen. Diese Richtlinie bleibt weiterhin bestehen.

Die OS-Plattform soll dem Verbraucher eine Möglichkeit bieten, sich bei grenzüberschreitenden Problemen an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Dabei hat die OS-Plattform selbst keine Schlichtungen vorgenommen. Sie hat lediglich eingehende Beschwerden an das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweils zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet.

Lediglich 2 % aller über die Plattform eingereichten Beschwerden wurden überhaupt an eine nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet – was 200 Beschwerden pro Jahr bedeutet.

Die Sinnhaftigkeit dieser Plattform wurde von Anfang an kritisiert.

Abschaffung der OS-Plattform zum 20. Juli 2025

Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschafft, das regelt die am 30.12.2024 veröffentlichte Verordnung 2024/3228. Damit verbunden fällt auch die Pflicht für Online-Unternehmen weg, auf diese Plattform zu verlinken.

Einstellung der Beschwerdemöglichkeit am 20. März 2025

Art. 2 Abs. 2 der VO 2024/3228 legt fest, dass die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform bereits am 20. März 2025 eingestellt wird.

Ab diesem Tag können Verbraucher also keine Beschwerden mehr einreichen.

Informationspflicht zur OS-Plattform besteht noch bis 20. Juli 2025

Allerdings besteht für Online-Unternehmen noch bis zum 20. Juli 2025 die Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Einen Mehrwert hat diese Informationspflicht ab dem 20. März aber nicht mehr, da der Verbraucher diese Plattform dann nicht mehr nutzen kann.

Je nachdem, wie Unternehmen aktuell ihre Informationspflicht erfüllen, müsste dieser Hinweis angepasst werden. Wird in dem Hinweis explizit darauf hingewiesen, dass Verbraucher die OS-Plattform nutzen können, um eine Beschwerde einzureichen, wäre diese Information ab dem 20. März falsch.

Ab dem 20. Juli 2025 sollte der Hinweis auf die OS-Plattform von der Website und aus den AGB (und allen anderen Stellen) entfernt werden.

Hinweis auf Teilnahme an Schlichtungsverfahren muss weiter erteilt werden!

Von dem Hinweis auf die OS-Plattform ist die Information zu unterscheiden, ob das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. Diese Informationspflicht kommt aus § 36 VSBG bzw. der oben erwähnten ADR-Richtlinie und bleibt bestehen!

Aktuell finden sich im Impressum und in den AGB häufig Texte wie dieser:

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Der erste Satz muss also ab 20. Juli 2025 entfernt werden. Der zweite Satz muss aber zwingend bestehen bleiben! Allerdings stehen auch hierbei Änderungen an. Aus dem Bundesministerium der Justiz gibt es seit Oktober 2024 einen Referentenentwurf, nach dem auch diese zweite Informationspflicht weitgehend abgeschafft werden soll. Durch die vorgezogene Bundestagswahl ist allerdings fraglich, ob es noch zu dieser Änderung kommen wird.

Kündigung von Unterlassungserklärungen prüfen

Gerade in den Anfangsjahren der OS-Plattform gab es zahlreiche Abmahnungen zu dem Thema, etwa weil gar nicht auf die Plattform hingewiesen wurde oder der Link nicht klickbar war. Aufgrund dieser Abmahnungen gaben viele Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Diese verpflichtet – vereinfacht gesagt – bis in alle Zukunft auf die Plattform zu verlinken.

Trotz Abschaffung der Plattform gilt die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung weiter, da es sich hierbei um einen Vertrag handelt.

Unternehmen, die eine Unterlassungserklärung zu dem Thema abgegeben haben, sollten prüfen lassen, ob man diese kündigen kann.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass die OS-Plattform endlich abgeschafft wird. Daraus ergeben sich folgende ToDo für Online-Unternehmen:

  • Anpassung von Impressum und AGB
  • Unterlassungserklärungen prüfen

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist unbedingt zu prüfen, ob man diese kündigen kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Aufgaben.

Verstöße gegen die DSGVO können abgemahnt werden

Seit 2018 stand die Frage im Raum, ob Mitbewerber sich gegenseitig abmahnen können, wenn gegen die DSGVO verstoßen wird. Nun hat der EuGH entschieden: Das geht. Warum jetzt trotzdem nicht mit neuen Abmahnwellen zu rechnen ist, erklären wir Ihnen im Beitrag.

Der EuGH (Urt. v. 04.10.2024, C-21/23) musste die Frage klären, ob Mitbewerber sich gegenseitig wegen Verstößen gegen die DSGVO abmahnen können.

Medikamentenverkauf über Amazon

Im Raum stand ein Streit zweier Apotheker. Der eine verkaufte apothekenpflichtige Medikamente über Amazon. Der andere war der Auffassung, dass dieser Vertrieb über Amazon rechtswidrig sei, da die Kunden nicht in die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten einwilligten.

Das LG Dessau-Roßlau sah dies ebenso und stufte den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon als unterlaute geschäftliche Handlung ein.

Letztlich landete der Fall beim BGH.

Vorlagefragen des BGH

Dieser setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Stehen die Regelungen in Kapitel VIII DSGVO nationalen Regelungen entgegen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen?
  2. Sind die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-Richtlinie?

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hält zunächst fest, dass der Wortlaut der DSGVO einen Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern nicht ausschließt.

Ein Verstoß gegen die DSGVO kann nicht nur die Interessen der betroffenen Person betreffen, sondern auch die von Dritten, wie z.B. Mitbewerbern. So stellt Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar, dass „jede[r] Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“, ein Recht auf Schadensersatz zusteht.

Auch hat der Gerichtshof in früheren Entscheidungen bereits festgestellt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO ein Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften oder eine unlautere Geschäftspraktik darstellen kann.

„In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten sowie deren Verwertung im Rahmen der digitalen Wirtschaft von erheblicher Bedeutung sind. Der Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit ihrer Verarbeitung sind nämlich zu einem bedeutenden Parameter des Wettbewerbs zwischen Unternehmen der digitalen Wirtschaft geworden. Um der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und einen lauteren Wettbewerb zu wahren, kann es also erforderlich sein, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu berücksichtigen.“

In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits entschieden, dass Verbraucherzentralen Verstöße gegen die DSGVO abmahnen können.

Der EuGH sieht in der Möglichkeit, dass Mitbewerber gegen DSGVO-Verstöße vorgehen können, eine Verstärkung der praktischen Wirksamkeit der DSGVO. Außerdem könne damit das angestrebte hohe Schutzniveau der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessert werden.

Keine Einschränkung der sonstigen Rechtsbehelfe

Weiter stellt der EuGH fest, dass die Möglichkeit von Unterlassungsklagen die übrigen Rechtsbehelfe aus der DSGVO nicht beeinträchtigt. So kann sich eine von der Datenverarbeitung betroffene Person z.B. weiterhin mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden.

Auch Geldbußen durch die Behörden bleiben weiterhin möglich.

Effiziente Rechtsdurchsetzung

Der EuGH betont, dass Unterlassungsklagen von Mitbewerbern dazu beitragen können, zahlreiche Verletzungen der Rechte der betroffenen Personen zu verhindern.

Abmahnungen sind möglich

Nach alledem antwortet der EuGH also (zusammengefasst), dass Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO abmahnen und ihre Unterlassungsansprüche auch gerichtlich geltend machen können.

Gesundheitsdaten

Auf die zweite Frage antwortete der EuGH, dass in einem Fall, in dem der Betreiber einer Apotheke über eine Onlineplattform apothekenpflichtige Arzneimittel vertreibt, Daten, die seine Kunden bei der Online-Bestellung dieser Arzneimittel eingeben müssen (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

Damit gelten die strengen Regeln des Art. 9 DSGVO.

Keine DSGVO-Abmahnwellen zu befürchten

Trotz dieser Klarstellung des EuGH ist jetzt nicht mit neuen Abmahnwellen zu rechnen.

Das liegt zum einen an § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift erhält der Abmahner bei Verstößen gegen die DSGVO keine Erstattung seiner Abmahnkosten, wenn der Abgemahnte weniger als 250 Angestellte hat.

Zum anderen müsste aber der Abmahner unter Umständen mit einer Gegenabmahnung rechnen. Insbesondere im Bereich Datenschutz dürften viele Unternehmen noch Angriffsflächen bieten, da die Umsetzung der DSGVO in der Praxis mit zahlreichen Herausforderungen verbunden ist.

Hier dürfte also das Motto greifen: „Was ich selbst nicht richtig kann, greif‘ ich bei keinem andern an.“

Fazit

Das Urteil des EuGH ist eine Klarstellung der Rechtslage. Eine Überraschung stellt es nicht da. Gerade in der jüngeren Vergangenheit gab es kaum noch Stimmen, die daran zweifelten, dass Mitbewerber auch Verstöße gegen die DSGVO abmahnen können.

Trotz dieser Möglichkeit ist nicht damit zu rechnen, dass jetzt Abmahnwellen durch das Land rollen werden.

Digitale Dienste Gesetz und Wirtschaftsidentifikationsnummer: Änderungen im Impressum

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale Dienste Gesetz in Kraft getreten und hat unter anderem das Telemediengesetz abgelöst, aus dem bisher die Impressumspflichten stammten. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass ab Herbst 2024 alle Unternehmen in Deutschland eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten. Welche Auswirkungen hat das auf die Angaben im Impressum?

Digitale Dienste Gesetz

Mit dem Digitale Dienste Gesetz hat der Gesetzgeber den Digital Services Act der EU im nationalem Recht verankert.

Mit dem neuen Gesetz wurde das Telemediengesetz (TMG) aufgehoben. In diesem fanden sich in §§ 5, 6 TMG die Pflichten, die unter anderem Online-Shops im Impressum zu erfüllen haben.

Aber: Diese Vorschriften wurden fast wortgleich in das neue Digitale Dienste Gesetz überführt. Es finden sich lediglich kleine redaktionelle Änderungen.

Inhaltlich hat das für die Angaben im Impressum also grundsätzlich keine Auswirkungen.

„Angaben gemäß § 5 TMG“

In manchem Impressum findet sich aber die Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“. Diese Überschrift ist nun falsch, da es § 5 TMG nicht mehr gibt.

Hier ist die Empfehlung: Streichen Sie die Angabe der Norm. Die Überschrift könnte etwa lauten „Informationen zum Diensteanbieter“.

Haftungsausschlüsse und Disclaimer

Häufig findet man im Impressum auch Haftungsausschlüsse und Disclaimer. Bei den Haftungsausschlüssen wird dabei oft auf §§ 8 bis 10 TMG verwiesen. Auch dieser Verweis ist nunmehr falsch, da es diese Normen nicht mehr gibt.

Grundsätzlich gilt: Haftungsausschlüsse und Disclaimer gehören nicht ins Impressum. Hinzu kommt, dass diese inhaltlich regelmäßig die Rechtslage unzutreffend darstellen. Streichen Sie diese Texte am besten.

Wirtschaftsidentifikationsnummer ab Herbst 2024

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass alle Unternehmen in Deutschland schrittweise ab Herbst 2024 auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten werden.

Bereits heute haben viele Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und müssen diese Nummer auch im Impressum angeben.

Genau wie die USt-IDNr. besteht auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer aus den Buchstaben DE gefolgt von 9 Ziffern. Ergänzend folgt dann aber noch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten.

Wirtschaftsidentifikationsnummer im Impressum

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale Dienste Gesetz (DDG) müssen Websitebetreiber in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, diese Nummer angeben.

Unklar ist aktuell noch, ob sich das Unternehmen aussuchen kann, welche Nummer es angeben will, wenn es beide Nummern besitzt. Diese Frage musste bisher noch nicht beantwortet werden, da es die Wirtschaftsidentifikationsnummer bisher noch nicht gab.

In der Literatur wird zum einen vertreten, dass dem Unternehmen ein Wahlrecht zustehe. Es wird aber auch vertreten, dass die Pflicht zur Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer vorrangig sei, da diese Nummer die USt-IDNr. langfristig ersetzen soll.

Bis diese Frage geklärt ist, sollten Unternehmen beide Nummern im Impressum angeben.

Drohen neue Abmahnungen?

Früher herrschte untern Unternehmen große Angst, wenn es um Impressumspflichten ging. Hintergrund war, dass sich Verstöße gegen die Informationspflichten im Impressum leicht feststellen lassen und eine Abmahnung diesbezüglich schnell geschrieben war.

Am 2. Dezember 2020 trat jedoch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft – auch unter dem Stichwort „Anti-Abmahn-Gesetz“ bekannt geworden.

Mit diesem Gesetz wurde festgelegt, dass Mitbewerber keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten haben, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten geht.

§ 13 Abs. 4 UWG:

Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Aber Achtung: Verbraucherzentralen oder eingetragene Wirtschaftsvereinigungen können solche Verstöße weiterhin kostenpflichtig abmahnen.

Fazit

Das Digitale Dienste Gesetz verlangt grundsätzlich keine Anpassung des Impressums. Handlungsbedarf besteht lediglich, wenn Sie auf alte, nun nicht mehr existente Normen verweisen. Sobald das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen die Wirtschaftsidentifikationsnummer zugewiesen hat, sollten Sie das Impressum auf Ihrer Website entsprechend ergänzen. (mr)

Der Transparency and Consent String (TC-String) als personenbezogenes Datum

Werbung im Internet bietet zahlreiche Möglichkeiten – und ist ein lukratives Geschäft. Dabei werden auch zahlreiche personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet, was den Datenschutzbehörden ein Dorn im Auge ist. Eine aktuelle EuGH-Entscheidung hat sich damit auseinandergesetzt.

Der EuGH (Urt. v. 07.03.2024 – C-604/22 – IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit) hat entschieden, dass der sog. Transparency & Consent String (TC-String) ein personenbezogenes Datum ist und dass IAB Europe und die Teilnehmenden am Transparency & Consent Framework (TCF) gemeinsame Verantwortliche i.S.d. der DSGVO sind.

In der aktuellen Ausgabe der WRP 2024, 790 bespricht Stephan Schmidt diese Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf die Praxis.

Transparency & Consent Framework (TCF)

Das TCF ist ein Rahmenwerk aus verschiedenen Richtlinien, Protokollen und vertraglichen Verpflichtungen, welches ermöglicht die Präferenzen von Nutzern anhand deren Einwilligungen in Datenverarbeitungen zu erkennen und speichern.

Gespeichert wird das im sog. TC-String.

Verfahren der Datenschutzbehörde

Wegen dieses TC-Strings und des TCF gingen bei der belgischen Datenschutzbehörde zahlreiche Beschwerden ein.

Die Behörde forderte IAB Europe dazu auf, das Verfahren DSGVO-konform zu gestalten und verhängte eine Geldbuße.

Hiergegen ging IAB Europe gerichtlich vor. Der Appellationshof Brüssel legte schließlich dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass der TC-String ein personenbezogenes Datum ist und dass IAB Europe und die jeweiligen Verwender gemeinsame Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind.

Auswirkungen auf die Praxis

Welche Auswirkungen diese Entscheidung des EuGH auf die Praxis hat, hat Stephan Schmidt ausführlich in der WRP dargestellt.

Den Aufsatz können Sie hier im Volltext abrufen.

HANDELSBLATT/BEST LAWYERS ZEICHNET 9 TCI ANWÄLTE/-INNEN AUS

Der amerikanische Fachverlag „Best Lawyers“ hat für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte ermittelt. Unsere Münchner Partnerin Ruth Dünisch wurde dabei erneut als „Lawyer of the Year“ im Bereich Franchise-Recht (Bayern) geehrt. Aber auch 8 weitere Partnerinnen und Partner wurden ausgezeichnet.

Der Verlag „Best Lawyers“ ermittelt weltweit die renommiertesten Anwälte und Kanzleien in einem umfangreichen Peer-to-Peer Verfahren. Dabei werden Wirtschaftsanwälte gefragt, welche Wettbewerber sie besonders empfehlen können.

Basierend auf dem so entstandenen Best Lawyers Rating veröffentlichte das Handelsblatt am 13. Juni 2024 die besten Anwältinnen, Anwälte und Kanzleien des Jahres 2024 aus Deutschland. Juristen mit einer aktuell herausragenden Marktstellung finden sich unter den „Anwälten des Jahres 2024“.

Ruth Dünisch ist Anwältin des Jahres im Bereich Franchiserecht

Ruth Dünisch ist dort erneut als einzige Anwältin für den Bereich „Franchiserecht“ gelistet.

„Es ist für mich eine große Ehre, dass ich erneut als Anwältin des Jahres im Bereich Franchiserecht ausgezeichnet wurde. Dies spiegelt auch die Anerkennung aus dem Kollegenkreis und die Wahrnehmung im Rechtsmarkt wider. Ich freue mich sehr über diese Anerkennung und danke allen Kolleginnen und Kollegen für ihre Empfehlung“, sagt Ruth Dünisch.

Weitere TCI-Partnerinnen und Partner ausgezeichnet

Neben der Auszeichnung als Anwältin des Jahres ist Ruth Dünisch auch in der Kategorie Beste Anwälte ausgezeichnet.

Aber auch andere Partnerinnen und Partner von TCI sind als Beste Anwälte ausgezeichnet:

  • Carsten Gerlach (Berlin) im IT-Recht
  • Dr. Truiken J. Heydn (München) in den Bereichen Schiedsverfahren/Streitbeilegung/Mediation, IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz und Internationales Schiedsverfahren sowie Konfliktlösung, Medien- und Urheberrecht, Produkthaftung
  • Dr. Michael Karger (München) im IT-Recht
  • Harald Krüger (München) im Arbeitsrecht
  • Stephan Schmidt (Mainz) in den Gebieten IT-Recht, Datenschutzrecht, Technologierecht
  • Dr. Andreas Stadler (München) im IT-Recht
  • Dr. Thomas Stögmüller (München) im Datenschutzrecht, IT-Recht sowie Telekommunikationsrecht
  • Christian Welkenbach (Mainz) im IT-Recht

Lawyer of the Year der vergangenen Jahre

Mit der Empfehlung „Lawyer of the year“ wurden in der Vergangenheit bereits mehrere Partnerinnen und Partner von TCI Rechtsanwälte ausgezeichnet:

  • 2023: Ruth Dünisch – Franchise-Recht (Bayern)
  • 2022: Dr. Michael Karger – Information Technology Law (Bayern)
  • 2018: Dr. Truiken J. Heydn – International Arbitration (Bayern)
  • 2014-2015: Stephan Schmitt – Information Technology Law (Frankfurt am Main)
  • 2013: Dr. Truiken J. Heydn – Litigation (München)
  • 2012: Andreas Stadler – Information Technology Law (München)

Die vollständige Liste mit allen ausgezeichneten Anwälten in Deutschland können Sie hier im Handelsblatt einsehen.

Neue Produktsicherheitsverordnung

Ab 13. Dezember 2024 gilt eine neue EU-Produktsicherheitsverordnung. Die neue Verordnung enthält Pflichten für die verschiedenen Wirtschaftsakteure. Wir geben Ihnen einen Überblick über die neuen Hersteller-Pflichten.

Die neue Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) wird die bislang geltende Produktsicherheitsrichtlinie ersetzen. Mit der neuen Verordnung wird ein einheitlicher Rahmen in der gesamten EU gebildet und so der Binnenmarkt gestärkt.

Bisher konnten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht abweichende Vorschriften erlassen. Die Verordnung jedoch gilt unmittelbar und damit in allen Mitgliedstaaten der EU gleich.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Produkte.

Ein Produkt ist gemäß Art. 3 Nr. 1 jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.

Ausnahmen gibt es lediglich für:

a) Human- und Tierarzneimittel,
b) Lebensmittel,
c) Futtermittel,
d) lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion
zusammenhängen,
e) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
f) Pflanzenschutzmittel,
g) Beförderungsmittel, die der Verbraucher nicht selbst bedient,
h) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
i) Antiquitäten.

Existieren für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen, so gilt die neue Produktsicherheitsverordnung nur für diejenigen Aspekte, die nicht unter diese speziellen Anforderungen fallen. Das bedeutet also, dass zusätzlich zu den spezifischen Sicherheitsanforderungen auch die Pflichten dieser Verordnung greifen, sofern sie andere Aspekte oder Risiken regelt.

Der Hersteller in der Produktsicherheitsverordnung

Die Verordnung regelt die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure.

Als „Wirtschaftsakteur“ definiert dabei Art. 3 Nr. 13 den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.

Als Hersteller sieht die Verordnung in Art. 3 Nr. 8 jede natürliche oder juristische Person an, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.

Art. 13 der Produktsicherheitsverordnung erweitert den Kreis der Hersteller dann noch:

  • natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen
  • natürliche oder juristische Personen, sie ein Produkt wesentlich verändern

In diesem Beitrag soll es dabei ausschließlich um die Pflichten der Hersteller gehen. Einen Beitrag zu den Pflichten der Händler finden Sie hier auf www.versandhandelsrecht.de.

Allgemeines Sicherheitsgebot

Art. 5 der Produktsicherheitsverordnung legt allgemein fest, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

Dieses allgemeine Sicherheitsgebot wird in Art. 7 und 8 näher spezifiziert.

Art. 7 enthält eine Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot, Art. 8 enthält Elemente, die bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigen sind.

Hierzu zähen etwa

  • andere europäische Normen
  • internationale Normen
  • internationale Übereinkünfte
  • freiwillige Zertifizierungssysteme
  • Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission
  • nationale Normen des Mitgliedstaates, in dem das Produkt bereitgestellt wird
  • Stand des Wissens und der Technik
  • Verhaltenskodizes
  • Sicherheit, die von Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann
  • von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegte Sicherheitsanforderungen

Pflichten der Hersteller

Die Pflichten der Hersteller werden in Art. 9 Produktsicherheitsverordnung geregelt.

Diese sind zunächst verpflichtet, dass gewährleisten müssen, dass ihre Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Art. 5 entworfen und hergestellt wurden.

Damit dies sichergestellt ist, müssen Hersteller – bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen – eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten (Art. 9 Abs. 2).

Inhalt der technischen Unterlagen

Die Verordnung macht dann noch inhaltliche Vorgaben für diese technischen Unterlagen „sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist“.

In diesem Fall umfassen die technischen Unterlagen auch:

  1. eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen, und
  2. eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen.

Wichtig: Diese technischen Unterlagen müssen auf dem neuesten Stand sein und sind für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produktes bereitzuhalten und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bei in Serie gefertigten Produkten müssen Hersteller sicherstellen, dass stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gewährleistet ist.

Pflichten zur Produktkennzeichnung

Neben den allgemeinen Sicherheitsanforderungen müssen Hersteller ihre Produkte auch kennzeichnen.

Hersteller müssen gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen.

Sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich sein sollte, muss diese Information auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden (z.B. in einer Gebrauchsanweisung).

Außerdem sind der Name, der eingetragene Handelsname oder Handelsmarke, die Postanschrift, eine E-Mail-Adresse und falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen
Anlaufstelle an, unter der man sie kontaktieren kann, auf dem Produkt selbst anzugeben. Aber auch diesbezüglich gilt: Wenn dies nicht möglich ist, genügt die Angabe auf der Verpackung oder n einer dem Produkt beigefügten Unterlage.

Die Hersteller müssen darüber hinaus gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne diese Hinweise sicher ist. In Deutschland müssen diese Informationen in deutscher Sprache bereitgehalten werden.

Verhalten bei gefährlichen Produkten

Kommt der Hersteller zu dem Schluss, es handelt sich bei dem von ihm in Verkehr gebrachtem Produkt um ein gefährliches Produkt greifen strenge Maßnahmen.

Als „gefährliches Produkt“ gilt jedes Produkt, bei dem es sich nicht um ein sicheres Produkt handelt (Art. 3 Nr. 3).

Als „sicheres Produkt“ gilt jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt (Art. 3 Nr. 2).

In diesem Fall ergreift der Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Hierzu kann auch ein Rückruf gehören. Außerdem muss er die Verbraucher unterrichten sowie die Marktüberwachungsbehörde und die weiteren Wirtschaftsakteure in der Lieferkette auf dem Laufenden halten.

Für die Unterrichtung der Verbraucher darf der Hersteller auch personenbezogene Daten der Verbraucher verwenden, die ihm vorliegen (Art. 35 Abs. 1).

Kontaktdaten der Verbraucher zu Sicherheitszwecken

Sehen Wirtschaftsakteure ein Produktregistrierungssystem oder Kundenbindungsprogramme vor, so müssen sie dem Verbraucher ermöglichen, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen.

Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Mindestmaß und werden nur verwendet, um Verbraucher im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren. An diese Kontaktdaten dürfen also keine sonstigen z.B. E-Mails gesendet werden.

Einrichtung einer Beschwerdestelle

Hersteller müssen spezielle Beschwerdemöglichkeiten einrichten. Dies muss über öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle (Telefon, E-Mail, spezielle Rubrik auf der Website) erfolgen. Verbraucher müssen darüber Beschwerden einreichen können und Informationen über aufgetretene Unfälle oder Sicherheitsprobleme an den Hersteller melden können (Art. 9 Abs. 11).

Gehen solche Beschwerden ein, müssen die Hersteller diese Beschwerden untersuchen und ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden führen. In dem Verzeichnis sind auch Produktrückrufe und etwaige Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

Fazit

Die neue Produktsicherheitsverordnung hält für Händler zahlreiche Pflichten bereit. Die Mitgliedstaaten müssen noch Sanktionsvorschriften erlassen. Aktuell gibt es einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieser muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Erst dann kann man die genauen Sanktionen (etwa Bußgelder) beziffern.

Der Widerrufsbutton kommt

Verbraucher können online schnell und einfach Verträge abschließen. In Zukunft soll das auch für die Ausübung des Widerrufsrechtes gelten. Dazu wird der Widerrufsbutton geschaffen. Die EU macht neue Vorgaben für Online-Shops.

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