Google haftet für KI-generierte Übersichten

Mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) hat das Landgericht München I entschieden, dass Google für Rechtsverletzungen in KI-generierten Übersichten haftet, die den Suchergebnissen unter der Überschrift «Übersicht mit KI» vorangestellt werden.

1. Zusammenfassung der Entscheidung

1.1 Sachverhalt

Google blendet über den Suchergebnissen unter der Überschrift «Übersicht mit KI» eine durch eine künstliche Intelligenz (KI) generierte Zusammenfassung ein. In diesen Zusammenfassungen war bei bestimmten Suchanfragen, die u. a. das Wort «Betrugsmasche» enthielten, zu lesen, dass die Verfügungsklägerinnen, ein Verlagshaus und ein Unternehmen des Verlagshauses, «bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken» seien und «oft als Betrugsmasche wahrgenommen» würden, und zwar «insbesondere im Zusammenhang mit Abo-Fallen». In den Zusammenfassungen war dann weiter von Inkasso-Forderungen, Problemen mit digitalen Abos, mangelnder Erreichbarkeit sowie davon die Rede, dass die Firmen unter verschiedenen Namen agieren würden, um eine Zuordnung zu erschweren.

Diese Behauptungen waren unwahr. In die KI-generierte Zusammenfassung waren Informationen eingeflossen, die sich nicht auf die Klägerinnen, sondern auf andere Unternehmen beziehen, mit denen die Klägerinnen in keinerlei Zusammenhang standen.

Die Klägerinnen beantragten beim LG München I den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Das LG München I gab dem Antrag überwiegend statt (Urteil vom 28. Mai 2026, Az. 26 O 869/26).

1.2 Technischer Hintergrund

Anders als die Bezeichnung «künstliche Intelligenz» suggeriert, ist generative KI nicht intelligent. Generative KI, die auf so genannten Large Language Models (LLMs) basiert, hat im Rahmen des Trainings lediglich einen riesigen Datenbestand an Texten analysiert und sich «gemerkt», wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Text auf ein bestimmtes Wort ein bestimmtes anderes Wort folgt. Anhand dieser «erlernten» Wahrscheinlichkeiten von bestimmten Wortfolgen werden die Texte zusammengefügt.

In einen KI-generierten Text fließen Textteile aus verschiedenen Quellen ein, die inhaltlich in keinerlei Zusammenhang miteinander stehen. Das Ergebnis wird nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft. KI-generierte Texte sind daher zwar regelmäßig orthographisch und grammatikalisch einwandfrei. Der Inhalt kann allerdings sachlich falsch sein – man spricht dann von «Halluzinationen».

Eine solche Halluzination lag in dem vom LG München I entschiedenen Fall vor.

1.3 Rechtliche Grundlagen

1.3.1 Materiell-rechtliche Grundlagen

Falsche Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen verletzen dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Unternehmen haben daher gegen denjenigen, der falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet, einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG.

Zwar ist im vorliegenden Fall die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen automatisiert durch einen Algorithmus erfolgt, der den Text generiert und angezeigt hat. Diese durch die KI generierten Texte muss sich Google jedoch zurechnen lassen und haftet daher als unmittelbarer Störer auf Unterlassung, so das Landgericht München I.

1.3.2 Prozessrechtlicher Hintergrund

Die Entscheidung erging in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, sie ist also in jedem Fall nur vorläufiger Natur. Die Entscheidung muss in einem regulären Hauptsacheverfahren überprüft werden, es sei denn, Google erkennt die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung als endgültige Regelung zwischen den Parteien an, dann ist ein Hauptsacheverfahren entbehrlich.

Google konnte des Weiteren innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Ob das erfolgt ist, ist hier nicht bekannt.

1.4 Entscheidung nach deutschem nationalem Recht

Das Gericht entschied ausschließlich nach deutschem nationalem Recht.

1.4.1 EU KI-Verordnung auf zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar

Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) entschied das Gericht, dass diese auf den Fall nicht anwendbar sei, weil sie, soweit sie in zeitlicher Hinsicht überhaupt bereits gelte, nur die Möglichkeit vorsieht, zusätzlich und «unbeschadet» der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen.

1.4.2 Keine Verdrängung der nationalrechtlichen Regelungen durch den Digital Services Act

In Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, «DSA») führte das Gericht aus, dass die Regelungen in Art. 6, 16 ff. DSA die nationalrechtlichen Regelungen ebenfalls nicht verdrängen, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich des DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedsstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

1.5 Google haftet für die Texte der KI als unmittelbare Störerin

Zentraler Streitpunkt des Verfahrens war, ob sich Google die automatisiert von der KI erzeugen Texte zurechnen lassen muss.

Google hatte insoweit argumentiert, dass es sich bei den KI-generierten Texten nicht um «Behauptungen» von Google handele, und dass ein Anspruch aus §§ 1004, 823 ff. BGB nicht in Betracht komme, weil Google allenfalls nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung in Anspruch genommen werden könne und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Google trete nur mit einer Suchmaschine in Erscheinung, die lediglich Daten und Informationen Dritter entsprechend den Suchanfragen automatisiert anzeige. Google sei daher nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich und mache sich auch in der «Übersicht mit KI» die Informationen Dritter nicht zu eigen. Google hafte dementsprechend erst nach Kenntniserlangung von einer offenkundigen Rechtsverletzung.

Diese Argumente überzeugten das Gericht nicht. Es entschied, dass Google als unmittelbare Störerin für die Rechtsverletzungen haftet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der «Übersicht mit KI» nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen handelt, sondern um einen eigenen, zurechenbaren Inhalt von Google. Zu dem Ergebnis dürfte auch der Umstand beigetragen haben, dass schon bei Eingabe des Firmennamens einer der Klägerinnen über die sog. Auto-complete-Funktion der Begriff «Betrugsmasche» angeboten wurde. Letztlich ausschlaggebend waren aber die folgenden Gesichtspunkte:

  • Auf die Suchanfragen hin werden gerade nicht nur Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Diese Präsentation beginnt mit der einleitenden Bejahung der Anfrage, etwa mit dem Wortlaut «Ja, es gibt Hinweise auf Betrugsmaschen und unseriöse Praktiken […]» und geht bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinaus.
  • Die eigenständige thematische Strukturierung der Antwort in eine einleitende Zusammenfassung, daran anschließend die Zusammenstellung der «Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche» und einer daran anschließenden Handlungsempfehlung («Was Sie tun können») war in den angeführten Ergebnissen von Drittseiten so gar nicht enthalten. Dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die KI. Auf diese Weise schafft Google eigenständige Aussagen, die über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehen.
  • Da Google die KI selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen. Denn nur Google selbst hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.
  • Vor allem enthält die «Übersicht mit KI» Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht enthalten sind. So war an erster Stelle in den Suchergebnissen ein Beitrag einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem Titel «Vorsicht vor …» aufgelistet, in dem sich gar kein Bezug zu den Klägerinnen befindet. Daher handelt es sich um eine eigene Äußerung, die Google sich als Anbieterin zurechnen lassen muss.

1.6 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung und Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in den Jahren 2018 und 2013 bereits zur Prüfungspflicht und Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden.

1.6.1 Links in den Suchergebnissen auf Drittseiten

Im Jahr 2018 hatte der BGH entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine – auch hier ging es um Google – nur unmittelbarer Störer ist, wenn es sich bei den Suchergebnisseiten um eigene Inhalte oder um Inhalte Dritter handelt, die er sich zu eigen macht, indem er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für veröffentlichte Inhalte übernimmt; die bloße Aufnahme eines Links in die Suchergebnisse ist für ein Zu-eigen-machen nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16). Der Anbieter einer Suchmaschine hat grundsätzlich keine Pflicht, die aufgefundenen Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Erst wenn der Suchmaschinenbetreiber durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen, auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung wie z.B. Kinderpornografie erlangt hat, treffen ihn Verhaltenspflichten, und die Verletzung von Verhaltenspflichten löst sodann eine Haftung als mittelbarer Störer aus.

Diese BGH-Rechtsprechung, die sich auf die Suchergebnisse bezieht, ist, so das LG München I, auf die «Übersicht mit KI» nicht anwendbar, weil hier nicht nur Internetseiten Dritter verlinkt werden, sondern eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen werden, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Anders als die Prüfung der in den Suchergebnissen verlinkten Inhalte, die praktisch kaum zu bewerkstelligen wäre und die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell ernstlich in Frage stellten würde, ist nach Ansicht des LG München I eine Prüfung der Äußerungen der KI durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen der KI.

1.6.2 «Autocomplete»-Funktion

In ähnlicher Weise lehnte das LG München I auch eine Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur sog. «Autocomplete»-Funktion von Google ab. Im Jahr 2013 hatte der BGH entschieden, dass Google für die Anzeige persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe in der «Autocomplete»-Funktion bei Eingabe des Namens des Betroffenen nur bei Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten verantwortlich ist, und dass diese erst mit Kenntniserlangung von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12).

Die «Übersicht mit KI» geht über die Anzeige von Begriffsverbindungen, die aus den Abfragedaten von Nutzern gebildet wurden, deutlich hinaus, so das LG München I, weil eine eigenständig generierte Äußerung in Rede steht, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.

1.7 Überprüfungsmöglichkeit durch Nutzer nicht relevant

Dass die Nutzer anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der «Übersicht mit KI» tatsächlich decken, entbindet nach der Auffassung des LG München I nicht von der Haftung für die Äußerung, weil die «Übersicht mit KI» aus sich heraus verständlich ist, eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten enthält. Daher besteht für die Nutzer regelmäßig keine Veranlassung, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen.

1.8 Funktionsfähigkeit der Suchmaschine nicht beeinträchtigt

Während der BGH bei Links in den Suchergebnissen für die Verneinung von anlasslosen Prüfpflichten die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine angeführt hatte, hat das LG München I auch dieser Überlegung eine Absage erteilt, weil die «Übersicht mit KI» lediglich eine zusätzliche Funktion anbietet, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich ist, und ohne die die Nutzer durchaus auch in der «Flut der Daten» Ergebnisse zu finden vermögen.

2. Stellungnahme

Das Ergebnis erscheint befremdlich: Die Haftungsprivilegierung im Sinne eines Notice-and-take-down Verfahrens, die von der deutschen Rechtsprechung im Falle von Rechtsverletzungen durch Dritte bislang nicht nur zugunsten von Suchmaschinenbetreibern, sondern auch zugunsten von Host-Providern angenommen wurde (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az. VI ZR 93/10), soll nicht gelten, wenn der «Dritte» eine KI ist.

Allerdings wird die KI von Google eingesetzt und deren Ergebnisse werden den Nutzern von Google bereitgestellt. Die KI ist daher kein Dritter, sondern dem Verantwortungsbereich von Google zuzurechnen. Wie das Gericht zutreffend feststellt, würde die Suchmaschine auch ohne die «Übersicht mit KI» funktionieren und könnte genutzt werden. Schließlich hat Google die Suchmaschine über mehr als zwei Jahrzehnte ohne die «Übersicht mit KI» äußerst erfolgreich betrieben.

Es stellt sich daher die Frage, wie Google auf die Entscheidung reagieren wird. Ein kompletter Verzicht auf die «Übersicht mit KI» wird sicherlich nicht die Lösung sein. Google investiert Milliarden in die Entwicklung von KI. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, wurden nach Erhalt der Abmahnung bei Eingabe derselben Suchbegriffe andere Zusammenfassungen angezeigt, in denen die beanstandeten Aussagen nicht mehr enthalten waren. Offenbar war es Google möglich, Maßnahmen zu ergreifen, damit die beanstandeten Aussagen nicht mehr angezeigt werden.

Die Verweigerung des Notice-and-take-down Verfahrens durch das Gericht wirft die Frage auf, wie Google unzutreffende Aussagen der KI künftig im Voraus ohne vorherige Abmahnung oder anderweitige Information über den Rechtsverstoß vermeiden soll. Eine (weitgehend) rechtssichere Möglichkeit wäre, die KI so zu programmieren, dass sie sich jeglicher negativer Aussagen über Unternehmen und Personen enthält. Das hätte allerdings zur Folge, dass den Nutzern wichtige Informationen vorenthalten würden, beispielsweise wenn sie eine verdächtige E-Mail erhalten haben und Google befragen, ob es sich dabei um eine Phishing-Mail handelt. Eine KI, die zur Vermeidung von Rechtsverletzungen Probleme jeglicher Art generell unerwähnt lässt, ist vollkommen unbrauchbar. Denn die Befragung einer KI erfolgt typischerweise gerade in Situationen, in denen ein Mensch ein Problem hat oder eine Entscheidung treffen muss und zur Lösung Informationen benötigt, die er ohne die KI nicht oder nur sehr schwer auffinden würde.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Gerichts, dass die «Übersicht mit KI» keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten enthält, und dass deshalb für die Nutzer regelmäßig keine Veranlassung bestehe, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Eine erste, schnell umzusetzende Maßnahme wäre daher die Anbringung eines auffälligen Disclaimers zu Beginn der KI-generierten Zusammenfassung.

Derzeit enthält die «Übersicht mit KI» am Ende einen Hinweis in grauer, im Vergleich zum Haupttext kleinerer Schrift, der wie folgt lautet: «KI-Antworten können Fehler enthalten. Weitere Informationen». Der Text «Weitere Informationen» ist mit einem Link hinterlegt, der auf eine Seite mit Informationen über die «Übersicht mit KI» führt. Bei Suchanfragen zu rechtlichen Themen enthält der Hinweis zusätzlich den Satz «Zur Beratung in rechtlichen Fragen solltest du dich an einen Experten wenden.», bei Suchanfragen zu medizinischen Themen werden die Sätze «Diese Aussagen dienen lediglich Informationszwecken. Für medizinische Beratung oder eine Diagnose solltest du dich an einen Experten wenden.» ergänzt.

Ob diese Hinweise bereits zur Zeit der Rechtsverletzung vorhanden waren, ist dem Urteil des Landgerichts München I nicht zu entnehmen. Diese Hinweise gehen jedenfalls in die richtige Richtung; ob sie insbesondere mit Blick auf die Platzierung am Ende der Übersicht und die unauffällige Gestaltung geeignet sind, um den Anwendungsbereich des Notice-and-take-down Verfahrens zu eröffnen, darf bezweifelt werden.

Die Entwickler von KI werden dem Thema Vermeidung von Rechtsverletzungen größere Aufmerksamkeit widmen müssen. Dies gilt insbesondere für Fälle «aufgedrängter KI», in denen der Nutzer gar nicht bewusst eine KI (wie z.B. Gemini, ChatGPT oder Copilot) nutzen will, sondern eine seit über 25 Jahren existierende traditionelle Suchmaschine, und sich daher möglicherweise der Gefahr von Falschinformationen weniger bewusst ist als ein erfahrener KI-Nutzer, der bewusst eine KI nutzt.

Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz für KI-generierte Inhalte

Inhalte, die mithilfe von künstlicher Intelligenz generiert wurden, können unter bestimmten Umständen Urheberrechtsschutz genießen. Das hat das Amtsgericht München im Februar entschieden (Endurteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25). In dem konkret entschiedenen Fall verneinte das Gericht allerdings einen urheberrechtlichen Schutz. In den vergangenen Jahren hatten US-Gerichte bereits entschieden, dass KI-generierte Inhalte nach US-amerikanischem Recht nicht urheberrechtlich schutzfähig sind (z.B. U. S. Court of Appeals D. Columbia Circuit, Urteil vom 18.3.2025 – No. 23-5233 – Stephen Thaler v. U. S. Copyright Office).

Sachverhalt

Der Kläger hatte unter Verwendung einer generativen KI die nachfolgend wiedergegebenen „Logos“ erstellt und auf seiner Internetseite verwendet.

Der Beklagte vervielfältigte diese Logos und verwendete sie ohne Zustimmung des Klägers auf seiner Website.

Argumentation des Klägers

Der Kläger argumentierte, dass die KI bei der Erstellung der Logos lediglich einem – wenn auch besonders leistungsfähigen – Werkzeug vergleichbar sei, deren Verwendung einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG nicht entgegenstünde, wenn die Gestaltung des Erzeugnisses auf den geistigen Schöpfungsakt eines Menschen zurückgeführt werden könne. Ein wesentliches Indiz für den geistigen Schöpfungsakt sei dabei das iterative Vorgehen und die mehrfache menschliche Bearbeitung des Erzeugnisses, durch welche das Erzeugnis immer mehr nach Maßgabe des direkten menschlichen Inputs geformt werde. Die iterative Überarbeitung könne mit der Tätigkeit eines Bildhauers verglichen werden, der Schritt für Schritt aus dem Stein eine Statue meißelt und bei jedem Zwischenschritt überprüft, ob der gegenwärtige Zustand seiner Arbeit bereits seiner geistigen schöpferischen Konzeption entspricht, und gegebenenfalls korrigierend eingreift.

Argumentation des Beklagten

Der Beklagte argumentierte, dass die Logos bereits deshalb keine urheberrechtsschutzfähigen Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen könnten, weil sie nicht von einem Menschen erstellt worden seien. Der Nutzer einer generativen KI erbringe keine schöpferische Leistung. Gerade der Umstand, dass jedermann in kürzester Zeit und mit minimalem Aufwand massenhaft komplexe, stilistisch vielfältige Werke erzeugen könne, zeige, dass der schöpferische Anteil des Menschen vollständig hinter die automatisierte Generierung zurücktrete. Gegen die bloße Werkzeugeigenschaft spreche auch die fehlende Kontrolle des Nutzers über den schöpferischen Prozess und die fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Outputs. Die KI entscheide selbst, wie das Erzeugnis auszusehen hat, ohne dass der Auftraggeber Kontrolle hierüber habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Logos und auf Löschung der Logos von der Website des Beklagten ab. Es entschied, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt.

Bei menschlichem schöpferischem Einfluss ist Urheberrechtsschutz möglich

Dabei entschied das Amtsgericht München keineswegs, dass durch künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse schlechthin keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts haben können.

Vielmehr stellte das Gericht darauf ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz sei daher infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse durchaus denkbar, wobei dieser Eingriff auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden könne, wenn dieser dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

Erforderlich sei daher eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, gegebenenfalls im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ der KI sei für sich genommen nicht ausreichend. Ein Urheberrechtsschutz und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis komme nicht in Betracht, wenn die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert erfolgt.

Kreative Elemente im Prompting müssen den Output dominieren

Entscheidend sei letztlich, ob das Prompting die schöpferischen Fähigkeiten des Promptenden in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Die Gestaltung dürfe nicht durch die technische Funktion der KI vorgegeben seien, sondern der Promptende müsse darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen.

Erforderlich sei bildlich gesprochen, dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument. Der Input müsse letztlich den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompten eingeflossen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Nicht ausreichend sei es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen werde, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Output verändert wird.

Kosten und Aufwand sind irrelevant

Eine Absage erteilte das Amtsgericht München der Auffassung des Klägers, bei der Beurteilung müssten Kosten, Aufwand und Sorgfalt der Erstellung des Prompts berücksichtigt werden. Es sei völlig unerheblich, so das Gericht, ob eine kostenpflichtige Premium-Version der KI benutzt wird, oder wie aufwendig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. Denn in lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegele sich nicht die Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwendig diese Tätigkeiten sind. Das Urheberrecht belohne und schütze nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.

Analyse der Prompts

Der Kläger hatte die einzelnen Prompting-Schritte, die er verwendet hatte, um die Logos zu erzeugen, dokumentiert und im Prozess vorgelegt. Das Gericht analysierte diese Dokumentation im Einzelnen und gelangte in Bezug auf keines der drei Logos zu dem Ergebnis, dass dieses als Originalwerk des Klägers anzusehen ist, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt.

Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses

Nicht ganz klar ist, was das Gericht mit „Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst“ meint, die eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes begründen könnten. Wenn damit gemeint ist, dass der Urheber bereits an der Programmierung des KI-Systems beteiligt war – im Gegensatz zur bloße Nutzung eines bereits existierenden KI-Systems – dann dürfte dieser Fall in der Praxis sehr selten sein.

Schutz von Investition und Aufwand

Die Bemerkung des Amtsgerichts München, dass das Urheberrecht nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß belohnt und schützt, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit, trifft freilich nur auf das Urheberrecht zu, nicht jedoch auf die in §§ 70 ff. UrhG geregelten verwandten Schutzrechte. Im Rahmen der verwandten Schutzrechte wie z.B. des Schutzes des Datenbankherstellers gemäß §§ 87a ff. UrhG wird sehr wohl Investition und Aufwand geschützt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als das Gericht einen Urheberrechtsschutz für Erzeugnisse, die mittels KI geschaffen wurden, nicht a priori gänzlich abgelehnt hat. Wie so häufig gilt vielmehr gilt auch hier: Es kommt darauf an. Auch ein mithilfe von KI geschaffenes Werk kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es das Ergebnis eines kreativen Prozesses eines menschlichen Schöpfers ist und dieser den Output eindeutig und objektiv identifizierbar geprägt hat.

Nach diesen Grundsätzen dürfte beispielsweise ein von einer KI generiertes Bild, das auf der Verfremdung und Bearbeitung eines vom KI-Nutzer zuvor in die KI hochgeladenen Fotos basiert, an welchem dem KI-Nutzer die Urheberrechte zustehen, ohne weiteres urheberrechtlich schutzfähig sein.

Die Entscheidung ist auch im Lichte der Entscheidung Werbeblocker IV des BGH vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 131/23) interessant, siehe hierzu https://www.tcilaw.de/werbeblocker-rechtswidrig-cheat-software-nicht/. Dort hatte der BGH nämlich für Computerprogramme Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezogen, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt. Damit hat der BGH anerkannt, dass urheberrechtlicher Schutz nicht allein deshalb zu versagen ist, weil das Werk in seiner konkreten Ausgestaltung Output eines Computers ist.

Ein Schutz eines Logos, das mittels KI erstellt wurde, kann allerdings durch eine Anmeldung des Logos als Marke erlangt werden. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, lesen Sie hier: https://www.tcilaw.de/ki-generierte-inhalte-und-das-markenrecht/.

Dr. Truiken Heydn leitet Kölner Tage IT-Recht

Am 12. und 13. März 2026 wird unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wieder zusammen mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht leiten. Einen Überblick über die Themen geben Ihnen die Tagungsleiter in diesem Video.

Demnächst erscheint im Verlag Otto Schmidt die 2. Auflage des Kommentars zum IT-Recht, bei dem unsere Partner Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller als Autoren mitgewirkt haben. Der Kommentar kann über juris abgerufen weden.

Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wird am 30. Oktober 2025 auf der European Conference der International Technology Law Association (ITechLaw) in London zusammen mit Eugene Weitz und John Beardwood zu wichtigen Vertragsklauseln referieren, die vielleicht nicht jeder auf dem Radarschirm hat.

Die Klauseln zu Gewährleistung und Haftung sind es nicht. Wer mehr wissen will: Hier kann man sich noch anmelden, aber die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

EU-Datenverordnung gilt

Ab heute (12. September 2025) gilt die Verordnung (EU) 2023/2854 (EU-Datenverordnung = EU-Datengesetz = EU Data Act).

Was regelt die Datenverordnung?

Die Datenverordnung regelt das Recht an Daten. Hierzu gehören unter anderem Daten, die etwa im Rahmen von Industrie 4.0 Anwendungen und des Internet of Things (IoT) durch vernetzte Geräte erzeugt werden.

Vernetzte Geräte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen so konzipiert sein, dass sie die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen. Außerdem müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, kostengünstigere Reparatur- und Wartungsdienstleister zu wählen oder diese Aufgaben selbst zu erledigen, d.h. sie dürfen nicht durch Vorenthaltung des Zugriffs auf Daten, die für Reparatur und Wartung erforderlich sind, dazu gezwungen werden, den Hersteller mit Reparaturen und Wartung zu beauftragen.

Gewerbliche Nutzer von Anlangen müssen Zugang zu den von diesen generierten Daten erhalten, um die Effizienz und den Betrieb der Anlagen verbessern zu können.

Insbesondere: Cloud Computing

Die Datenverordnung hat besondere Bedeutung für alle Anbieter und Nutzer von Cloud Computing. Cloud-Nutzern muss es ermöglicht werden, zu einem anderen Cloud-Anbieter zu wechseln und ihre Daten von ihrem bisherigen Cloud-Anbieter zu einem anderen Cloud-Anbieter zu migrieren.

Dabei ist es insbesondere untersagt, dass Cloud-Anbieter den Wechsel von Zahlungen abhängig machen und dadurch den Wechsel faktisch verhindern. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten allerdings noch ermäßigte Wechselentgelte erheben, danach keine mehr.

Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln fehlen

In Art. 41 Datenverordnung heißt es, dass die Kommission „vor dem 12. September 2025“ unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing erstellt und empfiehlt.

Diese liegen allerdings noch nicht vor. In der Pressemitteilung der Kommission vom 12. September 2025 heißt es hierzu unter „Die nächsten Schritte“, dass die Kommission Musterbedingungen für die gemeinsame Datennutzung und Standardklauseln für Cloud-Verträge veröffentlichen wird – wann ist indes unklar.

Was bislang vorliegt, ist der Abschlussbericht der Expertengruppe der Kommission vom 2. April 2025, der Vorschläge für die Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln enthält. Dieser liegt allerdings nicht in deutscher Sprache vor, und ob es bei den darin vorgeschlagenen Klauseln letztlich bleibt, ist auch unklar.

Außerhalb Deutschlands ein Novum: B2B-AGB-Recht

Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich der Umstand, dass durch die Datenverordnung erstmals auf EU-Ebene ein AGB-Recht eingeführt wird, das auch im Verhältnis zwischen Unternehmen (B2B) gilt. Gemäß Art. 13 der EU-Datenverordnung sind Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten, die ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt, für letzteres Unternehmen nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind.

Bislang gab es auf EU-Ebene nur AGB-Recht im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), etwa die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Das in Deutschland geltende AGB-Recht wird indes durch den BGH weitgehend auch im Verhältnis zwischen Unternehmen angewendet, was international zumeist auf großes Unverständnis stößt. Auch wurden in Deutschland EU-Richtlinien wie beispielsweise die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen insoweit „überschießend“ umgesetzt, als die Regressvorschriften in der dem Verbrauchergeschäft vorgelagerten Lieferkette in § 327u BGB zwischen den Unternehmen als zwingendes Recht ausgestaltet wurden, während nach der Richtlinie nur die Bestimmungen im Verhältnis zum Verbraucher zwingend sein müssen.

Dr. Truiken Heydn spricht im Deutschlandfunk Kultur über Werbeblocker

Am 30.8.2025 gab unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn im Deutschlandfunk Kultur in der Sendung „Breitband“ ein Interview zum Urteil des BGH vom 31.7.2025 zur Urheberrechtswidrigkeit von Werbeblockern. Das Interview finden Sie hier:

Quelle: Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/bohnenhintern-gegen-ablenkung-koennen-apps-helfen-weniger-am-telefon-zu-haengen-100.html

Werbeblocker rechtswidrig, Cheat-Software nicht

Neue BGH-Rechtsprechung zur Umarbeitung von Computerprogrammen

In zwei Entscheidungen hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 31. Juli 2025 zur Umarbeitung von Computerprogrammen Stellung genommen.

Werbeblocker (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 131/23 – Werbeblocker IV)

Ein Betreiber von mehreren Online-Portalen wehrte sich gegen den Vertreiber eines Plug-ins für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient.

Funktionsweise des Werbeblockers

Der Werbeblocker funktioniert so, dass er die Datenstrukturen beeinflusst, die der Browser nach Abruf und Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher des Endgeräts des Nutzers erzeugt. Er ändert zum einen die Objektstruktur (den DOM-Knotenbaum) und zum anderen die zur Formatierung der Website aufgebauten CSS-Strukturen (CSSOM) und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Dies wird dadurch erreicht, dass entweder die Werbeinhalte nicht von den Werbeservern abgerufen werden oder ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird.

Urheberrechtsverletzung bei Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code

Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG verletzt sein kann, wenn der Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert werden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen des Browsers einen Objektcode erstellen. Der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code ist unter Umständen als Computerprogramm geschützt, und ein Werbeblocker, der diesen Code im Zuge der Vervielfältigung abändert, greift in das daran bestehende ausschließliche Recht ein.

Entscheidung

Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, damit dieses weitere Feststellungen dazu treffen kann, welcher Teil der Website (Bytecode oder Objektcode) betroffen ist, ob dieser urheberrechtlich geschützt ist, und unter welchen Umständen ein Eingriff gerechtfertigt sein kann.

Cheat-Software (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 157/21 – Action Replay II)

Der Vertreiber von PlayStation-Spielkonsolen und hierfür konzipierten Computerspielen wehrte sich gegen die Software „Action Replay PSP“, mittels derer man die Originalspiele so manipulieren kann, dass Beschränkungen wie beispielsweise beim Einsatz von „Boostern“ entfallen.

Funktionsweise der Cheat-Software

Um die Software „Action Replay PSP“ benutzen zu können, muss die PlayStationPortable (PSP) mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt werden. Nach dem Neustart der PSP kann der Nutzer auf der Spielkonsole einen zusätzlichen Menüpunkt „Action Replay“ aufrufen, über den die im Spiel vorhandenen Beschränkungen deaktiviert werden können.

Die Software „Action Replay PSP” läuft parallel und gleichzeitig mit der Spielesoftware ab. Dabei verändert sie weder die Programmdaten des Objekt- und Quellcodes noch die innere Struktur und Organisation der auf der PSP eingesetzten Spielesoftware. Die Software „Action Replay PSP“ verändert vielmehr während des Ablaufs des Spiels den Inhalt von Variablen, die die Spielesoftware im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwendet. Dadurch wird bewirkt, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.

Keine Urheberrechtsverletzung ohne Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code

Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verletzt ist, wenn die Cheat-Software nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware verändert, sondern nur andere Elemente des Programms verändert, wie etwa die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Wenn auf diese Weise nur der Ablauf des Programms beeinflusst wird, stellt dies keinen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware dar.

Bedeutung der Entscheidungen

Das Ergebnis, dass einerseits ein Werbeblocker unter Umständen die Urheberrechte an der Website verletzt, obwohl dabei nur bestimmte Inhalte der Website nicht angezeigt werden, während andererseits eine Software, die den vom Spielehersteller intendierten Programmablauf ändert, als nicht verletzend eingestuft wird, mag auf den ersten Blick überraschen. Der Unterschied zwischen den durch den Werbeblocker manipulierten Strukturen und den variablen Daten im Arbeitsspeicher, die durch die Cheat-Software manipuliert werden, leuchtet nicht unmittelbar ein.

Kriterium: Eingriff in Code

Der BGH nimmt hier eine recht formale Abgrenzung danach vor, ob in den Code eingegriffen wird. Der Urheber des Computerprogramms schafft den Code, und nur wenn dieser verändert wird, ist dessen Recht verletzt.

Während der BGH im Fall Action Replay II annahm, dass kein Code verändert wird, entschied er im Fall Werbeblocker IV, dass als urheberrechtlich geschützter Code nicht nur der vom Programmierer geschaffene Quellcode und der durch Kompilierung des Quellcodes erzeugte Objektcode in Betracht kommt, sondern auch ein Bytecode, der auf einer virtuellen Maschine läuft, die dann wiederum den Bytecode in Maschinencode übersetzt.

Exkurs: Programmiersprachen ohne Objektcode und plattformunabhängige Programme

Wenn beispielsweise ein Computerprogramm in der Programmiersprache Java geschrieben wurde, dann wird dieser Quellcode bei der Kompilierung nicht unmittelbar in Objektcode umgewandelt. Vielmehr werden in Java geschriebene Programme mittels eines Bytecode-Compilers in Bytecode kompiliert, und dieser Bytecode wird sodann auf einer virtuellen Maschine ausgeführt, die Bestandteil der Java-Laufzeitumgebung ist.

Auf diese Weise erreicht man eine Plattformunabhängigkeit des Programms. Es muss nicht für jedes Betriebssystem (z.B. Windows, Linux, macOS) eine eigene Version der Software erstellt werden, sondern es genügt, dass auf dem Rechner die entsprechende Laufzeitumgebung installiert ist. Der Bytecode läuft dann auf der virtuellen Maschine, die den Bytecode kurz vor der Ausführung in Maschinencode (echten Binärcode) übersetzt, der sodann auf der physischen CPU ausgeführt wird (sog. „Just-in-time Kompilierung“).

Erweiterung auf nicht vom Urheber geschaffenen Code

Interessant ist, dass der BGH Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezieht, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem nämlich der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt.

Anwendung auf Computerprogramme, die von KI geschaffen wurden?

Dies ist deshalb interessant und möglicherweise für die Zukunft wegweisend, weil aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden könnte, dass auch Computerprogramme, die mittels künstlicher Intelligenz geschaffen wurden, urheberrechtlich geschützt sind. Dabei stellt sich dann die Frage, wer als Urheber dieser Computerprogramme anzusehen ist: Derjenige, der das KI-Modell programmiert hat, derjenige, der das KI-System programmiert hat, derjenige, der das KI-System trainiert hat, oder derjenige, der die Trainingsdaten geschaffen hat, die zum Training des KI-Systems verwendet wurden?

Unsere Münchener Partnerin Dr. Truiken Heydn leitet dieses Jahr wieder gemeinsam mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht am kommenden Donnerstag und Freitag, 13.-14. März 2025. Ein spannendes Programm u.a. zu den Themen KI, Cybersecurity und Cloud-Verträge erwartet Sie. Teilnahme in Präsenz und Online möglich.

Truiken Heydn ins Executive Committee der ITechLaw gewählt

Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wurde zum Mai 2025 in das Executive Committe der International Technology Law Association (ITechLaw) gewählt. Sie wird dort zunächst die Position der Assistant Secretary ausfüllen. Von 2013 – 2019 war sie bereits im Board of Directors tätig. Die ITechLaw ist die führende internationale Vereinigung für Juristinnen und Juristen, die auf Rechtsberatung im Technologieumfeld spezialisiert sind.