Demnächst erscheint im Verlag Otto Schmidt die 2. Auflage des Kommentars zum IT-Recht, bei dem unsere Partner Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller als Autoren mitgewirkt haben. Der Kommentar kann über juris abgerufen weden.
Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wird am 30. Oktober 2025 auf der European Conference der International Technology Law Association (ITechLaw) in London zusammen mit Eugene Weitz und John Beardwood zu wichtigen Vertragsklauseln referieren, die vielleicht nicht jeder auf dem Radarschirm hat.
Die Klauseln zu Gewährleistung und Haftung sind es nicht. Wer mehr wissen will: Hier kann man sich noch anmelden, aber die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Ab heute (12. September 2025) gilt die Verordnung (EU) 2023/2854 (EU-Datenverordnung = EU-Datengesetz = EU Data Act).
Was regelt die Datenverordnung?
Die Datenverordnung regelt das Recht an Daten. Hierzu gehören unter anderem Daten, die etwa im Rahmen von Industrie 4.0 Anwendungen und des Internet of Things (IoT) durch vernetzte Geräte erzeugt werden.
Vernetzte Geräte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen so konzipiert sein, dass sie die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen. Außerdem müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, kostengünstigere Reparatur- und Wartungsdienstleister zu wählen oder diese Aufgaben selbst zu erledigen, d.h. sie dürfen nicht durch Vorenthaltung des Zugriffs auf Daten, die für Reparatur und Wartung erforderlich sind, dazu gezwungen werden, den Hersteller mit Reparaturen und Wartung zu beauftragen.
Gewerbliche Nutzer von Anlangen müssen Zugang zu den von diesen generierten Daten erhalten, um die Effizienz und den Betrieb der Anlagen verbessern zu können.
Insbesondere: Cloud Computing
Die Datenverordnung hat besondere Bedeutung für alle Anbieter und Nutzer von Cloud Computing. Cloud-Nutzern muss es ermöglicht werden, zu einem anderen Cloud-Anbieter zu wechseln und ihre Daten von ihrem bisherigen Cloud-Anbieter zu einem anderen Cloud-Anbieter zu migrieren.
Dabei ist es insbesondere untersagt, dass Cloud-Anbieter den Wechsel von Zahlungen abhängig machen und dadurch den Wechsel faktisch verhindern. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten allerdings noch ermäßigte Wechselentgelte erheben, danach keine mehr.
Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln fehlen
In Art. 41 Datenverordnung heißt es, dass die Kommission „vor dem 12. September 2025“ unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing erstellt und empfiehlt.
Diese liegen allerdings noch nicht vor. In der Pressemitteilung der Kommission vom 12. September 2025 heißt es hierzu unter „Die nächsten Schritte“, dass die Kommission Musterbedingungen für die gemeinsame Datennutzung und Standardklauseln für Cloud-Verträge veröffentlichen wird – wann ist indes unklar.
Was bislang vorliegt, ist der Abschlussbericht der Expertengruppe der Kommission vom 2. April 2025, der Vorschläge für die Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln enthält. Dieser liegt allerdings nicht in deutscher Sprache vor, und ob es bei den darin vorgeschlagenen Klauseln letztlich bleibt, ist auch unklar.
Außerhalb Deutschlands ein Novum: B2B-AGB-Recht
Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich der Umstand, dass durch die Datenverordnung erstmals auf EU-Ebene ein AGB-Recht eingeführt wird, das auch im Verhältnis zwischen Unternehmen (B2B) gilt. Gemäß Art. 13 der EU-Datenverordnung sind Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten, die ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt, für letzteres Unternehmen nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind.
Bislang gab es auf EU-Ebene nur AGB-Recht im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), etwa die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Das in Deutschland geltende AGB-Recht wird indes durch den BGH weitgehend auch im Verhältnis zwischen Unternehmen angewendet, was international zumeist auf großes Unverständnis stößt. Auch wurden in Deutschland EU-Richtlinien wie beispielsweise die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen insoweit „überschießend“ umgesetzt, als die Regressvorschriften in der dem Verbrauchergeschäft vorgelagerten Lieferkette in § 327u BGB zwischen den Unternehmen als zwingendes Recht ausgestaltet wurden, während nach der Richtlinie nur die Bestimmungen im Verhältnis zum Verbraucher zwingend sein müssen.
Am 30.8.2025 gab unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn im Deutschlandfunk Kultur in der Sendung „Breitband“ ein Interview zum Urteil des BGH vom 31.7.2025 zur Urheberrechtswidrigkeit von Werbeblockern. Das Interview finden Sie hier:
Quelle: Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/bohnenhintern-gegen-ablenkung-koennen-apps-helfen-weniger-am-telefon-zu-haengen-100.html
Neue BGH-Rechtsprechung zur Umarbeitung von Computerprogrammen
In zwei Entscheidungen hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 31. Juli 2025 zur Umarbeitung von Computerprogrammen Stellung genommen.
Werbeblocker (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 131/23 – Werbeblocker IV)
Ein Betreiber von mehreren Online-Portalen wehrte sich gegen den Vertreiber eines Plug-ins für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient.
Funktionsweise des Werbeblockers
Der Werbeblocker funktioniert so, dass er die Datenstrukturen beeinflusst, die der Browser nach Abruf und Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher des Endgeräts des Nutzers erzeugt. Er ändert zum einen die Objektstruktur (den DOM-Knotenbaum) und zum anderen die zur Formatierung der Website aufgebauten CSS-Strukturen (CSSOM) und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Dies wird dadurch erreicht, dass entweder die Werbeinhalte nicht von den Werbeservern abgerufen werden oder ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird.
Urheberrechtsverletzung bei Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code
Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG verletzt sein kann, wenn der Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert werden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen des Browsers einen Objektcode erstellen. Der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code ist unter Umständen als Computerprogramm geschützt, und ein Werbeblocker, der diesen Code im Zuge der Vervielfältigung abändert, greift in das daran bestehende ausschließliche Recht ein.
Entscheidung
Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, damit dieses weitere Feststellungen dazu treffen kann, welcher Teil der Website (Bytecode oder Objektcode) betroffen ist, ob dieser urheberrechtlich geschützt ist, und unter welchen Umständen ein Eingriff gerechtfertigt sein kann.
Cheat-Software (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 157/21 – Action Replay II)
Der Vertreiber von PlayStation-Spielkonsolen und hierfür konzipierten Computerspielen wehrte sich gegen die Software „Action Replay PSP“, mittels derer man die Originalspiele so manipulieren kann, dass Beschränkungen wie beispielsweise beim Einsatz von „Boostern“ entfallen.
Funktionsweise der Cheat-Software
Um die Software „Action Replay PSP“ benutzen zu können, muss die PlayStationPortable (PSP) mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt werden. Nach dem Neustart der PSP kann der Nutzer auf der Spielkonsole einen zusätzlichen Menüpunkt „Action Replay“ aufrufen, über den die im Spiel vorhandenen Beschränkungen deaktiviert werden können.
Die Software „Action Replay PSP” läuft parallel und gleichzeitig mit der Spielesoftware ab. Dabei verändert sie weder die Programmdaten des Objekt- und Quellcodes noch die innere Struktur und Organisation der auf der PSP eingesetzten Spielesoftware. Die Software „Action Replay PSP“ verändert vielmehr während des Ablaufs des Spiels den Inhalt von Variablen, die die Spielesoftware im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwendet. Dadurch wird bewirkt, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.
Keine Urheberrechtsverletzung ohne Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code
Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verletzt ist, wenn die Cheat-Software nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware verändert, sondern nur andere Elemente des Programms verändert, wie etwa die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Wenn auf diese Weise nur der Ablauf des Programms beeinflusst wird, stellt dies keinen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware dar.
Bedeutung der Entscheidungen
Das Ergebnis, dass einerseits ein Werbeblocker unter Umständen die Urheberrechte an der Website verletzt, obwohl dabei nur bestimmte Inhalte der Website nicht angezeigt werden, während andererseits eine Software, die den vom Spielehersteller intendierten Programmablauf ändert, als nicht verletzend eingestuft wird, mag auf den ersten Blick überraschen. Der Unterschied zwischen den durch den Werbeblocker manipulierten Strukturen und den variablen Daten im Arbeitsspeicher, die durch die Cheat-Software manipuliert werden, leuchtet nicht unmittelbar ein.
Kriterium: Eingriff in Code
Der BGH nimmt hier eine recht formale Abgrenzung danach vor, ob in den Code eingegriffen wird. Der Urheber des Computerprogramms schafft den Code, und nur wenn dieser verändert wird, ist dessen Recht verletzt.
Während der BGH im Fall Action Replay II annahm, dass kein Code verändert wird, entschied er im Fall Werbeblocker IV, dass als urheberrechtlich geschützter Code nicht nur der vom Programmierer geschaffene Quellcode und der durch Kompilierung des Quellcodes erzeugte Objektcode in Betracht kommt, sondern auch ein Bytecode, der auf einer virtuellen Maschine läuft, die dann wiederum den Bytecode in Maschinencode übersetzt.
Exkurs: Programmiersprachen ohne Objektcode und plattformunabhängige Programme
Wenn beispielsweise ein Computerprogramm in der Programmiersprache Java geschrieben wurde, dann wird dieser Quellcode bei der Kompilierung nicht unmittelbar in Objektcode umgewandelt. Vielmehr werden in Java geschriebene Programme mittels eines Bytecode-Compilers in Bytecode kompiliert, und dieser Bytecode wird sodann auf einer virtuellen Maschine ausgeführt, die Bestandteil der Java-Laufzeitumgebung ist.
Auf diese Weise erreicht man eine Plattformunabhängigkeit des Programms. Es muss nicht für jedes Betriebssystem (z.B. Windows, Linux, macOS) eine eigene Version der Software erstellt werden, sondern es genügt, dass auf dem Rechner die entsprechende Laufzeitumgebung installiert ist. Der Bytecode läuft dann auf der virtuellen Maschine, die den Bytecode kurz vor der Ausführung in Maschinencode (echten Binärcode) übersetzt, der sodann auf der physischen CPU ausgeführt wird (sog. „Just-in-time Kompilierung“).
Erweiterung auf nicht vom Urheber geschaffenen Code
Interessant ist, dass der BGH Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezieht, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem nämlich der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt.
Anwendung auf Computerprogramme, die von KI geschaffen wurden?
Dies ist deshalb interessant und möglicherweise für die Zukunft wegweisend, weil aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden könnte, dass auch Computerprogramme, die mittels künstlicher Intelligenz geschaffen wurden, urheberrechtlich geschützt sind. Dabei stellt sich dann die Frage, wer als Urheber dieser Computerprogramme anzusehen ist: Derjenige, der das KI-Modell programmiert hat, derjenige, der das KI-System programmiert hat, derjenige, der das KI-System trainiert hat, oder derjenige, der die Trainingsdaten geschaffen hat, die zum Training des KI-Systems verwendet wurden?
Unsere Münchener Partnerin Dr. Truiken Heydn leitet dieses Jahr wieder gemeinsam mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht am kommenden Donnerstag und Freitag, 13.-14. März 2025. Ein spannendes Programm u.a. zu den Themen KI, Cybersecurity und Cloud-Verträge erwartet Sie. Teilnahme in Präsenz und Online möglich.
Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wurde zum Mai 2025 in das Executive Committe der International Technology Law Association (ITechLaw) gewählt. Sie wird dort zunächst die Position der Assistant Secretary ausfüllen. Von 2013 – 2019 war sie bereits im Board of Directors tätig. Die ITechLaw ist die führende internationale Vereinigung für Juristinnen und Juristen, die auf Rechtsberatung im Technologieumfeld spezialisiert sind.
Die EU Kommission hat am 12. Februar 2025 die Richtlinie über KI-Haftung zurückgezogen. Die Kommission begründete ihre Entscheidung damit, dass sie keine vorhersehbare Einigung über die Richtlinie sehe.
Richtlinienvorschlag über KI-Haftung
Mit dem Richtlinienvorschlag über KI-Haftung sollten bestimmte Regeln für die zivilprozessuale Geltendmachung außervertraglicher zivilrechtlicher Ersatzansprüche für Schäden etabliert werden, die durch künstliche Intelligenz verursacht werden. Das Haftungsrisiko ist laut einer Umfrage aus dem Jahr 2020 das wichtigste Hindernis, das Unternehmen davon abhält, KI einzusetzen.
Der Richtlinienvorschlag über KI-Haftung war neben der KI-Verordnung und der Überarbeitung des EU Produktsicherheitsrechts Teil eines Maßnahmepakets zur Unterstützung der Einführung von KI in Europa. Die KI-Verordnung ist in Kraft; die Kapitel I und II (Allgemeine Bestimmungen und Verbotene Praktiken im KI-Bereich) gelten seit dem 2. Februar 2025. Die Produktsicherheitsverordnung ist ebenfalls in Kraft; sie gilt seit dem 13. Dezember 2024.
Verschuldensunabhängige Haftung?
Der Richtlinienvorschlag über KI-Haftung sah keine Gefährdungshaftung für KI-Systeme vor.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die neue Produkthaftungsrichtlinie in Art. 4 Nr. 1 nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass Software unabhängig von ihrer Verkörperung auf einem physischen Datenträger als Produkt im Sinne der Richtlinie gilt. Dadurch gilt die verschuldensunabhängige Produkthaftung auch für KI-Systeme, denn jedes KI-System basiert auf Software. Bislang war umstritten, ob Software ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsrechts darstellt.
Verpflichtung zur Offenlegung von Beweisen
Gegenstand des Richtlinienvorschlags über KI-Haftung waren erhebliche Beweiserleichterungen für die durch ein KI-System Geschädigten. Zum einen sollte der Anbieter oder Nutzer eines Hochrisiko-KI-Systems zur Offenlegung relevanter Beweise verpflichtet werden. Die Zivilgerichte sollten die Befugnis erhalten, diese Offenlegung im Schadensersatzprozess anzuordnen.
Beweislastumkehr
Die Verweigerung der Offenlegung sollte sodann eine widerlegbare Vermutung für eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Anbieter oder Nutzer begründen.
Des Weiteren sollte – auch im Falle von KI-Systemen, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind – für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem Schaden unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr eingreifen: Der Beklagte sollte in diesen Fällen beweisen müssen, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat.
Diese Regelungen wird es nun bis auf Weiteres erst einmal nicht geben. Ob das Vorhaben einer KI-Haftungsrichtlinie von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung der Kommission ist insbesondere von der Digitalindustrie begrüßt worden.
Keine Offenlegung von Beweismitteln
Aus der Sicht der Rechtspflege ist die Entscheidung ebenfalls zu begrüßen.
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung einer Befugnis der Gerichte, die Offenlegung von Beweismitteln anzuordnen, stellt einen erheblichen Eingriff in das Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten dar. Das gilt insbesondere für Mitgliedstaaten wie Deutschland, nach deren Zivilprozessrecht der Beibringungsgrundsatz gilt, d.h. die Beweismittel von den Parteien beizubringen sind und das Gericht von Amts wegen weder den Sachverhalt ermittelt noch Beweismittel beschafft. Der Beibringungsgrundsatz ist Ausfluss der im Zivilrecht geltenden Parteiautonomie und gehört damit letztlich zu den grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechten.
Keine Beweislastumkehr?
Im Hinblick auf die Regelungen zur Beweislastumkehr, die es nun erst einmal nicht geben wird, darf die Entscheidung der Kommission allerdings nicht überschätzt werden.
Denn der BGH hat im Rahmen der grundsätzlich verschuldensabhängigen außervertraglichen Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB bereits im Jahr 1968 hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr etabliert. Im Ergebnis gibt es in Deutschland in der Praxis daher bereits heute kaum Unterschiede zwischen der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB und der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, das 1990 in Kraft trat. Auch für die vertragliche Haftung gibt es in Deutschland eine Beweislastumkehr für das Verschulden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese Regeln der Beweislastumkehr gelten selbstverständlich auch in Schadensersatzprozessen, in denen eine KI in die Schadensverursachung involviert war.
Fazit
Die Entscheidung der Kommission, diesen Bereich einstweilen nicht zu harmonisieren und die Regelung der Haftung für KI den Mitgliedstaaten zu überlassen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Denn ob die teilweise überbordende Regulierung des IT-Rechts auf EU-Ebene der europäischen Digitalwirtschaft wirklich hilft, mag angesichts der faktischen Dominanz US-amerikanischer Unternehmen in diesem Bereich bezweifelt werden.
Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn hat die neuen Kapitel zu Schiedsverfahren, IT-Litigation und typischen Streitpunkten in IT-Streitigkeiten in der neuen Auflage des Praxishandbuchs Softwarerecht von Marly verfasst, die heute erschienen ist. Das Praxishandbuch Softwarerecht gilt seit vielen Jahren als die „Bibel“ des Softwarerechts. Die Kapitel geben einen Überblick für alle Juristen, die mit einem gescheiterten IT-Projekt konfrontiert sind. Auch wer IT-Verträge verfasst und der Streitbeilegungsklausel die notwendige Aufmerksamkeit widmen will, findet dort eine Fülle an nützlichen und praktischen Informationen.
Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Das hat der Bundesgerichtshof am 27. Juni 2024 entschieden (Az. I ZR 98/23).
Sachverhalt
Ein Hersteller von Produkten aus Fruchtgummi und Lakritz hatte in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage geworben, dass er seit 2021 alle Produkte klimaneutral produziere. Der Hersteller hatte zudem ein Logo verwendet, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hingewiesen. Tatsächlich läuft der Herstellungsprozess der Produkte jedoch nicht CO2-neutral ab. Der Hersteller unterstützt vielmehr lediglich über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.
Entscheidung
Der BGH entschied, dass diese Werbung irreführend im Sinne von § 5 UWG ist.
Gesteigertes Aufklärungsbedürfnis und strenge Anforderungen bei umweltbezogener Werbung
Im Bereich der umweltbezogenen Werbung – ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung – ist eine Irreführungsgefahr besonders groß. Deshalb besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produkts und dem Grad und Ausmaß seiner „Umweltfreundlichkeit“ bestimmen.
Mehrdeutiger Begriff „klimaneutral“
Der Begriff „klimaneutral“ ist mehrdeutig, weil er sowohl im Sinne einer Vermeidung von CO2-Emissionen im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen CO2-Kompensation von verstanden werden kann.
Erläuterung in der Werbung selbst ist erforderlich
Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ verwendet, muss zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend.
Kompensation ist nicht gleichwertig zur Reduktion
Erfreulich ist die Klarstellung des BGH, dass eine bloße Kompensation, etwa durch finanzielle Unterstützung von Klimaschutzprojekten oder den Erwerb von Emissionszertifikaten, einer Reduktion von CO2-Emissionen nicht gleichwertig ist. Die Reduktion ist gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig. Deshalb ist eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ erforderlich. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung, auch für die IT-Industrie. Denn Unternehmen, die Computerhardware und Software herstellen, Betreiber von Rechenzentren usw. werben gerne damit, dass ihre Produkte oder ihr Unternehmen „klimaneutral“ seien.
Auch Unternehmen, die das Schlagwort „Green IT“ zur Bewerbung ihrer Produkte verwenden, müssen die strengen Anforderungen an umweltbezogene Werbung erfüllen und in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutern, inwiefern ihre Produkte konkret umweltfreundlich sind.