Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz für KI-generierte Inhalte

Inhalte, die mithilfe von künstlicher Intelligenz generiert wurden, können unter bestimmten Umständen Urheberrechtsschutz genießen. Das hat das Amtsgericht München im Februar entschieden (Endurteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25). In dem konkret entschiedenen Fall verneinte das Gericht allerdings einen urheberrechtlichen Schutz. In den vergangenen Jahren hatten US-Gerichte bereits entschieden, dass KI-generierte Inhalte nach US-amerikanischem Recht nicht urheberrechtlich schutzfähig sind (z.B. U. S. Court of Appeals D. Columbia Circuit, Urteil vom 18.3.2025 – No. 23-5233 – Stephen Thaler v. U. S. Copyright Office).

Sachverhalt

Der Kläger hatte unter Verwendung einer generativen KI die nachfolgend wiedergegebenen „Logos“ erstellt und auf seiner Internetseite verwendet.

Der Beklagte vervielfältigte diese Logos und verwendete sie ohne Zustimmung des Klägers auf seiner Website.

Argumentation des Klägers

Der Kläger argumentierte, dass die KI bei der Erstellung der Logos lediglich einem – wenn auch besonders leistungsfähigen – Werkzeug vergleichbar sei, deren Verwendung einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG nicht entgegenstünde, wenn die Gestaltung des Erzeugnisses auf den geistigen Schöpfungsakt eines Menschen zurückgeführt werden könne. Ein wesentliches Indiz für den geistigen Schöpfungsakt sei dabei das iterative Vorgehen und die mehrfache menschliche Bearbeitung des Erzeugnisses, durch welche das Erzeugnis immer mehr nach Maßgabe des direkten menschlichen Inputs geformt werde. Die iterative Überarbeitung könne mit der Tätigkeit eines Bildhauers verglichen werden, der Schritt für Schritt aus dem Stein eine Statue meißelt und bei jedem Zwischenschritt überprüft, ob der gegenwärtige Zustand seiner Arbeit bereits seiner geistigen schöpferischen Konzeption entspricht, und gegebenenfalls korrigierend eingreift.

Argumentation des Beklagten

Der Beklagte argumentierte, dass die Logos bereits deshalb keine urheberrechtsschutzfähigen Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen könnten, weil sie nicht von einem Menschen erstellt worden seien. Der Nutzer einer generativen KI erbringe keine schöpferische Leistung. Gerade der Umstand, dass jedermann in kürzester Zeit und mit minimalem Aufwand massenhaft komplexe, stilistisch vielfältige Werke erzeugen könne, zeige, dass der schöpferische Anteil des Menschen vollständig hinter die automatisierte Generierung zurücktrete. Gegen die bloße Werkzeugeigenschaft spreche auch die fehlende Kontrolle des Nutzers über den schöpferischen Prozess und die fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Outputs. Die KI entscheide selbst, wie das Erzeugnis auszusehen hat, ohne dass der Auftraggeber Kontrolle hierüber habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Logos und auf Löschung der Logos von der Website des Beklagten ab. Es entschied, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt.

Bei menschlichem schöpferischem Einfluss ist Urheberrechtsschutz möglich

Dabei entschied das Amtsgericht München keineswegs, dass durch künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse schlechthin keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts haben können.

Vielmehr stellte das Gericht darauf ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz sei daher infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse durchaus denkbar, wobei dieser Eingriff auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden könne, wenn dieser dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

Erforderlich sei daher eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, gegebenenfalls im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ der KI sei für sich genommen nicht ausreichend. Ein Urheberrechtsschutz und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis komme nicht in Betracht, wenn die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert erfolgt.

Kreative Elemente im Prompting müssen den Output dominieren

Entscheidend sei letztlich, ob das Prompting die schöpferischen Fähigkeiten des Promptenden in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Die Gestaltung dürfe nicht durch die technische Funktion der KI vorgegeben seien, sondern der Promptende müsse darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen.

Erforderlich sei bildlich gesprochen, dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument. Der Input müsse letztlich den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompten eingeflossen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Nicht ausreichend sei es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen werde, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Output verändert wird.

Kosten und Aufwand sind irrelevant

Eine Absage erteilte das Amtsgericht München der Auffassung des Klägers, bei der Beurteilung müssten Kosten, Aufwand und Sorgfalt der Erstellung des Prompts berücksichtigt werden. Es sei völlig unerheblich, so das Gericht, ob eine kostenpflichtige Premium-Version der KI benutzt wird, oder wie aufwendig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. Denn in lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegele sich nicht die Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwendig diese Tätigkeiten sind. Das Urheberrecht belohne und schütze nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.

Analyse der Prompts

Der Kläger hatte die einzelnen Prompting-Schritte, die er verwendet hatte, um die Logos zu erzeugen, dokumentiert und im Prozess vorgelegt. Das Gericht analysierte diese Dokumentation im Einzelnen und gelangte in Bezug auf keines der drei Logos zu dem Ergebnis, dass dieses als Originalwerk des Klägers anzusehen ist, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt.

Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses

Nicht ganz klar ist, was das Gericht mit „Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst“ meint, die eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes begründen könnten. Wenn damit gemeint ist, dass der Urheber bereits an der Programmierung des KI-Systems beteiligt war – im Gegensatz zur bloße Nutzung eines bereits existierenden KI-Systems – dann dürfte dieser Fall in der Praxis sehr selten sein.

Schutz von Investition und Aufwand

Die Bemerkung des Amtsgerichts München, dass das Urheberrecht nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß belohnt und schützt, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit, trifft freilich nur auf das Urheberrecht zu, nicht jedoch auf die in §§ 70 ff. UrhG geregelten verwandten Schutzrechte. Im Rahmen der verwandten Schutzrechte wie z.B. des Schutzes des Datenbankherstellers gemäß §§ 87a ff. UrhG wird sehr wohl Investition und Aufwand geschützt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als das Gericht einen Urheberrechtsschutz für Erzeugnisse, die mittels KI geschaffen wurden, nicht a priori gänzlich abgelehnt hat. Wie so häufig gilt vielmehr gilt auch hier: Es kommt darauf an. Auch ein mithilfe von KI geschaffenes Werk kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es das Ergebnis eines kreativen Prozesses eines menschlichen Schöpfers ist und dieser den Output eindeutig und objektiv identifizierbar geprägt hat.

Nach diesen Grundsätzen dürfte beispielsweise ein von einer KI generiertes Bild, das auf der Verfremdung und Bearbeitung eines vom KI-Nutzer zuvor in die KI hochgeladenen Fotos basiert, an welchem dem KI-Nutzer die Urheberrechte zustehen, ohne weiteres urheberrechtlich schutzfähig sein.

Die Entscheidung ist auch im Lichte der Entscheidung Werbeblocker IV des BGH vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 131/23) interessant, siehe hierzu https://www.tcilaw.de/werbeblocker-rechtswidrig-cheat-software-nicht/. Dort hatte der BGH nämlich für Computerprogramme Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezogen, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt. Damit hat der BGH anerkannt, dass urheberrechtlicher Schutz nicht allein deshalb zu versagen ist, weil das Werk in seiner konkreten Ausgestaltung Output eines Computers ist.

Ein Schutz eines Logos, das mittels KI erstellt wurde, kann allerdings durch eine Anmeldung des Logos als Marke erlangt werden. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, lesen Sie hier: https://www.tcilaw.de/ki-generierte-inhalte-und-das-markenrecht/.

Dr. Truiken Heydn leitet Kölner Tage IT-Recht

Am 12. und 13. März 2026 wird unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wieder zusammen mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht leiten. Einen Überblick über die Themen geben Ihnen die Tagungsleiter in diesem Video.

Demnächst erscheint im Verlag Otto Schmidt die 2. Auflage des Kommentars zum IT-Recht, bei dem unsere Partner Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller als Autoren mitgewirkt haben. Der Kommentar kann über juris abgerufen weden.

Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wird am 30. Oktober 2025 auf der European Conference der International Technology Law Association (ITechLaw) in London zusammen mit Eugene Weitz und John Beardwood zu wichtigen Vertragsklauseln referieren, die vielleicht nicht jeder auf dem Radarschirm hat.

Die Klauseln zu Gewährleistung und Haftung sind es nicht. Wer mehr wissen will: Hier kann man sich noch anmelden, aber die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

EU-Datenverordnung gilt

Ab heute (12. September 2025) gilt die Verordnung (EU) 2023/2854 (EU-Datenverordnung = EU-Datengesetz = EU Data Act).

Was regelt die Datenverordnung?

Die Datenverordnung regelt das Recht an Daten. Hierzu gehören unter anderem Daten, die etwa im Rahmen von Industrie 4.0 Anwendungen und des Internet of Things (IoT) durch vernetzte Geräte erzeugt werden.

Vernetzte Geräte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen so konzipiert sein, dass sie die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen. Außerdem müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, kostengünstigere Reparatur- und Wartungsdienstleister zu wählen oder diese Aufgaben selbst zu erledigen, d.h. sie dürfen nicht durch Vorenthaltung des Zugriffs auf Daten, die für Reparatur und Wartung erforderlich sind, dazu gezwungen werden, den Hersteller mit Reparaturen und Wartung zu beauftragen.

Gewerbliche Nutzer von Anlangen müssen Zugang zu den von diesen generierten Daten erhalten, um die Effizienz und den Betrieb der Anlagen verbessern zu können.

Insbesondere: Cloud Computing

Die Datenverordnung hat besondere Bedeutung für alle Anbieter und Nutzer von Cloud Computing. Cloud-Nutzern muss es ermöglicht werden, zu einem anderen Cloud-Anbieter zu wechseln und ihre Daten von ihrem bisherigen Cloud-Anbieter zu einem anderen Cloud-Anbieter zu migrieren.

Dabei ist es insbesondere untersagt, dass Cloud-Anbieter den Wechsel von Zahlungen abhängig machen und dadurch den Wechsel faktisch verhindern. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten allerdings noch ermäßigte Wechselentgelte erheben, danach keine mehr.

Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln fehlen

In Art. 41 Datenverordnung heißt es, dass die Kommission „vor dem 12. September 2025“ unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing erstellt und empfiehlt.

Diese liegen allerdings noch nicht vor. In der Pressemitteilung der Kommission vom 12. September 2025 heißt es hierzu unter „Die nächsten Schritte“, dass die Kommission Musterbedingungen für die gemeinsame Datennutzung und Standardklauseln für Cloud-Verträge veröffentlichen wird – wann ist indes unklar.

Was bislang vorliegt, ist der Abschlussbericht der Expertengruppe der Kommission vom 2. April 2025, der Vorschläge für die Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln enthält. Dieser liegt allerdings nicht in deutscher Sprache vor, und ob es bei den darin vorgeschlagenen Klauseln letztlich bleibt, ist auch unklar.

Außerhalb Deutschlands ein Novum: B2B-AGB-Recht

Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich der Umstand, dass durch die Datenverordnung erstmals auf EU-Ebene ein AGB-Recht eingeführt wird, das auch im Verhältnis zwischen Unternehmen (B2B) gilt. Gemäß Art. 13 der EU-Datenverordnung sind Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten, die ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt, für letzteres Unternehmen nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind.

Bislang gab es auf EU-Ebene nur AGB-Recht im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), etwa die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Das in Deutschland geltende AGB-Recht wird indes durch den BGH weitgehend auch im Verhältnis zwischen Unternehmen angewendet, was international zumeist auf großes Unverständnis stößt. Auch wurden in Deutschland EU-Richtlinien wie beispielsweise die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen insoweit „überschießend“ umgesetzt, als die Regressvorschriften in der dem Verbrauchergeschäft vorgelagerten Lieferkette in § 327u BGB zwischen den Unternehmen als zwingendes Recht ausgestaltet wurden, während nach der Richtlinie nur die Bestimmungen im Verhältnis zum Verbraucher zwingend sein müssen.

Dr. Truiken Heydn spricht im Deutschlandfunk Kultur über Werbeblocker

Am 30.8.2025 gab unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn im Deutschlandfunk Kultur in der Sendung „Breitband“ ein Interview zum Urteil des BGH vom 31.7.2025 zur Urheberrechtswidrigkeit von Werbeblockern. Das Interview finden Sie hier:

Quelle: Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/bohnenhintern-gegen-ablenkung-koennen-apps-helfen-weniger-am-telefon-zu-haengen-100.html

Werbeblocker rechtswidrig, Cheat-Software nicht

Neue BGH-Rechtsprechung zur Umarbeitung von Computerprogrammen

In zwei Entscheidungen hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 31. Juli 2025 zur Umarbeitung von Computerprogrammen Stellung genommen.

Werbeblocker (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 131/23 – Werbeblocker IV)

Ein Betreiber von mehreren Online-Portalen wehrte sich gegen den Vertreiber eines Plug-ins für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient.

Funktionsweise des Werbeblockers

Der Werbeblocker funktioniert so, dass er die Datenstrukturen beeinflusst, die der Browser nach Abruf und Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher des Endgeräts des Nutzers erzeugt. Er ändert zum einen die Objektstruktur (den DOM-Knotenbaum) und zum anderen die zur Formatierung der Website aufgebauten CSS-Strukturen (CSSOM) und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Dies wird dadurch erreicht, dass entweder die Werbeinhalte nicht von den Werbeservern abgerufen werden oder ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird.

Urheberrechtsverletzung bei Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code

Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG verletzt sein kann, wenn der Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert werden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen des Browsers einen Objektcode erstellen. Der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code ist unter Umständen als Computerprogramm geschützt, und ein Werbeblocker, der diesen Code im Zuge der Vervielfältigung abändert, greift in das daran bestehende ausschließliche Recht ein.

Entscheidung

Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, damit dieses weitere Feststellungen dazu treffen kann, welcher Teil der Website (Bytecode oder Objektcode) betroffen ist, ob dieser urheberrechtlich geschützt ist, und unter welchen Umständen ein Eingriff gerechtfertigt sein kann.

Cheat-Software (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 157/21 – Action Replay II)

Der Vertreiber von PlayStation-Spielkonsolen und hierfür konzipierten Computerspielen wehrte sich gegen die Software „Action Replay PSP“, mittels derer man die Originalspiele so manipulieren kann, dass Beschränkungen wie beispielsweise beim Einsatz von „Boostern“ entfallen.

Funktionsweise der Cheat-Software

Um die Software „Action Replay PSP“ benutzen zu können, muss die PlayStationPortable (PSP) mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt werden. Nach dem Neustart der PSP kann der Nutzer auf der Spielkonsole einen zusätzlichen Menüpunkt „Action Replay“ aufrufen, über den die im Spiel vorhandenen Beschränkungen deaktiviert werden können.

Die Software „Action Replay PSP” läuft parallel und gleichzeitig mit der Spielesoftware ab. Dabei verändert sie weder die Programmdaten des Objekt- und Quellcodes noch die innere Struktur und Organisation der auf der PSP eingesetzten Spielesoftware. Die Software „Action Replay PSP“ verändert vielmehr während des Ablaufs des Spiels den Inhalt von Variablen, die die Spielesoftware im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwendet. Dadurch wird bewirkt, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.

Keine Urheberrechtsverletzung ohne Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code

Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verletzt ist, wenn die Cheat-Software nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware verändert, sondern nur andere Elemente des Programms verändert, wie etwa die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Wenn auf diese Weise nur der Ablauf des Programms beeinflusst wird, stellt dies keinen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware dar.

Bedeutung der Entscheidungen

Das Ergebnis, dass einerseits ein Werbeblocker unter Umständen die Urheberrechte an der Website verletzt, obwohl dabei nur bestimmte Inhalte der Website nicht angezeigt werden, während andererseits eine Software, die den vom Spielehersteller intendierten Programmablauf ändert, als nicht verletzend eingestuft wird, mag auf den ersten Blick überraschen. Der Unterschied zwischen den durch den Werbeblocker manipulierten Strukturen und den variablen Daten im Arbeitsspeicher, die durch die Cheat-Software manipuliert werden, leuchtet nicht unmittelbar ein.

Kriterium: Eingriff in Code

Der BGH nimmt hier eine recht formale Abgrenzung danach vor, ob in den Code eingegriffen wird. Der Urheber des Computerprogramms schafft den Code, und nur wenn dieser verändert wird, ist dessen Recht verletzt.

Während der BGH im Fall Action Replay II annahm, dass kein Code verändert wird, entschied er im Fall Werbeblocker IV, dass als urheberrechtlich geschützter Code nicht nur der vom Programmierer geschaffene Quellcode und der durch Kompilierung des Quellcodes erzeugte Objektcode in Betracht kommt, sondern auch ein Bytecode, der auf einer virtuellen Maschine läuft, die dann wiederum den Bytecode in Maschinencode übersetzt.

Exkurs: Programmiersprachen ohne Objektcode und plattformunabhängige Programme

Wenn beispielsweise ein Computerprogramm in der Programmiersprache Java geschrieben wurde, dann wird dieser Quellcode bei der Kompilierung nicht unmittelbar in Objektcode umgewandelt. Vielmehr werden in Java geschriebene Programme mittels eines Bytecode-Compilers in Bytecode kompiliert, und dieser Bytecode wird sodann auf einer virtuellen Maschine ausgeführt, die Bestandteil der Java-Laufzeitumgebung ist.

Auf diese Weise erreicht man eine Plattformunabhängigkeit des Programms. Es muss nicht für jedes Betriebssystem (z.B. Windows, Linux, macOS) eine eigene Version der Software erstellt werden, sondern es genügt, dass auf dem Rechner die entsprechende Laufzeitumgebung installiert ist. Der Bytecode läuft dann auf der virtuellen Maschine, die den Bytecode kurz vor der Ausführung in Maschinencode (echten Binärcode) übersetzt, der sodann auf der physischen CPU ausgeführt wird (sog. „Just-in-time Kompilierung“).

Erweiterung auf nicht vom Urheber geschaffenen Code

Interessant ist, dass der BGH Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezieht, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem nämlich der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt.

Anwendung auf Computerprogramme, die von KI geschaffen wurden?

Dies ist deshalb interessant und möglicherweise für die Zukunft wegweisend, weil aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden könnte, dass auch Computerprogramme, die mittels künstlicher Intelligenz geschaffen wurden, urheberrechtlich geschützt sind. Dabei stellt sich dann die Frage, wer als Urheber dieser Computerprogramme anzusehen ist: Derjenige, der das KI-Modell programmiert hat, derjenige, der das KI-System programmiert hat, derjenige, der das KI-System trainiert hat, oder derjenige, der die Trainingsdaten geschaffen hat, die zum Training des KI-Systems verwendet wurden?

Unsere Münchener Partnerin Dr. Truiken Heydn leitet dieses Jahr wieder gemeinsam mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht am kommenden Donnerstag und Freitag, 13.-14. März 2025. Ein spannendes Programm u.a. zu den Themen KI, Cybersecurity und Cloud-Verträge erwartet Sie. Teilnahme in Präsenz und Online möglich.

Truiken Heydn ins Executive Committee der ITechLaw gewählt

Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wurde zum Mai 2025 in das Executive Committe der International Technology Law Association (ITechLaw) gewählt. Sie wird dort zunächst die Position der Assistant Secretary ausfüllen. Von 2013 – 2019 war sie bereits im Board of Directors tätig. Die ITechLaw ist die führende internationale Vereinigung für Juristinnen und Juristen, die auf Rechtsberatung im Technologieumfeld spezialisiert sind.

KI-Haftung: EU Kommission zieht Richtlinienvorschlag zurück

Die EU Kommission hat am 12. Februar 2025 die Richtlinie über KI-Haftung zurückgezogen. Die Kommission begründete ihre Entscheidung damit, dass sie keine vorhersehbare Einigung über die Richtlinie sehe.

Richtlinienvorschlag über KI-Haftung

Mit dem Richtlinienvorschlag über KI-Haftung sollten bestimmte Regeln für die zivilprozessuale Geltendmachung außervertraglicher zivilrechtlicher Ersatzansprüche für Schäden etabliert werden, die durch künstliche Intelligenz verursacht werden. Das Haftungsrisiko ist laut einer Umfrage aus dem Jahr 2020 das wichtigste Hindernis, das Unternehmen davon abhält, KI einzusetzen.

Der Richtlinienvorschlag über KI-Haftung war neben der KI-Verordnung und der Überarbeitung des EU Produktsicherheitsrechts Teil eines Maßnahmepakets zur Unterstützung der Einführung von KI in Europa. Die KI-Verordnung ist in Kraft; die Kapitel I und II (Allgemeine Bestimmungen und Verbotene Praktiken im KI-Bereich) gelten seit dem 2. Februar 2025. Die Produktsicherheitsverordnung ist ebenfalls in Kraft; sie gilt seit dem 13. Dezember 2024.

Verschuldensunabhängige Haftung?

Der Richtlinienvorschlag über KI-Haftung sah keine Gefährdungshaftung für KI-Systeme vor.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die neue Produkthaftungsrichtlinie in Art. 4 Nr. 1 nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass Software unabhängig von ihrer Verkörperung auf einem physischen Datenträger als Produkt im Sinne der Richtlinie gilt. Dadurch gilt die verschuldensunabhängige Produkthaftung auch für KI-Systeme, denn jedes KI-System basiert auf Software. Bislang war umstritten, ob Software ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsrechts darstellt.

Verpflichtung zur Offenlegung von Beweisen

Gegenstand des Richtlinienvorschlags über KI-Haftung waren erhebliche Beweiserleichterungen für die durch ein KI-System Geschädigten. Zum einen sollte der Anbieter oder Nutzer eines Hochrisiko-KI-Systems zur Offenlegung relevanter Beweise verpflichtet werden. Die Zivilgerichte sollten die Befugnis erhalten, diese Offenlegung im Schadensersatzprozess anzuordnen.

Beweislastumkehr

Die Verweigerung der Offenlegung sollte sodann eine widerlegbare Vermutung für eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Anbieter oder Nutzer begründen.

Des Weiteren sollte – auch im Falle von KI-Systemen, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind – für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem Schaden unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr eingreifen: Der Beklagte sollte in diesen Fällen beweisen müssen, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat.

Diese Regelungen wird es nun bis auf Weiteres erst einmal nicht geben. Ob das Vorhaben einer KI-Haftungsrichtlinie von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung der Kommission ist insbesondere von der Digitalindustrie begrüßt worden.

Keine Offenlegung von Beweismitteln

Aus der Sicht der Rechtspflege ist die Entscheidung ebenfalls zu begrüßen.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung einer Befugnis der Gerichte, die Offenlegung von Beweismitteln anzuordnen, stellt einen erheblichen Eingriff in das Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten dar. Das gilt insbesondere für Mitgliedstaaten wie Deutschland, nach deren Zivilprozessrecht der Beibringungsgrundsatz gilt, d.h. die Beweismittel von den Parteien beizubringen sind und das Gericht von Amts wegen weder den Sachverhalt ermittelt noch Beweismittel beschafft. Der Beibringungsgrundsatz ist Ausfluss der im Zivilrecht geltenden Parteiautonomie und gehört damit letztlich zu den grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechten.

Keine Beweislastumkehr?

Im Hinblick auf die Regelungen zur Beweislastumkehr, die es nun erst einmal nicht geben wird, darf die Entscheidung der Kommission allerdings nicht überschätzt werden.

Denn der BGH hat im Rahmen der grundsätzlich verschuldensabhängigen außervertraglichen Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB bereits im Jahr 1968 hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr etabliert. Im Ergebnis gibt es in Deutschland in der Praxis daher bereits heute kaum Unterschiede zwischen der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB und der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, das 1990 in Kraft trat. Auch für die vertragliche Haftung gibt es in Deutschland eine Beweislastumkehr für das Verschulden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Diese Regeln der Beweislastumkehr gelten selbstverständlich auch in Schadensersatzprozessen, in denen eine KI in die Schadensverursachung involviert war.

Fazit

Die Entscheidung der Kommission, diesen Bereich einstweilen nicht zu harmonisieren und die Regelung der Haftung für KI den Mitgliedstaaten zu überlassen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Denn ob die teilweise überbordende Regulierung des IT-Rechts auf EU-Ebene der europäischen Digitalwirtschaft wirklich hilft, mag angesichts der faktischen Dominanz US-amerikanischer Unternehmen in diesem Bereich bezweifelt werden.