BayObLG: Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr durch Verweis auf Internetadresse – kein „Medienbruch“
Mit Beschluss vom 14.08.2024 – 102 AR 84/24 e (BeckRS 2024, 20625) hat das BayObLG (2. Zivilsenat) zu der im unternehmerischen Geschäftsverkehr wichtigen Frage entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn der AGB-Verwender diese in einem schriftlichen Angebot zwar nicht angeführt hat oder die AGB dem Angebot beigefügt hat, er jedoch einen deutlichen Hinweis dahin angebracht hat, dass die AGB gelten sollen und er zudem eine Internetadresse anführt, auf der die AGB abgerufen werden können.
Die Entscheidung steht im Einklang mit gefestigter Judikatur, wonach im unternehmerischen Geschäftsverkehr der AGB-Verwender gemäß § 145 BGB die in den Vertrag einzubeziehenden AGB seinem Vertragsantrag nicht beifügen muss. Vielmehr genügt es, einen deutlichen Hinweis auf die Geltung der AGB anzubringen und anzugeben, wo im Internet die AGB abgerufen werden können. Dies reicht auch dann aus, wenn der Vertragsschluss nicht online, sondern auf klassische Weise in Schriftform erfolgt. Für den Vertragsgegner ist es erforderlich und ausreichend, dass er die zumutbare Kenntnismöglichkeit hat oder er den AGB-Verwender auffordern kann, ihm die AGB zu übermitteln. Ein der wirksamen Einbeziehung der AGB entgegenstehender sog. Medienbruch liegt bei dieser Konstellation nicht vor.