BGH erklärt Coaching-Vertrag für nichtig: Brisante Auswirkungen für die gesamte Coaching-Branche

BGH erklärt Coaching-Vertrag für nichtig: Brisante Auswirkungen für die gesamte Coaching-Branche

Der Bundesgerichtshof hat ein richtungsweisendes Urteil zur Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags gefällt – mit weitreichenden Folgen für die gesamte Coaching-, Trainings- und Weiterbildungsbranche. Erstmals wurde höchstrichterlich entschieden, dass ein nicht zugelassener Fernunterrichtsvertrag nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das Urteil zwingt viele Anbieter zur kritischen Prüfung ihres Geschäftsmodells.

I. Das Urteil

Hintergrund des Urteils: Was war passiert?

Im Zentrum des Rechtsstreits beim BGH (Urt. v. 12.06.2025, III ZR 109/24) stand ein hochpreisiges Business-Coaching-Programm („9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“) zu einem Gesamtpreis von 47.600 Euro.

Der Kläger hatte die Hälfte dieser Kosten bereits bezahlt.

Die Beklagte – ein Coaching-Unternehmen – bot eine Kombination aus Videolektionen, Live-Calls, Hausaufgaben und Einzel-Coachings an.

Eine behördliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG lag nicht vor.

Der Kläger kündigte den Vertrag vorzeitig und verlangte die Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 Euro. Während das Landgericht noch zugunsten der Beklagten entschied und die Klage auf Rückzahlung abwies, hob das OLG Stuttgart dieses Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung.

Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung in letzter Instanz.

Die Kernaussage des Urteils: Fernunterricht ohne Zulassung = Nichtigkeit

Der BGH stellte klar: Das streitgegenständliche Mentoring-Programm ist Fernunterricht im Sinne des FernUSG.

Es liegt eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vor (§ 1 Abs. 1 FernUSG), bei der eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden besteht – auch bei synchronem Online-Unterricht.

Hinzu kam die Überwachung des Lernerfolgs, etwa durch Hausaufgaben und Feedbackmöglichkeiten in Calls oder Gruppen.

Da für das Programm keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorlag, erklärte der BGH den Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig.

Relevanz für die Branche: Wer ist betroffen?

Die Coaching-Szene hat in den letzten Jahren einen enormen Boom erlebt – insbesondere im Bereich Online-Coaching, Mindset-Training, Business-Mentoring und Persönlichkeitsentwicklung.

Genau diese Formate stehen nun im Fokus, denn:

Sobald ein Coaching-Vertrag die Kriterien des Fernunterrichts nach § 1 FernUSG erfüllt, ist eine behördliche Zulassung zwingend erforderlich.

Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig – mit gravierenden finanziellen und rechtlichen Folgen.

Wichtige Klarstellungen durch den BGH

Das Urteil enthält mehrere grundsätzliche Aussagen, die besonders für Anbieter von Coaching- und Online-Programmen von Bedeutung sind:

1. Coaching = Wissensvermittlung

Das § 1 Abs. 1 FernUSG sieht zunächst vor, dass Fernunterricht eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten voraussetzt.

Im vorliegenden Fall hatte der BGH nicht zu entscheiden, ob auch eine individuelle und persönliche Beratung unter den Anwendungsbereich des FernUSG fällt, da nach seiner Einschätzung im vorliegenden Fall die Wissensvermittlung deutlich im Vordergrund stand. Selbst wenn der Coaching-Anbieter sein Angebot als „individuelle Begleitung“ oder „Mindset-Arbeit“ vermarktet, liegt laut BGH in vielen Fällen eine Wissensvermittlung vor – etwa zu Marketing, Vertrieb oder Geschäftsmodellen.

Offen bleibt aber die Frage, ob Coaching-Angebote aus dem Anwendungsbereich fallen, wenn es nicht und nur untergeordnet um Wissensvermittlung geht, sondern stattdessen um individuelle Beratung.

2. Überwiegende räumliche Trennung und Online Seminare

Ein wichtiges Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines zulassungspflichtigen Fernunterrichtsvertrages ist die überwiegende räumliche Trennung.

Dabei ist die Frage, ob auch synchron durchgeführte Online-Veranstaltungen (z.B. eine Zoom- oder Teamssitzung) unter den Begriff der „räumlichen Trennung“ fallen oder nur eine asynchrone Darbietung des Unterrichts erfolgt (z.B. durch aufgezeichnete Videos).

Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass nur die asynchrone Darstellung unter das FernUSG fällt.

Der BGH konnte diese Frage offenlassen, da in dem zu entscheidenden Fall überwiegend eine asynchrone Darbietung erfolgte.

Die Beklagte stellte Lehrvideos zur Verfügung und verteilte Hausaufgaben. Die zusätzlich angebotenen Online-Meetings wurden aufgezeichnet und anschließend den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Damit galten auch diese als asynchroner Unterricht, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machten.

Ob auch nicht aufgezeichnete Live-Sessions zu der „überwiegenden räumlichen Trennung“ i.S.d. FernUSG zählen, kann damit noch nicht abschließend beantwortet werden.

Da aktuell aber mehrere Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig sind, dürfte diese Frage wohl auch zeitnah geklärt werden.

Die Zulassungsstelle, ZFU, sieht jedenfalls ausschließlich live durchgeführte Online-Seminare (also ohne Aufzeichnung) als nicht zulassungspflichtig an, wie sie in ihren FAQ schreibt. Im Rahmen einer klarstellenden Information zu BGH-Urteil hat die ZFU zudem bestätigt, diese Praxis beizubehalten. Auch hierbei ist zu beachten, dass eine zusätzliche Aufzeichnung und Zurverfügungstellung, wiederum zu einer Einstufung als asynchroner Unterricht führen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die zivilrechtliche Beurteilung der Nichtigkeit durch die Gerichte zunächst unabhängig von der Beurteilung durch die Behörde sein kann.

3. Kontrolle des Lernerfolges

Eine weitere Voraussetzung, um in den Anwendungsbereich des FernUSG zu kommen, ist die zusätzlich notwendige Kontrolle des Lernerfolges. Dieses Kriterium legt der BGH sehr weit aus.

Eine Kontrolle des Lernerfolges liegt bereits dann vor, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten, so das Gericht. Dabei genügt eine einzige Lernkontrolle.

Es muss also keine Kontrolle durch den Lehrenden geben, z.B. in Form einer Prüfung. Ein Lernkontrolle liegt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann vor, wenn der Teilnehmer im Anschluss an einen Vortrag Fragen stellen kann und damit individuell für sich selbst überprüfen kann, ob er das Erlernte verstanden hat oder ob es „sitzt“.

In dem entschiedenen Fall war im Vertrag vereinbart, dass die Teilnehmer sowohl in den Online-Meetings als auch per Mail sowie in einer Facebook-Gruppe Fragen stellen durften.

Auch bei diesem Tatbestandsmerkmal kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, dass diese Kontrolle tatsächlich stattfindet, soweit sie vertraglich vereinbart ist und damit angeboten wird.

4. ZFU-Zulassungspflicht auch bei gewerblichen Kunden

Besonders brisant: Das FernUSG findet auch bei Kunden, die Unternehmer sind, Anwendung.

Der Schutz des Gesetzes gilt also nicht nur für Verbraucher (§ 13 BGB), sondern auch für Selbstständige, Gründer oder Unternehmen, die Coaching-Angebote buchen.

Konsequenzen bei fehlender Zulassung

Wer ein zulassungspflichtiges Coaching-Programm ohne ZFU-Zulassung anbietet, muss mit folgenden Rechtsfolgen rechnen:

  • Nichtigkeit des Vertrags (§ 7 Abs. 1 FernUSG)
  • Rückzahlungspflicht bereits erhaltener Vergütungen (§ 812 BGB)
  • Grundsätzlich kein Anspruch auf Wertersatz (es sei denn, dieser wird schlüssig dargelegt – was laut BGH sehr hohe Anforderungen erfüllt)
  • Potenzielle Rückabwicklungen von Altverträgen – auch Jahre später

II. Was Coaching-Anbieter jetzt tun sollten

Das Urteil setzt neue Maßstäbe – ein „Weiter so“ ist für viele Anbieter rechtlich riskant. Anbieter sollten daher dringend prüfen lassen, ob ihre Angebote unter das FernUSG fallen.

Wichtige Prüfkriterien:

  • Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten (auch „Mindset“, Vertrieb, Marketing, Positionierung)
  • Räumliche Trennung
  • Überwachung des Lernerfolgs (Hausaufgaben, Feedback, Fragestunden, Gruppenbetreuung)

Schritt 2: Zulassungspflicht feststellen

Nicht alle Programme sind zulassungspflichtig. Es gibt Ausnahmen – etwa reine Freizeitangebote. Doch die Hürden dafür sind hoch. Programme zur Existenzgründung, Umsatzsteigerung, Persönlichkeitsentwicklung oder finanziellem Erfolg fallen in der Regel nicht unter die Ausnahme.

Schritt 3: Alternative Formate/Leistungsinhalte prüfen

Anhand der Kriterien zur Einordnung kann überlegt werden, ob alternative Formate in Betracht kommen, die nicht dem Fernunterrichtsgesetz unterfallen.

Zudem kann vor allem bei Angeboten an Unternehmen, bei denen es um Schulungen von Mitarbeitern oder Dritten geht, überlegt werden, ob die Leistungsinhalte anders aufgesetzt werden. Denkbar wäre, dass nicht der Fernunterricht als Gesamtleistung angeboten wird, sondern Einzelleistungen (wie Erstellung eines Schulungskonzepts, Abhalten von Vorträgen), die dann der Auftraggeber als Veranstalter in sein Angebot einbindet (z.B. indem er die Technik für die Online-Schulung stellt).

Schritt 4: ZFU-Zulassung beantragen

Ist das Angebot zulassungspflichtig, ist ein Antrag bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zu stellen. Das Verfahren ist formalistisch, aber nicht unüberwindbar. Anbieter benötigen unter anderem:

  • Lehrplan
  • Lernzieldefinitionen
  • Kontrollmechanismen für Lernerfolg
  • Vertragsunterlagen nach gesetzlichem Standard

Ein begleitender Rechtsberater kann hier entscheidend zur Beschleunigung beitragen und helfen, häufige Fallstricke zu vermeiden.

Die Zulassung ist mit Gebühren verbunden, die nach der von der ZFU veröffentlichten Tabelle mindestens 1.050 Euro betragen.

III. Widerrufsrecht

Widerrufsrecht bei Fernunterrichtsverträgen mit Verbrauchern

Wer Fernunterrichtsverträge mit Verbrauchern abschließt, muss darüber hinaus beachten, dass diesen gemäß § 4 Abs. 1 FernUSG ein Widerrufsrecht zusteht und dann die Verbraucher darüber entsprechend zu belehren sind.

Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf ein Jahr und 14 Tage. Außerdem kann der Verbraucher dann widerrufen und erhält sein Geld vollständig zurück.

Verbraucher oder Unternehmer als Kunde – schwierige Abgrenzung

Ob es sich bei einem Coaching-Vertrag um ein Vertrag mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher handelt, ist nicht immer leicht zu ermitteln.

Ein Vertrag mit einem Studierenden, der auf ein Coaching von Lernmethoden gerichtet ist, ist ein Vertrag mit einem Verbraucher und es ist über das Widerrufsrecht zu belehren. Das ist ein klarer Fall.

Schwieriger wird es aber, wenn es sich um ein Existenzgründungs-Coaching handelt. Hier ist genau darauf zu schauen, in welcher Phase der Existenzgründung man sich befindet.

Vereinfacht gesagt: Geht es in dem Coaching um die Frage, ob man sein eigenes Business gründen sollte, dann ist darin regelmäßig ein Vertrag mit einem Verbraucher zu sehen und man muss über das Widerrufsrecht belehren.

Geht es dagegen darum, ein schon in Gründung befindliches Unternehmen zu pushen, dann dürfte bereits die Schwelle zum Vertrag mit einem Unternehmen überschritten sein und es bedarf keiner Belehrung über das Widerrufsrecht.

Diese Abgrenzung ist aber immer eine Einzelfallabwägung. Pauschale Aussagen können dazu nicht getroffen werden.

IV. Weitere Folgen

Abmahnungen drohen

Neben den Auswirkungen auf den Coaching-Vertrag drohen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenz. So wie andere Normen, die eine Zulassung für eine bestimmte Tätigkeitverlangen, dürfte auch § 12 FernUSG eine Marktverhaltungsregelung i.S.d. § 3a UWG sein, sodass auch Abmahnungen nach dem UWG drohen.

Wer darüber hinaus den Eindruck erweckt, eine Zulassung zu besitzen, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, kommen auch Abmahnungen wegen irreführender Werbung nach § 5 UWG in Betracht.

Auch wer im konkreten Fall nicht über das Widerrufsrecht informiert, obwohl er dies müsste, kann dafür abgemahnt werden.

Anspruchsberechtigt wären Mitbewerber, Verbraucherzentralen und Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale.

BUẞGELDER DROHEN

Außerdem drohen Bußgelder. Wer als Veranstalter einen Fernlehrgang vertreibt oder vertreiben lässt, der nicht zugelassen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro bedroht ist (§ 21 FernUSG).

V. Fazit: Jetzt handeln – bevor die Rückforderungen kommen

Das Urteil des BGH ist ein Weckruf für die Coaching-Branche. Die Argumentation der Vorinstanzen, das FernUSG finde bei „Coaching“-Formaten keine Anwendung, wurde durch das oberste Zivilgericht unmissverständlich zurückgewiesen.

Coaches, Trainer und Online-Akademien, die ihr Geschäftsmodell absichern wollen, sollten jetzt handeln:

  • Lassen Sie Ihr Angebot rechtlich prüfen
  • Klären Sie die Zulassungspflicht
  • Beantragen Sie ggf. die ZFU-Zulassung

Denn: Wer jetzt nicht reagiert, riskiert nicht nur Rückzahlungsansprüche, sondern auch Reputationsschäden – in einer Branche, die stark auf Vertrauen und Seriosität angewiesen ist.

Verknüpfte Anwälte

  • LinkedIn