BGH: Keine Informationspflicht des Onlinehändlers über Herstellergarantien
Einen Onlinehändler trifft keine Pflicht, über eine Herstellergarantie zu informieren, wenn er den Hinweis auf die Garantie nicht zum zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – I ZR 241/19).
Den Onlinehändler treffen verschiedene Informationspflichten. Von besonderer Bedeutung sind die Impressumspflicht sowie die Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ist ferner über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren.
In dem vom BGH entschiedenen Fall befand sich in dem Angebot unter der Unterüberschrift “weitere Informationen“ eine Verlinkung zu einem vom Hersteller gestalteten Produktinformationsblatt. In diesem war ein Hinweis auf eine Herstellergarantie enthalten, ohne dass die konkreten Bedingungen der Garantie erwähnt wurden. Auf der Angebotsseite selbst fanden sich demgegenüber keine Angaben über eine Herstellergarantie. Der Händler wurde abgemahnt mit der Begründung, er hätte nicht ordnungsgemäß über die Garantiebedingungen informiert.
Der Fall ging bis zum BGH. Der BGH entschied nach Vorabentscheidung des EuGH, dass der auf der Angebotsseite angebrachte Link auf das Produktinformationsblatt des Herstellers mit der dort angegebenen Garantie noch nicht zu einer Pflicht des Händlers führt, über die Herstellergarantie und deren konkrete Bedingungen zu informieren. Eine derartige Informationspflicht folgt nicht bereits aus dem Bestehen der Garantie, sondern nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Kunden an weiteren diesbezüglichen Informationen. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Händler die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.