BGH zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Es kann an einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme fehlen, wenn eine Umgehung möglich ist

BGH zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Es kann an einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme fehlen, wenn eine Umgehung möglich ist

Intellectual Property zählt zu den Kern-Assets eines jeden Unternehmens. Die klassischen gesetzlichen Schutzsysteme hierfür finden sich u.a. im Patentrecht, im Markenrecht, im Urheberrecht und im gesetzlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeSchGehG).

Nach § 2 GeschGehG ist eine Information als Geschäftsgeheimnis geschützt, die in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, die daher einen wirtschaftlichem Wert aufweist, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse der Geheimhaltung besteht. Will das Unternehmen den Geheimnisschutz nicht verlieren, muss es also angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen und diese erforderlichenfalls darlegen und nachweisen.

Nach einer neueren Entscheidung des BGH kann es an angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen jedenfalls dann fehlen, wenn Umstände dafür sprechen, dass die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen umgangen werden können (BGH, Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 – I ZR 186/20).

Im konkreten Fall verdächtigte der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ehemalige Mitarbeiter, bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen vertrauliche Konstruktionsunterlagen kopiert und mitgenommen zu haben. Allerdings ergab sich im Prozess, dass die vertraulichen Konstruktionsunterlagen bei einem Drittunternehmen vorlagen, ohne dass genau geklärt werden konnte, wie dieser Dritte an die Dokumente gelangt war. Es gab aber auch keine Beweise dafür, dass sich das Drittunternehmen die Unterlagen auf rechtswidrige Weise beschafft hatte.

Das Gericht folgerte aus dem Umstand, dass ein Dritter über die vertraulichen Unterlagen verfügte, dass die Geheimhaltungsmaßnahmen beim Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nicht angemessen waren, weil sie sonst nicht auf nicht aufklärbare Weise an den Dritten gelangen hätten können.

Um zu vermeiden, dass ein Geheimnisschutz auf diese Weise verloren geht bzw. nicht durchsetzbar ist, sollten Unternehmen fortlaufend überprüfen, ob ihre Geheimhaltungsmaßnahmen aktuell noch angemessen sind. Dabei reicht es nicht aus, lediglich Vertraulichkeitsvereinbarungen zu treffen. Diese müssen auch gelebt werden. Außerdem sollte bei sensiblen vertraulichen Informationen genau darauf geachtet werden, wem diese zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Konditionen zugänglich gemacht werden. Es empfiehlt sich, entsprechende Maßnahmen zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass eine Umgehung der Maßnahmen ausgeschlossen ist.

Autor

Dr. Michael Karger
Dr. Michael Karger

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht

TCI Rechts­an­wäl­te Mün­chen

Verknüpfte Anwälte

  • Twitter
  • LinkedIn