Bun­des­re­gie­rung schafft Vor­aus­set­zun­gen für Be­triebs­rats­sit­zun­gen per Vi­deo­kon­fe­renz

Bun­des­re­gie­rung schafft Vor­aus­set­zun­gen für Be­triebs­rats­sit­zun­gen per Vi­deo­kon­fe­renz

Die aktuell, während der Corona Krise, geltenden Kontaktsperren stellen für viele Abläufe Hindernisse dar. Insbesondere für Präsenzveranstaltungen. Davon ist auch die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten stark betroffen, die nicht zuletzt für die mögliche Einführung von Kurzarbeit in einem Betrieb, von großer Bedeutung ist.

Um dem entgegenzuwirken, hat die Regierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Handlungsfähigkeit von Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten sowie von Jugend- und Auszubildendenvertretungen stärken soll, indem die Teilnahme an Sitzungen und die Fassung von Beschlüssen per Video- oder Telefonkonferenz ermöglicht wird. Der Entwurf sieht eine rückwirkend zum 01.03.2020 eintretendes Inkrafttreten vor. Den Gesetzesentwurf können Sie hier bereits einsehen.

Zudem sollen in gleicher Weise auch Betriebs-, Betriebsteil-, Abteilungs- und Betriebsräteversammlungen, sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen stattfinden dürfen.   

Die Voraussetzungen für eine Durchführung mit entsprechenden Online-Tools sind folgende:

  1. Dritte dürfen keinen Zugriff auf die Kommunikation haben.
  2. Es darf keine Aufzeichnung der Konferenz stattfinden.

Hierbei werden zwei verschiedene Fragen aufgeworfen:

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff haben?

Hierfür muss die Übertragung der Bild- oder Audiodateien in verschlüsselter Form erfolgen. Weiterhin müssen die jeweiligen Teilnehmer dafür sorgen, dass keine Dritten Kenntnis nehmen können, indem sie einen nicht-öffentlichen Raum verwenden und mitteilen, falls Dritte doch den Raum betreten, damit die Sitzung entsprechend unterbrochen werden kann.

Als Beispiel für verwendbare Anbieter von Video- oder Telefonkonferenzen werden Skype und WebEx genannt. Welche Anforderungen die verwendete Verschlüsselung erfüllen soll und ob dies bedeutet, dass Skype und WebEx die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, wird nicht gesagt. Insofern ist davon auszugehen, dass im Rahmen dessen, was zumutbar ist, der höchste Sicherheitsstandard gewählt werden sollte.

Wer ist Dritter im Rahmen des Entwurfs?

Eine genauere Erklärung des Begriffs erfolgt nicht, sodass keinerlei weitere Personen Zugriff haben dürfen. Daher muss sichergestellt werden, dass weder der Videodienste Anbieter noch andere Konzern- oder Betriebsangehörige Kenntnis nehmen können.

Sollten Sie weitere Fragen zu Durchführung von Vertreterversammlungen oder -sitzungen per E-Mail haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

(Beitrag ist mit Unterstützung von RA Joscha Falkenhagen verfasst worden)

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Stephan Schmidt
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TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

Stephan Breckheimer, LL.M.
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Partner, Fach­an­walt für Ur­he­ber- und Me­di­en­recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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