KI-Grundsatzurteil des LG München I: GEMA obsiegt gegen OpenAI

Am 11. November 2025 hat das Landgericht München I in einem vielbeachteten Verfahren der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (im Weiteren: GEMA) gegen zwei Gesellschaften der OpenAI-Gruppe entschieden (Urt. v. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24). Die Kammer hat den von der GEMA geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen in weiten Teilen stattgegeben. Abgewiesen wurde die Klage hingegen bzgl. geltend gemachter Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Hintergrund

Die GEMA, als Verwertungsgesellschaft, machte Urheberrechte von neun bekannten deutschen Songwritern und Songwriterinnen geltend. Darunter etwa Lieder wie „Atemlos“ von Kristina Bach, „Männer“ von Herbert Grönemeyer und „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski.

Der Vorwurf lautet, dass OpenAI diese Liedtexte ohne Lizenz zum Training in seinen KI-Modellen (Large Language Models) verwendet habe, „memorisierte“, also die Texte und der Chatbot sie in weiten Teilen als Antwort auf einfache Anfragen der Nutzer (sog. Prompts) originalgetreu wiedergeben könne (sog. Output).

OpenAI verteidigte sich, indem es darlegte, dass das Modell keine konkreten Trainingsdaten speichere, sondern lediglich auf Basis von Wahrscheinlichkeiten arbeite. Die Wiedergabe von Texten erfolge aufgrund von Nutzereingaben (sog. Prompts), daher sei nicht OpenAI, sondern der Nutzer für den Output verantwortlich. Zudem berief sich OpenAI auf Schrankenregelungen im Urheberrecht, insbesondere die Text-und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG).

Entscheidung des Gerichts

Das LG München I kam auf dieser Grundlage zu den folgenden zentralen Feststellungen:

Sowohl eine Memorisierung als auch die Ausgabe der Liedertexte durch den Chatbot gelten als Vervielfältigung und begründen somit einen Eingriff in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Die Kammer erkannte an, dass die urheberrechtlich geschützten Liedtexte tatsächlich in den Sprachmodellen gespeichert („memorisert“) und damit eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vorliege. Auch die Wiedergabe der Liedtexte durch den Chatbot aufgrund von Nutzeranfragen begründet einen Eingriff in Verwertungsrechte.

Das Gericht widersprach dem Einwand, dass die Vervielfältigungen im Modell durch die Text and Data Mining-Schranke des § 44b UrhG gedeckt seien. Text and Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Ob Vervielfältigungshandlungen zum Zwecke des KI-Trainings als Text and Data Mining anzusehen sind, ist umstritten.

Damit setzte sich das LG München I nun auseinander und erkannte an, dass die Schrankenbestimmung grundsätzlich auf das Training von Modellen Anwendung findet, etwa auf erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass die streitgegenständlichen Vervielfältigungshandlungen, also das Memorisieren ganzer Texte, eine Auswertung im Sinne des Text and Data Mining übersteige.

Das in Frage stehende Modell speichere ganze Texte, die nicht nur ausgewertet werden, sondern vollständig in die Parameter des Modells übernommen werden und damit zudem die Verwertungsinteressen der Urheber in einem nicht hinnehmbaren Maß berühre. Auch der Output, diene nicht nur Analysezwecken, sondern stelle eine echte Vervielfältigung dar. Das Gericht lehnte eine andere Auslegung oder analoge Anwendung der Schranke ab.

Der Argumentation der Beklagten, dass die geschützten Liedtexte nur „unwesentliches Beiwerk“ i. S. d § 57 UrhG neben dem gesamten Trainingsdatensatz darstellen würden, folgte das Gericht nicht.Es stellte fest, dass die Liedtexte nicht nur bloße Nebendarstellungen seien, sondern zentraler Schutzgegenstand und die Trainingsdatensätze nicht als Werk einzuordnen seien.

Weiterhin sei der Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin durch OpenAI auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt. Das Gericht sah nicht, dass eine Einwilligung der Rechteinhaber in die Nutzung im Rahmen des Trainings vorliege – insbesondere, weil diese Art der Nutzung (Memorisierung im Modell) nicht als „übliche und erwartbare Nutzungsart“ zu werten ist, mit der der Rechteinhaber rechnen muss.

Das Gericht stellte zudem klar, dass OpenAI als Betreiber der Architektur und des Trainingsmodells für den Output verantwortlich sei. Sie haben die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten für ihre Modelle verwendet, den Trainingssatz aufbereitet und das Training durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Trainingsdaten memorisiert wurden. Angesichts der Verantwortlichkeit für die Architektur der Modelle und offener Prompts, die keinen Inhalt vorgeben, kann dem Nutzer nicht die Urheberrechtsverletzung zugewiesen werden.

Fazit

Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig, OpenAI könnte in Berufung gehen. Jedoch ergeben sich aus diesem Urteil und seinen Grundsätzen bereits eine erhebliche Relevanz. Es zeigt, dass Urheber prüfen sollten, ob ihre Werke möglicherweise in Trainingsdaten von KI-Anbietern verwendet werden und wie Lizenzmodelle ausgestaltet sein sollten. Außerdem müssen sich KI-Entwickler bewusst sein, dass nicht jede Nutzung von geschützten Werken durch Ausnahmetatbestände gedeckt ist. Lizenz- und Rechteklärung sind in diesem Kontext essenziell. Zudem sollten Unternehmen, die generative KI einsetzen, ihre Compliance-Strategien hinsichtlich Urheberrechten überdenken und ggf. Lizenzverhandlungen mit Rechteinhabern aufnehmen.

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht

Am 23.10.2025 wurden die Schwellenwerte, die im Vergaberecht für europaweite Vergabeverfahren ab dem 01.01.2026 gelten werden, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Danach gelten für die Jahre 2026/27 folgende Schwellenwerte:

Klassische Richtlinie (2014/24/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)143.000 EUR140.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber)221.000 EUR216.000 EUR

Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)443.000 EUR432.000 EUR

Konzessionen (2014/23/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Konzessionen5.538.000 EUR5.404.000 EUR

Die jeweilige Verordnung zur Änderung der Richtlinien kann den nachstehenden Verlinkungen entnommen werden:

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen für die Jahre 2026-2027

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027

Demnächst erscheint im Verlag Otto Schmidt die 2. Auflage des Kommentars zum IT-Recht, bei dem unsere Partner Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller als Autoren mitgewirkt haben. Der Kommentar kann über juris abgerufen weden.

Aktuelle Gesetzgebung im Vergaberecht

Das Bundestariftreuegesetz

Wie bereits berichtet, wurde im Koalitionsvertrag festgehalten, dass ein Bundestariftreuegesetz (BTTG) eingeführt werden soll. Nun hat das Bundeskabinett am 06.08.2025 den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz für mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit und einen faireren Wettbewerb beschlossen. Es soll öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur noch an Unternehmen ermöglich, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten.

Bisher hatten nicht tarifgebundene Unternehmen oft einen Preisvorteil aufgrund niedrigerer Arbeitskosten zulasten tarifgebundener Wettbewerber. Das BTTG soll nun faire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Kern des Entwurfs ist die Verpflichtung zur sogenannten Tariftreue. Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, müssen künftig versichern, dass sie wesentliche Arbeitsbedingungen aus einschlägigen Tarifverträgen einhalten – hierzu zählen etwa Löhne, Urlaub, Ruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten. Diese Verpflichtung gilt auch für Subunternehmerketten. Das Gesetz soll für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Konzessionen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro netto Anwendung finden.

Verstöße können empfindliche Folgen haben: Vertragsstrafen bis zu zehn Prozent des Auftragswertes, außerordentliche Kündigungen und mögliche Ausschlüsse von weiteren Vergabeverfahren. Zuständig für die Kontrolle ist eine zentrale Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ausgenommen sind lediglich bestimmte verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge der Bundeswehr bis Ende 2032. Mit dem Gesetz setzt Deutschland zudem europarechtliche Vorgaben zur Förderung angemessener Arbeitsbedingungen im öffentlichen Auftragswesen um. Nach dem Kabinettsbeschluss folgt nun die parlamentarische Debatte im Bundestag und die Weiterleitung an den Bundesrat. Ziel ist ein möglichst zügiger Gesetzgebungsprozess, der noch im Jahr 2025 sein Ende findet. Der Bundestag wird voraussichtlich ab Oktober erste Lesungen durchführen.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz

Neben dem Bundestariftreuegesetz hat die Bundesregierung in diesem Sommer ein weiteres Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, das für die Praxis der öffentlichen Beschaffung von Bedeutung ist: das Vergabebeschleunigungsgesetz.

Nachdem sich das Vergaberechtstransformationsgesetz, über das wir im März berichteten, durch Ablauf der Wahlperiode erledigt hat, wagt die aktuelle Bundesregierung einen erneuten Vorstoß. Der neue Entwurf greift einige Aspekte des Vorgängers auf, geht jedoch auch in einigen Punkten darüber hinaus.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz zielt darauf ab, Vergabeverfahren schneller, effizienter und praxistauglicher zu gestalten. Hintergrund sind die in den letzten Jahren vielfach kritisierten langen Verfahrensdauern, die insbesondere bei Infrastrukturprojekten erhebliche Verzögerungen und Kostensteigerungen verursachten. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz sollen deshalb Verfahrensschritte vereinfacht, digitale Möglichkeiten stärker genutzt und die Vorgaben für Auftraggeber klarer gefasst werden. Gleichzeitig wird der Rechtsschutz in Vergabesachen überprüft, um die Balance zwischen effektiver Kontrolle und zügiger Projektdurchführung besser auszutarieren.

Ein zentrales Element ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktvergaben im Bund von 15.000 € auf 50.000€. Damit soll es Auftraggebern möglich sein, kleinere Beschaffungen unbürokratischer und zügiger abzuwickeln. Parallel dazu wird die Digitalisierung des Vergabeverfahrens vorangetrieben: Dokumentations- und Nachweispflichten sollen reduziert und stärker elektronisch abgewickelt werden, was Verwaltung wie Unternehmen entlastet. Auch das Nachprüfungsverfahren wird neu gefasst. Beschwerden von Bietern sollen künftig nicht mehr automatisch aufschiebende Wirkung haben, um langwierige Projektverzögerungen zu vermeiden. Der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe bleibt erhalten. Für größere Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen werden zudem Ausnahmen beim strengen Losgrundsatz vorgesehen, damit Vorhaben in größerem Umfang gebündelt und effizienter vergeben werden können – allerdings unter Wahrung mittelstandsfreundlicher Grenzen. Ergänzend sollen Start-ups und kleine Unternehmen leichter Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten, indem Anforderungen an Umsatz oder Unternehmensalter abgesenkt und innovative Nebenangebote stärker berücksichtigt werden.

Fazit

Mit diesen aktuellen Gesetzesinitiativen realisiert die Bundesregierung bereits einige Anliegen, die im Koalitionsvertrag formuliert wurden. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Auftraggeber als auch Bieter gut beraten sind, sich frühzeitig mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen.

Vergaberechtstransformationsgesetz: Chancen und notwendige Verbesserungen

Die Bundesregierung hat Ende 2024 mit dem Entwurf des Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz, Drucksache 20/14344) eine Reform angestoßen, die das Vergaberecht vereinfachen und effizienter gestalten soll. Ziel ist es, Wirtschaft und Verwaltung von unnötigem Mehraufwand zu entlasten, Vergabeverfahren zu beschleunigen und Nachhaltigkeitskriterien stärker zu berücksichtigen.

Notwendige Änderungen im Beschwerdeverfahren

Der aktuelle Entwurf enthält zwar positive Ansätze zur Verkürzung der Verfahren vor den Vergabekammern, doch bleibt eine erhebliche Schwachstelle im Beschwerdeverfahren gegen deren Entscheidungen bestehen. Nach der derzeitigen Rechtslage entfällt das Zuschlagsverbot für den Auftraggeber gemäß § 173 Abs. 1 S. 2 GWB zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, sofern der Nachprüfungsantrag durch die Vergabekammer abgewiesen wurde und vom Antragsteller eine Beschwerde eingelegt wurde. Damit das Zuschlagsverbot aufrechterhalten bleibt, muss der Antragsteller zwingend vor Ablauf dieser Frist einen Eilantrag gem. § 173 Abs. 1 S. 3 GWB stellen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist in der Regel maximal ausreizt, verbleiben dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) nach den gesetzlichen Regelungen häufig lediglich zwei Wochen, um über den Eilantrag zu entscheiden. Eine rechtswahrende Entscheidung bis zum gesetzlich vorgesehenen Wegfall des Zuschlagsverbotes ist praktisch unmöglich, sodass Gerichte häufig auf sogenannte „Schiebeverfügungen“ zur Verlängerung des Zuschlagsverbots zurückgreifen, obwohl diese gesetzlich nicht vorgesehen sind. Solche Schiebeverfügungen sind Anordnung, dass das Zuschlagsverbot bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag vorläufig bestehen bleibt. Insbesondere in Berlin führt dies beim Kammergericht jedoch leider dazu, dass über den Eilantrag lange nicht oder im Extremfall sogar gar nicht vor der Hauptsacheentscheidung entschieden wird.

Um dies zukünftig auszuschließen, wäre es aus unserer Sicht zwingend erforderlich, dem OLG eine gesetzliche Frist zur Entscheidung über den Eilantrag zu setzen, beispielsweise vier Wochen nach dessen Eingang. Verstreicht diese Frist ohne Entscheidung, könnte als Rechtsfolge eine Ablehnungsfiktion des Eilantrags eintreten, wodurch das Zuschlagsverbot entfiele und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann, obwohl in der Hauptsache über die Beschwerde noch nicht entschieden ist. Sie wäre aus unserer Sicht auch rechtsstaatlich vertretbar, da nach der Gesetzesbegründung zu Änderungen des § 176 Abs. 1 GWB im Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes die Verlängerung des Zuschlagverbotes im Beschwerdeverfahren ohnehin die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Eine entsprechende Regelung könnte als neuer Absatz 4 in § 176 GWB aufgenommen werden.

Automatische Übertragung der Sachentscheidungsbefugnis auf das OLG

Eine weitere Unzulänglichkeit betrifft die vorgesehenen Änderungen in § 167 Abs. 1 GWB. Zwar wird die mehrfache Verlängerung der Entscheidungsfristen durch die Vergabekammern eingeschränkt, jedoch erfolgt ein Übergang der Sachentscheidungsbefugnis auf das OLG nur, wenn der Antragsteller eine entsprechende Beschwerde einlegt. Bleibt diese aus, verbleibt das Verfahren bei der Vergabekammer, obwohl sie ihre Entscheidungsfrist nicht mehr verlängern darf. Dies führt zu der absurden Situation, dass die Vergabekammer zwar nach § 167 GWB n.F. ihre eigene Entscheidungsfrist nicht mehr mehrfach verlängern darf, dies aber nur dann Rechtsfolgen hat, wenn der Antragsteller eine entsprechende Beschwerde einreicht. In vielen Fällen liegt es jedoch nicht im Interesse des Antragstellers, das Verfahren zu beschleunigen, insbesondere, wenn er als Bestandslieferant bis zu einer Entscheidung über den Nachprüfungsantrag am Fortbestand des Vertrags wirtschaftlich profitiert.

Um eine echte Beschleunigung zu erreichen, sollte § 171 Abs. 2 GWB dahingehend geändert werden, dass der ergebnislose Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 167 Abs. 1 GWB automatisch und nicht nur auf Antrag des Beschwerdeführers zur Ablehnungsfiktion des § 171 Abs. 2 2. HS GWB führt.

Anhebung der Wertgrenzen für Auftragsvergaben

Neben den bundesrechtlichen Regelungen gibt es auch auf Länderebene Optimierungsbedarf. Eine massive Entbürokratisierung der Angebotseinholung sowie deutlich Entlastung der Vergabestellen als auch der Bieter könnte durch eine substanzielle Erhöhung der Wertgrenzen für Direktvergaben und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb erreicht werden. Bayern und Baden-Württemberg haben die Wertgrenze für Direktvergaben bereits auf 100.000 Euro netto und die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben auf 221.000 Euro netto angehoben.

In Berlin und im Bund ist derzeit eine Erhöhung der Wertgrenze für Direktvergaben auf lediglich 15.000 Euro netto geplant. Diese Anpassung ist unzureichend. Die aktuellen niedrigen Wertgrenzen und die daraus folgenden formalen Anforderungen an den Vergabeprozess bei Auftragswerten gerade im Bereich kleiner und mittlerer fünfstelliger Beträge führen dazu, dass es kaum noch möglich ist, die eigentlich geforderten und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wünschenswerten mindestens drei Angebote zu erhalten. Oftmals führt das dazu, dass aufgrund des hohen Aufwands eines formellen Vergabeverfahrens keine Angebote abgegeben werden. Dies widerspricht dem Grundgedanken eines funktionierenden Wettbewerbs und führt dazu, dass oft nur der Bestandslieferant ein Angebot einreicht.

Fazit

Das Vergaberechtstransformationsgesetz enthält sinnvolle Ansätze zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren. Jedoch bestehen weiterhin erhebliche Defizite, insbesondere im Bereich der Beschwerdeverfahren und der Entscheidungsbefugnisse der OLGs. Eine klare Fristenregelung für Eilanträge sowie eine automatische Übertragung der Sachentscheidungsbefugnis an das OLG nach Fristablauf wären entscheidende Verbesserungen. Zudem sollte Berlin dem Beispiel anderer Bundesländer folgen und die Wertgrenzen für Direktvergaben deutlich anheben, um eine pragmatischere und wirtschaftlichere Vergabepraxis zu ermöglichen. Eine konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen würde das Vergaberecht nachhaltiger, effizienter und praxisnäher gestalten.

Unsere Münchener Partnerin Dr. Truiken Heydn leitet dieses Jahr wieder gemeinsam mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht am kommenden Donnerstag und Freitag, 13.-14. März 2025. Ein spannendes Programm u.a. zu den Themen KI, Cybersecurity und Cloud-Verträge erwartet Sie. Teilnahme in Präsenz und Online möglich.

Truiken Heydn ins Executive Committee der ITechLaw gewählt

Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wurde zum Mai 2025 in das Executive Committe der International Technology Law Association (ITechLaw) gewählt. Sie wird dort zunächst die Position der Assistant Secretary ausfüllen. Von 2013 – 2019 war sie bereits im Board of Directors tätig. Die ITechLaw ist die führende internationale Vereinigung für Juristinnen und Juristen, die auf Rechtsberatung im Technologieumfeld spezialisiert sind.

WEBINAR: Agile Softwareentwicklung mit den EVB-IT am 08.10.2020 – RA Norman Müller

Herr Rechtsanwalt Norman Müller referiert am 8. Oktober 2020 in Berlin zum Thema „Agile Softwareentwicklung mit den EVB-IT“ für das Führungskräfte-Forum des Behörden-Spiegels.

Agile Softwareentwicklung erfreut sich auch in der öffentlichen Verwaltung zunehmender Beliebtheit. Immer öfter zeigt sich dabei aber auch, dass die Auswahl geeigneter, leistungsfähiger Anbieter und die Vertragsgestaltung nicht trivial sind. Agile Projekte, bei denen z.B. der Anbieter nur nach allgemeinen Kriterien und anhand der Höhe von Stundensätzen ausgewählt wurde bzw. bei denen es an hinreichenden (vertraglichen) Steuerungsmechanismen fehlt, geraten oft in Schieflage und erweisen sind als langwierig und teuer.

Die Beschaffer der öffentlichen Hand sind nach dem jeweils geltenden Haushaltsrecht in aller Regel verpflichtet, die verschiedenen EVB-IT Vertragsmuster anzuwenden. Bisher steht jedoch kein Vertragsmuster für die agile Softwareentwicklung zur Verfügung. Die vorhandenen und vielfach genutzten EVB-IT Erstellung gehen von klassischer Softwareentwicklung nach dem Wasserfallmodell aus.

Dieses Webinar zeigt die Möglichkeiten auf, wie mit den vorhandenen EVB-IT Vertragstypen (insbesondere EVB-IT Erstellung und EVB-IT Dienstleistung) agile Softwareentwicklungsleistungen vereinbart werden können und wie diese sinnvoll in das Vergabeverfahren zu integrieren sind.

In diesem Zusammenhang werden und anderem Preis – und Abrechnungsmodelle bei agiler Softwareentwicklung, z.B. der agile Festpreis dargestellt und aufgezeigt, was das jeweils für die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bedeutet, insbesondere wie eine Vergleichbarkeit der Angebote ermöglicht werden kann.

Weitere notwendige und sinnvolle Ergänzungen bzw. Veränderungen werden vorgestellt.

Anmeldung:

Hinweise zur Anmeldung finden Sie auf der Website des Führungskräfte-Forums.

https://www.fuehrungskraefte-forum.de/teilnehmerauswahl.jsp?v_id=5566