Dynamische Verweisung auf online abrufbare AGB in Papierverträgen unwirksam

In seinem Urteil vom 10.07.2025 (Az. III ZR 59/24) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst, die lediglich über das Internet abrufbar waren, und die Klausel mit dem Hinweis für unzulässig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, wenn ein Unternehmen in einem schriftlichen Vertragsformular lediglich auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, die online abrufbar sind.

Sachverhalt

Ein Telekommunikationsanbieter verschickte auf dem Postweg Vertragsunterlagen für einen DSL-Tarif. Im Antragsformular war folgender Hinweis zu finden:

„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).“

Angaben zur konkreten Fassung oder dem für den Vertrag relevanten Stand der Geschäftsbedingungen fehlten. Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte die Klausel für unwirksam, der Bundesgerichtshof bestätigte das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1, Satz 2 BGB, wonach Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich dargestellt werden müssen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss zugänglich sein müssen (§ 305 BGB). Ein bloßer Online-Verweis genügt nicht, wenn der Vertrag in Papierform abgeschlossen wird. Verbraucher dürfen nicht gezwungen sein, zusätzliche Medien wie das Internet zu nutzen.

Zudem reicht der bloße Verweis auf eine Website nicht aus, wenn unklar bleibt, welche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soll, vor allem, weil der Vertragspartner nicht erkennen könne, ob und gegebenenfalls welche nachträglichen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig Bestandteil des Vertrags werden sollten. Das Gericht stufte die bloße Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet als dynamische Verweisung ein, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinterlegten Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig unter der Adresse in das Internet eingestellt sind. Die Klausel erlaube de facto ein einseitiges Änderungsrecht des Verwenders, ohne dass dessen Umfang oder Voraussetzungen erkennbar wären. Darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der Klauselverwender verschaffe sich damit ein unzulässiges Änderungsrecht.

Fazit

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. Unternehmen müssen bei Vertragsabschlüssen in Papierform sicherstellen, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder beigefügt oder zumindest in einer klar bestimmten Fassung bereitgestellt werden. Ein reiner Link auf online abrufbare Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt hier nicht. Auch bei Geschäftsabschlüssen im Internet muss eine Verlinkung auf eine bestimmte Fassung von Vertragsbedingungen gewährleistet sein. Verstöße können zu Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände führen.

Haftung von Vertriebspartnern für Produktfehler des Herstellers – EuGH verschärft Herstellerbegriff

Mit Urteil vom 19.12.2024, Az. C-157/23, hat der Europäische Gerichtshof den Herstellerbegriff nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie weiter konkretisiert und das Haftungsrisiko von Lieferanten und Vertriebsgesellschaften europäischer Automobilhersteller erheblich ausgeweitet. So können auch Vertriebspartner für Produktfehler bei Namensübereinstimmung mit dem Hersteller haften.

Ein Verbraucher hatte ein Kfz der Marke „Ford“ von der Vertragshändlerin Stracciari, die Ford-Modelle in Italien vertreibt, gekauft. Stracciari wird dabei von der Vertriebsgesellschaft „Ford Italia“ beliefert. Nachdem der Airbag bei einem Unfall nicht auslöste, machte der Käufer Schadensersatzansprüche wegen eines Produktfehlers sowohl gegen die Vertragshändlerin als auch gegen die Lieferantin Ford Italia geltend. Ford Italia wies die Ansprüche unter Hinweis darauf, dass sie nicht die Herstellerin des Fahrzeugs und somit nicht für Produktmängel verantwortlich sei, zurück. Sie habe in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ford Werke AG Herstellerin des Fahrzeugs sei.

Der EuGH sollte in diesem Rechtsstreit klären, ob ein Lieferant – vorliegend Ford Italia – bereits dann als „Person, die sich als Hersteller ausgibt“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der EU-Produkthaftungsrichtlinie 85/374 anzusehen sei, wenn er die Marke und den Namen des tatsächlichen Produzenten verwendet, ohne dass sein eigener Name, seine Marke oder ein anderes Erkennungsmerkmal physisch auf dem Produkt angebracht ist.

Der EuGH bejahte die Haftung des Vertriebspartners als Quasi-Hersteller. Auch wenn der Vertriebspartner nicht selbst am Herstellungsprozess beteiligt sei, hafte er, wenn sein Name oder Erkennungszeichen mit dem des Herstellers zumindest teilweise übereinstimmt.

Bislang konnte ein Vertriebsakteur lediglich als Quasi-Hersteller in Haftung genommen werden, wenn er seinen Namen oder seine Marke oder ein anderes Kennzeichen auf einem Produkt anbrachte oder die Anbringung durch Dritte billigte, ohne sich auch ausdrücklich anderweitig als Hersteller auszugeben.

Nach Ansicht des EuGH ist es jetzt unerheblich, ob der Vertriebspartner selbst physisch eine solche Angabe auf diesem Produkt angebracht hat oder ob sein Name die vom Hersteller darauf angebrachte Angabe enthält, die dem Namen des Herstellers entspricht. In beiden Fällen nutze der Lieferant nämlich die Übereinstimmung zwischen der in Rede stehenden Angabe und seiner eigenen Firma, um sich dem Verbraucher als für die Qualität des Produkts Verantwortlicher zu präsentieren und beim Verbraucher ein Vertrauen hervorzurufen, das mit dem vergleichbar ist, das er hätte, wenn das Produkt unmittelbar von seinem Hersteller verkauft würde. In beiden Fällen sei er daher als eine Person anzusehen, die sich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 85/374 „als Hersteller ausgibt“.

Der Begriff „Person, die sich als Hersteller ausgibt“ könne nicht ausschließlich die Person erfassen, die physisch ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht hat. Andernfalls würde die Bedeutung des Begriffs „Hersteller“ eingeschränkt und damit der Verbraucherschutz beeinträchtigt.

Diese Verschärfung des Herstellerbegriffs durch den EuGH im Rahmen der Produkthaftung hat bedeutende Auswirkungen auf Vertriebssysteme, wird doch das Haftungsrisiko von Vertriebsgesellschaften und Lieferanten durch diese Rechtsprechung erheblich erhöht. Insgesamt führt dies zu einer stärkeren Einbindung von Vertriebssystemen in die Produkthaftung, was eine Anpassung der rechtlichen und versicherungstechnischen Strategien dieser Systeme erfordern kann.

Ist Ihre GbR auf dem aktuellen Stand?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) spielt häufig im Bereich der Existenzgründung eine Rolle. Sie stellt für zwei oder mehr Gründer die einfachste und unkompliziertes Rechtsform dar, gemeinsam ein Unternehmen zu etablieren. Am 1. Januar 2024 traten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auch neue gesetzliche Regelungen für die GbR in Kraft. Insbesondere die durch die Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR (BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00) ist nun gesetzlich verankert. Da die rechtlichen Änderungen ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR-Gesellschafter gelten, sollten diese prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.

I.  Unterscheidung nicht rechtsfähige und rechtsfähige GbR

Das Gesetz unterscheidet jetzt in § 705 BGB zwischen der nicht rechtsfähigen und der rechtsfähigen Gesellschaft. Bislang wurde die Rechtsfähigkeit der GbR nur durch die Rechtsprechung anerkannt.

Die nicht rechtsfähige GbR (sog. „Innengesellschaft“) ist nicht unternehmerisch tätig und verfügt über kein Vermögen. Sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander.

Anders die rechtsfähige GbR (sog. „Außengesellschaft“), die am Rechtsverkehr teilnimmt. Die GbR selbst ist Trägerin von Rechten und Pflichten, sie wird Vertragspartei, kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und ist Schuldnerin oder Gläubigerin daraus folgender Ansprüche. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das Gesamthandsprinzip, wonach die Gesellschafter über das von ihrem Privatvermögen rechtlich getrennte Vermögen der Gesellschaft nur gemeinschaftlich verfügen konnten, gilt nicht mehr. Im Zivilprozess ist die GbR parteifähig, sie kann im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Die Klage gegen einzelne Gesellschafter ist daneben weiterhin möglich.

Die GbR gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Neu ist, dass die GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

II.  Eintragung im Gesellschaftsregister

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR. Es wird von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind, geführt.

Es besteht zwar nach wie vor keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR – diese steht weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung -, in bestimmten Fällen wird die Eintragung allerdings zu einem faktischen Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit zu behalten. Dies betrifft vor allem Neueintragungen im Grundbuch, beispielsweise wenn die Gesellschaft ein Grundstück erwerben möchte, ferner die Eintragung einer GbR als Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft oder eingetragenen GbR sowie in die Gesellschafterliste einer GmbH nach § 40 GmbHG. Der Verkauf oder Erwerb eines GmbH-Anteils durch eine nicht eingetragene GbR kann nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden, was problematisch ist, da die Gesellschafterliste Legitimationswirkung hat: Die GbR gilt gegenüber der GmbH erst dann als Gesellschafterin, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist. So lange ist die GbR beispielsweise von der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, weil beispielsweise alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR.

Der Name der GbR kann dabei aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Für die Zulässigkeit des Namens gelten die firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, insbesondere § 18 HGB.

Die Eintragung im Gesellschaftsregister bedarf der notariellen Anmeldung. Jede Änderung im Gesellschafterbestand, bei der Vertretungsbefugnis oder beim Sitz der eGbR muss erneut notariell angemeldet werden. Eine Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich, vielmehr muss die eGbR dafür liquidiert werden. Die eGbR kann aber ihren Status ändern und dadurch eine andere Rechtsform annehmen, die beispielsweise in das Handelsregister eingetragen wird. Wächst das Unternehmen, kann beispielsweise aus einer zunächst kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb werden. Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer oHG (sog. „Statuswechsel“) und muss in das Handelsregister eingetragen werden, die Eintragungspflicht ist dann Folge der Kaufmannseigenschaft. Daneben ist es möglich, dass sich die eGbR in einer anderen Rechtsform organisiert, z. B. einer KG oder GmbH.

III.  Einige wichtige Unterschiede zwischen eGbR und GbR

Neu ist die Regelung zum Sitz der eGbR: So können die Gesellschafter einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. „Vertragssitz“), auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Dadurch wird es der eGbR ermöglicht, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen.

Bisherige Auflösungsgründe, die in der Person eines Gesellschafters begründet sind, z. B. Kündigung oder Tod, führen nunmehr nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Scheidet ein Gesellschafter aus, hat dieser Anspruch auf eine Abfindung, die sofort in voller Höhe von den verbleibenden Gesellschaftern zu zahlen ist, wofür die verbleibenden Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften. Vertraglich kann hier aber auch Ratenzahlung vereinbart werden.

Sofern Gesellschafter einer GbR nicht wollen, dass diese Neuregelungen für ihren Gesellschaftsvertrag gelten, müssen sie eine wichtige Frist beachten: Die vor dem 1. Januar 2024 geltenden Auflösungstatbestände sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.

IV.  Ergebnis

Aufgrund der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der eGbR sowie über die Vertretungsbefugnis. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner. Zu beachten ist allerdings, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister den Status der GbR als Kleingewerbe im Übrigen nicht ändert, die Gesellschaft wird dadurch keineswegs zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.

OLG Frankfurt zur Zulässigkeit der Einführung neuer Vertriebsverträge bei noch laufenden Altverträgen

Auch Unternehmen, die Vertriebssysteme mit selbständigen Vertriebspartnern wie Vertragshändlern oder Franchise-Nehmern unterhalten, müssen die Möglichkeit haben, sich immer wieder den Anforderungen des Marktes und des Wettbewerbs zu stellen und ihre Geschäftsmodelle daran auszurichten und weiterzuentwickeln. Häufig hat dies zur Folge, dass die laufenden Verträge mit den Vertriebspartnern an geänderte Strukturen, Strategien oder Konditionen angepasst werden müssen und neue Verträge die Altverträge vorzeitig ablösen sollen. Nun sind aber Vertriebsverträge als Dauerschuldverhältnisse mit zum Teil langjährigen Festlaufzeiten und einheitlichen Inhalten ausgestaltet und nicht einseitig abänderbar.

Eine Änderungskündigung führt bei einem Relaunch in Vertriebssystemen fast immer zu dem wenig wünschenswerten Nebeneinander von unterschiedlichen Alt- und Neuverträgen. Mit der Zulässigkeit einer solchen Änderungskündigung, die die Vertragshändler von Jaguar und Land Rover betraf, und der Frage, ob dadurch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung in unzulässiger Weise Druck ausgeübt wird, um die bisherigen Vertragshändler zum Abschluss der neuen Vertriebsverträge zu bewegen, hatte sich der Kartellsenat des OLG Frankfurt im Fall „Jaguar Land Rover“ (Urteil vom 13.06.2023 – 11 U 14/23 (Kart)) zu befassen. Das Gericht hielt die Änderungskündigung für zulässig.

I.       Sachverhalt

Der Interessenverband der Jaguar und Land Rover Vertragshändler versuchte die Einführung eines neuen Vergütungssystems im Zusammenhang mit der von der britischen Muttergesellschaft vorgegebenen Einführung einer neuen Vertriebsstrategie zu verhindern. Basis der Zusammenarbeit des Generalimporteurs und der ihm angeschlossenen Vertragshändler waren Händlerverträge aus dem Jahre 2016. Am 10.11.2022 kündigte der Generalimporteur diese Händlerverträge gegenüber sämtlichen Vertragshändlern ordentlich zum 10.11.2024. Zeitgleich übersandte er den Händlern einen neuen Händlervertrag 2023 mit dem Zusatz, ihm Angebote zum Abschluss dieses neuen Vertrages bis zum 31.01.2023 zuzuleiten. Dabei kündigte der Generalimporteur an, Angebote der Händler, die ihm nach dem 31.01.2023 zugehen, nicht mehr zu akzeptieren.

Im Eilverfahren wollte der Händlerverband dem Generalimporteur verbieten lassen, durch diese Vorgehensweise vor Ablauf der Händlerverträge aus dem Jahre 2016 (10.11.2024) ein parallel dazu entstehendes abweichendes Vertriebs- und Margensystem für diejenigen Händler, die der Offerte zum vorzeitigen Abschluss des neuen Vertrages folgen, zu etablieren.

Das OLG Frankfurt hatte über die zentralen Fragen zu entscheiden, ob ein Nebeneinander von Alt- und Neuverträgen im Vertriebssystem zulässig ist, ferner, ob die gesetzte Frist von zweieinhalb Monaten zur Annahme des neuen Vertriebsvertrages, der dann den Altvertrag vorzeitig ablöst, adäquat war.

Der Händlerverband argumentierte, dass die Einführung neuer Händlerverträge vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der alten Händlerverträge faktisch zwei parallele Vertriebssysteme mit unterschiedlichen Preisen und Konditionen schaffe und damit eine Ungleichbehandlung der Händler zur Folge habe, ferner, dass durch das Setzen einer Frist von nur zweieinhalb Monaten für die Annahme der neuen Händlerverträge unzulässiger Druck auf die Händler ausgeübt werde.

II.      Entscheidung

Das OLG Frankfurt wies die Anträge des Händlerverbandes als unbegründet zurück. Es sei weder ein Missbrauch relativer Marktmacht nach §§ 19, 20 GWB nachgewiesen, noch läge ein Verstoß gegen vertragliche Treuepflichten aus § 86a HGB analog vor.

Der klagende Händlerverband kann weder verlangen, dass der Generalimporteur die Gewährung unterschiedlicher Margen noch den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zum Zweck des Abschlusses der neuen Händlerverträge unterlässt. Vielmehr war der Generalimporteur berechtigt, die Altverträge ordentlich zu kündigen, zumal die vertraglich vorgesehene zweijährige Kündigungsfrist gewahrt war.

Das Gericht führt dazu aus:

„Die Möglichkeit der individuellen ordentlichen Kündbarkeit beinhaltet, dass infolge der Ausübung dieser Option am Markt unterschiedliche Regelungen gleichzeitig existieren können. Mit der – wie ausgeführt uneingeschränkt bestehenden – Möglichkeit der Kündigung der HV 16 ist die Möglichkeit verbunden, im gegenseitigen Einvernehmen schon während der Kündigungsfrist neue Regelungen in Kraft zu setzen. Der Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen bei gleichzeitigem Abschluss neuer Verträge führt dann zum hier streitgegenständlichen zeitlichen Nebeneinander inhaltlich unterschiedlicher Regelungen.“

Es ist somit grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, ihre Rechtsbeziehung im Rahmen der Privatautonomie so zu gestalten, wie sie es für sinnvoll halten. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein qualitativ-quantitativ selektives Vertriebssystem handelt, das grundsätzlich mit einem einheitlichen Vergütungssystem verbunden ist. Der mit einem Nebeneinander unterschiedlich hoher Margen und Vertriebskonditionen verbundene Wettbewerb zwischen den Händlern sei bei einem derartigen Vertriebssystem zwar grundsätzlich nicht beabsichtigt, was aber dem Angebot und Abschluss abweichender individualvertragliche Regelungen nicht entgegenstehe. Soweit der Abschluss von Aufhebungsverträgen und von neuen Händlerverträgen während der laufenden Kündigungsfrist die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verkürze, könne der durch die Kündigungsfrist geschützte Händler individualvertraglich auf die Einhaltung der vollständigen Kündigungsfrist verzichten.

Da allen Händlern das Angebot auf vorzeitigem Neuabschluss eines Händlervertrages unterbreitet worden war, fehlte es schon an einer Ungleichbehandlung.

Soweit die Händler ihre Angebote zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages und des neuen Händlervertrages nur befristet bis zum 31.01.2023 abgeben durften, liegt darin nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht.

Befristungen seien grundsätzlich zulässige vertragliche Mittel, die dem Vertragspartner nach Ablauf einer gewissen Zeit Sicherheit über den zwischen den Parteien herrschenden Zustand geben sollen. Dem Interesse des Generalimporteurs, innerhalb absehbarer Zeit zu erfahren, welche Händler auf Basis der neuen Verträge mit ihm zusammenarbeiten wollen, stehe das ebenfalls berechtigte Interesse der Händler gegenüber, in Ruhe zu prüfen und zu entscheiden, ob sie eine neue Vertragsbeziehung eingehen wollen. Dabei sei die ihnen hierfür eingeräumte Frist von zweieinhalb Monaten keineswegs zu kurz.

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder LkSG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.

Mit dem Gesetz soll Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und mangelnde Sicherheitsstandards entlang der Lieferkette verhindert werden. Ebenso will man damit Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch sachgerechte Arbeitsbedingungen entgegenwirken. Zudem sollen Umweltrisiken abgewendet werden. Dies alles versucht man zu erreichen, indem Unternehmen gesetzlich verpflichtet werden, dem Risiko einer Verletzung menschen- oder umweltrechtlicher Rechtspositionen oder Pflichten innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und sämtlicher Lieferketten für ihre Produkte oder Dienstleistungen durch bestimmte organisatorische Maßnahmen vorzubeugen.

1.      Anwendungsbereich des LkSG

Das LkSG gilt für Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern und Sitz in Deutschland. In das Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, werden mitgezählt. Ab 1. Januar 2024 erweitert sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.

Kleine und mittlere Unternehmen fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, dennoch hat dieses Auswirkungen auch auf diese Unternehmen, wenn sie direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen. Sie können dann durch ihre Vertragsbeziehung, in der beispielsweise menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten, zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden. Auch für kleine und mittlere Unternehmen gilt grundsätzlich, dass diese ihren Sorgfaltspflichten nachkommen sollen. Seit 2016 gilt bereits der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert und an dem sich auch das LkSG orientiert.

2.      Pflichten der Unternehmen

Die Sorgfaltspflichten der unter das LkSG fallenden Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Sie umfassen alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Dabei sind die Anforderungen an die Unternehmen nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette aufgeteilt in

  • Handeln im eigenen Geschäftsbereich,
  • Handeln eines unmittelbaren Zulieferers,
  • Handeln eines mittelbaren Zulieferers,

ferner nach

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
  • der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.

Im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte.
  • Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Dokumentation und öffentliche Berichterstattung.

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.

Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. In diesem Fall muss das Unternehmen unverzüglich:

  • Eine Risikoanalyse durchführen.
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher anwenden. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
  • Seine Grundsatzerklärung anpassen.

Alle Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einrichten und eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (Menschenrechtsbeauftragte). Außerdem müssen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten entlang der Lieferkette hinzuweisen.

3.      Durchsetzung des Gesetzes

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit Kontrollbefugnissen und umfassenden Kompetenzen ausgestattet und gewährleistet die Durchsetzung des Gesetzes.

Das BAFA

  • darf die Geschäftsräume betreten und besichtigen.
  • darf geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
  • kann Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro verhängen, wenn ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert.
  • darf bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Bußgelder verhängen – bis zu 2 % des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mindestens 400.000 Euro Jahresumsatz.
  • kann Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen.

Betroffene von Verletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern auch Beschwerde beim BAFA einreichen. Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.

Das BAFA hat als Hilfestellung bei der Umsetzung des LkSG bereits mehrere Handreichungen veröffentlich, so auch zur Risikoanalyse, die Dreh- und Angelpunkt für Präventions- und Abhilfemaßnahmen ist und unter folgendem Link gefunden werden kann: handreichung_risikoanalyse.pdf (datev-cs.de).

Beitrag von Ruth Dünisch zur neuen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission

Am 1. Juni 2022 trat die neue EU Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) und die sie ergänzenden neuen „Leitlinien für vertikale Beschränkungen“ in Kraft, die für die nächsten zwölf Jahre auch im deutschen Recht gelten und den kartellrechtlichen Rahmen für Vertriebsverträge und damit auch für Franchiseverträge vorgeben. Die neue Verordnung sieht mehrere wesentliche Änderungen vor, die das Kartellrecht im Bereich des Vertriebs modernisieren, für mehr Flexibilität sorgen und wichtige Fragen klären.

In der Ausgabe 04/22 des Magazins „FRANCHISE Connect“ stellte unsere Partnerin Ruth Dünisch ausgewählte Neuerungen der neuen Vertikal-GVO vor. So gibt es neben Einschränkungen des dualen Vertriebs nunmehr unter anderem Klarstellungen zur Preisgestaltung, einen flexibleren Gebietsschutz, Änderungen beim Wettbewerbsverbot sowie neue Kernbeschränkungen für den Online-Vertrieb.

Die neuen Regeln schränken einerseits den Anwendungsbereich des kartellrechtlich geschützten Bereichs ein, bieten Unternehmern aber auch völlig neue Möglichkeiten zur Geschäftsentwicklung und Gestaltung ihres Vertriebs.

Den gesamten Beitrag finden Sie hier: https://avr-emags.de/emags/Franchise-Connect/franchise-connect042022/#38

Dualer Vertrieb nach der neuen Vertikal-GVO – Welche Informationen können in Franchise-Systemen noch ausgetauscht werden?

Am 1. Juni 2022 trat die neue EU Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VGVO) und die sie ergänzenden neuen Vertikal-Leitlinien (VLL) in Kraft, die für die nächsten zwölf Jahre auch im deutschen Recht gelten und den kartellrechtlichen Rahmen für Vertriebsverträge vorgeben. Die neuen VGVO/VLL sehen mehrere wesentliche Änderungen vor, die das Kartellrecht im Bereich des Vertriebs modernisieren, für mehr Flexibilität sorgen und wichtige Fragen klären.

Ein Thema, das besonders in der Franchise-Wirtschaft im Vorfeld für viel Aufsehen sorgte, waren die geplanten Neuregelungen zum sogenannten „Dualen Vertrieb“, die gerade auch in Franchise-Systemen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Dualer Vertrieb liegt vor, wenn ein Anbieter seine Produkte nicht ausschließlich über Händler, sondern parallel dazu auch selbst direkt an Endkunden vertreibt, beispielsweise über ein eigenes Filialnetz oder über einen eigenen Onlineshop. Anbieter und Händler sind hier – wenn auch über verschiedene Vertriebswege – Wettbewerber im Kundenmarkt.

Zahlreiche Franchise-Systeme vertreiben Waren oder Dienstleistungen nicht ausschließlich über die stationären Standorte ihrer Franchise-Nehmer, sondern heute mehr denn ja auch noch über einen zentralen Onlineshop, den regelmäßig der Franchise-Geber betreibt. Damit sind die Voraussetzungen des „dualen Vertriebs“ erfüllt.

Die drei Freistellungsvoraussetzungen vom Kartellverbot und damit das grundsätzliche Prüfschema sind auch in der neuen VGVO geblieben. Freigestellt vom Kartellverbot des Art. 101 AEUV sind danach auch künftig

  • vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, z.B. Franchise-Geber – Franchise-Nehmer
  • mit jeweils Marktanteilen bis maximal 30 %, die
  • keine Kernbeschränkungen enthalten – Art. 2–4 VGVO.

Während der duale Vertrieb bislang ohne jegliche Einschränkung freigestellt war, gibt es in der neuen VGVO eine Einschränkung. Die Freistellung gilt nicht für den Informationsaustausch zwischen Anbietern und Abnehmern, der entweder nicht direkt die Umsetzung der vertikalen Vereinbarung betrifft oder nicht zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich ist oder keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt (Art. 2 V VGVO).

„Vertikaler Informationsaustausch“ ist aber gerade in Franchise-Systemen von erheblicher Bedeutung. So werden häufig die Verkaufszahlen und Umsätze des Onlinevertriebs mit denen des stationären Vertriebs verglichen, gesplittet nach Warengruppen, Eigenmarken, Fremdmarken usw. Der Franchise-Nehmer muss im Rahmen des Controlling und Benchmarking monatlich betriebswirtschaftliche Kennzahlen an den Franchise-Geber liefern, ferner Informationen über die Markt- und Wettbewerbssituation vor Ort.

Der Franchise-Geber benötigt die Daten nicht nur zur Berechnung der laufenden Franchise-Gebühr, sondern auch zur Steuerung der Produktentwicklung, der Verbesserung der Dienstleistungsqualität, im Rahmen des Marketings, zu Optimierung der Warenwirtschaft und Logistik u.v.m.

Die gute Nachricht: Die EU-Kommission hat ihre ursprünglich restriktive Haltung zum Thema „vertikaler Informationsaustausch im Dualvertrieb“ aufgegeben, der Informationsaustausch wird jetzt grundsätzlich positiv bewertet.

Der Informationsaustausch umfasst alle Arten von Austausch, sei es vertraglicher Natur oder außerhalb der vertraglichen Vereinbarung, sei es schriftlich, mündlich, einseitig oder gegenseitig. Ob der Informationsaustausch „erforderlich“ ist, hängt vom jeweiligen Vertriebsmodell ab. Bei Franchise-Systemen kann es nach Ansicht der EU-Kommission erforderlich sein, dass Franchise-Geber und Franchise-Nehmer Informationen austauschen, die sich auf die Anwendung eines einheitlichen Geschäftsmodells über das gesamte Franchise-Netzwerk beziehen (LL 98).

Die Leitlinien enthalten eine Liste von nicht abschließenden Beispielen, welche Informationen im Rahmen dualer Vertriebssysteme in der Regel zulässigerweise ausgetauscht werden müssen, d.h. erforderlich sind, und welche nicht (vgl. LL 99, 100).

Erforderlich und zulässig ist danach der Austausch von

  • technischen Informationen über Vertragswaren und –dienstleistungen
  • logistischen Informationen über Produktion und den Vertrieb der Vertragswaren oder –dienstleistungen
  • aggregierten Informationen über Käufer der Vertragswaren oder –dienstleistungen sowie Kundenpräferenzen und Kundenfeedback
  • Abgabepreisen des Anbieters, zu denen Vertragswaren oder –dienstleistungen an Absatzmittler verkauft werden
  • unverbindlichen Preisempfehlungen oder Höchstpreisen bzw. Wiederverkaufspreisen, wobei die Preishoheit zu beachten ist
  • Marketinginformationen zu den Vertragswaren oder –dienstleistungen einschließlich Informationen zu Werbekampagnen oder Produktneueinführungen
  • aggregierten Informationen über Marketing- und Verkaufsaktionen anderer Abnehmer sowie Informationen über das Volumen oder den Wert der Verkäufe des Absatzmittlers der Vertragswaren oder -dienstleistungen im Verhältnis zu seinen Verkäufen von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen.

Nicht erforderlich und regelmäßig unzulässig ist danach der Austausch von

  • Informationen über den künftigen Verkaufspreis des Absatzmittlers
  • kundenspezifischen Informationen, ausgenommen, der Austausch ist erforderlich, um (1) spezielle Anforderungen eines bestimmten Endverbrauchers zu erfüllen, dem Endverbraucher Sonderkonditionen zu gewähren (z.B. Kundenbindungsprogramm) oder Vor- / Nachverkaufsleistungen einschließlich Garantieleistungen zu erbringen, oder (2) die Einhaltung der Vertriebsvereinbarung, in deren Rahmen bestimmte Kunden zugewiesen werden, zu überwachen
  • Informationen über Waren, die vom Absatzmittler als Eigenmarken verkauft werden, gegenüber einem Hersteller konkurrierender Markenwaren, wenn nicht der Hersteller gleichzeitig Produzent dieser Eigenmarken ist

Franchise-Geber haben den Vorteil der Pronuptia Rechtsprechung des EuGH. Danach liegt schon keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV vor, wenn eine Vereinbarung zum Schutz des Know-hows oder zum Schutz der Identität und des Ansehens des Franchise-Systems unerlässlich ist. Ob auch der Informationsaustausch, der erforderlich ist, um die Produktion oder den Vertrieb der Vertragswaren oder –dienstleistungen zu verbessern, darunterfällt, bleibt noch abzuwarten.

Ruth Dünisch

Rechtsanwältin

Ruth Dünisch von „Best Lawyers“ und Handelsblatt ausgezeichnet

Wie der amerikanische Fachverlag „Best Lawyers“ jetzt bekannt gab, wird unsere Münchner Partnerin Ruth Dünisch in der aktuell erschienen Ausgabe „The Best Lawyers in Germany™“ für 2023 mit der Auszeichnung „Lawyer of the Year“ im Bereich Franchise-Recht (Bayern) geehrt.

Der Verlag ermittelt weltweit die renommiertesten Anwälte und Kanzleien in einem umfangreichen Peer-to Peer Verfahren. Dabei werden Wirtschaftsanwälte gefragt, welche Wettbewerber sie besonders empfehlen können.

Basierend auf dem Best Lawyers Rating veröffentlichte das Handelsblatt in seiner aktuellen Wochenendausgabe vom 24./25./26. Juni 2022 in einem Special die besten Anwälte und Kanzleien des Jahres 2022. Juristen mit einer aktuell herausragenden Marktstellung finden sich unter den „Anwälten des Jahres 2022“. Ruth Dünisch ist dort als einzige Anwältin für den Bereich „Franchiserecht“ gelistet.

„Sich unter Deutschlands besten Anwälten zu finden, ist nicht nur eine große Ehre. Es spiegelt auch die Anerkennung aus dem Kollegenkreis und die Wahrnehmung im Rechtsmarkt wider. Ich freue mich sehr“, sagt Ruth Dünisch.

25.06.2022

Online-Gründung von GmbHs auf dem Weg

Für die Gründung einer GmbH und Eintragungen in das Handels- oder Vereinsregister soll man künftig nicht mehr persönlich beim Notar erscheinen müssen. Ein Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 10.02.2021 in Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie gebilligt hat, sieht für solche Vorgänge die Möglichkeit eines Online-Verfahrens vor. Notare müssen dafür über ein Videokommunikationssystem verfügen, mit dem sie auch Dokumente wie einen elektronischen Personalausweis auslesen können.

Der Gesetzentwurf, der noch die Zustimmung des Bundestags benötigt, sieht eine Reihe von Neuregelungen vor, um die Gründung von Gesellschaften und Niederlassungen innerhalb der EU durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren zu erleichtern. Die Richtlinie lässt es den nationalen Gesetzgebern offen, die Online-Gründung nur für GmbHs und UGs umzusetzen. Von dieser Einschränkung hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht, so dass weder Personengesellschaften noch Aktiengesellschaften von der neuen Regelung erfasst werden. Die Möglichkeit der Online-Gründung ist zudem auf Bargründungen beschränkt, für Sachgründungen ist sie nicht zulässig.

Gründer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) müssen nach der Neuregelung künftig nicht mehr persönlich bei einem Notar erscheinen. Die Bundesnotarkammer wird zu diesem Zweck ein Videokommunikationssystem betreiben, auf das die Notare Zugriff haben und über das sich der Notar mit den Beteiligten virtuell treffen kann. Die Beteiligten werden dabei mittels eines elektronischen Identitätsnachweises ihres Personalausweises identifiziert, wozu es eines Kartenlesers bedarf, der zur Teilnahme an der Videokonferenz an das Endgerät angeschlossen wird. Die Gründungsurkunde wird in dieser Videokonferenz verlesen und beurkundet sowie von den Beteiligten elektronisch signiert. Dafür ist eine Signaturkarte notwendig, die die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt.

Die für Registeranmeldungen erforderliche notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Anmelders wird künftig dadurch vereinfacht, dass sie mittels Videokommunikation möglich sein soll. Ein persönliches Erscheinen des Anmeldenden beim Notar ist somit nicht mehr erforderlich. Die mittels Videokommunikation erstellten Urkunden können vom Notar online beim Register eingereicht werden.

Diese Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen ist im Gegensatz zur Online-Gründung nicht nur bei der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), sondern auch bei anderen Kapitalgesellschaften möglich. Für Personengesellschaften ist eine entsprechende Regelung im Gesetzentwurf allerdings nicht vorgesehen.

Urkunden und Informationen müssen ferner künftig nicht mehr in einem separaten Amtsblatt oder Portal offengelegt werden. So bedarf es nur noch der Eintragung im jeweiligen Register, in dem die Informationen dann erstmalig online zum Abruf bereitgestellt werden. Dies gilt auch für Rechnungslegungsunterlagen. Jahresabschlüsse von Unternehmen sollen nur noch in das Unternehmensregister eingestellt und dadurch offengelegt werden. Eine separate Publizität in Bundesanzeiger und Unternehmensregistern ist entbehrlich. Darüber hinaus wird entsprechend der Vorgabe der EU-Richtlinie künftig der Abruf von Informationen aus den Registern kostenlos möglich sein.

Wie praktikabel sich das Online-Verfahren letztlich erweisen wird, wird maßgeblich von der Benutzerfreundlichkeit des Videokommunikationssystems abhängen, das von der Bundesnotarkammer zu betreiben ist. Eine Hürde für alle, die nicht öfters Gesellschaften gründen oder Handelsregisteranmeldungen vornehmen, dürfte vor allem die qualifizierte elektronische Signatur darstellen, die einer bestimmten Ausstattung bedarf.

Beitrag von Ruth Dünisch zum „Schutz von Geschäftsausstattung“ in der Maiausgabe des Berliner Anwaltsblattes

In einer Zeit, in der sich Produkte und Dienstleistungen häufig kaum unterscheiden, kommt dem Visual Merchandising und Kauferlebnis und damit auch der Geschäftsausstattung in Form von Auslagengestaltung, Instore-Dekoration und Architektur vermehrt Bedeutung zu. Unsere Partnerin Ruth Dünisch veröffentlichte im Berliner Anwaltsblatt einen Beitrag zum Thema „Schutz von Geschäftsausstattung“, der die Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes von Einrichtungskonzepten anhand von mehreren gerichtlichen Entscheidungen aufzeigt.