Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder LkSG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Mit dem Gesetz soll Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und mangelnde Sicherheitsstandards entlang der Lieferkette verhindert werden. Ebenso will man damit Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch sachgerechte Arbeitsbedingungen entgegenwirken. Zudem sollen Umweltrisiken abgewendet werden. Dies alles versucht man zu erreichen, indem Unternehmen gesetzlich verpflichtet werden, dem Risiko einer Verletzung menschen- oder umweltrechtlicher Rechtspositionen oder Pflichten innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und sämtlicher Lieferketten für ihre Produkte oder Dienstleistungen durch bestimmte organisatorische Maßnahmen vorzubeugen.
1. Anwendungsbereich des LkSG
Das LkSG gilt für Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern und Sitz in Deutschland. In das Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, werden mitgezählt. Ab 1. Januar 2024 erweitert sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.
Kleine und mittlere Unternehmen fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, dennoch hat dieses Auswirkungen auch auf diese Unternehmen, wenn sie direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen. Sie können dann durch ihre Vertragsbeziehung, in der beispielsweise menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten, zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden. Auch für kleine und mittlere Unternehmen gilt grundsätzlich, dass diese ihren Sorgfaltspflichten nachkommen sollen. Seit 2016 gilt bereits der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert und an dem sich auch das LkSG orientiert.
2. Pflichten der Unternehmen
Die Sorgfaltspflichten der unter das LkSG fallenden Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Sie umfassen alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Dabei sind die Anforderungen an die Unternehmen nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette aufgeteilt in
- Handeln im eigenen Geschäftsbereich,
- Handeln eines unmittelbaren Zulieferers,
- Handeln eines mittelbaren Zulieferers,
ferner nach
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
- der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
- der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.
Im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte.
- Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte.
- Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
- Dokumentation und öffentliche Berichterstattung.
Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.
Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. In diesem Fall muss das Unternehmen unverzüglich:
- Eine Risikoanalyse durchführen.
- Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
- Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher anwenden. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
- Seine Grundsatzerklärung anpassen.
Alle Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einrichten und eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (Menschenrechtsbeauftragte). Außerdem müssen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten entlang der Lieferkette hinzuweisen.
3. Durchsetzung des Gesetzes
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit Kontrollbefugnissen und umfassenden Kompetenzen ausgestattet und gewährleistet die Durchsetzung des Gesetzes.
Das BAFA
- darf die Geschäftsräume betreten und besichtigen.
- darf geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
- kann Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro verhängen, wenn ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert.
- darf bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Bußgelder verhängen – bis zu 2 % des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mindestens 400.000 Euro Jahresumsatz.
- kann Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen.
Betroffene von Verletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern auch Beschwerde beim BAFA einreichen. Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.
Das BAFA hat als Hilfestellung bei der Umsetzung des LkSG bereits mehrere Handreichungen veröffentlich, so auch zur Risikoanalyse, die Dreh- und Angelpunkt für Präventions- und Abhilfemaßnahmen ist und unter folgendem Link gefunden werden kann: handreichung_risikoanalyse.pdf (datev-cs.de).

Am 1. Juni 2022 trat die neue EU Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) und die sie ergänzenden neuen „Leitlinien für vertikale Beschränkungen“ in Kraft, die für die nächsten zwölf Jahre auch im deutschen Recht gelten und den kartellrechtlichen Rahmen für Vertriebsverträge und damit auch für Franchiseverträge vorgeben. Die neue Verordnung sieht mehrere wesentliche Änderungen vor, die das Kartellrecht im Bereich des Vertriebs modernisieren, für mehr Flexibilität sorgen und wichtige Fragen klären.
In der Ausgabe 04/22 des Magazins „FRANCHISE Connect“ stellte unsere Partnerin Ruth Dünisch ausgewählte Neuerungen der neuen Vertikal-GVO vor. So gibt es neben Einschränkungen des dualen Vertriebs nunmehr unter anderem Klarstellungen zur Preisgestaltung, einen flexibleren Gebietsschutz, Änderungen beim Wettbewerbsverbot sowie neue Kernbeschränkungen für den Online-Vertrieb.
Die neuen Regeln schränken einerseits den Anwendungsbereich des kartellrechtlich geschützten Bereichs ein, bieten Unternehmern aber auch völlig neue Möglichkeiten zur Geschäftsentwicklung und Gestaltung ihres Vertriebs.
Den gesamten Beitrag finden Sie hier: https://avr-emags.de/emags/Franchise-Connect/franchise-connect042022/#38

Am 1. Juni 2022 trat die neue EU Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VGVO) und die sie ergänzenden neuen Vertikal-Leitlinien (VLL) in Kraft, die für die nächsten zwölf Jahre auch im deutschen Recht gelten und den kartellrechtlichen Rahmen für Vertriebsverträge vorgeben. Die neuen VGVO/VLL sehen mehrere wesentliche Änderungen vor, die das Kartellrecht im Bereich des Vertriebs modernisieren, für mehr Flexibilität sorgen und wichtige Fragen klären.
Ein Thema, das besonders in der Franchise-Wirtschaft im Vorfeld für viel Aufsehen sorgte, waren die geplanten Neuregelungen zum sogenannten „Dualen Vertrieb“, die gerade auch in Franchise-Systemen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Dualer Vertrieb liegt vor, wenn ein Anbieter seine Produkte nicht ausschließlich über Händler, sondern parallel dazu auch selbst direkt an Endkunden vertreibt, beispielsweise über ein eigenes Filialnetz oder über einen eigenen Onlineshop. Anbieter und Händler sind hier – wenn auch über verschiedene Vertriebswege – Wettbewerber im Kundenmarkt.
Zahlreiche Franchise-Systeme vertreiben Waren oder Dienstleistungen nicht ausschließlich über die stationären Standorte ihrer Franchise-Nehmer, sondern heute mehr denn ja auch noch über einen zentralen Onlineshop, den regelmäßig der Franchise-Geber betreibt. Damit sind die Voraussetzungen des „dualen Vertriebs“ erfüllt.
Die drei Freistellungsvoraussetzungen vom Kartellverbot und damit das grundsätzliche Prüfschema sind auch in der neuen VGVO geblieben. Freigestellt vom Kartellverbot des Art. 101 AEUV sind danach auch künftig
- vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, z.B. Franchise-Geber – Franchise-Nehmer
- mit jeweils Marktanteilen bis maximal 30 %, die
- keine Kernbeschränkungen enthalten – Art. 2–4 VGVO.
Während der duale Vertrieb bislang ohne jegliche Einschränkung freigestellt war, gibt es in der neuen VGVO eine Einschränkung. Die Freistellung gilt nicht für den Informationsaustausch zwischen Anbietern und Abnehmern, der entweder nicht direkt die Umsetzung der vertikalen Vereinbarung betrifft oder nicht zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich ist oder keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt (Art. 2 V VGVO).
„Vertikaler Informationsaustausch“ ist aber gerade in Franchise-Systemen von erheblicher Bedeutung. So werden häufig die Verkaufszahlen und Umsätze des Onlinevertriebs mit denen des stationären Vertriebs verglichen, gesplittet nach Warengruppen, Eigenmarken, Fremdmarken usw. Der Franchise-Nehmer muss im Rahmen des Controlling und Benchmarking monatlich betriebswirtschaftliche Kennzahlen an den Franchise-Geber liefern, ferner Informationen über die Markt- und Wettbewerbssituation vor Ort.
Der Franchise-Geber benötigt die Daten nicht nur zur Berechnung der laufenden Franchise-Gebühr, sondern auch zur Steuerung der Produktentwicklung, der Verbesserung der Dienstleistungsqualität, im Rahmen des Marketings, zu Optimierung der Warenwirtschaft und Logistik u.v.m.
Die gute Nachricht: Die EU-Kommission hat ihre ursprünglich restriktive Haltung zum Thema „vertikaler Informationsaustausch im Dualvertrieb“ aufgegeben, der Informationsaustausch wird jetzt grundsätzlich positiv bewertet.
Der Informationsaustausch umfasst alle Arten von Austausch, sei es vertraglicher Natur oder außerhalb der vertraglichen Vereinbarung, sei es schriftlich, mündlich, einseitig oder gegenseitig. Ob der Informationsaustausch „erforderlich“ ist, hängt vom jeweiligen Vertriebsmodell ab. Bei Franchise-Systemen kann es nach Ansicht der EU-Kommission erforderlich sein, dass Franchise-Geber und Franchise-Nehmer Informationen austauschen, die sich auf die Anwendung eines einheitlichen Geschäftsmodells über das gesamte Franchise-Netzwerk beziehen (LL 98).
Die Leitlinien enthalten eine Liste von nicht abschließenden Beispielen, welche Informationen im Rahmen dualer Vertriebssysteme in der Regel zulässigerweise ausgetauscht werden müssen, d.h. erforderlich sind, und welche nicht (vgl. LL 99, 100).
Erforderlich und zulässig ist danach der Austausch von
- technischen Informationen über Vertragswaren und –dienstleistungen
- logistischen Informationen über Produktion und den Vertrieb der Vertragswaren oder –dienstleistungen
- aggregierten Informationen über Käufer der Vertragswaren oder –dienstleistungen sowie Kundenpräferenzen und Kundenfeedback
- Abgabepreisen des Anbieters, zu denen Vertragswaren oder –dienstleistungen an Absatzmittler verkauft werden
- unverbindlichen Preisempfehlungen oder Höchstpreisen bzw. Wiederverkaufspreisen, wobei die Preishoheit zu beachten ist
- Marketinginformationen zu den Vertragswaren oder –dienstleistungen einschließlich Informationen zu Werbekampagnen oder Produktneueinführungen
- aggregierten Informationen über Marketing- und Verkaufsaktionen anderer Abnehmer sowie Informationen über das Volumen oder den Wert der Verkäufe des Absatzmittlers der Vertragswaren oder -dienstleistungen im Verhältnis zu seinen Verkäufen von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen.
Nicht erforderlich und regelmäßig unzulässig ist danach der Austausch von
- Informationen über den künftigen Verkaufspreis des Absatzmittlers
- kundenspezifischen Informationen, ausgenommen, der Austausch ist erforderlich, um (1) spezielle Anforderungen eines bestimmten Endverbrauchers zu erfüllen, dem Endverbraucher Sonderkonditionen zu gewähren (z.B. Kundenbindungsprogramm) oder Vor- / Nachverkaufsleistungen einschließlich Garantieleistungen zu erbringen, oder (2) die Einhaltung der Vertriebsvereinbarung, in deren Rahmen bestimmte Kunden zugewiesen werden, zu überwachen
- Informationen über Waren, die vom Absatzmittler als Eigenmarken verkauft werden, gegenüber einem Hersteller konkurrierender Markenwaren, wenn nicht der Hersteller gleichzeitig Produzent dieser Eigenmarken ist
Franchise-Geber haben den Vorteil der Pronuptia Rechtsprechung des EuGH. Danach liegt schon keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV vor, wenn eine Vereinbarung zum Schutz des Know-hows oder zum Schutz der Identität und des Ansehens des Franchise-Systems unerlässlich ist. Ob auch der Informationsaustausch, der erforderlich ist, um die Produktion oder den Vertrieb der Vertragswaren oder –dienstleistungen zu verbessern, darunterfällt, bleibt noch abzuwarten.
Ruth Dünisch
Rechtsanwältin

Wie der amerikanische Fachverlag „Best Lawyers“ jetzt bekannt gab, wird unsere Münchner Partnerin Ruth Dünisch in der aktuell erschienen Ausgabe „The Best Lawyers in Germany™“ für 2023 mit der Auszeichnung „Lawyer of the Year“ im Bereich Franchise-Recht (Bayern) geehrt.
Der Verlag ermittelt weltweit die renommiertesten Anwälte und Kanzleien in einem umfangreichen Peer-to Peer Verfahren. Dabei werden Wirtschaftsanwälte gefragt, welche Wettbewerber sie besonders empfehlen können.
Basierend auf dem Best Lawyers Rating veröffentlichte das Handelsblatt in seiner aktuellen Wochenendausgabe vom 24./25./26. Juni 2022 in einem Special die besten Anwälte und Kanzleien des Jahres 2022. Juristen mit einer aktuell herausragenden Marktstellung finden sich unter den „Anwälten des Jahres 2022“. Ruth Dünisch ist dort als einzige Anwältin für den Bereich „Franchiserecht“ gelistet.
„Sich unter Deutschlands besten Anwälten zu finden, ist nicht nur eine große Ehre. Es spiegelt auch die Anerkennung aus dem Kollegenkreis und die Wahrnehmung im Rechtsmarkt wider. Ich freue mich sehr“, sagt Ruth Dünisch.
25.06.2022

Für die Gründung einer GmbH und Eintragungen in das Handels- oder Vereinsregister soll man künftig nicht mehr persönlich beim Notar erscheinen müssen. Ein Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 10.02.2021 in Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie gebilligt hat, sieht für solche Vorgänge die Möglichkeit eines Online-Verfahrens vor. Notare müssen dafür über ein Videokommunikationssystem verfügen, mit dem sie auch Dokumente wie einen elektronischen Personalausweis auslesen können.
Der Gesetzentwurf, der noch die Zustimmung des Bundestags benötigt, sieht eine Reihe von Neuregelungen vor, um die Gründung von Gesellschaften und Niederlassungen innerhalb der EU durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren zu erleichtern. Die Richtlinie lässt es den nationalen Gesetzgebern offen, die Online-Gründung nur für GmbHs und UGs umzusetzen. Von dieser Einschränkung hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht, so dass weder Personengesellschaften noch Aktiengesellschaften von der neuen Regelung erfasst werden. Die Möglichkeit der Online-Gründung ist zudem auf Bargründungen beschränkt, für Sachgründungen ist sie nicht zulässig.
Gründer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) müssen nach der Neuregelung künftig nicht mehr persönlich bei einem Notar erscheinen. Die Bundesnotarkammer wird zu diesem Zweck ein Videokommunikationssystem betreiben, auf das die Notare Zugriff haben und über das sich der Notar mit den Beteiligten virtuell treffen kann. Die Beteiligten werden dabei mittels eines elektronischen Identitätsnachweises ihres Personalausweises identifiziert, wozu es eines Kartenlesers bedarf, der zur Teilnahme an der Videokonferenz an das Endgerät angeschlossen wird. Die Gründungsurkunde wird in dieser Videokonferenz verlesen und beurkundet sowie von den Beteiligten elektronisch signiert. Dafür ist eine Signaturkarte notwendig, die die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt.
Die für Registeranmeldungen erforderliche notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Anmelders wird künftig dadurch vereinfacht, dass sie mittels Videokommunikation möglich sein soll. Ein persönliches Erscheinen des Anmeldenden beim Notar ist somit nicht mehr erforderlich. Die mittels Videokommunikation erstellten Urkunden können vom Notar online beim Register eingereicht werden.
Diese Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen ist im Gegensatz zur Online-Gründung nicht nur bei der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), sondern auch bei anderen Kapitalgesellschaften möglich. Für Personengesellschaften ist eine entsprechende Regelung im Gesetzentwurf allerdings nicht vorgesehen.
Urkunden und Informationen müssen ferner künftig nicht mehr in einem separaten Amtsblatt oder Portal offengelegt werden. So bedarf es nur noch der Eintragung im jeweiligen Register, in dem die Informationen dann erstmalig online zum Abruf bereitgestellt werden. Dies gilt auch für Rechnungslegungsunterlagen. Jahresabschlüsse von Unternehmen sollen nur noch in das Unternehmensregister eingestellt und dadurch offengelegt werden. Eine separate Publizität in Bundesanzeiger und Unternehmensregistern ist entbehrlich. Darüber hinaus wird entsprechend der Vorgabe der EU-Richtlinie künftig der Abruf von Informationen aus den Registern kostenlos möglich sein.
Wie praktikabel sich das Online-Verfahren letztlich erweisen wird, wird maßgeblich von der Benutzerfreundlichkeit des Videokommunikationssystems abhängen, das von der Bundesnotarkammer zu betreiben ist. Eine Hürde für alle, die nicht öfters Gesellschaften gründen oder Handelsregisteranmeldungen vornehmen, dürfte vor allem die qualifizierte elektronische Signatur darstellen, die einer bestimmten Ausstattung bedarf.

In einer Zeit, in der sich Produkte und Dienstleistungen häufig kaum unterscheiden, kommt dem Visual Merchandising und Kauferlebnis und damit auch der Geschäftsausstattung in Form von Auslagengestaltung, Instore-Dekoration und Architektur vermehrt Bedeutung zu. Unsere Partnerin Ruth Dünisch veröffentlichte im Berliner Anwaltsblatt einen Beitrag zum Thema „Schutz von Geschäftsausstattung“, der die Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes von Einrichtungskonzepten anhand von mehreren gerichtlichen Entscheidungen aufzeigt.

I.
Unternehmen stehen für den Vertrieb ihrer Produkte zahlreiche Vertriebsmodelle zur Verfügung. Dazu gehören neben Vertragshändler-, Handelsvertreter- und Kommissions-, Alleinvertriebs- und Filialsystemen auch Franchise-Systeme. Franchising ist dabei eines der weitverbreitetsten in Deutschland.
In einem Franchise-System bietet der Franchise-Geber einer Mehrzahl von Franchise-Nehmern typischerweise ein erprobtes Geschäftskonzept unter einer einheitlichen Marke an.
Franchise-Nehmer sind selbstständige Unternehmer, die im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig sind. Zwar hat der Franchise-Geber regelmäßig Weisungs- und Kontrollbefugnisse im Hinblick auf die Einhaltung der im Franchise-Handbuch festgelegten Anforderungen an den Franchise-Nehmer, jedoch trägt der Franchise-Nehmer das unternehmerische Risiko. Er ist somit auch Unternehmer im Sinne des Kartellrechts. Die Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer unterliegt daher der kartellrechtlichen Kontrolle.
II.
Nennt der Franchise-Geber im Rahmen von Werbemaßnahmen Preise der Franchise-Produkte, kann dies gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB bzw. Art. 101 I AEUV in Form des Verbots der vertikalen Preisbindung verstoßen. Immerhin setzt der Franchise-Geber durch die faktische Bindungswirkung der Werbung den Wiederverkaufspreis fest. Dies gilt auch, wenn der Franchisegeber in einem dualen Vertriebssystem mit eigenen Filialen und Franchise-Nehmern feste Endverkaufspreise bewirbt, ohne zwischen Filial- und Franchise-Betrieben zu differenzieren. Dadurch übt er einen wirtschaftlichen Druck auf die Franchise-Nehmer aus, der einer vertraglichen Preisbindung gleichkommt.
Kartellrechtlich zulässig sind Preisempfehlungen und Höchstpreise, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eines der beteiligten Unternehmen tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.
III.
Ein Berliner Franchise-Nehmer der Burgerkette Burger King zog gegen die regelmäßigen Rabatt-Aktionen des Franchise-Gebers in TV-Spots vor Gericht. Er vertrat die Ansicht, die Vorgabe des Franchise-Gebers zu Preisaktionen wie dem „King der Woche“ und den „Probierwochen“ verstoße gegen das kartellrechtliche Verbot der Preisbindung. Ein Händler dürfe dem Abnehmer keine Preise vorschreiben, so die Argumentation des Klägers. Dies sei aber in der Praxis der Fall, auch, weil der Druck der Kunden groß werde, wenn man als einzelner Franchise-Nehmer nicht an den Aktionen teilnehme. Die Rabatt-Aktionen sorgten zudem für zwei negative Effekte: Die niedrigen Preise schmälerten den Gewinn an den verkauften Produkten. Gleichzeitig aber sorgten die dadurch insgesamt höheren Umsätze durch mehr verkaufte Burger dafür, dass die Franchise-Nehmer eine höhere Franchise-Gebühr, die umsatzabhängig berechnet wird, abführen müssten.
Im TV-Spot zu den Rabatt-Aktionen erfolgte zwar ein Hinweis, dass es sich lediglich um unverbindliche Preisempfehlungen handeln soll, doch war dieser derart klein, unscheinbar und kurz eingeblendet, dass er dem Zuschauer überhaupt nicht auffiel.
IV.
Das OLG München (Urt. v. 07.11.2019 – 29 U 4165/18 Kart) bejahte in seiner Entscheidung zwar, dass durch diese faktische Preisbindung ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchise-Nehmer ausgehen kann, der einer kartellrechtlich verbotenen vertraglichen Preisbindung gleichkommt, sah darin aber – anders als das Landgericht, das hier von einer Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. a der Vertikal-GVO ausging, bei der eine Freistellung vom Kartellverbot gemäß Art. 2 I der Vertikal-GVO gerade nicht in Betracht kommt – eine zulässige Höchstpreisbindung.
Der Franchise-Nehmer sei nach Ansicht des Gerichts nicht daran gehindert, einen niedrigeren als den beworbenen Preis zu verlangen. Zwar komme eine Freistellung für Höchstpreisbindungen nicht in Betracht, wenn sich die Preisvorgabe infolge von Druck oder Anreizen tatsächlich als Vorgabe von Fest- oder Mindestverkaufspreisen auswirke. Dieser Fall sei vorliegend aber nicht gegeben, denn jeglicher aufgrund des Sachvortrags des Klägers unterstellte Druck habe jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Franchise-Nehmer daran gehindert gewesen sei, in seinem Betrieb jeweils niedrigere Preise als die beworbenen zu verlangen.
V.
Davon abgesehen, dass eine Höchstpreisbindung vertraglich zu vereinbaren gewesen wäre, was vorliegend nicht der Fall war, weicht diese Rechtsprechung von der vom BGH vorgegebenen Linie ab, die vergleichbare Fälle bislang als klaren Verstoß gegen das Kartellverbot eingeordnet hat. Nach Ansicht des BGH kann von einer Preiswerbung eines Franchise-Gebers, der Waren oder Dienstleistungen teils über ein Franchise-System, teils über eigene Filialen vertreibt, sehr wohl ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchise-Nehmer zur Übernahme der beworbenen Preise ausgehen, der einer verbotenen Preisbindung nach § 1 GWB gleichkommt, wenn die Preisangaben nicht ausdrücklich auf die eigenen Filialen beschränkt sind oder auf deren Unverbindlichkeit für die Franchise-Betriebe hingewiesen wird.
Nach der Entscheidung des OLG München bedürfte es künftig weder eines solchen relativierenden Hinweises noch einer vertraglichen Regelung zu Höchstpreisen. Leider hat das OLG München die Revision zum BGH nicht zugelassen, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten ist.

Auch in diesem Jahr hält die TCI Partnerin Ruth Dünisch einen Vortrag zum Thema „Franchising“ im Rahmen der Gründermesse EXISTENZ der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Die Veranstaltung findet am Samstag, 25.11.2017, statt und steht diesmal ganz im Zeichen der Unternehmensnachfolge.
Franchising bietet Selbständigkeit mit einer starken Marke. Die Übernahme einer schon erprobten Geschäftsidee ist das Alleinstellungsmerkmal dieser Vertriebsform. Der Franchise-Geber unterstützt den Franchise-Nehmer mit wertvollem Know-how, Schulungen und einem erprobten Geschäftsmodell. Dabei bietet sich dem Gründer neben einer Vielzahl von Möglichkeiten des Einstiegs in ein Franchise-Netzwerk auch die Chance einer langfristigen Sicherung seines unternehmerischen Erfolgs.
Der Vortrag, der um 11:00 Uhr im Raum C 118 beginnt, setzt sich mit den vielfältigen Chancen, die die Selbständigkeit in einem Franchise-Netzwerk bietet, auseinander und beleuchtet, worauf Interessenten besonders achten sollten.
Die Gründermesse findet im MOC München in der Lilienthalallee 40 statt. Nähere Informationen finden Sie unter https://ihkexistenz.de/muenchen

Bei der diesjährigen Gründermesse EXISTENZ der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern wird die TCI Partnerin Ruth Dünisch am Samstag, 12.11.2015, 16:00 Uhr, einen Vortrag zum Thema „Franchising – Chancen für Existenzgründer“ halten.
Franchising heißt Selbständigkeit mit einer starken Marke. Die Übernahme einer schon erprobten Geschäftsidee ist das Alleinstellungsmerkmal dieser Vertriebsform. Der Franchise-Geber unterstützt den Unternehmensgründer als Franchise-Nehmer mit wertvollem Know-how, Schulungen und einem erprobten Geschäftsmodell. Dabei bieten sich dem Gründer eine Vielzahl von Möglichkeiten, das für ihn passende Franchise-System für seinen Weg in die Selbstständigkeit zu finden. Der Vortrag setzt sich mit den Chancen des Franchisings auseinander und zeigt, worauf Gründer als künftige Franchise-Nehmer achten sollten.
Die Gründermesse findet im MOC München in der Lilienthalallee 40 statt. Nähere Informationen finden Sie unter: https://ihkexistenz.de/

Die Redaktion des JUVE-Handbuches bezeichnet TCI Rechtsanwälte erneut als „Geschätzte Kanzlei für IT-Recht“ und empfiehlt die Kanzlei darüber hinaus im Bereich „Vertriebssysteme und Franchiserecht“. Im Bereich Informationstechnologierecht lobt die JUVE-Redaktion, dass TCI Rechtsanwälte als spezialisierte Boutique den großen Einheiten in ihren Nischen erfolgreich die Stirn bieten kann. Dies gelinge mit einem ausgeprägten Know-how an den Schnittstellen. JUVE bezeichnet TCI Rechtsanwälte daher als prädestiniert für sehr spezielle Fragestellungen, die aber keine großen Teams in der Beratung erfordern.
Erstmals namentlich erwähnt wird der Berliner TCI Partner Markus Schmidt. Mitbewerber loben sein großes technisches Hintergrundwissen und die sehr praxisorientierte Herangehensweise ebenso wie die sorgfältige und kompetente Arbeit.
Das JUVE Handbuch 2015/2016 ist das führende Verzeichnis für Wirtschaftskanzleien in Deutschland. Das Handbuch ist aktuell in der 18.Auflage erschienen und wird von einer unabhängigen Redaktion recherchiert. Es werden darin über 800 im Wirtschaftsrecht tätige Kanzleien bewertet. Sämtliche Inhalte sind unter http://juve.de/handbuch abrufbar.
Im Einzelnen schreibt die JUVE-Redaktion über TCI Rechtsanwälte:
Informationstechnologie: Verträge/Prozesse
„Die geschätzte Kanzlei für IT hat sich v.a. durch die Vertretung von Oracle im viel beachteten Verfahren um gebrauchte Software im Markt etabliert. Ihr guter Ruf sorgt auch außerhalb ihrer Tätigkeit vor Gericht für einen steten Mandatsfluss: So hat TCI z.B. ein Dax-Unternehmen u.a. bei einem Outsourcing beraten. Neben ihrer anbieterseitigen Mandantschaft wie Oracle hat zuletzt am Münchner Standort v.a. die Beratung in der Finanz- u. Versicherungsbranche mehr Raum eingenommen. Das Berliner Büro dagegen ist in 1. Linie für seine starke Schnittstelle zur öffentl. Hand bekannt, Mainz für den Datenschutz.
Stärken: Gut vernetzt in der Technologiebranche, viel Erfahrung in IT-Litigation.“
Vertriebssysteme und Franchiserecht
„Die Münchner Vertriebsrechtspraxis ist im Markt v.a. für ihre Franchiseberatung bekannt. Ruth Dünisch begleitet zahlr. Hersteller aus div. Branchen bei der Konzeptionierung u. beim Aufbau von Franchisesystemen im In- u. Ausland. Regelm. steht sie dabei auch an der Seite von ausl. Unternehmen.“
Unter den „häufig empfohlenen Anwälten“ sind folgende Anwälte von TCI Rechtsanwälte genannt:
Dr. Thomas Stögmüller, Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger, Dr. Andreas Stadler, Markus Schmidt
Wir bedanken uns bei allen Mandanten, Freunden, Geschäftspartnern und Kollegen, auf die diese Empfehlungen zurückgehen.