TCI Partner Stephan Schmidt spricht auf 3. Cyber-Sicherheitskongress

Cybersicherheit ist Chefsache und Cybersicherheit gehört auf die Mainstage.

Am 18.04.24 um 10:30 Uhr wird der Mainzer TCI Partner Stephan Schmidt daher in Ingelheim beim 3. Cyber-Sicherheitskongress des BVMW Mainz -Bingen auf der Mainstage über „Neue Regelungen im Cybersicherheitsrecht – Neue Anforderungen an Unternehmen und Geschäftsführung“ sprechen.

Zudem gibt es im Rahmen eines Kamingesprächs Gelegenheit ihm und anderen Experten Fragen zur NIS-2 Richtlinie, dem geplanten aber verzögerten deutschen Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG), weiteren europäischen Rechtsakten zur Cybersicherheit und allen aktuellen Fragen des IT-Sicherheitsrechts zu stellen.

Anmeldung sind über die Kongressseite möglich.

TCI Partner Schmidt von der WirtschaftsWoche als Legal All Star 2023 ausgezeichnet

Die WirtschaftsWoche hat erneut die Auszeichnung „Legal All Stars“ vergeben, bei der in jedem der 31 Rechtgebiete lediglich drei Anwältinnen oder Anwälte benannt werden. Im diesjährigen Ranking hat die WirtschaftsWoche unseren Mainzer Partner Stephan Schmidt als „Legal All Star 2023“ ausgezeichnet. In einem mehrstufigen Auswahlverfahren setzte er sich gegen die anderen Nominierten durch und erreichte den 1. Platz im Bereich IT-Recht.


Das Handelsblatt Research Institute (HRI) verschickte für die WirtschaftsWoche fast 26.000 Befragungen an Wirtschaftsanwält:innen. Die größte Gruppe stellen Anwält:innen für Gesellschafts- und Arbeitsrecht mit je mehr als 5600 Teilnehmenden, die kleinste Medizinrecht mit 511 Jurist:innen aus 333 Kanzleien. In die Riege der Legal All Stars schafften es insgesamt 92 Anwält:innen aus 63 Kanzleien. Zunächst wurden die Anwält:innen nach den renommiertesten Konkurrenten in ihrem Gebiet befragt, dann stimmte eine Jury aus Unternehmensjurist:innen, Professor:innen, Prozessfinanzierer:innen und Berater:innen ab, gewichtete und ergänzte.

Das komplette Ranking findet sich in Ausgabe 13 der Wirtschaftswoche vom 22.03.2024 und hier online.

„Gefangen“ im Cloud-Vertrag? Der Data Act erleichtert Provider Switching

Das Problem

„Begin with the end in mind“: Diesen Grundsatz übersehen viele Kunden, wenn sie einen Cloud-Vertrag oder einen Vertrag über SaaS, IaaS oder PaaS abschließen. Der Vertragsschluss auf der Basis von Standardkonditionen der Anbieter ist vergleichsweise einfach. Der Ausstieg aus dem Vertrag stößt aber häufig auf Probleme, weil sich im Vertrag keine oder nur unzureichende Regelungen zum Wechsel vom bisherigen Provider zu einen neuen Provider finden. Zu Unterstützungspflichten des Providers bei Vertragsbeendigung und bei der Überführung der Services auf einen Dritten sowie zu einer diesbezüglichen Vergütung ist häufig nichts geregelt. Hier ist der Anwender derzeit auf das Entgegenkommen des Anbieters angewiesen. Dies führt für den Anwender zu einer schwierigen „Lock-In“-Situation.

Abhilfe durch den Data Act

Durch den im Januar 2024 in Kraft getretenen Data Act soll es nun Abhilfe geben. Ziel des Data Act ist es, den Wechsel zwischen einzelnen Providern oder von einem Provider zurück zu den Systemen des Anwenders zu erleichtern. Die Hindernisse für einen wirksamen Wechsel, insbesondere die vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse sollen beseitigt werden. Der Data Act sieht in den Art. 23 ff. hierzu zahlreiche Regelungen vor. Hierbei handelt es sich um unmittelbar geltendes Gesetzesrecht.

Adressaten der Regelungen

Adressaten der Regelungen sind Anbieter von sogenannten „Datenverarbeitungsdiensten“. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Erfasst wird eine beträchtliche Zahl von Diensten mit einer großen Bandbreite an unterschiedlichen Anwendungszwecken, Funktionen und technischen Strukturen. Hierunter fallen Dienste, die eines oder mehrere der folgenden Modelle anbieten: Infrastructure-as-a-Service“ (IaaS), „Platform-as-a-Service“ (PaaS) und „Software-as-a-Service“ (SaaS). Aber auch andere Varianten zählen dazu, wie z.B. „Storage-as-a-Service“ und „Database-as-a-Service“.

Verpflichtungen der Provider

Die Provider treffen weitreichende Verpflichtungen. So zwingt sie das Gesetz, in dem Vertrag mit dem Anwender bestimmte Vertragsklauseln zu dessen Schutz zu vereinbaren, z.B. die Regelung einer Wechselmöglichkeit auf Verlangen, die Verpflichtung zur Leistung angemessener Unterstützung oder auch Regelungen zu Wechselentgelten. Des Weiteren treffen den Anbieter u.a. Informationspflichten und die Verpflichtung, technische Vorkehrungen zur Ermöglichung eines Wechsels vorzunehmen. Für die Provider bedeutet dies, dass sie ihre Verträge entsprechend anpassen und die erforderlichen Prozesse und technischen/organisatorischen Maßnahmen treffen müssen.

Ausgenommene Datenverarbeitungsdienste

Von den weitreichenden Pflichten der Provider sind Datenverarbeitungsdienste ausgenommen, die für den Anwender „maßgeschneidert“ wurden und die nicht im größeren Maßstab über den Dienstleistungskatalog des Anbieters im Markt offeriert werden. Die Pflichten gelten auch nicht für Dienste, die nicht als Vollversion, sondern zu Test-und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden.

Zeitliche Geltung der Bestimmungen

Die entsprechenden Bestimmungen des Data Act gelten ab dem 12. September 2025. Den Providern bleibt deshalb für die Umsetzung und die Anpassung der entsprechenden Verträge noch etwas Zeit. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass die entsprechenden Regelungen des Data Act bereits zeitlich eine gewisse Vorwirkung entfalten: Viele Anwender werden vermutlich Wert darauf legen, dass die vom Data Act geforderten vertraglichen Regelungen bereits jetzt in Neuverträge aufgenommen werden.

SAP-Verträge: Seminar der DSAG-Academy mit Dr. Michael Karger

Dr. Michael Karger ist Referent des Seminars der DSAG-Academy „SAP-Verträge verstehen und gestalten: Rechtliche Grundlagen, wichtige Regelungen, Fallstricke“. Das Seminar findet am 14.03.2024 als Präsenztraining in Leimen statt.

Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmenden einen Überblick zur Struktur der „SAP-Vertragswelt“ zu geben, sie mit den Grundzügen der unterschiedlichen Vertragswerke im On Premise-Kontext und für Cloud-Services vertraut zu machen und einzelne, besonders wichtige rechtliche Bestimmungen zu erläutern. Angesprochen werden auch die Themen S/4 HANA Conversion, RISE with SAP sowie die neuen KI-Bedingungen.

Das Seminar ist schon weitgehend ausgebucht. Es findet voraussichtlich ein weiterer Termin später im Jahr 2024 statt.

Dr. Thomas Stögmüller referiert zu gesetzlichen Mindestrechten des berechtigten Nutzers von Computerprogrammen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley), Partner bei TCI Rechtsanwälte, hält auf den Kölner Tagen IT-Recht 2024 am 8. März 2024 einen Vortrag zum Thema „Computerprogramme: Gesetzliche Mindestrechte des berechtigten Nutzers“. Er erörtert hierbei die für die rechtmäßige Nutzung von Computerprogrammen wesentlichen Fragen wie insbesondere, welche Nutzungen im Regelfall zur „bestimmungsgemäßen Benutzung“ gehören und welche Benutzungshandlungen vom sog. „zwingenden Kern“ des § 69d Abs. 1 UrhG abgedeckt sind. Dies ist vor allem bei der Frage einer zulässigen „indirekten“ Nutzung von Software sowie beim Outsourcing von erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung.

Weitere Informationen zu den „Kölner Tagen IT-Recht 2024“, deren Co-Tagungsleitung Rechtsanwalt Dr. Michael Karger, Partner bei TCI Rechtsanwälte inne hat, sind unter https://www.otto-schmidt.de/seminare/koelner-tage/koelner-tage-it-recht zu finden.  

TCI auf den Kölner Tagen IT-Recht 2024

Wir freuen uns, dass TCI auch in diesem Jahr auf den Kölner Tagen IT-Recht des Verlags Dr. Otto Schmidt (07.03. und 08.03.2024) vertreten ist.

Dr. Michael Karger (TCI München) übernimmt gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Sibylle Gierschmann (Gierschmann Legal, Hamburg) die Leitung der Tagung. Dr. Thomas Stögmüller referiert zum Thema „Computerprogramme: Gesetzliche Mindestrechte des berechtigten Nutzers“.

Die Hybrid-Tagung unter dem Titel „Von der Datenbeschaffung bis zur Lizenz“ deckt eine Vielzahl aktueller Themen des IT-Rechts ab, darunter:

  • EU-Datenstrategie und rechtliche Umsetzung (u.a. Data Governance Act, Data Act)
  • Datenüberlassungs-Verträge im Lichte des Data Act
  • Datenbeschaffung durch Data Scraping
  • AI Act: Herausforderungen für die Praxis
  • Ethics und Compliance by Design in IT-Verträgen
  • Globale Perspektive: Wettstreitende Regulierungsmodelle (USA, EU, China)
  • Softwarekomponenten als urheberrechtliche Schutzgegenstände
  • Gesetzliche Mindestrechte an Computerprogrammen
  • Patentierbarkeit von Software und KI-Systemen
  • Neues IT-Sicherheitsrecht: Relevanz für IT-Verträge
  • „Digitale Produkte“ als Vertragsgegenstand

Die Tagung ist ein „Muss“ für alle Praktiker, die sich mit der Digitalstrategie auf europäischer und globaler Ebene auseinandersetzen. Sie liefert konkrete Hilfestellungen zur Vertragsgestaltung und gibt ein Update zu den neusten rechtlichen Entwicklungen im IT-Recht.

Ein Themenschwerpunkt ist der Zugang zu Daten sowie der Umgang mit der Regulierung von KI. Dabei legt die Veranstaltung Wert darauf, nicht nur die europäische Strategie zur Regulierung des Datenrechts, sondern auch die globale Perspektive auf wettstreitende Regulierungsmodelle zu berücksichtigen. Ungeachtet der Regulierungsfragen geht die Tagung auf konkrete rechtliche Fragen beim Einsatz von KI-Systemen ein und arbeitet die insoweit naheliegenden Anforderungen an die Vertragsgestaltung heraus. Zudem gehen die Referenten auf umstrittene Fragen zum Urheber- und Patentschutz von IT-Systemen ein. Konkret wird es auch bei der Gestaltung von IT-Verträgen unter dem Blickwinkel des neuen IT-Sicherheitsrechts oder im Hinblick auf digitale Produkte.

Zielgruppe: Rechtsanwälte, Richter, Justiziare und IT-Verantwortliche in Unternehmen, Behörden und Verbänden.

Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer schätzen an den Kölner Tagen IT die ebenso professionelle wie kollegiale und informelle Atmosphäre als Grundlage für Erfahrungsaustausch und Networking.

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier https://www.otto-schmidt.de/koelner-tage-it-recht.

TCI IST SPONSOR DES 10. GÖTTINGER FORUM IT-RECHT 2024

TCI Rechtsanwälte sponsern auch 2024 das Göttinger Forum IT-Recht, eine der führenden juristischen Fachtagungen zum IT- und Datenschutzrecht, die dieses Jahr zum 10. Mal stattfindet. Das Thema lautet „Mit Recht in die digitale Zukunft –  Zwischen innovativer Disruption und Überregulierung“.

Nähere Informationen unter: https://www.goettingen-itrecht.de/

Noch 500 Tage – Webseiten und Barrierefreiheit nach dem BFSG

Zum 28.6.2025 müssen die Pflichten aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt werden. Das BFSG dient der Implementierung der EU-Richtlinie 2019/882, “European Accessibility Act, in Deutschland. Beide Regelungen sowie die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 22.6.2022 (BFSGV) sollen es ermöglichen, dass Verbraucher und Nutzer wesentliche Produkte und Dienstleistungen des täglichen Lebens barrierefrei nutzen können.

Webseiten und Webshops

Gemeinsam mit Ria Weyprecht, der Inhaberin von stolperfrei.digital Consulting, beleuchte ich aus dem Gesetz folgende Anforderungen in Deutschland. Wir betrachten dabei die Vorgaben für Internetseiten und Webshops aus technischer und rechtlicher Sicht.

  • Was ist der Zweck?
  • Welche Webseiten fallen unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Wer ist verpflichtet?
  • Gibt es Ausnahmen?
  • Wie funktioniert die Umsetzung?
  • Gibt es fachliche und technische Vorgaben?

Antworten hierauf und auf weitere Fragen finden Sie in unserem Artikel:

Vollständiger Artikel auf versandhandesrecht.de

Produkte

Das BFSG geht aber über die Anwendbarkeit auf Webseiten weit hinaus. Nach § 1 Abs. 2 BFSG müssen bestimmte Produkte barrierefrei angeboten werden. Dies gilt vor allem für:

  • Hardwaresysteme (einschließlich Betriebssystem) für Verbraucher
  • Näher bestimmte Selbstbedienungsterminals (z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten)
  • Bestimmte Verbraucherendgeräte und E-Book-Lesegeräte

Das heißt unter anderem, dass künftig auch Geräte wie PC, Tabletts, Smartphones, die (auch) für Verbraucher bestimmt sind, barrierefrei sein müssen.

Sonstige Dienstleistungen

Neben die Auswirkungen auf Webseiten sind auch weitere Dienstleistungen betroffen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Telekommunikationsdienste (zu einem großenTeil)
  • Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books
  • Andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr 

Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen

Für die Anbieter kann dies im Einzelfall bedeuten, dass Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen umzusetzen ist. So muss in Bezug auf ein E-Book sowohl der Reader als auch das E-Book als auch die Webseite oder App, über die es vertrieben wird, den Anforderungen des BFSG genügen.

Anbieter und Händler müssen jetzt handeln, um ihre Produkte und Dienstleistungen rechtzeitig anzupassen. Sollten die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden, darf die Leistung ab dem 28.6.2025 nicht mehr erbracht werden.

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zum BFSG zur Verfügung.

Der Mainzer TCI Partner Stephan Schmidt hat gemeinsam mit Dr. Udo Krauthausen von der Kanzlei Cadenberg (Gesellschaftsrecht) die Gesellschafter der Fasihi GmbH beim Verkauf an die BASF Digital Solutions GmbH beraten.

Mit dem Abschluss der Transaktion wird im Laufe des ersten Quartals 2024 gerechnet.

Digitalisierungsspezialist Fasihi GmbH

Die Fasihi GmbH (Ludwigshafen) ist ein anerkannter Spezialist in der Informations- und Kommunikationstechnologie und bietet effiziente Lösungen zur Optimierung und Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Sie stellt der BASF bereits seit über 30 Jahren Softwarelösungen zur Verfügung.

BASF Digital Solution GmbH erwirbt Fasihi GmbH

Die BASF Digital Solutions GmbH erwirbt mit der Fasihi GmbH und der von dieser entwickelten Software auf das Unternehmen zugeschnittene Lösungen, die bereits in vielen Bereichen der BASF im Einsatz sind.

BASF profitiert von der langjährigen Erfahrungen und Kenntnissen über die BASF-Organisation und deren spezifischen Prozessen. BASF plant, die Gesellschaft Fasihi als Tochtergesellschaft der BASF Digital Solutions GmbH weiterzuführen.

Begleitung durch TCI Rechtsanwälte Mainz

Rechtsanwalt Schmidt berät die Fasihi GmbH bereits seit mehr als 15 Jahren zu IT- und datenschutzrechtlichen Fragestellungen. In der Vergangenheit betreute und verhandelte er auch die Kooperations- und Lizenzverträge zwischen der Fasihi GmbH und BASF.

Der Gründer der Fasihi GmbH, Saeid Fasihi, der nach Abschluss der Transaktion in den Ruhestand wechseln wird, zur Zusammenarbeit mit RA Schmidt:

„Ich bedanke mich für die jahrelange, vertrauensvolle und kompetenten Beratung der Fasihi GmbH durch Rechtsanwalt Schmidt und sein Team. Rechtsanwalt Schmidt hat uns von Anfang stets gut beraten und mit Ihm haben wir unser Erfolgsprodukt, dass Fasihi Enterprise Portal, 2004 eingeführt. Mit seiner Beratung beim Verkauf an die BASF schließt sich nun dieser Kreis.“

Stephan Schmidt informiert beim Webinar-Thementag der connect professional über die NIS2-Richtlinie

Am 30. Januar 2024 veranstaltet die Fachzeitschrift connect professional einen Webinar-Thementag rund um das Thema NIS2-Richtlinie. Mit dabei ist unser Mainzer Partner Stephan Schmidt, der erläutern wird, was es bei der Umsetzung der NIS-2-Richtline – insbesondere mit Blick auf die Besonderheiten der deutschen Umsetzung – zu beachten gibt, warum die geplanten Regelungen zumindest teilweise eine Handlungsanweisung in Sachen Cybersicherheit sind und warum es wichtig ist, sich frühzeitig mit diesen zu befassen.

Alle Informationen und kostenfreie Anmeldung unter https://event.gotowebinar.com/event/4b11413b-ef3d-428f-abf6-499c6ed2442e.