TCI Rechtsanwälte sponsern auch 2026 das Göttinger Forum IT-Recht, eine der führenden juristischen Fachtagungen zum IT- und Datenrecht, die dieses Jahr zum 12. Mal stattfindet. Das Thema lautet „Mit Recht in die digitale Zukunft – Regulierte Innovation: Vom Data Act bis zur KI-Verordnung“. Die Konferenz findet hybrid am 12. – 13. Februar 2026 statt. Nähere Informationen und Anmeldung unter: https://www.goettingen-itrecht.de/
Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz hat Deutschland zum 6. Dezember 2025 einen zentralen Baustein der europäischen Cybersicherheitsstandards in nationales Recht überführt. Das Gesetz setzt die europäische NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) um und schafft damit einen Rechtsrahmen für Informations- und Netzsicherheit.
Hintergrund und Entstehung
Die ursprüngliche NIS-Richtlinie (Network and Information Security) aus dem Jahr 2016 war ein EU-weites Regelwerk zur Stärkung der Cybersicherheit kritischer Dienste. Dieses Regelwerk genügte jedoch nicht mehr den aktuellen Herausforderungen – die Risiken durch Cyberangriffe und Systemausfälle steigen kontinuierlich. Die EU reagierte daher mit der NIS-2-Richtlinie, die den Anwendungsbereich erweitert, strengere Mindestanforderungen an IT-Sicherheit, Governance und Meldepflichten definiert und höhere Sanktionsmöglichkeiten vorsieht.
In Deutschland wurde die Richtlinie nach mehrjähriger Vorbereitung im Bundestag am 13. November 2025 verabschiedet und nach Zustimmung des Bundesrates im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit Wirkung zum 6. Dezember 2025 trat das Gesetz ohne Übergangsfristen in Kraft.
Ziel und Bedeutung
Das NIS-2-Umsetzungsgesetz verfolgt das Ziel, ein hohes gemeinsames Niveau der Cybersicherheit zu etablieren und die Widerstandsfähigkeit digitaler Infrastrukturen zu stärken. Es schafft verbindliche Pflichten für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, um Risiken systematisch zu identifizieren, zu steuern und auf Sicherheitsvorfälle angemessen zu reagieren.
Ein zentraler Kern der Umsetzung ist die umfassende Novellierung des BSI-Gesetzes (BSIG n.F.). Dieses wird zur tragenden nationalen Grundlage für die Umsetzung der NIS-2-Pflichten und regelt gleichzeitig Informationssicherheitsmanagement in der Bundesverwaltung. Zudem werden Fachgesetze, wie beispielsweise das Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“) oder das Telekommunikationsgesetz („TKG“) angepasst.
Anwendungsbereich und Adressatenkreis
Eines der auffallendsten Merkmale des neuen BSI-Gesetzes ist der deutlich erweiterte Adressatenkreis. Während unter dem bisherigen BSIG vor allem Betreiber kritischer Infrastrukturen reguliert waren, fallen nun auch große Teile der mittelständischen Industrie unter die neuen Vorschriften.
Unternehmen unterfallen dem Anwendungsbereich, wenn ihre Tätigkeit in einen der in Anlage 1 und 2 definierten Sektoren fällt und das Unternehmen mindestens als mittleres Unternehmen gilt. Die Sektoren umfassen eine große Bandbreite an Tätigkeiten, wie etwa Energie, Verkehr, Gesundheit, Finanzdienstleistungen, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung. Ein mittleres Unternehmen ist man entsprechend § 28 BSIG n.F., wenn man mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweist.
Zudem unterscheidet das Gesetz gem. § 28 BSIG n.F. zwischen „wichtigen“ und „besonders wichtigen“ Einrichtungen. Je nach Einstufung gelten unterschiedliche Pflichten und Aufsichtsregime. Je größer das Unternehmen ist und je relevanter der Sektor, in dem Unternehmen tätig ist, ist, desto mehr Pflichten gelten für das Unternehmen.
Wesentliche Rechte und Pflichten im Überblick
Das NIS-2-Umsetzungsgesetz legt für betroffene Einrichtungen eine Reihe von Pflichten fest:
1. Risikomanagement und Sicherheitsmaßnahmen
Verpflichtete Unternehmen müssen entsprechend § 30 BSIG n.F. ein wirksames, dokumentiertes und risikoorientiertes Informationssicherheitsmanagement implementieren, das technische und organisatorische Maßnahmen umfasst. § 30 Abs. 2 S. 2 BSIG n.F. gibt einen Mindestkatalog an Risikomanagementmaßnahmen vor, darunter etwa Risikoanalysen und Sicherheitskonzepte nach dem Stand der Technik, Vorgaben zur Betriebskontinuität und Schwachstellenmanagement.
Die Geschäftsleitung wird bei der Umsetzung und Überwachung dieser Pflichten gem. § 38 BSIG n.F. explizit in die Pflicht genommen: Cybersicherheit ist damit nicht mehr allein eine technische Aufgabe, sondern Management- und Governance-Verantwortung.
2. Meldepflichten
Ein zentrales Element des Gesetzes sind die in § 32 BSIG n.F. normierten, verbindlichen Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen. Erhebliche Vorfälle müssen innerhalb klarer Fristen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeldet werden. Je nach Schweregrad gelten gestufte Fristen (z. B. 24 h, 72 h oder ein Monat).
3. Registrierungspflichten
Betroffene Einrichtungen müssen sich gem. § 33 BSIG n.F. innerhalb von drei Monaten, nachdem sie dem Anwendungsbereich des BSIG n.F. unterfallen, verpflichtend bei einer vom BSI und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsstelle registrieren.
4. Aufsicht und Sanktionen
Das BSI erhält mit dem BSIG n.F. erweiterte Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse. Dazu gehören Anordnungen, Prüfungen, Nachweisanforderungen und Bußgeldverfahren. Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden – je nach Schwere und Umfang der Pflichtverletzung auch in Millionenhöhe oder als Prozentsatz des globalen Umsatzes. Bei „besonders wichtigen Einrichtungen“ kann ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, bei „wichtigen Einrichtungen“ ein Bußgeld bis zu 7 Millionen Euro oder bis zu 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.
Fazit
Das NIS-2-Umsetzungsgesetz markiert einen grundlegenden Rechts- und Praxiswechsel im deutschen Cybersicherheitsrecht. Es überführt europäische Vorgaben in verbindliches nationales Recht, weitet den Kreis der Adressaten erheblich aus und schafft höhere Anforderungen an Informationssicherheit, Governance und Meldepflichten. Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen bedeutet dies einen spürbaren Anstieg an Compliance-Pflichten – zugleich eröffnet das Gesetz die Chance, Cybersicherheit strukturiert in die Unternehmens- und Verwaltungsprozesse zu integrieren.

Am 12. und 13. März 2026 wird unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wieder zusammen mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht leiten. Einen Überblick über die Themen geben Ihnen die Tagungsleiter in diesem Video.
Viel ist passiert im IT-Recht im Jahr 2025. Der Data Act gilt seit dem 12.9.2025, das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ist am 6.12.2025 in Kraft getreten und das LG München I hat am 11.11.2025 ein erstes wegweisendes Urteil zur Urheberrechtsverletzung durch KI gefällt. Hierüber und über weitere interessante Entwicklungen des IT-Rechts im Jahr 2025 berichtet Dr. Thomas Stögmüller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2025, 3756): https://rsw.beck.de/aktuell/daily/njw-im-ueberblick/aktuelles-heft
TCI Rechtsanwälte im aktuellen Kanzleimonitor 2025/2026
In der aktuellen Ausgabe des Kanzleimonitors 2025/2026 wird Stephan Schmidt, Partner und Rechtsanwalt bei TCI Rechtsanwälte in Mainz, als
- Top-100-Anwalt in Deutschland,
- führender Anwalt im Datenschutzrecht und
- führender Anwalt im IT-Recht
gelistet. Darüber hinaus wird TCI Rechtsanwälte im Kanzleimonitor als führende Kanzlei im Datenschutzrecht und IT-Recht genannt.
Hintergrund: Was ist der Kanzleimonitor?

Der Kanzleimonitor ist eine jährlich erscheinende Studie, die auf einer Befragung von Unternehmensjuristinnen und -juristen basiert. Diese geben an, welche Kanzleien und welche Anwältinnen und Anwälte sie in bestimmten Rechtsgebieten empfehlen. Kanzleimonitor_25_26
Die Veröffentlichung versteht sich als Marktspiegel der anwaltlichen Beratung in Deutschland und bildet unter anderem folgende Bereiche ab:
- Empfehlungen nach Rechtsgebieten,
- Nennungen einzelner Anwältinnen und Anwälte,
- Rankings von Kanzleien in Spezialgebieten.
In den einzelnen Rechtsgebieten werden dabei sowohl Einzelpersonen als auch Kanzleien gesondert ausgewiesen.
Auszeichnungen für Stephan Schmidt
Im Kanzleimonitor 2025/2026 erscheint unser Partner Stephan Schmidt erstmals in der Liste der Top-100-Anwältinnen und Anwälte in Deutschland. Gleichzeitig wird er in den Kategorien Datenschutzrecht und IT-Recht als führender Anwalt genannt. Die Listung spiegelt die langjährige Tätigkeit von Stephan Schmidt an der Schnittstelle von Datenschutz, IT-Recht und Digitalisierung wider und unterstreicht seine Spezialisierung auf komplexe technologiegetriebene Mandate.
TCI Rechtsanwälte als führende Kanzlei im Datenschutzrecht und IT-Recht
Neben der individuellen Auszeichnung für Stephan Schmidt wird TCI Rechtsanwälte im Kanzleimonitor 2025/2026 als führende Kanzlei im Datenschutzrecht und IT-Recht geführt. Die Auswertung des Kanzleimonitors hebt damit unser besonderes Profil in diesen Rechtsgebieten hervor, waruf wir sehr stolz sind. Die Ergebnisse des Kanzleimonitors 2025/2026 bestätigen die starke Stellung von TCI Rechtsanwälte im Bereich des Datenschutzrechts und IT-Rechts auf dem deutschen Markt und unsere Spezialisierung in einem Umfeld, das durch zunehmende Regulierung, Digitalisierung und hohe technische Dynamik geprägt ist.
Demnächst erscheint im Verlag Otto Schmidt die 2. Auflage des Kommentars zum IT-Recht, bei dem unsere Partner Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller als Autoren mitgewirkt haben. Der Kommentar kann über juris abgerufen weden.
Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wird am 30. Oktober 2025 auf der European Conference der International Technology Law Association (ITechLaw) in London zusammen mit Eugene Weitz und John Beardwood zu wichtigen Vertragsklauseln referieren, die vielleicht nicht jeder auf dem Radarschirm hat.
Die Klauseln zu Gewährleistung und Haftung sind es nicht. Wer mehr wissen will: Hier kann man sich noch anmelden, aber die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Ab heute (12. September 2025) gilt die Verordnung (EU) 2023/2854 (EU-Datenverordnung = EU-Datengesetz = EU Data Act).
Was regelt die Datenverordnung?
Die Datenverordnung regelt das Recht an Daten. Hierzu gehören unter anderem Daten, die etwa im Rahmen von Industrie 4.0 Anwendungen und des Internet of Things (IoT) durch vernetzte Geräte erzeugt werden.
Vernetzte Geräte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen so konzipiert sein, dass sie die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen. Außerdem müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, kostengünstigere Reparatur- und Wartungsdienstleister zu wählen oder diese Aufgaben selbst zu erledigen, d.h. sie dürfen nicht durch Vorenthaltung des Zugriffs auf Daten, die für Reparatur und Wartung erforderlich sind, dazu gezwungen werden, den Hersteller mit Reparaturen und Wartung zu beauftragen.
Gewerbliche Nutzer von Anlangen müssen Zugang zu den von diesen generierten Daten erhalten, um die Effizienz und den Betrieb der Anlagen verbessern zu können.
Insbesondere: Cloud Computing
Die Datenverordnung hat besondere Bedeutung für alle Anbieter und Nutzer von Cloud Computing. Cloud-Nutzern muss es ermöglicht werden, zu einem anderen Cloud-Anbieter zu wechseln und ihre Daten von ihrem bisherigen Cloud-Anbieter zu einem anderen Cloud-Anbieter zu migrieren.
Dabei ist es insbesondere untersagt, dass Cloud-Anbieter den Wechsel von Zahlungen abhängig machen und dadurch den Wechsel faktisch verhindern. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten allerdings noch ermäßigte Wechselentgelte erheben, danach keine mehr.
Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln fehlen
In Art. 41 Datenverordnung heißt es, dass die Kommission „vor dem 12. September 2025“ unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing erstellt und empfiehlt.
Diese liegen allerdings noch nicht vor. In der Pressemitteilung der Kommission vom 12. September 2025 heißt es hierzu unter „Die nächsten Schritte“, dass die Kommission Musterbedingungen für die gemeinsame Datennutzung und Standardklauseln für Cloud-Verträge veröffentlichen wird – wann ist indes unklar.
Was bislang vorliegt, ist der Abschlussbericht der Expertengruppe der Kommission vom 2. April 2025, der Vorschläge für die Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln enthält. Dieser liegt allerdings nicht in deutscher Sprache vor, und ob es bei den darin vorgeschlagenen Klauseln letztlich bleibt, ist auch unklar.
Außerhalb Deutschlands ein Novum: B2B-AGB-Recht
Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich der Umstand, dass durch die Datenverordnung erstmals auf EU-Ebene ein AGB-Recht eingeführt wird, das auch im Verhältnis zwischen Unternehmen (B2B) gilt. Gemäß Art. 13 der EU-Datenverordnung sind Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten, die ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt, für letzteres Unternehmen nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind.
Bislang gab es auf EU-Ebene nur AGB-Recht im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), etwa die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Das in Deutschland geltende AGB-Recht wird indes durch den BGH weitgehend auch im Verhältnis zwischen Unternehmen angewendet, was international zumeist auf großes Unverständnis stößt. Auch wurden in Deutschland EU-Richtlinien wie beispielsweise die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen insoweit „überschießend“ umgesetzt, als die Regressvorschriften in der dem Verbrauchergeschäft vorgelagerten Lieferkette in § 327u BGB zwischen den Unternehmen als zwingendes Recht ausgestaltet wurden, während nach der Richtlinie nur die Bestimmungen im Verhältnis zum Verbraucher zwingend sein müssen.
Der Bundesgerichtshof hat ein richtungsweisendes Urteil zur Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags gefällt – mit weitreichenden Folgen für die gesamte Coaching-, Trainings- und Weiterbildungsbranche. Erstmals wurde höchstrichterlich entschieden, dass ein nicht zugelassener Fernunterrichtsvertrag nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das Urteil zwingt viele Anbieter zur kritischen Prüfung ihres Geschäftsmodells.
I. Das Urteil
Hintergrund des Urteils: Was war passiert?
Im Zentrum des Rechtsstreits beim BGH (Urt. v. 12.06.2025, III ZR 109/24) stand ein hochpreisiges Business-Coaching-Programm („9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“) zu einem Gesamtpreis von 47.600 Euro.
Der Kläger hatte die Hälfte dieser Kosten bereits bezahlt.
Die Beklagte – ein Coaching-Unternehmen – bot eine Kombination aus Videolektionen, Live-Calls, Hausaufgaben und Einzel-Coachings an.
Eine behördliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG lag nicht vor.
Der Kläger kündigte den Vertrag vorzeitig und verlangte die Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 Euro. Während das Landgericht noch zugunsten der Beklagten entschied und die Klage auf Rückzahlung abwies, hob das OLG Stuttgart dieses Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung.
Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung in letzter Instanz.
Die Kernaussage des Urteils: Fernunterricht ohne Zulassung = Nichtigkeit
Der BGH stellte klar: Das streitgegenständliche Mentoring-Programm ist Fernunterricht im Sinne des FernUSG.
Es liegt eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vor (§ 1 Abs. 1 FernUSG), bei der eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden besteht – auch bei synchronem Online-Unterricht.
Hinzu kam die Überwachung des Lernerfolgs, etwa durch Hausaufgaben und Feedbackmöglichkeiten in Calls oder Gruppen.
Da für das Programm keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorlag, erklärte der BGH den Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig.
Relevanz für die Branche: Wer ist betroffen?
Die Coaching-Szene hat in den letzten Jahren einen enormen Boom erlebt – insbesondere im Bereich Online-Coaching, Mindset-Training, Business-Mentoring und Persönlichkeitsentwicklung.
Genau diese Formate stehen nun im Fokus, denn:
Sobald ein Coaching-Vertrag die Kriterien des Fernunterrichts nach § 1 FernUSG erfüllt, ist eine behördliche Zulassung zwingend erforderlich.
Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig – mit gravierenden finanziellen und rechtlichen Folgen.
Wichtige Klarstellungen durch den BGH
Das Urteil enthält mehrere grundsätzliche Aussagen, die besonders für Anbieter von Coaching- und Online-Programmen von Bedeutung sind:
1. Coaching = Wissensvermittlung
Das § 1 Abs. 1 FernUSG sieht zunächst vor, dass Fernunterricht eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten voraussetzt.
Im vorliegenden Fall hatte der BGH nicht zu entscheiden, ob auch eine individuelle und persönliche Beratung unter den Anwendungsbereich des FernUSG fällt, da nach seiner Einschätzung im vorliegenden Fall die Wissensvermittlung deutlich im Vordergrund stand. Selbst wenn der Coaching-Anbieter sein Angebot als „individuelle Begleitung“ oder „Mindset-Arbeit“ vermarktet, liegt laut BGH in vielen Fällen eine Wissensvermittlung vor – etwa zu Marketing, Vertrieb oder Geschäftsmodellen.
Offen bleibt aber die Frage, ob Coaching-Angebote aus dem Anwendungsbereich fallen, wenn es nicht und nur untergeordnet um Wissensvermittlung geht, sondern stattdessen um individuelle Beratung.
2. Überwiegende räumliche Trennung und Online Seminare
Ein wichtiges Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines zulassungspflichtigen Fernunterrichtsvertrages ist die überwiegende räumliche Trennung.
Dabei ist die Frage, ob auch synchron durchgeführte Online-Veranstaltungen (z.B. eine Zoom- oder Teamssitzung) unter den Begriff der „räumlichen Trennung“ fallen oder nur eine asynchrone Darbietung des Unterrichts erfolgt (z.B. durch aufgezeichnete Videos).
Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass nur die asynchrone Darstellung unter das FernUSG fällt.
Der BGH konnte diese Frage offenlassen, da in dem zu entscheidenden Fall überwiegend eine asynchrone Darbietung erfolgte.
Die Beklagte stellte Lehrvideos zur Verfügung und verteilte Hausaufgaben. Die zusätzlich angebotenen Online-Meetings wurden aufgezeichnet und anschließend den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Damit galten auch diese als asynchroner Unterricht, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machten.
Ob auch nicht aufgezeichnete Live-Sessions zu der „überwiegenden räumlichen Trennung“ i.S.d. FernUSG zählen, kann damit noch nicht abschließend beantwortet werden.
Da aktuell aber mehrere Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig sind, dürfte diese Frage wohl auch zeitnah geklärt werden.
Die Zulassungsstelle, ZFU, sieht jedenfalls ausschließlich live durchgeführte Online-Seminare (also ohne Aufzeichnung) als nicht zulassungspflichtig an, wie sie in ihren FAQ schreibt. Im Rahmen einer klarstellenden Information zu BGH-Urteil hat die ZFU zudem bestätigt, diese Praxis beizubehalten. Auch hierbei ist zu beachten, dass eine zusätzliche Aufzeichnung und Zurverfügungstellung, wiederum zu einer Einstufung als asynchroner Unterricht führen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die zivilrechtliche Beurteilung der Nichtigkeit durch die Gerichte zunächst unabhängig von der Beurteilung durch die Behörde sein kann.
3. Kontrolle des Lernerfolges
Eine weitere Voraussetzung, um in den Anwendungsbereich des FernUSG zu kommen, ist die zusätzlich notwendige Kontrolle des Lernerfolges. Dieses Kriterium legt der BGH sehr weit aus.
Eine Kontrolle des Lernerfolges liegt bereits dann vor, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten, so das Gericht. Dabei genügt eine einzige Lernkontrolle.
Es muss also keine Kontrolle durch den Lehrenden geben, z.B. in Form einer Prüfung. Ein Lernkontrolle liegt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann vor, wenn der Teilnehmer im Anschluss an einen Vortrag Fragen stellen kann und damit individuell für sich selbst überprüfen kann, ob er das Erlernte verstanden hat oder ob es „sitzt“.
In dem entschiedenen Fall war im Vertrag vereinbart, dass die Teilnehmer sowohl in den Online-Meetings als auch per Mail sowie in einer Facebook-Gruppe Fragen stellen durften.
Auch bei diesem Tatbestandsmerkmal kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, dass diese Kontrolle tatsächlich stattfindet, soweit sie vertraglich vereinbart ist und damit angeboten wird.
4. ZFU-Zulassungspflicht auch bei gewerblichen Kunden
Besonders brisant: Das FernUSG findet auch bei Kunden, die Unternehmer sind, Anwendung.
Der Schutz des Gesetzes gilt also nicht nur für Verbraucher (§ 13 BGB), sondern auch für Selbstständige, Gründer oder Unternehmen, die Coaching-Angebote buchen.
Konsequenzen bei fehlender Zulassung
Wer ein zulassungspflichtiges Coaching-Programm ohne ZFU-Zulassung anbietet, muss mit folgenden Rechtsfolgen rechnen:
- Nichtigkeit des Vertrags (§ 7 Abs. 1 FernUSG)
- Rückzahlungspflicht bereits erhaltener Vergütungen (§ 812 BGB)
- Grundsätzlich kein Anspruch auf Wertersatz (es sei denn, dieser wird schlüssig dargelegt – was laut BGH sehr hohe Anforderungen erfüllt)
- Potenzielle Rückabwicklungen von Altverträgen – auch Jahre später
II. Was Coaching-Anbieter jetzt tun sollten
Das Urteil setzt neue Maßstäbe – ein „Weiter so“ ist für viele Anbieter rechtlich riskant. Anbieter sollten daher dringend prüfen lassen, ob ihre Angebote unter das FernUSG fallen.
Wichtige Prüfkriterien:
- Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten (auch „Mindset“, Vertrieb, Marketing, Positionierung)
- Räumliche Trennung
- Überwachung des Lernerfolgs (Hausaufgaben, Feedback, Fragestunden, Gruppenbetreuung)
Schritt 2: Zulassungspflicht feststellen
Nicht alle Programme sind zulassungspflichtig. Es gibt Ausnahmen – etwa reine Freizeitangebote. Doch die Hürden dafür sind hoch. Programme zur Existenzgründung, Umsatzsteigerung, Persönlichkeitsentwicklung oder finanziellem Erfolg fallen in der Regel nicht unter die Ausnahme.
Schritt 3: Alternative Formate/Leistungsinhalte prüfen
Anhand der Kriterien zur Einordnung kann überlegt werden, ob alternative Formate in Betracht kommen, die nicht dem Fernunterrichtsgesetz unterfallen.
Zudem kann vor allem bei Angeboten an Unternehmen, bei denen es um Schulungen von Mitarbeitern oder Dritten geht, überlegt werden, ob die Leistungsinhalte anders aufgesetzt werden. Denkbar wäre, dass nicht der Fernunterricht als Gesamtleistung angeboten wird, sondern Einzelleistungen (wie Erstellung eines Schulungskonzepts, Abhalten von Vorträgen), die dann der Auftraggeber als Veranstalter in sein Angebot einbindet (z.B. indem er die Technik für die Online-Schulung stellt).
Schritt 4: ZFU-Zulassung beantragen
Ist das Angebot zulassungspflichtig, ist ein Antrag bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zu stellen. Das Verfahren ist formalistisch, aber nicht unüberwindbar. Anbieter benötigen unter anderem:
- Lehrplan
- Lernzieldefinitionen
- Kontrollmechanismen für Lernerfolg
- Vertragsunterlagen nach gesetzlichem Standard
Ein begleitender Rechtsberater kann hier entscheidend zur Beschleunigung beitragen und helfen, häufige Fallstricke zu vermeiden.
Die Zulassung ist mit Gebühren verbunden, die nach der von der ZFU veröffentlichten Tabelle mindestens 1.050 Euro betragen.
III. Widerrufsrecht
Widerrufsrecht bei Fernunterrichtsverträgen mit Verbrauchern
Wer Fernunterrichtsverträge mit Verbrauchern abschließt, muss darüber hinaus beachten, dass diesen gemäß § 4 Abs. 1 FernUSG ein Widerrufsrecht zusteht und dann die Verbraucher darüber entsprechend zu belehren sind.
Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf ein Jahr und 14 Tage. Außerdem kann der Verbraucher dann widerrufen und erhält sein Geld vollständig zurück.
Verbraucher oder Unternehmer als Kunde – schwierige Abgrenzung
Ob es sich bei einem Coaching-Vertrag um ein Vertrag mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher handelt, ist nicht immer leicht zu ermitteln.
Ein Vertrag mit einem Studierenden, der auf ein Coaching von Lernmethoden gerichtet ist, ist ein Vertrag mit einem Verbraucher und es ist über das Widerrufsrecht zu belehren. Das ist ein klarer Fall.
Schwieriger wird es aber, wenn es sich um ein Existenzgründungs-Coaching handelt. Hier ist genau darauf zu schauen, in welcher Phase der Existenzgründung man sich befindet.
Vereinfacht gesagt: Geht es in dem Coaching um die Frage, ob man sein eigenes Business gründen sollte, dann ist darin regelmäßig ein Vertrag mit einem Verbraucher zu sehen und man muss über das Widerrufsrecht belehren.
Geht es dagegen darum, ein schon in Gründung befindliches Unternehmen zu pushen, dann dürfte bereits die Schwelle zum Vertrag mit einem Unternehmen überschritten sein und es bedarf keiner Belehrung über das Widerrufsrecht.
Diese Abgrenzung ist aber immer eine Einzelfallabwägung. Pauschale Aussagen können dazu nicht getroffen werden.
IV. Weitere Folgen
Abmahnungen drohen
Neben den Auswirkungen auf den Coaching-Vertrag drohen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenz. So wie andere Normen, die eine Zulassung für eine bestimmte Tätigkeitverlangen, dürfte auch § 12 FernUSG eine Marktverhaltungsregelung i.S.d. § 3a UWG sein, sodass auch Abmahnungen nach dem UWG drohen.
Wer darüber hinaus den Eindruck erweckt, eine Zulassung zu besitzen, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, kommen auch Abmahnungen wegen irreführender Werbung nach § 5 UWG in Betracht.
Auch wer im konkreten Fall nicht über das Widerrufsrecht informiert, obwohl er dies müsste, kann dafür abgemahnt werden.
Anspruchsberechtigt wären Mitbewerber, Verbraucherzentralen und Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale.
BUẞGELDER DROHEN
Außerdem drohen Bußgelder. Wer als Veranstalter einen Fernlehrgang vertreibt oder vertreiben lässt, der nicht zugelassen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro bedroht ist (§ 21 FernUSG).
V. Fazit: Jetzt handeln – bevor die Rückforderungen kommen
Das Urteil des BGH ist ein Weckruf für die Coaching-Branche. Die Argumentation der Vorinstanzen, das FernUSG finde bei „Coaching“-Formaten keine Anwendung, wurde durch das oberste Zivilgericht unmissverständlich zurückgewiesen.
Coaches, Trainer und Online-Akademien, die ihr Geschäftsmodell absichern wollen, sollten jetzt handeln:
- Lassen Sie Ihr Angebot rechtlich prüfen
- Klären Sie die Zulassungspflicht
- Beantragen Sie ggf. die ZFU-Zulassung
Denn: Wer jetzt nicht reagiert, riskiert nicht nur Rückzahlungsansprüche, sondern auch Reputationsschäden – in einer Branche, die stark auf Vertrauen und Seriosität angewiesen ist.
Update: Liste mit den aktuell zuständigen Landesbehörden ergänzt
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen verschiedene Produkte und Webseiten barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Aktuell gibt es große Missverständnisse bezüglich des Inhalts der „Barrierefreiheitserklärung“, die von Unternehmen bereitgestellt werden muss. Wir erläutern die Details.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Neue Pflichten für Unternehmen
In unserem Detailbeitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfahren Sie die Grundlagen, insbesondere für wen das Gesetz gilt.
Außerdem haben wir einen Leitfaden „FAQ – Barrierefreie Webseiten“ erstellt, in dem wir die Umsetzung des BFSG auch aus technischer Sicht erläutern.
Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG
Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG auch die Erteilung von Informationen gemäß Anlage 3 zu dem Gesetz. In den letzten Wochen hat sich hierfür der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ etabliert.
Das ist etwas misslich, da dieser Begriff eigentlich schon für eine andere Erklärung „belegt“ ist, was im Zusammenhang mit dem BFSG zu vielen Missverständnissen führt.
Das BFSG verpflichtet Dienstleistungserbringer, dass diese
„die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat; für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung maßgebend.“
Das Gesetz verweist also ausschließlich auf die Anlage 3 Nr. 1, die wie folgt lautet:
Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab.
Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Von dieser für die Privatwirtschaft relevanten Vorgabe ist die Barrierefreiheitserklärung nach § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu unterscheiden.
Barrierefreiheitserklärung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
Das BGG ist ein schon etwas älteres Gesetz aus dem Jahr 2002, das die Anforderungen an die Barrierefreiheit regelt, die von Trägern der öffentlichen Gewalt eingehalten werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Dienststellen der Bundesverwaltung.
Für privatwirtschaftliche Unternehmen gilt das BGG grundsätzlich nicht.
§ 12b Abs. 1 BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
Die Inhalte dieser Erklärung legt § 12b Abs. 2 BGG fest:
1. Für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
- die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
- die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
- gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
- die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
- die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
Für öffentliche Stellen des Bundes sind demnach ausdrücklich dazu verpflichtet, nicht-barrierefreie Teile des Webseiteninhalts zu benennen.
Keine Auflistung nicht-barrierefreier Teile nach BFSG
Die Informationspflicht nach BFSG kennt keine Verpflichtung, die nicht-barrierefreien Teile der Dienstleistungen (also z.B. der Webseite) aufzuführen.
In der Gesetzesbegründung zum BFSG heißt es hierzu ausdrücklich:
Diese vom Dienstleister zu erstellenden Informationen entsprechen weitgehend der Barrierefreiheitserklärung, wie sie § 12 b BGG vorsieht. Die Richtlinie (EU) 2019/882 sieht allerdings nicht vor, dass der Dienstleistungserbringer in seinen Informationen auch angibt, welche Teile seiner Dienstleistung nicht barrierefrei sind und wie die Nichtkonformität begründet wird. Dies ist nicht erforderlich, da der Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen.
Wer die nicht-barrierefreien Teile seiner Webseite in der Erklärung auflistet, bietet zum einen Mitbewerbern, Verbraucherzentralen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden eine Grundlage für Abmahnungen.
Außerdem wird damit öffentlich dokumentiert, dass man gegen das Gesetz verstößt und somit auch vorsätzlich handelt. Dies dürfte bei der Verhängung eines möglichen Bußgeldes eine entscheidende Rolle spielen.
Folgen einer nicht-barrierefreien Webseite
Das Gesetz sieht mehrerer (gleichzeitig) bestehende Verpflichtungen vor, wenn die Dienstleistung nicht den Vorgaben des BFSG und der zugehörigen BFSGV entspricht:
- Verbot des Angebots und der Erbringung der Dienstleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG)
- Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung herzustellen (§ 14 Abs. 4 S. 1 BFSG)
- Information der Marktüberwachungsbehörde(n), dass die Dienstleistung nicht den Anforderungen der BFSGV genügt (§ 14 Abs. 4 S. 2 BFSG)
Die Behörde kann dann ein mehrstufiges Verfahren einleiten, das im schlimmsten Fall zur Untersagung der Erbringung der Dienstleistung führen kann. Im Fall von Webseiten bedeutet dies, dass die nicht barrierefreien Teile der Webseite abgeschaltet werden müssen.
Außerdem drohen Bußgelder.
Wer hilft bei der Erstellung der Barrierefreiheitserklärung?
Wenn Sie Ihre Webseite von einer Agentur betreuen lassen, ist deren Unterstützung für die Erstellung der Barrierefreiheitserklärung nach BFSG unerlässlich. Dabei geht es nicht darum, dass die Agentur Rechtsberatung durchführt, sondern dass sie klar benennt, mit welchen technischen Mitteln die Barrierefreiheit hergestellt wurde.
Daneben sollte auch immer rechtlicher Rat bei der Erstellung eingeholt werden. Da neben den technischen Anforderungen auch die rechtlichen Vorgaben an die Information zu erfüllen sind.
Da die Erklärung sehr individuell zu erstellen ist, insbesondere was die Beschreibung der angebotenen Dienstleistung, die Beschreibung, die zum Verständnis der Dienstleistung sowie die konkrete technische Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit betrifft, dürfte es keine passenden Standardmuster geben, die man übernehmen kann.
Letztlich ist die Anlage 3 zum BFSG das „Muster“, welches vom Unternehmen entsprechend auszufüllen ist.
Wo gehört die Barrierefreiheitserklärung hin?
Die Anlage 3 zum BFSG schreibt vor, dass die Informationen entweder in den AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ anzugeben sind.
Nach unserer Auffassung gehören die speziellen Informationen zum BFSG nicht in die AGB. Vielmehr sollte hierfür eine eigene Seite bereitgehalten und im Footer der Webseite verlinkt werden.
Update: Zuständige Marktüberwachungsbehörden nach dem BFSG
Die Bundesländer haben einen Staatsvertrag geschlossen, mit dem eine zentrale Marktüberwachungsbehörde in Sachsen-Anhalt geschaffen werden soll. Dieser Staatsvertrag wurde aber noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert, sodass diese Behörde noch nicht eingerichtet wurde.
Allerdings haben manche Bundesländer eigene Marktüberwachungsbehörden benannt, die für den Übergangszeitraum bis zur Einrichtung der zentralen Behörde für die Überwachung nach dem BFSG zuständig sind.
In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die wir aufgrund von Veröffentlichungen in den jeweiligen Gesetzblättern ausfindig machen konnten.
| Bundesland | zuständige Behörde | Rechtsgrundlage |
| Baden-Württemberg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Bayern | Für die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken in Coburg zuständig. Behördenname: Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern in Landshut zuständig. Behördenname: Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt | https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/marktueberwachung/bfsg.htm |
| Berlin | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Brandenburg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Bremen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Hamburg | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Hessen | Regierungspräsidium Gießen | Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGZV) |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Niedersachsen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Nordrhein-Westfalen | keine zuständige Behörde gefunden | |
| Rheinland-Pfalz | das für die sozialen Angelegenheiten zuständige Ministerium | Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz* |
| Saarland | Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Verordnung über die Zuständigkeit zur Überprüfung der Konformität von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen | Barrierefreiheitsstärkungs-Zuständigkeitsverordnung |
| Sachsen-Anhalt | Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt | Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz |
| Schleswig-Holstein | das für Soziales zuständige Ministerium | Landesverordnung zur Bestimmung der Marktüberwachungsbehörde nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (MübBFSGVO) |
| Thüringen | keine zuständige Behörde gefunden |
* In Rheinland-Pfalz ist die Zuständigkeit gerade unklar. In der Landesrechtsprechungsdatenbank steht, dass die Zuständigkeitsverordnung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 aufgehoben wurde. In diesem Gesetz heißt es aber:
„§ 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(3) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 26. Juni 2024 (GVBl. S. 290, BS 86-17) außer Kraft.“
Wir meinen, dass sich das „gleichzeitig“ aus Absatz 3 auf den Zeitpunkt in Absatz 2 bezieht. Da der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, bleibt das für die sozialen Angelegenheiten zuständige Ministerium weiterhin die Marktüberwachungsbehörde in Rheinland-Pfalz.
Nennung der zuständigen Behörde
Bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde muss die für das jeweilige Bundesland zuständige Marktüberwachungsbehörde in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannt werden.
Fazit
Unternehmen, die vom BFSG betroffen sind, haben ab dem 28. Juni 2025 nicht nur die grundsätzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit zu erfüllen, sondern auch die Informationen nach Anlage 3 – für die sich der Begriff der Barrierefreiheitserklärung durchgesetzt hat – zu erteilen.
Dabei ist darauf zu achten, dass man sich mit dieser Erklärung nicht selbst an den „Pranger“ stellt und öffentlich erklärt, dass man das Gesetz nicht beachtet.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Barrierefreiheitserklärung.
In einem ausführlichen Aufsatz in der Fachzeitschrift WRP haben wir uns detailliert mit den Vorgaben für barrierefreie Webseiten auseinandergesetzt. Den Aufsatz können Sie hier im Volltext lesen:
Barrierefreie Webseiten – Ein Überblick über die Auswirkungen des BFSG