Sie wollen den Überblick im Cybersicherheitsrecht behalten?
Dann greifen Sie doch zur Textsammlung Cybersicherheitsrecht unseres Mainzer Partners Stephan Schmidt. Diese ist jetzt in der Schriftenreihe des Compliance-Berater im renommierten Verlag Fachmedien Recht und Wirtschaft erschienen und im gut sortierten Fachhandel erhältlich.
Die Textsammlung ist als gedrucktes Buch sowie als E-Book erhältlich.
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Zum 01.11.2023 hat sich das Team von TCI Rechtsanwälte in Mainz mit Helena Golla und Martin Rätze verstärkt. Die Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und der Wirtschaftsjurist wechseln gemeinsam von der Kanzlei Wienke & Becker. TCI Rechtsanwälte bietet damit den Mandanten des auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Teils der Kanzlei, die zum Ende des Jahres ihre Tätigkeit beendet, eine neue Anlaufstelle. Wienke & Becker Partner Rolf Becker wird TCI Rechtsanwälte in der Zukunft beratend zur Seite stehen. Hiermit möchte TCI Rechtsanwälten allen Mandanten weiterhin eine exzellente rechtliche Beratung und Unterstützung bieten.
Helena Golla berät überwiegend im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbsrecht, Werberecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT-Recht etc.), Lebensmittelrecht und im E-Commerce. Sie hat in Köln und Madrid studiert und verfügt über einen Master of Laws – LL.M. im gewerblichen Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Seit Januar 2016 ist sie Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz.
Martin Rätze studierte Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht an der Universität Siegen einschließlich zweier Auslandssemester an der National & Kapodistrian University Athens, Griechenland, welches er 2008 als Diplom-Wirtschaftsjurist abschloss. Anschließend war er bis Juli 2018 bei der Trusted Shops GmbH tätig und beriet dort Online-Händler bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Er unterstützt überwiegend in der Beratung von Mandanten im E-Commerce- und Wettbewerbsrecht sowie im Datenschutzrecht. Er ist vom TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter.
Gründungspartner Stephan Schmidt betont: „Mit Helena Golla und Martin Rätze gelingt uns ein Ausbau unseres Beratungsangebots insbesondere im Bereich gewerblicher Rechtsschutz, E-Commerce und Datenschutz. Beide ergänzen mit ihrer langjährigen Erfahrung hervorragend unser Team. Mit dieser Erweiterung bekräftigt TCI Rechtsanwälte sein Engagement, erstklassige rechtliche Dienstleistungen im Bereich IT-Recht und gewerblicher Rechtsschutz anzubieten und auf die steigende Nachfrage nach Expertise im E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht zu reagieren.“

Stephan Schmidt erläutert in der Fachpublikation Kommunikation und Recht 11/2023 die neuen europäische Anforderungen im Cybersicherheitsrecht und gibt einen Überblick über die NIS2-Richtlinie.
Den Beitrag können Sie hier mit freundlicher Genehmigung des Verlages im Volltext abrufen: Neue europäische Anforderungen im Cybersicherheitsrecht – die NIS2-Richtlinie im Überblick – K&R 11/2023 von Stephan Schmidt (PDF)
Die Kommunikation und Recht (K&R) ist die monatliche Fachpublikation zu allen nationalen und internationalen Rechtsthemen mit Medienbezug. Im Fokus stehen: Wettbewerbs- und Markenrecht, Medien- und Presse- und Rundfunkrecht, Datenschutzrecht, Urheberrecht, E-Commerce, Computer-, Internetrecht und Telekommunikationsrecht. Praxisnahe Aufsätze und Kommentare anerkannter Branchenexperten, sowie ein hochaktueller Rechtsprechungsteil sind die besondere Stärke der Publikation. Die Leserschaft setzt sich zusammen aus Juristen in Beratung, Wirtschaft, Medienhäusern, Telekommunikationsunternehmen sowie Datenschützern, Verbänden, Behörden und Gerichten. Hier können Sie die Zeitschrift abonnieren.

Am 13. November 2023 referiert Norman Müller erneut ganztags (9-16 Uhr) zur „Beschaffung von Cloud-Leistungen mit den neuen EVB-IT Cloud“ für das Führungskräfte-Forum des Behörden-Spiegels.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat der IT-Planungsrat die EVB-IT Cloud gebilligt und seinen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen. Auch die Mitglieder des Bitkom-Arbeitskreises Öffentliche Aufträge haben sich für die Veröffentlichung der zwischen Öffentlicher Hand und der Verhandlungsdelegation des Bitkom abgestimmten EVB-IT Cloud ausgesprochen.
Die EVB-IT Cloud schließen als 11. Vertragstyp eine Lücke in den EVB-IT, die immer schmerzlicher wurde.
Sie sind das Ergebnis eines intensiven Verhandlungsprozesses mit der IT-Wirtschaft. Die EVB-IT Cloud enthalten eine Reihe neuer Regelungen, die unter anderem auf die Spezifika des hochstandardisierten und weitgehend globalisierten Cloudgeschäfts zurückzuführen sind, aber auch auf die technischen Herausforderungen und die damit verbundenen IT-Sicherheitsaspekte. Sie beziehen die aktuellen Anforderungen des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit ein.
Die Besonderheit der EVB-IT Cloud drückt sich aber auch darin aus, dass dazu zwei völlig neuartige Dokumente gehören, einerseits ein Kriterienkatalog zur Abbildung von Spezifika der Cloudleistungen und andererseits eine Anlage mit deren Hilfe auftragnehmerseitige AGB vergaberechtskonform einbezogen werden können.
Themenüberblick:
- Anwendungsbereich der neuen EVB-IT Cloud
- Besonderheiten der EVB-IT Cloud im Vergleich zu anderen EVB-IT
- Wesentliche Punkte aus den AGB
- Kriterienkatalog für Cloudleistungen, ein neues Werkzeug
- Einbeziehung auftragnehmerseitiger AGB, Verwendung der entsprechenden Anlage zu den EVB-IT Cloud
- Beschaffungen mit den neuen EVB-IT Cloud
Zur Teilnahme an diesem Webinar benötigen Sie lediglich einen Internetbrowser und Internetzugang. Es handelt sich um eine webbasierte Software, die keine Installation erfordert. Ihre Zugangsdaten sowie weitere relevante Informationen zur Teilnahme und zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie nach Anmeldung.

Mit Urteil vom 6.10.2022 – VII ZR 895/21 (BGHZ 234, 316-324; CR 2023, 412) hat der BGH zu der im Geschäftsleben wichtigen Frage entschieden, wann eine E-Mail zugegangen ist.
Der Zugang ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich erfolgt, wenn die E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht. Dies gelte jedenfalls innerhalb der „üblichen Geschäftszeiten“. Unmaßgeblich für den Zugang ist, ob der Empfänger die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen hat. Es genügt, dass die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann.
Offen bleibt die Frage, wie der Begriff der „üblichen Geschäftszeiten“ zu definieren ist. Dies wird vom Einzelfall und insbesondere der betroffenen Branche abhängen.
Einzelfragen diesbezüglich sind indes nach wie vor umstritten.
Bislang wird zum Teil vertreten, dass eine E-Mail dem Empfänger zugeht, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die E-Mail zur Unzeit oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eintrifft. Für diesen Fall wird der Zugang für den Folgetag angenommen.
Nach anderer Ansicht wird im unternehmerischen Verkehr darauf abgestellt, wann der Absender mit dem Abruf der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf rechnen kann. Danach könne ein Abruf spätestens zum Ende der jeweiligen Geschäftszeit angenommen werden.
In dem entschiedenen Fall ist die E-Mail um 9:19 Uhr und somit jedenfalls innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingegangen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die vorstehenden umstrittenen Rechtsfragen explizit offengelassen.
Beraterhinweis: Bei der rechtlichen Würdigung der Zugangsproblematik wird man – um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein – grundsätzlich auf den Zugang auf dem Empfangsmailserver abstellen müssen, wodurch die Kenntnisnahmemöglichkeit für den Empfänger gegeben ist. Die rechtliche Folge für den Absender besteht darin, dass er die zugegangene Willenserklärung nicht mehr widerrufen bzw. die Nachricht nicht mehr zurückholen kann (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Als Berater wird man hiervon wohl nur dann eine Ausnahme annehmen können, wenn der Zugang in einem Zeitraum erfolgt ist, der im betreffenden Fall unter keinen Umständen noch den „üblichen Geschäftszeiten“ zugerechnet werden kann.

Klassische Lizenzverträge im IT-Bereich konzentrieren sich traditionell auf die Rechtseinräumung an Software, bzw. an Computerprogrammen. Obwohl in der Praxis wichtig, bleibt die Rechtseinräumung an Datenbanken und Datenbankwerken oft ungeregelt. Und obwohl allgemein Einigkeit darüber besteht, dass „Daten“ ein wesentliches Asset des Unternehmens darstellen können, wird die Frage der Rechtseinräumung an Daten häufig ausgeblendet oder jedenfalls nur stiefmütterlich behandelt. Dies gilt für alle Arten von Daten, insbesondere für personenbezogene Daten, Unternehmensdaten, Finanzdaten oder auch technische Daten. Wenn die rechtliche Zuordnung dieser Daten nicht geregelt ist, besteht erhebliche Unsicherheit, wer in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht „Eigentümer“ der Daten ist.
Zu Recht finden sich deshalb neuerdings vermehrt Publikationen zum Thema „Daten-Lizenzverträge“ wie z.B. der Beitrag von Imhoff,Der Erwerb von Daten, in: Computer und Recht 2023, S. 565 ff. Der Beitrag konzentriert sich auf „Kauf“-Verträge zwischen Unternehmern und bietet quasi eine Checkliste für besonders relevante Themen. Hier geht es unter anderem um die Definition des Vertragsgegenstandes, also Art und Qualität der Daten, um Exklusivitätsvereinbarungen, Garantien, Gefahrtragung, Erfüllung, Gewährleistung, Beweislast, etc.
Abzuwarten bleibt, welche weiteren Regelungsgegenstände in entsprechenden Verträgen künftig zu berücksichtigen sein werden. Der EU-Gesetzgeber hat zahlreiche Verordnungen zur Datenwirtschaft in der Pipeline. Zu denken ist dabei in erster Linie an den Data Act, mit dessen Inkrafttreten wohl im kommenden Jahr zu rechnen ist.

Bis zum 17. Oktober 2024 müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie „über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union“ (NIS-2-Richtlinie) umgesetzt haben. Mit der Umsetzung kommen neue umfangreiche Pflichten auf Unternehmen zu und es sind Unternehmen betroffen, die bisher von derartigen Anforderungen nicht betroffen waren. Die Europäische Union reagiert mit der NIS-2-Richtlinie und dem ebenfalls in den Startlöchern stehenden Cyber Resilience Act auf die fortschreitende Bedrohungslage und setzt verbindliche Standards zur Cybersicherheit.
Wer ist betroffen?
Dem Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie unterfallen alle Unternehmen, die über 50 Personen beschäftigen, einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von über 10 Mio. EUR haben und einem der in der Richtlinie genannten kritischen Sektoren unterfallen. Und hier zeigt sich bereits die erste deutliche Erweiterung, den es wurden sowohl neue wesentliche Sektoren wie z.B. die Verwaltung von IKT-Diensten eingeführt, als auch Ergänzungen der bisherigen Sektoren vorgenommen. Auch bei den wichtigen Sektoren gab es deutliche Erweiterungen. So fällt künftig die Herstellung von Waren in allen Bereichen in diese Sektoren.
Was ist zu tun?
Art. 21 der NIS-2-Richtlinie regelt, ähnlich der DSGVO, dass die betroffenen Einrichtungen „geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten“. Die Richtlinie sieht dazu in Art. 21 Absatz 2 Mindestmaßnahmen vor, zu denen auch „Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme“ sowie „Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit“ gehören. Unternehmen müssen daher über ein funktionierendes Incident Response Management verfügen, welches zum einen Präventionsmaßnahmen und zum anderen angemessene Notfallmaßnahmen und einen gesicherten Prozess für den Umgang mit Sicherheitsvorfällen sicherstellt.
Der NIS-2-Richtlinie unterliegende Einrichtungen müssen zudem zukünftig Sicherheitsvorfälle, die erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der Dienste hat melden. In besonders schweren Fällen müssen auch die Nutzer und ggfs. sogar die Öffentlichkeit informiert werden. Betroffene Einrichtungen müssen daher prüfen, ob die Krisenkommunikation die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.
Chefsache Cybersecurity
Nach der NIS-2-Richtlinie trägt die Geschäftsführung des Unternehmens die zentrale Verantwortung für das Risikomanagement und die Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen. Sie muss daher verpflichtend an Cybersicherheits-Schulungen und sicherstellen, dass Awareness-Maßnahmen durchgeführt und auch allen Mitarbeitenden entsprechende Schulungen angeboten werden. In Fällen der Nichteinhaltung droht eine persönliche Haftung der Geschäftsführung.
Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen
Mit der NIS-2-Richtlinie erhalten die nationalen Behörden eine Vielzahl an Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten. Darüber hinaus werden die nationalen Behörden auch befugt sein, Warnungen über Verstöße herauszugeben. So haben Behörden auch das Recht öffentliche Warnungen über Verstöße zu Einrichtungen herauszugeben. Bei Verstößen drohen Unternehmen zudem Bußgelder von bis zu 10 Mio. EUR oder 2% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes.
Sie wollen wissen, ob Sie von der NIS-2-Richtlinie betroffen sind oder haben Fragen? Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen? Wir unterstützen Sie gern. Sprechen Sie uns an.

Am Mittwoch und Donnerstag (jeweils 3 Stunden; 10 – 13 Uhr) folgt das Vertiefungs-Webinar zum Thema EVB-IT. Auch dieses wird von Norman Müller seit Jahren regelmäßig durchgeführt.
Die EVB-IT, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen, sind mit Vertretern der IT-Industrie abgestimmte Vertragsbedingungen der Öffentlichen Hand, die diese zur Beschaffung von IT-Leistungen einsetzt. Die EVB-IT werden von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und von Gemeinden unter Leitung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erstellt und dann mit einer Delegation des BITKOM verhandelt. Die bisherigen Vertragstypen konnten im Ergebnis dieser Verhandlungen stets einvernehmlich veröffentlicht werden.
Die EVB-IT haben zwischenzeitlich die Vorgängerbedingungen, namentlich die „Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung DV-technischer Anlagen und Geräte“ (BVB) fast vollständig abgelöst. Die EVB-IT selbst existieren teilweise auch bereits in der zweiten Version. So wurden seit 2015 fast alle klassischen EVB-IT erfolgreich überarbeitet und in Version 2.0 veröffentlicht.
Sowohl im Bund als auch in den Ländern ist die Anwendung der EVB-IT bzw. der noch geltenden BVB aufgrund des Haushaltsrechts verbindlich vorgegeben. Für den Bund ergibt sich dies aus der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO, in den Ländern aus der jeweiligen LHO und auf kommunaler Ebene zumeist aus entsprechenden Anwendungserlassen.
Dieses Webinar ist vor allem für Praktiker gedacht, die bereits Erfahrung im Umgang mit den EVB-IT haben, über Grundlagenwissen verfügen und ihre vorhandenen Kenntnisse vertiefen möchten.
Die Teilnehmer werden nach einer kurzen Einführung mit ausgewählten EVB-IT Vertragstypen im Detail vertraut gemacht. Breiten Raum nehmen die Übungen der praktischen Verwendung der EVB-IT und deren sinnvolle Einbeziehung in das Vergabeverfahren ein. Die Teilnehmer lernen insbesondere
- wann welche EVB-IT Anwendung finden können und welche Spielräume hier bestehen
- den praktischen Umgang mit den EVB-IT Vertragsformularen,
- sinnvolle Ergänzungen und Änderungen der Standardregelungen
- die Verwendung der EVB-IT im Vergabeverfahren, z.B.
- wie die EVB-IT und die weiteren Vergabeunterlagen im Vergabeverfahren zusammenwirken und aufeinander abgestimmt werden
- wie Preisblätter, Leistungsbeschreibungen und Bewertungsmatrices zur Verwendung mit den EVB-IT erstellt werden sollten
- wie typische Fehler beim Ausfüllen der Vertragsformulare, bei der Änderung bzw. beim Hinzufügen eigener Regelungen und bei der Verwendung im Vergabeverfahren vermieden werden können.
Weitere Informationen zum Inhalt des Webinars finden Sie hier.
Die Anmeldung können Sie auf der Webseite des Führungskräfte Forums des Behördenspiegels vornehmen oder klicken Sie hier.

Am Dienstag, den 5. September 2023 findet das Grundlagen-Webinar von Norman Müller statt, welches er seit Jahren unter anderem für das Führungskräfte Forum des Behördenspiegels durchführt.
Gegenstand des Webinars:
Die EVB-IT, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen, sind mit Vertretern der IT-Industrie abgestimmte Vertragsbedingungen der Öffentlichen Hand, die diese zur Beschaffung von IT-Leistungen einsetzt. Die EVB-IT werden von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und von Gemeinden unter Leitung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erstellt und dann mit einer Delegation des BITKOM verhandelt. Die bisherigen Vertragstypen konnten im Ergebnis dieser Verhandlungen stets einvernehmlich veröffentlicht werden.
Die EVB-IT haben zwischenzeitlich die Vorgängerbedingungen, namentlich die „Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung DV-technischer Anlagen und Geräte“ (BVB) fast vollständig abgelöst. Die EVB-IT selbst existieren teilweise auch bereits in der zweiten Version. So wurden seit 2015 fast alle klassischen EVB-IT erfolgreich überarbeitet und in Version 2.0 veröffentlicht.
Sowohl im Bund als auch in den Ländern ist die Anwendung der EVB-IT bzw. der noch geltenden BVB aufgrund des Haushaltsrechts verbindlich vorgegeben. Für den Bund ergibt sich dies aus der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO, in den Ländern aus der jeweiligen LHO und auf kommunaler Ebene zumeist aus entsprechenden Anwendungserlassen.
Die Teilnehmenden des Webinars werden mit den Grundlagen der EVB-IT, den insoweit relevanten weiteren Vorschriften und den verschiedenen EVB-IT-Vertragstypen vertraut gemacht. Dazu werden die beliebtesten EVB-IT Vertragstypen vom Seminarleiter vorgestellt und gemeinsam erörtert. Anhand eines oder mehrerer Beispielfälle wird die praktische Verwendung der EVB-IT geübt.
Themenüberblick:
- Einführung
- Anwendungsbereich, Abgrenzungen, Verhältnis der EVB-IT zu VOL/B und BGB
- Vertragscharakter, Aufbau und Struktur der EVB-IT
- Basis-EVB-IT:
- EVB-IT Überlassung Typ A und Pflege S
- EVB-IT Dienstleistung
- EVB-IT Kauf und Instandhaltung
- EVB-IT Überlassung Typ B (bei Bedarf)
- Kurzübersicht der komplexen EVB-IT am Beispiel der EVB-IT System
- EVB-IT System
- EVB-IT Systemlieferung
- EVB-IT Erstellung
- Praxisübung: Abbildung eines Beispielfalls in den EVB-IT
Zur Teilnahme an diesem Webinar benötigen Sie lediglich einen Internetbrowser und Internetzugang. Es handelt sich um eine webbasierte Software, die keine Installation erfordert. Ihre Zugangsdaten sowie weitere relevante Informationen zur Teilnahme und zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie nach Anmeldung.
Hier geht es zur Anmeldung: Führungskräfte Forum des Behördenspiegels

Norman Müller referiert ganztags am 31. August 2023 erneut zur „Beschaffung von Cloud-Leistungen mit den neuen EVB-IT Cloud“ für das Führungskräfte-Forum des Behörden-Spiegels.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat der IT-Planungsrat die EVB-IT Cloud gebilligt und seinen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen. Auch die Mitglieder des Bitkom-Arbeitskreises Öffentliche Aufträge haben sich für die Veröffentlichung der zwischen Öffentlicher Hand und der Verhandlungsdelegation des Bitkom abgestimmten EVB-IT Cloud ausgesprochen.
Die EVB-IT Cloud schließen als 11. Vertragstyp eine Lücke in den EVB-IT, die immer schmerzlicher wurde.
Sie sind das Ergebnis eines intensiven Verhandlungsprozesses mit der IT-Wirtschaft. Die EVB-IT Cloud enthalten eine Reihe neuer Regelungen, die unter anderem auf die Spezifika des hochstandardisierten und weitgehend globalisierten Cloudgeschäfts zurückzuführen sind, aber auch auf die technischen Herausforderungen und die damit verbundenen IT-Sicherheitsaspekte. Sie beziehen die aktuellen Anforderungen des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit ein.
Die Besonderheit der EVB-IT Cloud drückt sich aber auch darin aus, dass dazu zwei völlig neuartige Dokumente gehören, einerseits ein Kriterienkatalog zur Abbildung von Spezifika der Cloudleistungen und andererseits eine Anlage mit deren Hilfe auftragnehmerseitige AGB vergaberechtskonform einbezogen werden können.
Themenüberblick:
- Anwendungsbereich der neuen EVB-IT Cloud
- Besonderheiten der EVB-IT Cloud im Vergleich zu anderen EVB-IT
- Wesentliche Punkte aus den AGB
- Kriterienkatalog für Cloudleistungen, ein neues Werkzeug
- Einbeziehung auftragnehmerseitiger AGB, Verwendung der entsprechenden Anlage zu den EVB-IT Cloud
- Beschaffungen mit den neuen EVB-IT Cloud
Zur Teilnahme an diesem Webinar benötigen Sie lediglich einen Internetbrowser und Internetzugang. Es handelt sich um eine webbasierte Software, die keine Installation erfordert. Ihre Zugangsdaten sowie weitere relevante Informationen zur Teilnahme und zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie nach Anmeldung.