Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn hat die neuen Kapitel zu Schiedsverfahren, IT-Litigation und typischen Streitpunkten in IT-Streitigkeiten in der neuen Auflage des Praxishandbuchs Softwarerecht von Marly verfasst, die heute erschienen ist. Das Praxishandbuch Softwarerecht gilt seit vielen Jahren als die „Bibel“ des Softwarerechts. Die Kapitel geben einen Überblick für alle Juristen, die mit einem gescheiterten IT-Projekt konfrontiert sind. Auch wer IT-Verträge verfasst und der Streitbeilegungsklausel die notwendige Aufmerksamkeit widmen will, findet dort eine Fülle an nützlichen und praktischen Informationen.
Wir freuen uns, dass TCI auch in diesem Jahr auf den Kölner Tagen IT-Recht des Verlags Dr. Otto Schmidt (07.03. und 08.03.2024) vertreten ist.
Dr. Michael Karger (TCI München) übernimmt gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Sibylle Gierschmann (Gierschmann Legal, Hamburg) die Leitung der Tagung. Dr. Thomas Stögmüller referiert zum Thema „Computerprogramme: Gesetzliche Mindestrechte des berechtigten Nutzers“.
Die Hybrid-Tagung unter dem Titel „Von der Datenbeschaffung bis zur Lizenz“ deckt eine Vielzahl aktueller Themen des IT-Rechts ab, darunter:
- EU-Datenstrategie und rechtliche Umsetzung (u.a. Data Governance Act, Data Act)
- Datenüberlassungs-Verträge im Lichte des Data Act
- Datenbeschaffung durch Data Scraping
- AI Act: Herausforderungen für die Praxis
- Ethics und Compliance by Design in IT-Verträgen
- Globale Perspektive: Wettstreitende Regulierungsmodelle (USA, EU, China)
- Softwarekomponenten als urheberrechtliche Schutzgegenstände
- Gesetzliche Mindestrechte an Computerprogrammen
- Patentierbarkeit von Software und KI-Systemen
- Neues IT-Sicherheitsrecht: Relevanz für IT-Verträge
- „Digitale Produkte“ als Vertragsgegenstand
Die Tagung ist ein „Muss“ für alle Praktiker, die sich mit der Digitalstrategie auf europäischer und globaler Ebene auseinandersetzen. Sie liefert konkrete Hilfestellungen zur Vertragsgestaltung und gibt ein Update zu den neusten rechtlichen Entwicklungen im IT-Recht.
Ein Themenschwerpunkt ist der Zugang zu Daten sowie der Umgang mit der Regulierung von KI. Dabei legt die Veranstaltung Wert darauf, nicht nur die europäische Strategie zur Regulierung des Datenrechts, sondern auch die globale Perspektive auf wettstreitende Regulierungsmodelle zu berücksichtigen. Ungeachtet der Regulierungsfragen geht die Tagung auf konkrete rechtliche Fragen beim Einsatz von KI-Systemen ein und arbeitet die insoweit naheliegenden Anforderungen an die Vertragsgestaltung heraus. Zudem gehen die Referenten auf umstrittene Fragen zum Urheber- und Patentschutz von IT-Systemen ein. Konkret wird es auch bei der Gestaltung von IT-Verträgen unter dem Blickwinkel des neuen IT-Sicherheitsrechts oder im Hinblick auf digitale Produkte.
Zielgruppe: Rechtsanwälte, Richter, Justiziare und IT-Verantwortliche in Unternehmen, Behörden und Verbänden.
Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer schätzen an den Kölner Tagen IT die ebenso professionelle wie kollegiale und informelle Atmosphäre als Grundlage für Erfahrungsaustausch und Networking.
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier https://www.otto-schmidt.de/koelner-tage-it-recht.
Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann als PDF-Datei per E-Mail übersandt werden. Das hat der für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden (Urteil vom 12.1.2023 – I ZR 49/22). Aber Vorsicht: Das gilt zum einen nur für Kaufleute, und zum anderen kann der Abmahnende die Annahme der Unterlassungserklärung ablehnen, wenn er eine Übersendung in Schriftform per Post verlangt hat.
Sachverhalt
Eine Gewerbetreibende hatte im Jahr 2021 ohne Zustimmung eine Werbe-E-Mail für medizinische Masken und eine weitere Werbe-E-Mail für Corona-Schnelltests erhalten. Sie mahnte den Absender der E-Mails ab und forderte ihn unter Fristsetzung zur Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. In der Abmahnung wies sie darauf hin, dass eine Versendung der Erklärung vorab per Fax oder E-Mail genüge, sofern das entsprechende Original spätestens zwei Tage nach Ablauf der gesetzten Frist eingehe. Der Absender der Werbe-E-Mails übersandte innerhalb der gesetzten Frist die gewünschte Erklärung in Textform per E-Mail und hängte an die E-Mail die unterschriebene Unterlassungserklärung als PDF an. Daraufhin teilte die Gewerbetreibende dem Absender der Werbe-E-Mails mit, dass die Angelegenheit mit der Übersendung per E-Mail nicht erledigt sei und dass sie den Vorgang zur Klageerhebung weitergeleitet habe und beauftragte ihren Rechtsanwalt mit der Klageerhebung. Es ging also nur um die Frage, in welcher Form eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden muss, und ob eine unterschriebene, als PDF übersandte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausreichend ist.
Entscheidung
Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch
Die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails an Gewerbetreibende stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Begehung einer unerlaubten Handlung eine Wiederholungsgefahr. Die Gewerbetreibende kann daher gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB Unterlassung verlangen. Die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Bestehen jedoch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht.
Form der Unterlassungsverpflichtungserklärung
Die Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliegt zwar keinem gesetzlichen Formzwang im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB; die Vereinbarung, auf die die Unterlassungsverpflichtungserklärung abzielt, stellt aber ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar und unterliegt daher grundsätzlich dem Schriftformerfordernis gemäß §§ 780 Satz 1, 781 Satz 1 BGB. Wird die Unterlassungsverpflichtungserklärung allerdings von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben, entfällt das Schriftformerfordernis gemäß §§ 343 Abs. 1, 350 HGB.
Keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung
Der BGH hatte vor mehr als 30 Jahren entschieden, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung per Fernschreiben nicht ausreichend ist, weil ein Fernschreiben maschinell gefertigt und nicht unterzeichnet ist, woraus sich Zweifel an der Urheberschaft der Erklärung ergeben können. Diese Zweifel, so der BGH in der aktuellen Entscheidung, bestehen bei der Übersendung einer unterschriebenen Unterlassungserklärung per E-Mail nicht. Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit müssen die seit dem Gebrauch von Fernschreiben fortgeschrittene Entwicklung der Technik und die Usancen des Rechtsverkehrs berücksichtigt werden, dass sich zwischenzeitlich die Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per E-Mail im Geschäfts- und Rechtsverkehr durchgesetzt hat.
Überraschende Wendung
In dem Fall gab es dann aber doch noch eine überraschende Wendung. Denn der BGH hat Ende 2022 seine Rechtsprechung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geändert. Nach früherer Rechtsprechung genügte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr der Zugang einer einseitig vom Unterlassungsschuldner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Annahme der Unterlassungserklärung ablehnte.
Ablehnung der Unterlassungserklärung durch den Unterlassungsgläubiger
Von dieser Rechtsprechung ist der I. Zivilsenat des BGH abgerückt: Mit Urteil vom 1.12.2022 – I ZR 144/21 hat er entschieden, dass es an einem Wegfall der Wiederholungsgefahr fehlt, wenn und sobald der Unterlassungsgläubiger die Annahme der Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ablehnt. Denn dann kommt der vom Schuldner durch Abgabe der Unterlassungserklärung angebotene Unterlassungsvertrag nicht zustande, und der Gläubiger kann im wiederholten Verletzungsfall die Vertragsstrafe nicht verlangen. Da auch im aktuellen Fall die Gläubigerin die per E-Mail übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgelehnt hat, war mit der Ablehnung des Unterlassungsvertrags die Wiederholungsgefahr nicht mehr weggefallen.
Verlangen einer bestimmten Unterlassungserklärung durch den Gläubiger
Anders ist es nur, wenn der Gläubiger mit der Abmahnung eine bestimmte Unterlassungserklärung verlangt, und der Schuldner diese unverändert abgibt. Denn dann hat der Gläubiger dem Schuldner ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages unterbreitet, und der Schuldner hat dieses angenommen. Gibt der Schuldner hingegen eine Unterlassungserklärung ab, die von der vom Gläubiger verlangten Unterlassungserklärung nur geringfügig und unwesentlich abweicht, stellt dies keine Annahme des Angebots des Gläubigers dar, sondern ein neues Angebot auf Abschluss eines (abgeänderten) Unterlassungsvertrages (§ 150 Abs. 2 BGB).
Im aktuellen Fall sah der BGH in der Abmahnung eine Aufforderung zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages unter Einhaltung einer gewillkürten Schriftform gemäß § 127 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB. Dieser Aufforderung kam der Schuldner nicht nach, da er lediglich eine nicht der Schriftform genügende PDF-Datei per E-Mail übersandt hatte. Die Übersendung der PDF-Datei stellte daher eine Ablehnung der Vereinbarung der gewillten Schriftform verbunden mit einem neuen Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages in Textform dar. Dieses Angebot konnte die Unterlassungsgläubigerin ablehnen.
Fazit
Bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen sind die Anweisungen des Abmahnenden hinsichtlich der Form der Unterlassungserklärung genau zu befolgen. Nur wenn der Abgemahnte Kaufmann ist und in der Abmahnung keine besondere Form der Unterlassungserklärung verlangt wird, ist die Unterzeichnung und Übersendung als PDF-Datei ausreichend.
Wir freuen uns, auch dieses Jahr wieder aktiv bei den Kölner Tagen IT-Recht mitzuwirken: Dr. Truiken Heydn als Co-Tagungsleiterin und Dr. Michael Karger als Referent zum Thema Auslagerung in die US-Cloud aus Kunden-Perspektive.
Am 10. November 2022 hat die Konferenz der Justizministerinnen und -minister unter dem Vorsitz des Freistaats Bayern auf ihrer Herbstkonferenz die Reform des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr beschlossen.
Gerade unter dem Gesichtspunkt der Digitalisierung und der damit einhergehenden Bedeutung innovativer Geschäftsmodelle, aber auch im Hinblick auf Vorgaben der Europäischen Union, so ist in dem Beschluss zu TOP 1.15 der Konferenz zu lesen, sei es an der Zeit, das deutsche AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen zu überarbeiten.
Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver machen
Ziel der Überarbeitung soll sein, die Rechtssicherheit im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu verbessern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts zu steigern und damit letztlich auch den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver zu machen.
Langjährige Forderung
Die Justizministerkonferenz kommt mit ihrem Beschluss einer Forderung nach, die von Branchenverbänden und Rechtswissenschaftlern seit vielen Jahren erhoben wird, siehe hierzu auch diesen Beitrag.
Zum Hintergrund
Möglicherweise haben die Covid-19-Pandemie und der Krieg in der Ukraine mit dazu beigetragen, dass der Handlungsbedarf erkannt wurde. Einen Beitrag dazu finden Sie hier:
Für digitale Inhalte und Dienstleistungen gelten ab 1.1.2022 neue Gewährleistungsregeln gegenüber Verbrauchern sowie in der dem Verbrauchergeschäft vorgelagerten Vertriebskette. In einem 2 1/2-stündigen Online-Seminar der Deutschen AnwaltAkademie gibt unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn am 3. November 2021 einen Überblick über die neuen Vorschriften des BGB und erläutert die folgenden Themen:
- Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
- Verjährung
- Beweislastumkehr
- Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen
- Regress zwischen Unternehmen
- Gerichtliche Geltendmachung
- Digitale Inhalte und Dienstleistungen für Unternehmen (B2B)
Hier können Sie sich anmelden.
Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn referiert am 25. März 2021 auf den virtuell stattfindenden Kölner Tagen IT-Recht zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie. Der Vortrag behandelt die Rechtsbehelfe bei Mängeln einschließlich gerichtlicher Geltendmachung, Verjährung, Beweislastumkehr und den Regress in der Vertriebskette.
otto-schmidt.de/seminare/online-seminare/koelner-tage-it-recht(öffnet in neuem Tab)
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Schiedsverfahren (SchiedsVZ) ist ein Beitrag unserer Partnerin Dr. Truiken Heydn mit dem Titel „Die Datenschutzerklärung des Schiedsgerichts“ erschienen (SchiedsVZ 2020, 242). Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn ist in internationalen und nationalen Schiedsverfahren als Schiedsrichterin tätig. Die DSGVO gilt nach allgemeiner Meinung auch in Schiedsverfahren. Der Beitrag enthält ein Muster einer Datenschutzerklärung eines Schiedsgerichts und soll Schiedsgerichten, die mit dem Datenschutzrecht weniger vertraut sind, eine Hilfestellung bieten, ein Schiedsverfahren datenschutzrechtskonform durchzuführen.
Auch in diesem Jahr hat der US-Verlag „Best Lawyers“ die besten Anwälte Deutschlands ermittelt. Die Ergebnisse basieren dabei auf Umfragen unter Kolleginnen und Kollegen bei denen diese angeben sollten, auf welche Kolleginnen und Kollegen sie außerhalb der eigenen Kanzlei hinweisen würden, falls sie ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen eines Interessenkonflikts selbst nicht betreuen könnten.
Best Lawyers hat jetzt die diesjährigen Ergebnisse dieser Umfrage veröffentlicht und wir freuen uns darüber, dass sechs Anwälte unserer Kanzlei wie bereits im letzten Jahr zu den „Best Lawyers“ Deutschlands in den Bereichen Arbeitsrecht, Internationale Schiedsverfahren, IT-Recht, Prozessführung und Schiedsverfahren / Streitbeilegung / Mediation gehören.
Erstmals ist Dr. Truiken Heydn auch für den Bereich Medienrecht (Media Law) benannt. Stephan Schmidt gehört zu den wenigen deutschen Anwälten die im Bereich Datensicherheit und Datenschutz (Data Security and Privacy Law) gelistet werden.
Unsere Partnerin Dr. Truiken J. Heydn erhielt vom Handelsblatt/Best Lawyers die Auszeichnung „Anwalt des Jahres 2017“ für den Bereich „Internationale Schiedsgerichtsbarkeit“. Darüber hinaus wurde sie erneut auch für die Bereiche „Schiedsverfahren / Streitbeilegung / Mediation“ sowie „Prozessführung“ ausgezeichnet.
Für den Bereich IT-Recht erhielten unsere Partner Dr. Andreas Stadler, Dr. Michael Karger, Dr. Thomas Stögmüller sowie Stephan Schmidt erneut Auszeichnungen. Unser Partner Harald Krüger wurde erneut im Bereich Arbeitsrecht ausgezeichnet.
Die komplette Liste können Sie hier abrufen.