Das Recht auf Reparatur kommt

Reparieren statt austauschen wird künftig zur rechtlichen Leitlinie. Das EU-weit geplante Recht auf Reparatur verändert Gewährleistung, Nacherfüllung und Produktgestaltung grundlegend. Die Hersteller geraten stärker in die Pflicht, Händler haften länger und fehlende Reparierbarkeit wird zum Sachmangel. Die konkreten Auswirkungen des geplanten Gesetzes erläutern wir in diesem Artikel.

Mit dem geplanten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur steht eine der weitreichendsten Reformen des kaufrechtlichen Verbraucherschutzes und damit der Anforderungen an Hersteller und Händler der letzten Jahre bevor.

Das Ziel der Änderungen besteht darin, die Reparatur von Produkten zu fördern, nachhaltigen Konsum zu stärken und strukturelle Defizite im bisherigen Gewährleistungsrecht zu beseitigen.

Die dem Gesetzesentwurf zugrundeliegende europäische Warenreparatur-Richtlinie sieht hierzu mehrere Punkte vor, von denen mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf die folgenden drei umgesetzt werden sollen:

  1. das Recht auf Reparatur;
  2. neues Gewährleistungsrecht;
  3. das Europäische Formular für Reparaturinformationen.

Die Neuregelungen betreffen nicht nur Hersteller, sondern wirken – teils unmittelbar, teils mittelbar – auch auf Händler und andere Marktakteure.

Hintergrund und Zielsetzung des Gesetzes

Ausgangspunkt der Reform ist die europäische Warenreparatur-Richtlinie, die bis spätestens zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Es handelt sich um eine vollharmonisierende Richtlinie, d.h. die nationalen Gesetzgeber dürfen weder strengere noch weniger strenge Vorschriften erlassen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies explizit vor.

Inhaltlich verfolgt das Gesetz mehrere Ziele: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen funktionsfähige Produkte länger nutzen können, die Reparatur soll wirtschaftlich attraktiver werden, und Hersteller sollen stärker in die Verantwortung genommen werden, reparaturfreundliche Produkte auf den Markt zu bringen. Gleichzeitig soll der Binnenmarkt gestärkt werden, indem einheitliche Vorgaben zur Reparierbarkeit und Ersatzteilversorgung gelten.

Das neue eigenständige Recht auf Reparatur

Das Kernstück der Reform ist die Einführung eines eigenständigen Anspruchs des Verbrauchers auf Reparatur gegenüber dem Hersteller.

Damit das Recht auf Reparatur gilt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. die Ware muss bestimmten Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannt sind (siehe unten),
  2. der Käufer muss Verbraucher sein und
  3. die gesetzliche Gewährleistung greift nicht oder nicht mehr.

Nur bestimmte Produktgruppen

Das Recht auf Reparatur greift nur für bestimmte Produktgruppen. Dies sind aktuell:

  1. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  2. Haushaltsgeschirrspüler
  3. Kühlgeräte
  4. Elektronische Displays
  5. Schweißgeräte
  6. Staubsauger
  7. Server und Datenspeicherprodukte
  8. Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  9. Haushaltswäschetrockner
  10. Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten

Um zu prüfen, welche Produkte konkret erfasst sind, muss man in den Anwendungsbereich der jeweiligen Verordnungen schauen. Das macht das Ganze sehr kompliziert. So greift die Verordnung für Staubsauger z.B. nicht für Akkusauger oder Saugroboter, also greift auch das Recht auf Reparatur nicht für diese Produkte.

Nur für Verbraucher

Erfasst sind nur Produkte, die von einem Verbraucher gekauft wurden. Das Recht auf Reparatur greift also ausschließlich im B2C-Bereich.

Keine gesetzliche Gewährleistung

Der Anspruch besteht, wenn die Gewährleistung nicht oder nicht mehr greift,  also insbesondere nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist oder in Fällen, in denen das Gewährleistungsrecht gar nicht gilt.

Beispiel:

Ist das Display eines Handys bei Lieferung bereits kaputt, greift das Gewährleistungsrecht gegen den Händler, aber nicht das Recht auf Reparatur gegen den Hersteller.

Fällt dem Verbraucher aber das Handy irgendwann nach der Lieferung auf den Fußboden und das Display zerspringt, hat der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte gegen den Händler, dann würde aber das neue Recht auf Reparatur greifen.

Das Recht auf Reparatur kann aber auch während der Gewährleistungsfrist bestehen. Wichtig ist nur, dass für den konkreten Fehler kein Gewährleistungsrecht besteht.

Anspruch gegen den Hersteller

Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller.

Verbraucher können verlangen, dass die genannten Produkte innerhalb eines angemessenen Zeitraums entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis repariert werden. Der Preis darf neben Material- und Arbeitskosten auch eine übliche Gewinnspanne enthalten.

Eine Verpflichtung zur kostenlosen Reparatur besteht also nicht generell, sondern nur, soweit dies nach den Umständen geboten ist.

Anspruch gegen den Händler?

In Ausnahmefällen kann das Recht auf Reparatur auch gegen den Händler bestehen.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der EU die Pflichten des Herstellers. Hat der Hersteller keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es aber auch keinen Importeur, so treffen den verkaufenden Händler der betreffenden Ware die Pflichten zur Recht auf Reparatur.

Händler sollten das bei der Auswahl ihres Sortimentes und der Lieferkette beachten.

Voraussetzung: „fehlerhaftes Produkt“

Das Recht auf Reparatur greift nur bei „fehlerhaften Produkten“, wobei es der Gesetzgeber unterlassen hat, diesen Begriff zu definieren.

Erwähnt wird das „fehlerhafte Produkt“ im Rahmen der Definition der Reparatur. Demnach versteht man unter

„Reparatur“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

Es geht also darum, dass ein Produkt nicht mehr den vorgesehenen Verwendungszweck hat – nur dann bedarf es einer Reparatur. Es geht also nicht darum, Kratzer zu „reparieren“.

Unklar bleibt in der Definition, an welcher Stelle der Verwendungszweck vorgesehen sein soll: In einer vertraglichen Abrede? Wohl kaum, da der Käufer regelmäßig keine vertraglichen Abreden mit dem Hersteller getroffen hat.

Man wird also von einem Verwendungszweck ausgehen müssen, der dem Produkt immanent ist. Mit einer Waschmaschine soll man Wäsche waschen können – nicht mehr und nicht weniger ist der vorgesehene Verwendungszweck einer Waschmaschine.

Wie lange greift das Recht auf Reparatur?

Die Dauer des Anspruchs auf Reparatur ist abhängig von den einzelnen Produkten.

Beispielsweise gilt für Smartphones, dass Ersatzteile wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher künftig für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens zur Verfügung stehen müssen.

Für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner gilt hingegen ein Zeitraum von zehn Jahren für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wie Motor, Pumpen, Stoßdämpfer und Federn.

Es kommt dabei also nicht darauf an, wann der Verbraucher sein spezielles Produkt gekauft hat, sondern darauf, wie lange der Hersteller das entsprechende Modell grundsätzlich noch verkauft.

Technische Schutzmaßnahmen und Ersatzteile

Hersteller sollen grundsätzlich keine Software, Codesperren oder sonstigen technischen Mittel einsetzen dürfen, die eine Reparatur durch Dritte, etwa durch unabhängige Werkstätten, behindern.

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn legitime und objektive Gründe vorliegen, etwa der Schutz geistigen Eigentums oder Sicherheitsinteressen. Die Hürden hierfür sind hoch, sodass in der Praxis mit einer restriktiven Auslegung zu rechnen ist.

Zudem werden Hersteller verpflichtet, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen. Auch dies ist ein zentraler Baustein zur Förderung eines funktionierenden Reparaturmarktes und wirkt sich mittelbar auf Händler aus, die mit Reparaturdienstleistungen oder Serviceangeboten werben.

Der Hersteller darf eine Reparatur auch nicht deshalb ablehnen, weil zuvor schon eine Reparatur von jemand anderem vorgenommen wurde.

Neues Gewährleistungsrecht

Ein weiteres Kernstück des Gesetzentwurfs betrifft das Gewährleistungsrecht.

Reparierbarkeit als neue Dimension des Sachmangels

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die geplante Klarstellung zur Reparierbarkeit von Produkten. Künftig soll gelten: Produkte, bei denen üblicherweise erwartet werden kann, dass sie repariert werden können, müssen auch tatsächlich reparierbar sein. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Sachmangel vor.

Diese Regelung verschiebt den bisherigen Fokus des Mangelbegriffs. Nicht mehr allein Funktionalität und Vertragsgemäßheit stehen im Vordergrund, sondern auch die strukturelle Reparierbarkeit des Produkts. Ein Produkt kann somit auch dann mangelhaft sein, wenn es zwar funktioniert, sich im Defektfall aber nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen reparieren lässt.

Für die Praxis bedeutet dies insbesondere für Händler ein erhöhtes Risiko. Sie haften im Gewährleistungsrecht gegenüber Verbrauchern auch für solche Mängel, die ihre Ursache in der Produktgestaltung durch den Hersteller haben. Zwar besteht grundsätzlich ein Lieferantenregress, dieser setzt jedoch funktionierende Regressketten und entsprechende vertragliche Absicherungen voraus. Sitzt der Hersteller in Fernost dürfte der Händler es wohl schwer haben, seinen Lieferantenregress durchzusetzen.

Im Verkehr zwischen Unternehmern (also B2B) kann vertraglich vereinbart werden, dass eine fehlende Reparierbarkeit keinen Mangel darstellt.

Anspruch auf Nacherfüllung und Wahlrecht des Verbrauchers

Unverändert bleibt grundsätzlich das bestehende System der kaufrechtlichen Mängelrechte. Verbraucher haben bei einem von Anfang an mangelhaften Produkt weiterhin einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Ersatzlieferung. Neu ist jedoch die gesetzliche Aufwertung der Reparatur gegenüber der Neulieferung.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate

Entscheidet sich der Verbraucher im Gewährleistungsfall bewusst für die Reparatur, obwohl er auch eine Ersatzlieferung verlangen könnte, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre. Diese Verlängerung betrifft ausschließlich das Verhältnis zum Verkäufer.

Informationspflichten

Flankiert wird die Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch neue Informationspflichten. Verkäufer müssen Verbraucher künftig vor Durchführung der Nacherfüllung darüber informieren, dass sie zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen können und dass eine Nachbesserung zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate führt.

Unklar ist noch, wann, wo und wie diese Informationspflichten zu erfüllen sind. Muss dies geschehen, wenn der Verbraucher sein Gewährleistungsrecht ausübt? Oder kann man eine entsprechende Info einfach in die AGB einfügen? Gilt dies gar als wesentlicher Aspekt des Gewährleistungsrechtes, der im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten zu erfüllen ist? Muss die EU die ab September gesetzlich zwingend vorgeschriebene harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht noch einmal anpassen? All diese Fragen lässt der Gesetzgeber bisher unbeantwortet, was das Risiko für Händler erhöht.

Das Europäischen Formular für Reparaturinformationen

Als weiteres Instrument zur Förderung von Reparaturen führt der Gesetzgeber das Europäische Formular für Reparaturinformationen ein. Es ist speziell für Reparaturbetriebe gedacht. Als Reparaturbetrieb soll jeder Unternehmer gelten, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.

Eins vorweg: Das Formular ist freiwillig. Es besteht aktuell keine gesetzliche Pflicht, dieses Formular zu verwenden.

Wer das Formular verwendet, muss unter anderem Angaben zum Defekt, zur vorgesehenen Reparaturmaßnahme, zum Preis einschließlich Arbeitskosten, zur Reparaturdauer sowie zur Gültigkeitsdauer des Angebots tätigen.

Das Formular aus dem aktuellen Gesetzentwurf können Sie hier als PDF aufrufen. Das Formular ist dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, also beispielsweise auf Papier oder per E-Mail.

Ziel soll es sein, Reparaturangebote vergleichbar zu machen und Informationsasymmetrien beim Verbraucher zu beseitigen. Diese haben bislang nach Einschätzung des Gesetzgebers dazu geführt, dass Verbraucher sich vorschnell für eine Neuanschaffung und gegen eine Reparatur entschieden haben.

Wird das Formular vollständig ausgefüllt verwendet, ist dies gleichzeitig ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann aber auch eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen, Art. 245 § 3 Abs. 3 EGBGB-RefE.

Außerdem wird vermutet, dass der Reparaturbetrieb bestimmte gesetzliche Informationspflichten erfüllt, wenn er das Formular korrekt und vollständig ausgefüllt verwendet. Eine solche Privilegierung kennt man schon von der Muster-Widerrufsbelehrung.

Ob sich das Formular durchsetzen wird, muss abgewartet werden. Es kommt dabei wohl auch auf die Akzeptanz des Verbrauchers an, dass er bei jeder noch so kleinen Reparatur 2 DIN-A4-Seiten bekommt oder ob er seine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen möchte.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Das neue Recht soll nach aktuellen Planungen am 31. Juli 2026 in Kraft treten.

Auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, ist weiterhin das „alte“ Recht anzuwenden. Es kommt also auf den Vertragsschluss, nicht etwa auf die Lieferung der Ware an.

Fazit

Das geplante Recht auf Reparatur markiert einen deutlichen Systemwechsel. Reparierbarkeit wird zu einem rechtlich relevanten Qualitätsmerkmal, die Reparatur selbst zu einem zentralen Instrument der Verbraucherpolitik. Für Hersteller bedeutet dies erhebliche Anpassungen in Produktdesign, Ersatzteilmanagement und After-Sales-Strukturen. Händler sehen sich mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Informationspflichten und längeren Gewährleistungszeiträumen konfrontiert.

Für alle Marktteilnehmer gilt: Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten sollte genutzt werden, um Verträge, Prozesse und Produktstrategien zu überprüfen und an die neue Rechtslage anzupassen. Das Recht auf Reparatur ist kein Randthema, sondern ein struktureller Eingriff in das bestehende Gefüge des Kauf- und Produkthaftungsrechts.

Am Freitag, 8. Mai 2026, wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf erstmalig beschäftigen. Der Rechtsausschuss hat umfangreiche Änderungen vorgeschlagen. Anschließend geht das Gesetz in den Bundestag.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses auf dem Laufenden und unterstützen Sie gern bei der Umsetzung.

Demnächst erscheint im Verlag Otto Schmidt die 2. Auflage des Kommentars zum IT-Recht, bei dem unsere Partner Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller als Autoren mitgewirkt haben. Der Kommentar kann über juris abgerufen weden.

KI-Haftung: EU Kommission zieht Richtlinienvorschlag zurück

Die EU Kommission hat am 12. Februar 2025 die Richtlinie über KI-Haftung zurückgezogen. Die Kommission begründete ihre Entscheidung damit, dass sie keine vorhersehbare Einigung über die Richtlinie sehe.

Richtlinienvorschlag über KI-Haftung

Mit dem Richtlinienvorschlag über KI-Haftung sollten bestimmte Regeln für die zivilprozessuale Geltendmachung außervertraglicher zivilrechtlicher Ersatzansprüche für Schäden etabliert werden, die durch künstliche Intelligenz verursacht werden. Das Haftungsrisiko ist laut einer Umfrage aus dem Jahr 2020 das wichtigste Hindernis, das Unternehmen davon abhält, KI einzusetzen.

Der Richtlinienvorschlag über KI-Haftung war neben der KI-Verordnung und der Überarbeitung des EU Produktsicherheitsrechts Teil eines Maßnahmepakets zur Unterstützung der Einführung von KI in Europa. Die KI-Verordnung ist in Kraft; die Kapitel I und II (Allgemeine Bestimmungen und Verbotene Praktiken im KI-Bereich) gelten seit dem 2. Februar 2025. Die Produktsicherheitsverordnung ist ebenfalls in Kraft; sie gilt seit dem 13. Dezember 2024.

Verschuldensunabhängige Haftung?

Der Richtlinienvorschlag über KI-Haftung sah keine Gefährdungshaftung für KI-Systeme vor.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die neue Produkthaftungsrichtlinie in Art. 4 Nr. 1 nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass Software unabhängig von ihrer Verkörperung auf einem physischen Datenträger als Produkt im Sinne der Richtlinie gilt. Dadurch gilt die verschuldensunabhängige Produkthaftung auch für KI-Systeme, denn jedes KI-System basiert auf Software. Bislang war umstritten, ob Software ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsrechts darstellt.

Verpflichtung zur Offenlegung von Beweisen

Gegenstand des Richtlinienvorschlags über KI-Haftung waren erhebliche Beweiserleichterungen für die durch ein KI-System Geschädigten. Zum einen sollte der Anbieter oder Nutzer eines Hochrisiko-KI-Systems zur Offenlegung relevanter Beweise verpflichtet werden. Die Zivilgerichte sollten die Befugnis erhalten, diese Offenlegung im Schadensersatzprozess anzuordnen.

Beweislastumkehr

Die Verweigerung der Offenlegung sollte sodann eine widerlegbare Vermutung für eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Anbieter oder Nutzer begründen.

Des Weiteren sollte – auch im Falle von KI-Systemen, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind – für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem Schaden unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr eingreifen: Der Beklagte sollte in diesen Fällen beweisen müssen, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat.

Diese Regelungen wird es nun bis auf Weiteres erst einmal nicht geben. Ob das Vorhaben einer KI-Haftungsrichtlinie von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung der Kommission ist insbesondere von der Digitalindustrie begrüßt worden.

Keine Offenlegung von Beweismitteln

Aus der Sicht der Rechtspflege ist die Entscheidung ebenfalls zu begrüßen.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung einer Befugnis der Gerichte, die Offenlegung von Beweismitteln anzuordnen, stellt einen erheblichen Eingriff in das Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten dar. Das gilt insbesondere für Mitgliedstaaten wie Deutschland, nach deren Zivilprozessrecht der Beibringungsgrundsatz gilt, d.h. die Beweismittel von den Parteien beizubringen sind und das Gericht von Amts wegen weder den Sachverhalt ermittelt noch Beweismittel beschafft. Der Beibringungsgrundsatz ist Ausfluss der im Zivilrecht geltenden Parteiautonomie und gehört damit letztlich zu den grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechten.

Keine Beweislastumkehr?

Im Hinblick auf die Regelungen zur Beweislastumkehr, die es nun erst einmal nicht geben wird, darf die Entscheidung der Kommission allerdings nicht überschätzt werden.

Denn der BGH hat im Rahmen der grundsätzlich verschuldensabhängigen außervertraglichen Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB bereits im Jahr 1968 hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr etabliert. Im Ergebnis gibt es in Deutschland in der Praxis daher bereits heute kaum Unterschiede zwischen der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB und der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, das 1990 in Kraft trat. Auch für die vertragliche Haftung gibt es in Deutschland eine Beweislastumkehr für das Verschulden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Diese Regeln der Beweislastumkehr gelten selbstverständlich auch in Schadensersatzprozessen, in denen eine KI in die Schadensverursachung involviert war.

Fazit

Die Entscheidung der Kommission, diesen Bereich einstweilen nicht zu harmonisieren und die Regelung der Haftung für KI den Mitgliedstaaten zu überlassen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Denn ob die teilweise überbordende Regulierung des IT-Rechts auf EU-Ebene der europäischen Digitalwirtschaft wirklich hilft, mag angesichts der faktischen Dominanz US-amerikanischer Unternehmen in diesem Bereich bezweifelt werden.

Der Cyber Resilience Act der EU tritt in Kraft – neue Cybersicherheitsanforderungen für Software und vernetzte Produkte

Am 10. Dezember 2024 ist der „Cyber Resilience Act“ (CRA, der deutsche Name lautet „Cyberresilienz-Verordnung“) der EU in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden europaweit erstmalig horizontal geltende Cybersicherheitsvoraussetzungen für Produkte mit digitalen Elementen gesetzlich normiert. Vernetzte Produkte wie Heimkameras, Kühlschränke, Fernsehgeräte und Spielzeug müssen hiernach „cybersicher“ sein, bevor sie in Verkehr gebracht werden, und auch über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg bleiben. Um diese Cybersicherheit zu belegen, müssen sie künftig mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

Zwar gelten die wesentlichen Regelungen der Verordnung erst ab dem 11. Dezember 2027, sodass Unternehmen eine großzügige Übergangsfrist haben, ihre in das Internet eingebundenen Produkte an die neuen Regelungen anzupassen. Doch da Produktentwicklungszyklen mehrere Monate bis Jahren dauern können, soll bereits jetzt auf einige wesentliche Anforderungen unter dem CRA hingewiesen werden:

– Der Anwendungsbereich des CRA ist äußerst weit und umfasst Software, in das Internet eingebundene Hardware wie intelligente Haushaltsgeräte (Stichwort „Internet of Things“) und Cloud-Dienste, die es den Nutzern ermöglichen, Geräte aus der Ferne zu steuern

– Hersteller, die ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, müssen dieses gemäß den grundlegenden, im CRA näher spezifizierten Cybersicherheitsanforderungen konzipieren, entwickeln und herstellen

– Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen umfassen beispielsweise, sicherzustellen, dass Schwachstellen durch Sicherheits-Updates behoben werden können, dass geeignete Kontrollmechanismen bestehen, die Schutz vor unbefugtem Zugriff bieten, dass die Vertraulichkeit und Integrität gespeicherter und übermittelter Daten geschützt wird und dass den Nutzern die Möglichkeit geboten wird, alle Daten und Einstellungen dauerhaft sicher und einfach zu löschen

– Während der Supportdauer des Produkts ist dessen Cybersicherheitsrisiko zu bewerten, zu dokumentieren und ggf. zu aktualisieren

– Hersteller müssen Schwachstellen während der erwarteten Lebensdauer des Produkts oder über mindestens fünf Jahre ermitteln, beheben und entsprechende Sicherheits-Updates bereitstellen

– Hersteller müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (lassen) und, sofern das Produkt mit digitalen Elementen den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen genügt, eine CE-Kennzeichnung anbringen

– Produkte mit digitalen Elementen, die mit einem höheren Cybersicherheitsrisiko behaftet sind – als „wichtige Produkte mit digitalen Elementen“ bezeichnet – unterliegen einem strengeren Konformitätsbewertungsverfahren; dies gilt etwa für Betriebssysteme, Passwort-Manager, VPN, Modems für die Internetanbindung, intelligente Türschlösser, Babyphones, Alarmanlagen und Wearables

– Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle dem zuständigen nationalen Computer-Notfallteam (Computer Security Incident Response Team – CSIRT) und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) über eine einheitliche Meldeplattform melden

– Der CRA enthält Ausnahmen und spezielle Regelungen für freie Software und Open Source Software

Neue Produktsicherheitsverordnung

Ab 13. Dezember 2024 gilt eine neue EU-Produktsicherheitsverordnung. Die neue Verordnung enthält Pflichten für die verschiedenen Wirtschaftsakteure. Wir geben Ihnen einen Überblick über die neuen Hersteller-Pflichten.

Die neue Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) wird die bislang geltende Produktsicherheitsrichtlinie ersetzen. Mit der neuen Verordnung wird ein einheitlicher Rahmen in der gesamten EU gebildet und so der Binnenmarkt gestärkt.

Bisher konnten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht abweichende Vorschriften erlassen. Die Verordnung jedoch gilt unmittelbar und damit in allen Mitgliedstaaten der EU gleich.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Produkte.

Ein Produkt ist gemäß Art. 3 Nr. 1 jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.

Ausnahmen gibt es lediglich für:

a) Human- und Tierarzneimittel,
b) Lebensmittel,
c) Futtermittel,
d) lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion
zusammenhängen,
e) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
f) Pflanzenschutzmittel,
g) Beförderungsmittel, die der Verbraucher nicht selbst bedient,
h) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
i) Antiquitäten.

Existieren für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen, so gilt die neue Produktsicherheitsverordnung nur für diejenigen Aspekte, die nicht unter diese speziellen Anforderungen fallen. Das bedeutet also, dass zusätzlich zu den spezifischen Sicherheitsanforderungen auch die Pflichten dieser Verordnung greifen, sofern sie andere Aspekte oder Risiken regelt.

Der Hersteller in der Produktsicherheitsverordnung

Die Verordnung regelt die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure.

Als „Wirtschaftsakteur“ definiert dabei Art. 3 Nr. 13 den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.

Als Hersteller sieht die Verordnung in Art. 3 Nr. 8 jede natürliche oder juristische Person an, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.

Art. 13 der Produktsicherheitsverordnung erweitert den Kreis der Hersteller dann noch:

  • natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen
  • natürliche oder juristische Personen, sie ein Produkt wesentlich verändern

In diesem Beitrag soll es dabei ausschließlich um die Pflichten der Hersteller gehen. Einen Beitrag zu den Pflichten der Händler finden Sie hier auf www.versandhandelsrecht.de.

Allgemeines Sicherheitsgebot

Art. 5 der Produktsicherheitsverordnung legt allgemein fest, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

Dieses allgemeine Sicherheitsgebot wird in Art. 7 und 8 näher spezifiziert.

Art. 7 enthält eine Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot, Art. 8 enthält Elemente, die bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigen sind.

Hierzu zähen etwa

  • andere europäische Normen
  • internationale Normen
  • internationale Übereinkünfte
  • freiwillige Zertifizierungssysteme
  • Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission
  • nationale Normen des Mitgliedstaates, in dem das Produkt bereitgestellt wird
  • Stand des Wissens und der Technik
  • Verhaltenskodizes
  • Sicherheit, die von Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann
  • von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegte Sicherheitsanforderungen

Pflichten der Hersteller

Die Pflichten der Hersteller werden in Art. 9 Produktsicherheitsverordnung geregelt.

Diese sind zunächst verpflichtet, dass gewährleisten müssen, dass ihre Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Art. 5 entworfen und hergestellt wurden.

Damit dies sichergestellt ist, müssen Hersteller – bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen – eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten (Art. 9 Abs. 2).

Inhalt der technischen Unterlagen

Die Verordnung macht dann noch inhaltliche Vorgaben für diese technischen Unterlagen „sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist“.

In diesem Fall umfassen die technischen Unterlagen auch:

  1. eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen, und
  2. eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen.

Wichtig: Diese technischen Unterlagen müssen auf dem neuesten Stand sein und sind für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produktes bereitzuhalten und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bei in Serie gefertigten Produkten müssen Hersteller sicherstellen, dass stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gewährleistet ist.

Pflichten zur Produktkennzeichnung

Neben den allgemeinen Sicherheitsanforderungen müssen Hersteller ihre Produkte auch kennzeichnen.

Hersteller müssen gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen.

Sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich sein sollte, muss diese Information auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden (z.B. in einer Gebrauchsanweisung).

Außerdem sind der Name, der eingetragene Handelsname oder Handelsmarke, die Postanschrift, eine E-Mail-Adresse und falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen
Anlaufstelle an, unter der man sie kontaktieren kann, auf dem Produkt selbst anzugeben. Aber auch diesbezüglich gilt: Wenn dies nicht möglich ist, genügt die Angabe auf der Verpackung oder n einer dem Produkt beigefügten Unterlage.

Die Hersteller müssen darüber hinaus gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne diese Hinweise sicher ist. In Deutschland müssen diese Informationen in deutscher Sprache bereitgehalten werden.

Verhalten bei gefährlichen Produkten

Kommt der Hersteller zu dem Schluss, es handelt sich bei dem von ihm in Verkehr gebrachtem Produkt um ein gefährliches Produkt greifen strenge Maßnahmen.

Als „gefährliches Produkt“ gilt jedes Produkt, bei dem es sich nicht um ein sicheres Produkt handelt (Art. 3 Nr. 3).

Als „sicheres Produkt“ gilt jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt (Art. 3 Nr. 2).

In diesem Fall ergreift der Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Hierzu kann auch ein Rückruf gehören. Außerdem muss er die Verbraucher unterrichten sowie die Marktüberwachungsbehörde und die weiteren Wirtschaftsakteure in der Lieferkette auf dem Laufenden halten.

Für die Unterrichtung der Verbraucher darf der Hersteller auch personenbezogene Daten der Verbraucher verwenden, die ihm vorliegen (Art. 35 Abs. 1).

Kontaktdaten der Verbraucher zu Sicherheitszwecken

Sehen Wirtschaftsakteure ein Produktregistrierungssystem oder Kundenbindungsprogramme vor, so müssen sie dem Verbraucher ermöglichen, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen.

Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Mindestmaß und werden nur verwendet, um Verbraucher im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren. An diese Kontaktdaten dürfen also keine sonstigen z.B. E-Mails gesendet werden.

Einrichtung einer Beschwerdestelle

Hersteller müssen spezielle Beschwerdemöglichkeiten einrichten. Dies muss über öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle (Telefon, E-Mail, spezielle Rubrik auf der Website) erfolgen. Verbraucher müssen darüber Beschwerden einreichen können und Informationen über aufgetretene Unfälle oder Sicherheitsprobleme an den Hersteller melden können (Art. 9 Abs. 11).

Gehen solche Beschwerden ein, müssen die Hersteller diese Beschwerden untersuchen und ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden führen. In dem Verzeichnis sind auch Produktrückrufe und etwaige Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

Fazit

Die neue Produktsicherheitsverordnung hält für Händler zahlreiche Pflichten bereit. Die Mitgliedstaaten müssen noch Sanktionsvorschriften erlassen. Aktuell gibt es einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieser muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Erst dann kann man die genauen Sanktionen (etwa Bußgelder) beziffern.

TCI auf den Kölner Tagen IT-Recht 2024

Wir freuen uns, dass TCI auch in diesem Jahr auf den Kölner Tagen IT-Recht des Verlags Dr. Otto Schmidt (07.03. und 08.03.2024) vertreten ist.

Dr. Michael Karger (TCI München) übernimmt gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Sibylle Gierschmann (Gierschmann Legal, Hamburg) die Leitung der Tagung. Dr. Thomas Stögmüller referiert zum Thema „Computerprogramme: Gesetzliche Mindestrechte des berechtigten Nutzers“.

Die Hybrid-Tagung unter dem Titel „Von der Datenbeschaffung bis zur Lizenz“ deckt eine Vielzahl aktueller Themen des IT-Rechts ab, darunter:

  • EU-Datenstrategie und rechtliche Umsetzung (u.a. Data Governance Act, Data Act)
  • Datenüberlassungs-Verträge im Lichte des Data Act
  • Datenbeschaffung durch Data Scraping
  • AI Act: Herausforderungen für die Praxis
  • Ethics und Compliance by Design in IT-Verträgen
  • Globale Perspektive: Wettstreitende Regulierungsmodelle (USA, EU, China)
  • Softwarekomponenten als urheberrechtliche Schutzgegenstände
  • Gesetzliche Mindestrechte an Computerprogrammen
  • Patentierbarkeit von Software und KI-Systemen
  • Neues IT-Sicherheitsrecht: Relevanz für IT-Verträge
  • „Digitale Produkte“ als Vertragsgegenstand

Die Tagung ist ein „Muss“ für alle Praktiker, die sich mit der Digitalstrategie auf europäischer und globaler Ebene auseinandersetzen. Sie liefert konkrete Hilfestellungen zur Vertragsgestaltung und gibt ein Update zu den neusten rechtlichen Entwicklungen im IT-Recht.

Ein Themenschwerpunkt ist der Zugang zu Daten sowie der Umgang mit der Regulierung von KI. Dabei legt die Veranstaltung Wert darauf, nicht nur die europäische Strategie zur Regulierung des Datenrechts, sondern auch die globale Perspektive auf wettstreitende Regulierungsmodelle zu berücksichtigen. Ungeachtet der Regulierungsfragen geht die Tagung auf konkrete rechtliche Fragen beim Einsatz von KI-Systemen ein und arbeitet die insoweit naheliegenden Anforderungen an die Vertragsgestaltung heraus. Zudem gehen die Referenten auf umstrittene Fragen zum Urheber- und Patentschutz von IT-Systemen ein. Konkret wird es auch bei der Gestaltung von IT-Verträgen unter dem Blickwinkel des neuen IT-Sicherheitsrechts oder im Hinblick auf digitale Produkte.

Zielgruppe: Rechtsanwälte, Richter, Justiziare und IT-Verantwortliche in Unternehmen, Behörden und Verbänden.

Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer schätzen an den Kölner Tagen IT die ebenso professionelle wie kollegiale und informelle Atmosphäre als Grundlage für Erfahrungsaustausch und Networking.

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier https://www.otto-schmidt.de/koelner-tage-it-recht.

Neuer IT-Recht Kommentar mit Gesetzeskommentierungen von Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller

In diesem thematisch neuartigen Kommentar werden IT-rechtsrelevante Gesetze im Hinblick auf die Besonderheiten des klassischen IT-Rechts erläutert. Inhaltliche Schwerpunkte sind Software und Hardware ebenso wie das IT-Outsourcing und neue Technologien. Die Partner von TCI Rechtsanwälte München haben die folgenden Gesetzeskommentierungen verfasst:

Dr. Truiken Heydn:                          §§ 249–254, 823, 826 BGB; §§ 1–4 ProdHaftG; §§ 1–3, 6 ProdSG

Dr. Michael Karger:                         §§ 315–319 BGB

Dr. Thomas Stögmüller:                 §§ 266, 269, 271, 273, 320–326 BGB

Der Kommentar kann hier erworben werden.