Mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) hat das Landgericht München I entschieden, dass Google für Rechtsverletzungen in KI-generierten Übersichten haftet, die den Suchergebnissen unter der Überschrift «Übersicht mit KI» vorangestellt werden.
1. Zusammenfassung der Entscheidung
1.1 Sachverhalt
Google blendet über den Suchergebnissen unter der Überschrift «Übersicht mit KI» eine durch eine künstliche Intelligenz (KI) generierte Zusammenfassung ein. In diesen Zusammenfassungen war bei bestimmten Suchanfragen, die u. a. das Wort «Betrugsmasche» enthielten, zu lesen, dass die Verfügungsklägerinnen, ein Verlagshaus und ein Unternehmen des Verlagshauses, «bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken» seien und «oft als Betrugsmasche wahrgenommen» würden, und zwar «insbesondere im Zusammenhang mit Abo-Fallen». In den Zusammenfassungen war dann weiter von Inkasso-Forderungen, Problemen mit digitalen Abos, mangelnder Erreichbarkeit sowie davon die Rede, dass die Firmen unter verschiedenen Namen agieren würden, um eine Zuordnung zu erschweren.
Diese Behauptungen waren unwahr. In die KI-generierte Zusammenfassung waren Informationen eingeflossen, die sich nicht auf die Klägerinnen, sondern auf andere Unternehmen beziehen, mit denen die Klägerinnen in keinerlei Zusammenhang standen.
Die Klägerinnen beantragten beim LG München I den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Das LG München I gab dem Antrag überwiegend statt (Urteil vom 28. Mai 2026, Az. 26 O 869/26).
1.2 Technischer Hintergrund
Anders als die Bezeichnung «künstliche Intelligenz» suggeriert, ist generative KI nicht intelligent. Generative KI, die auf so genannten Large Language Models (LLMs) basiert, hat im Rahmen des Trainings lediglich einen riesigen Datenbestand an Texten analysiert und sich «gemerkt», wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Text auf ein bestimmtes Wort ein bestimmtes anderes Wort folgt. Anhand dieser «erlernten» Wahrscheinlichkeiten von bestimmten Wortfolgen werden die Texte zusammengefügt.
In einen KI-generierten Text fließen Textteile aus verschiedenen Quellen ein, die inhaltlich in keinerlei Zusammenhang miteinander stehen. Das Ergebnis wird nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft. KI-generierte Texte sind daher zwar regelmäßig orthographisch und grammatikalisch einwandfrei. Der Inhalt kann allerdings sachlich falsch sein – man spricht dann von «Halluzinationen».
Eine solche Halluzination lag in dem vom LG München I entschiedenen Fall vor.
1.3 Rechtliche Grundlagen
1.3.1 Materiell-rechtliche Grundlagen
Falsche Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen verletzen dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Unternehmen haben daher gegen denjenigen, der falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet, einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG.
Zwar ist im vorliegenden Fall die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen automatisiert durch einen Algorithmus erfolgt, der den Text generiert und angezeigt hat. Diese durch die KI generierten Texte muss sich Google jedoch zurechnen lassen und haftet daher als unmittelbarer Störer auf Unterlassung, so das Landgericht München I.
1.3.2 Prozessrechtlicher Hintergrund
Die Entscheidung erging in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, sie ist also in jedem Fall nur vorläufiger Natur. Die Entscheidung muss in einem regulären Hauptsacheverfahren überprüft werden, es sei denn, Google erkennt die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung als endgültige Regelung zwischen den Parteien an, dann ist ein Hauptsacheverfahren entbehrlich.
Google konnte des Weiteren innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Ob das erfolgt ist, ist hier nicht bekannt.
1.4 Entscheidung nach deutschem nationalem Recht
Das Gericht entschied ausschließlich nach deutschem nationalem Recht.
1.4.1 EU KI-Verordnung auf zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar
Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) entschied das Gericht, dass diese auf den Fall nicht anwendbar sei, weil sie, soweit sie in zeitlicher Hinsicht überhaupt bereits gelte, nur die Möglichkeit vorsieht, zusätzlich und «unbeschadet» der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen.
1.4.2 Keine Verdrängung der nationalrechtlichen Regelungen durch den Digital Services Act
In Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, «DSA») führte das Gericht aus, dass die Regelungen in Art. 6, 16 ff. DSA die nationalrechtlichen Regelungen ebenfalls nicht verdrängen, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich des DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedsstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
1.5 Google haftet für die Texte der KI als unmittelbare Störerin
Zentraler Streitpunkt des Verfahrens war, ob sich Google die automatisiert von der KI erzeugen Texte zurechnen lassen muss.
Google hatte insoweit argumentiert, dass es sich bei den KI-generierten Texten nicht um «Behauptungen» von Google handele, und dass ein Anspruch aus §§ 1004, 823 ff. BGB nicht in Betracht komme, weil Google allenfalls nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung in Anspruch genommen werden könne und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Google trete nur mit einer Suchmaschine in Erscheinung, die lediglich Daten und Informationen Dritter entsprechend den Suchanfragen automatisiert anzeige. Google sei daher nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich und mache sich auch in der «Übersicht mit KI» die Informationen Dritter nicht zu eigen. Google hafte dementsprechend erst nach Kenntniserlangung von einer offenkundigen Rechtsverletzung.
Diese Argumente überzeugten das Gericht nicht. Es entschied, dass Google als unmittelbare Störerin für die Rechtsverletzungen haftet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der «Übersicht mit KI» nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen handelt, sondern um einen eigenen, zurechenbaren Inhalt von Google. Zu dem Ergebnis dürfte auch der Umstand beigetragen haben, dass schon bei Eingabe des Firmennamens einer der Klägerinnen über die sog. Auto-complete-Funktion der Begriff «Betrugsmasche» angeboten wurde. Letztlich ausschlaggebend waren aber die folgenden Gesichtspunkte:
- Auf die Suchanfragen hin werden gerade nicht nur Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Diese Präsentation beginnt mit der einleitenden Bejahung der Anfrage, etwa mit dem Wortlaut «Ja, es gibt Hinweise auf Betrugsmaschen und unseriöse Praktiken […]» und geht bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinaus.
- Die eigenständige thematische Strukturierung der Antwort in eine einleitende Zusammenfassung, daran anschließend die Zusammenstellung der «Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche» und einer daran anschließenden Handlungsempfehlung («Was Sie tun können») war in den angeführten Ergebnissen von Drittseiten so gar nicht enthalten. Dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die KI. Auf diese Weise schafft Google eigenständige Aussagen, die über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehen.
- Da Google die KI selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen. Denn nur Google selbst hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.
- Vor allem enthält die «Übersicht mit KI» Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht enthalten sind. So war an erster Stelle in den Suchergebnissen ein Beitrag einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem Titel «Vorsicht vor …» aufgelistet, in dem sich gar kein Bezug zu den Klägerinnen befindet. Daher handelt es sich um eine eigene Äußerung, die Google sich als Anbieterin zurechnen lassen muss.
1.6 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung und Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in den Jahren 2018 und 2013 bereits zur Prüfungspflicht und Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden.
1.6.1 Links in den Suchergebnissen auf Drittseiten
Im Jahr 2018 hatte der BGH entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine – auch hier ging es um Google – nur unmittelbarer Störer ist, wenn es sich bei den Suchergebnisseiten um eigene Inhalte oder um Inhalte Dritter handelt, die er sich zu eigen macht, indem er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für veröffentlichte Inhalte übernimmt; die bloße Aufnahme eines Links in die Suchergebnisse ist für ein Zu-eigen-machen nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16). Der Anbieter einer Suchmaschine hat grundsätzlich keine Pflicht, die aufgefundenen Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Erst wenn der Suchmaschinenbetreiber durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen, auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung wie z.B. Kinderpornografie erlangt hat, treffen ihn Verhaltenspflichten, und die Verletzung von Verhaltenspflichten löst sodann eine Haftung als mittelbarer Störer aus.
Diese BGH-Rechtsprechung, die sich auf die Suchergebnisse bezieht, ist, so das LG München I, auf die «Übersicht mit KI» nicht anwendbar, weil hier nicht nur Internetseiten Dritter verlinkt werden, sondern eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen werden, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Anders als die Prüfung der in den Suchergebnissen verlinkten Inhalte, die praktisch kaum zu bewerkstelligen wäre und die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell ernstlich in Frage stellten würde, ist nach Ansicht des LG München I eine Prüfung der Äußerungen der KI durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen der KI.
1.6.2 «Autocomplete»-Funktion
In ähnlicher Weise lehnte das LG München I auch eine Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur sog. «Autocomplete»-Funktion von Google ab. Im Jahr 2013 hatte der BGH entschieden, dass Google für die Anzeige persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe in der «Autocomplete»-Funktion bei Eingabe des Namens des Betroffenen nur bei Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten verantwortlich ist, und dass diese erst mit Kenntniserlangung von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12).
Die «Übersicht mit KI» geht über die Anzeige von Begriffsverbindungen, die aus den Abfragedaten von Nutzern gebildet wurden, deutlich hinaus, so das LG München I, weil eine eigenständig generierte Äußerung in Rede steht, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.
1.7 Überprüfungsmöglichkeit durch Nutzer nicht relevant
Dass die Nutzer anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der «Übersicht mit KI» tatsächlich decken, entbindet nach der Auffassung des LG München I nicht von der Haftung für die Äußerung, weil die «Übersicht mit KI» aus sich heraus verständlich ist, eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten enthält. Daher besteht für die Nutzer regelmäßig keine Veranlassung, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen.
1.8 Funktionsfähigkeit der Suchmaschine nicht beeinträchtigt
Während der BGH bei Links in den Suchergebnissen für die Verneinung von anlasslosen Prüfpflichten die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine angeführt hatte, hat das LG München I auch dieser Überlegung eine Absage erteilt, weil die «Übersicht mit KI» lediglich eine zusätzliche Funktion anbietet, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich ist, und ohne die die Nutzer durchaus auch in der «Flut der Daten» Ergebnisse zu finden vermögen.
2. Stellungnahme
Das Ergebnis erscheint befremdlich: Die Haftungsprivilegierung im Sinne eines Notice-and-take-down Verfahrens, die von der deutschen Rechtsprechung im Falle von Rechtsverletzungen durch Dritte bislang nicht nur zugunsten von Suchmaschinenbetreibern, sondern auch zugunsten von Host-Providern angenommen wurde (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az. VI ZR 93/10), soll nicht gelten, wenn der «Dritte» eine KI ist.
Allerdings wird die KI von Google eingesetzt und deren Ergebnisse werden den Nutzern von Google bereitgestellt. Die KI ist daher kein Dritter, sondern dem Verantwortungsbereich von Google zuzurechnen. Wie das Gericht zutreffend feststellt, würde die Suchmaschine auch ohne die «Übersicht mit KI» funktionieren und könnte genutzt werden. Schließlich hat Google die Suchmaschine über mehr als zwei Jahrzehnte ohne die «Übersicht mit KI» äußerst erfolgreich betrieben.
Es stellt sich daher die Frage, wie Google auf die Entscheidung reagieren wird. Ein kompletter Verzicht auf die «Übersicht mit KI» wird sicherlich nicht die Lösung sein. Google investiert Milliarden in die Entwicklung von KI. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, wurden nach Erhalt der Abmahnung bei Eingabe derselben Suchbegriffe andere Zusammenfassungen angezeigt, in denen die beanstandeten Aussagen nicht mehr enthalten waren. Offenbar war es Google möglich, Maßnahmen zu ergreifen, damit die beanstandeten Aussagen nicht mehr angezeigt werden.
Die Verweigerung des Notice-and-take-down Verfahrens durch das Gericht wirft die Frage auf, wie Google unzutreffende Aussagen der KI künftig im Voraus ohne vorherige Abmahnung oder anderweitige Information über den Rechtsverstoß vermeiden soll. Eine (weitgehend) rechtssichere Möglichkeit wäre, die KI so zu programmieren, dass sie sich jeglicher negativer Aussagen über Unternehmen und Personen enthält. Das hätte allerdings zur Folge, dass den Nutzern wichtige Informationen vorenthalten würden, beispielsweise wenn sie eine verdächtige E-Mail erhalten haben und Google befragen, ob es sich dabei um eine Phishing-Mail handelt. Eine KI, die zur Vermeidung von Rechtsverletzungen Probleme jeglicher Art generell unerwähnt lässt, ist vollkommen unbrauchbar. Denn die Befragung einer KI erfolgt typischerweise gerade in Situationen, in denen ein Mensch ein Problem hat oder eine Entscheidung treffen muss und zur Lösung Informationen benötigt, die er ohne die KI nicht oder nur sehr schwer auffinden würde.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Gerichts, dass die «Übersicht mit KI» keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten enthält, und dass deshalb für die Nutzer regelmäßig keine Veranlassung bestehe, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Eine erste, schnell umzusetzende Maßnahme wäre daher die Anbringung eines auffälligen Disclaimers zu Beginn der KI-generierten Zusammenfassung.
Derzeit enthält die «Übersicht mit KI» am Ende einen Hinweis in grauer, im Vergleich zum Haupttext kleinerer Schrift, der wie folgt lautet: «KI-Antworten können Fehler enthalten. Weitere Informationen». Der Text «Weitere Informationen» ist mit einem Link hinterlegt, der auf eine Seite mit Informationen über die «Übersicht mit KI» führt. Bei Suchanfragen zu rechtlichen Themen enthält der Hinweis zusätzlich den Satz «Zur Beratung in rechtlichen Fragen solltest du dich an einen Experten wenden.», bei Suchanfragen zu medizinischen Themen werden die Sätze «Diese Aussagen dienen lediglich Informationszwecken. Für medizinische Beratung oder eine Diagnose solltest du dich an einen Experten wenden.» ergänzt.
Ob diese Hinweise bereits zur Zeit der Rechtsverletzung vorhanden waren, ist dem Urteil des Landgerichts München I nicht zu entnehmen. Diese Hinweise gehen jedenfalls in die richtige Richtung; ob sie insbesondere mit Blick auf die Platzierung am Ende der Übersicht und die unauffällige Gestaltung geeignet sind, um den Anwendungsbereich des Notice-and-take-down Verfahrens zu eröffnen, darf bezweifelt werden.
Die Entwickler von KI werden dem Thema Vermeidung von Rechtsverletzungen größere Aufmerksamkeit widmen müssen. Dies gilt insbesondere für Fälle «aufgedrängter KI», in denen der Nutzer gar nicht bewusst eine KI (wie z.B. Gemini, ChatGPT oder Copilot) nutzen will, sondern eine seit über 25 Jahren existierende traditionelle Suchmaschine, und sich daher möglicherweise der Gefahr von Falschinformationen weniger bewusst ist als ein erfahrener KI-Nutzer, der bewusst eine KI nutzt.
Inhalte, die mithilfe von künstlicher Intelligenz generiert wurden, können unter bestimmten Umständen Urheberrechtsschutz genießen. Das hat das Amtsgericht München im Februar entschieden (Endurteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25). In dem konkret entschiedenen Fall verneinte das Gericht allerdings einen urheberrechtlichen Schutz. In den vergangenen Jahren hatten US-Gerichte bereits entschieden, dass KI-generierte Inhalte nach US-amerikanischem Recht nicht urheberrechtlich schutzfähig sind (z.B. U. S. Court of Appeals D. Columbia Circuit, Urteil vom 18.3.2025 – No. 23-5233 – Stephen Thaler v. U. S. Copyright Office).
Sachverhalt
Der Kläger hatte unter Verwendung einer generativen KI die nachfolgend wiedergegebenen „Logos“ erstellt und auf seiner Internetseite verwendet.

Der Beklagte vervielfältigte diese Logos und verwendete sie ohne Zustimmung des Klägers auf seiner Website.
Argumentation des Klägers
Der Kläger argumentierte, dass die KI bei der Erstellung der Logos lediglich einem – wenn auch besonders leistungsfähigen – Werkzeug vergleichbar sei, deren Verwendung einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG nicht entgegenstünde, wenn die Gestaltung des Erzeugnisses auf den geistigen Schöpfungsakt eines Menschen zurückgeführt werden könne. Ein wesentliches Indiz für den geistigen Schöpfungsakt sei dabei das iterative Vorgehen und die mehrfache menschliche Bearbeitung des Erzeugnisses, durch welche das Erzeugnis immer mehr nach Maßgabe des direkten menschlichen Inputs geformt werde. Die iterative Überarbeitung könne mit der Tätigkeit eines Bildhauers verglichen werden, der Schritt für Schritt aus dem Stein eine Statue meißelt und bei jedem Zwischenschritt überprüft, ob der gegenwärtige Zustand seiner Arbeit bereits seiner geistigen schöpferischen Konzeption entspricht, und gegebenenfalls korrigierend eingreift.
Argumentation des Beklagten
Der Beklagte argumentierte, dass die Logos bereits deshalb keine urheberrechtsschutzfähigen Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen könnten, weil sie nicht von einem Menschen erstellt worden seien. Der Nutzer einer generativen KI erbringe keine schöpferische Leistung. Gerade der Umstand, dass jedermann in kürzester Zeit und mit minimalem Aufwand massenhaft komplexe, stilistisch vielfältige Werke erzeugen könne, zeige, dass der schöpferische Anteil des Menschen vollständig hinter die automatisierte Generierung zurücktrete. Gegen die bloße Werkzeugeigenschaft spreche auch die fehlende Kontrolle des Nutzers über den schöpferischen Prozess und die fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Outputs. Die KI entscheide selbst, wie das Erzeugnis auszusehen hat, ohne dass der Auftraggeber Kontrolle hierüber habe.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Logos und auf Löschung der Logos von der Website des Beklagten ab. Es entschied, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt.
Bei menschlichem schöpferischem Einfluss ist Urheberrechtsschutz möglich
Dabei entschied das Amtsgericht München keineswegs, dass durch künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse schlechthin keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts haben können.
Vielmehr stellte das Gericht darauf ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz sei daher infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse durchaus denkbar, wobei dieser Eingriff auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden könne, wenn dieser dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.
Erforderlich sei daher eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, gegebenenfalls im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ der KI sei für sich genommen nicht ausreichend. Ein Urheberrechtsschutz und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis komme nicht in Betracht, wenn die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert erfolgt.
Kreative Elemente im Prompting müssen den Output dominieren
Entscheidend sei letztlich, ob das Prompting die schöpferischen Fähigkeiten des Promptenden in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Die Gestaltung dürfe nicht durch die technische Funktion der KI vorgegeben seien, sondern der Promptende müsse darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen.
Erforderlich sei bildlich gesprochen, dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument. Der Input müsse letztlich den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompten eingeflossen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
Nicht ausreichend sei es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen werde, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Output verändert wird.
Kosten und Aufwand sind irrelevant
Eine Absage erteilte das Amtsgericht München der Auffassung des Klägers, bei der Beurteilung müssten Kosten, Aufwand und Sorgfalt der Erstellung des Prompts berücksichtigt werden. Es sei völlig unerheblich, so das Gericht, ob eine kostenpflichtige Premium-Version der KI benutzt wird, oder wie aufwendig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. Denn in lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegele sich nicht die Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwendig diese Tätigkeiten sind. Das Urheberrecht belohne und schütze nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.
Analyse der Prompts
Der Kläger hatte die einzelnen Prompting-Schritte, die er verwendet hatte, um die Logos zu erzeugen, dokumentiert und im Prozess vorgelegt. Das Gericht analysierte diese Dokumentation im Einzelnen und gelangte in Bezug auf keines der drei Logos zu dem Ergebnis, dass dieses als Originalwerk des Klägers anzusehen ist, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt.
Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses
Nicht ganz klar ist, was das Gericht mit „Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst“ meint, die eine menschlich schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes begründen könnten. Wenn damit gemeint ist, dass der Urheber bereits an der Programmierung des KI-Systems beteiligt war – im Gegensatz zur bloße Nutzung eines bereits existierenden KI-Systems – dann dürfte dieser Fall in der Praxis sehr selten sein.
Schutz von Investition und Aufwand
Die Bemerkung des Amtsgerichts München, dass das Urheberrecht nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß belohnt und schützt, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit, trifft freilich nur auf das Urheberrecht zu, nicht jedoch auf die in §§ 70 ff. UrhG geregelten verwandten Schutzrechte. Im Rahmen der verwandten Schutzrechte wie z.B. des Schutzes des Datenbankherstellers gemäß §§ 87a ff. UrhG wird sehr wohl Investition und Aufwand geschützt.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als das Gericht einen Urheberrechtsschutz für Erzeugnisse, die mittels KI geschaffen wurden, nicht a priori gänzlich abgelehnt hat. Wie so häufig gilt vielmehr gilt auch hier: Es kommt darauf an. Auch ein mithilfe von KI geschaffenes Werk kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es das Ergebnis eines kreativen Prozesses eines menschlichen Schöpfers ist und dieser den Output eindeutig und objektiv identifizierbar geprägt hat.
Nach diesen Grundsätzen dürfte beispielsweise ein von einer KI generiertes Bild, das auf der Verfremdung und Bearbeitung eines vom KI-Nutzer zuvor in die KI hochgeladenen Fotos basiert, an welchem dem KI-Nutzer die Urheberrechte zustehen, ohne weiteres urheberrechtlich schutzfähig sein.
Die Entscheidung ist auch im Lichte der Entscheidung Werbeblocker IV des BGH vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 131/23) interessant, siehe hierzu https://www.tcilaw.de/werbeblocker-rechtswidrig-cheat-software-nicht/. Dort hatte der BGH nämlich für Computerprogramme Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezogen, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt. Damit hat der BGH anerkannt, dass urheberrechtlicher Schutz nicht allein deshalb zu versagen ist, weil das Werk in seiner konkreten Ausgestaltung Output eines Computers ist.
Ein Schutz eines Logos, das mittels KI erstellt wurde, kann allerdings durch eine Anmeldung des Logos als Marke erlangt werden. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, lesen Sie hier: https://www.tcilaw.de/ki-generierte-inhalte-und-das-markenrecht/.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-250/25 – siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202503039) zu entscheiden, ob die Wiedergabe von Texten durch einen mit generativer KI betriebenen Chatbot wie Google Gemini, die mit Presseartikeln identisch oder stark angelehnt sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ oder „Vervielfältigung“ im Sinne des EU-Urheberrechts darstellt. Ferner soll der EuGH darüber entscheiden, ob für den Trainingsprozess solcher KI-Modelle die urheberrechtliche Ausnahme für Text und Data Mining gilt, also urheberrechtlich geschützte Werke zum Training von KI-Modellen genutzt werden dürfen.
Ein Budapester Gericht hat den Fall dem EuGH im Verfahren der ungarischen „Like Company“, die mehrere urheberrechtlich geschützte Nachrichtenportale als Verlegerin betreibt, gegen Google Ireland vorgelegt. Die Klägerin wirft Google vor, mit ihrem Chatbot geschützte Online-Presseveröffentlichungen unzulässig wiedergegeben zu haben. Google hält dem entgegen, die Antworten enthielten nur kurze Auszüge, seien teils KI-generierte „Halluzinationen“ und fielen unter die urheberrechtliche Schranke des Text und Data Mining.
Das Urteil des EuGH wird hoffentlich Aufschluss zu aktuellen Fragen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch KI-Modelle geben.
Am 30.8.2025 gab unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn im Deutschlandfunk Kultur in der Sendung „Breitband“ ein Interview zum Urteil des BGH vom 31.7.2025 zur Urheberrechtswidrigkeit von Werbeblockern. Das Interview finden Sie hier:
Quelle: Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/bohnenhintern-gegen-ablenkung-koennen-apps-helfen-weniger-am-telefon-zu-haengen-100.html
Neue BGH-Rechtsprechung zur Umarbeitung von Computerprogrammen
In zwei Entscheidungen hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 31. Juli 2025 zur Umarbeitung von Computerprogrammen Stellung genommen.
Werbeblocker (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 131/23 – Werbeblocker IV)
Ein Betreiber von mehreren Online-Portalen wehrte sich gegen den Vertreiber eines Plug-ins für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient.
Funktionsweise des Werbeblockers
Der Werbeblocker funktioniert so, dass er die Datenstrukturen beeinflusst, die der Browser nach Abruf und Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher des Endgeräts des Nutzers erzeugt. Er ändert zum einen die Objektstruktur (den DOM-Knotenbaum) und zum anderen die zur Formatierung der Website aufgebauten CSS-Strukturen (CSSOM) und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Dies wird dadurch erreicht, dass entweder die Werbeinhalte nicht von den Werbeservern abgerufen werden oder ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird.
Urheberrechtsverletzung bei Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code
Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG verletzt sein kann, wenn der Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert werden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen des Browsers einen Objektcode erstellen. Der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code ist unter Umständen als Computerprogramm geschützt, und ein Werbeblocker, der diesen Code im Zuge der Vervielfältigung abändert, greift in das daran bestehende ausschließliche Recht ein.
Entscheidung
Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, damit dieses weitere Feststellungen dazu treffen kann, welcher Teil der Website (Bytecode oder Objektcode) betroffen ist, ob dieser urheberrechtlich geschützt ist, und unter welchen Umständen ein Eingriff gerechtfertigt sein kann.
Cheat-Software (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 157/21 – Action Replay II)
Der Vertreiber von PlayStation-Spielkonsolen und hierfür konzipierten Computerspielen wehrte sich gegen die Software „Action Replay PSP“, mittels derer man die Originalspiele so manipulieren kann, dass Beschränkungen wie beispielsweise beim Einsatz von „Boostern“ entfallen.
Funktionsweise der Cheat-Software
Um die Software „Action Replay PSP“ benutzen zu können, muss die PlayStationPortable (PSP) mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt werden. Nach dem Neustart der PSP kann der Nutzer auf der Spielkonsole einen zusätzlichen Menüpunkt „Action Replay“ aufrufen, über den die im Spiel vorhandenen Beschränkungen deaktiviert werden können.
Die Software „Action Replay PSP” läuft parallel und gleichzeitig mit der Spielesoftware ab. Dabei verändert sie weder die Programmdaten des Objekt- und Quellcodes noch die innere Struktur und Organisation der auf der PSP eingesetzten Spielesoftware. Die Software „Action Replay PSP“ verändert vielmehr während des Ablaufs des Spiels den Inhalt von Variablen, die die Spielesoftware im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwendet. Dadurch wird bewirkt, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.
Keine Urheberrechtsverletzung ohne Eingriff in urheberrechtlich geschützten Code
Der BGH entschied, dass das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und das Vervielfältigungsrecht gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verletzt ist, wenn die Cheat-Software nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware verändert, sondern nur andere Elemente des Programms verändert, wie etwa die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Wenn auf diese Weise nur der Ablauf des Programms beeinflusst wird, stellt dies keinen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware dar.
Bedeutung der Entscheidungen
Das Ergebnis, dass einerseits ein Werbeblocker unter Umständen die Urheberrechte an der Website verletzt, obwohl dabei nur bestimmte Inhalte der Website nicht angezeigt werden, während andererseits eine Software, die den vom Spielehersteller intendierten Programmablauf ändert, als nicht verletzend eingestuft wird, mag auf den ersten Blick überraschen. Der Unterschied zwischen den durch den Werbeblocker manipulierten Strukturen und den variablen Daten im Arbeitsspeicher, die durch die Cheat-Software manipuliert werden, leuchtet nicht unmittelbar ein.
Kriterium: Eingriff in Code
Der BGH nimmt hier eine recht formale Abgrenzung danach vor, ob in den Code eingegriffen wird. Der Urheber des Computerprogramms schafft den Code, und nur wenn dieser verändert wird, ist dessen Recht verletzt.
Während der BGH im Fall Action Replay II annahm, dass kein Code verändert wird, entschied er im Fall Werbeblocker IV, dass als urheberrechtlich geschützter Code nicht nur der vom Programmierer geschaffene Quellcode und der durch Kompilierung des Quellcodes erzeugte Objektcode in Betracht kommt, sondern auch ein Bytecode, der auf einer virtuellen Maschine läuft, die dann wiederum den Bytecode in Maschinencode übersetzt.
Exkurs: Programmiersprachen ohne Objektcode und plattformunabhängige Programme
Wenn beispielsweise ein Computerprogramm in der Programmiersprache Java geschrieben wurde, dann wird dieser Quellcode bei der Kompilierung nicht unmittelbar in Objektcode umgewandelt. Vielmehr werden in Java geschriebene Programme mittels eines Bytecode-Compilers in Bytecode kompiliert, und dieser Bytecode wird sodann auf einer virtuellen Maschine ausgeführt, die Bestandteil der Java-Laufzeitumgebung ist.
Auf diese Weise erreicht man eine Plattformunabhängigkeit des Programms. Es muss nicht für jedes Betriebssystem (z.B. Windows, Linux, macOS) eine eigene Version der Software erstellt werden, sondern es genügt, dass auf dem Rechner die entsprechende Laufzeitumgebung installiert ist. Der Bytecode läuft dann auf der virtuellen Maschine, die den Bytecode kurz vor der Ausführung in Maschinencode (echten Binärcode) übersetzt, der sodann auf der physischen CPU ausgeführt wird (sog. „Just-in-time Kompilierung“).
Erweiterung auf nicht vom Urheber geschaffenen Code
Interessant ist, dass der BGH Code in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezieht, der nicht unmittelbar vom Urheber des Computerprogramms geschaffen wurde, sondern nur mittelbar, indem nämlich der Urheber Code geschaffen hat, der seinerseits Code erzeugt.
Anwendung auf Computerprogramme, die von KI geschaffen wurden?
Dies ist deshalb interessant und möglicherweise für die Zukunft wegweisend, weil aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden könnte, dass auch Computerprogramme, die mittels künstlicher Intelligenz geschaffen wurden, urheberrechtlich geschützt sind. Dabei stellt sich dann die Frage, wer als Urheber dieser Computerprogramme anzusehen ist: Derjenige, der das KI-Modell programmiert hat, derjenige, der das KI-System programmiert hat, derjenige, der das KI-System trainiert hat, oder derjenige, der die Trainingsdaten geschaffen hat, die zum Training des KI-Systems verwendet wurden?
Im Jahr 2016 wurde die OS-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung geschaffen. Online-Unternehmen müssen seitdem auf diese Plattform hinweisen und verlinken. Dies sorgte für massive Abmahnwellen. Nun die gute Nachricht: Die Plattform – und mit ihr die Pflicht zur Verlinkung – wird abgeschafft. Was bedeutet das für Sie?
Hintergrund
Die OS-Plattform und die zugrunde liegende ODR-Verordnung (VO 524/2013) ist eine Säule eines Systems zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die zweite Säule ist die am gleichen Tage verkündete ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU).
In der Richtlinie werden die Grundlagen gelegt, dass die Mitgliedstaaten der EU nationale Schlichtungsstellen schaffen, an die sich ein Verbraucher wenden kann, wenn er Probleme mit einem Unternehmen hat.
Diese Schlichtungsstellen sollen die Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig (für den Verbraucher) klären und somit Gerichtsverfahren unnötig machen. Diese Richtlinie bleibt weiterhin bestehen.
Die OS-Plattform soll dem Verbraucher eine Möglichkeit bieten, sich bei grenzüberschreitenden Problemen an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Dabei hat die OS-Plattform selbst keine Schlichtungen vorgenommen. Sie hat lediglich eingehende Beschwerden an das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweils zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet.
Lediglich 2 % aller über die Plattform eingereichten Beschwerden wurden überhaupt an eine nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet – was 200 Beschwerden pro Jahr bedeutet.
Die Sinnhaftigkeit dieser Plattform wurde von Anfang an kritisiert.
Abschaffung der OS-Plattform zum 20. Juli 2025
Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschafft, das regelt die am 30.12.2024 veröffentlichte Verordnung 2024/3228. Damit verbunden fällt auch die Pflicht für Online-Unternehmen weg, auf diese Plattform zu verlinken.
Einstellung der Beschwerdemöglichkeit am 20. März 2025
Art. 2 Abs. 2 der VO 2024/3228 legt fest, dass die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform bereits am 20. März 2025 eingestellt wird.
Ab diesem Tag können Verbraucher also keine Beschwerden mehr einreichen.
Informationspflicht zur OS-Plattform besteht noch bis 20. Juli 2025
Allerdings besteht für Online-Unternehmen noch bis zum 20. Juli 2025 die Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Einen Mehrwert hat diese Informationspflicht ab dem 20. März aber nicht mehr, da der Verbraucher diese Plattform dann nicht mehr nutzen kann.
Je nachdem, wie Unternehmen aktuell ihre Informationspflicht erfüllen, müsste dieser Hinweis angepasst werden. Wird in dem Hinweis explizit darauf hingewiesen, dass Verbraucher die OS-Plattform nutzen können, um eine Beschwerde einzureichen, wäre diese Information ab dem 20. März falsch.
Ab dem 20. Juli 2025 sollte der Hinweis auf die OS-Plattform von der Website und aus den AGB (und allen anderen Stellen) entfernt werden.
Hinweis auf Teilnahme an Schlichtungsverfahren muss weiter erteilt werden!
Von dem Hinweis auf die OS-Plattform ist die Information zu unterscheiden, ob das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. Diese Informationspflicht kommt aus § 36 VSBG bzw. der oben erwähnten ADR-Richtlinie und bleibt bestehen!
Aktuell finden sich im Impressum und in den AGB häufig Texte wie dieser:
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Der erste Satz muss also ab 20. Juli 2025 entfernt werden. Der zweite Satz muss aber zwingend bestehen bleiben! Allerdings stehen auch hierbei Änderungen an. Aus dem Bundesministerium der Justiz gibt es seit Oktober 2024 einen Referentenentwurf, nach dem auch diese zweite Informationspflicht weitgehend abgeschafft werden soll. Durch die vorgezogene Bundestagswahl ist allerdings fraglich, ob es noch zu dieser Änderung kommen wird.
Kündigung von Unterlassungserklärungen prüfen
Gerade in den Anfangsjahren der OS-Plattform gab es zahlreiche Abmahnungen zu dem Thema, etwa weil gar nicht auf die Plattform hingewiesen wurde oder der Link nicht klickbar war. Aufgrund dieser Abmahnungen gaben viele Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Diese verpflichtet – vereinfacht gesagt – bis in alle Zukunft auf die Plattform zu verlinken.
Trotz Abschaffung der Plattform gilt die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung weiter, da es sich hierbei um einen Vertrag handelt.
Unternehmen, die eine Unterlassungserklärung zu dem Thema abgegeben haben, sollten prüfen lassen, ob man diese kündigen kann.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass die OS-Plattform endlich abgeschafft wird. Daraus ergeben sich folgende ToDo für Online-Unternehmen:
- Anpassung von Impressum und AGB
- Unterlassungserklärungen prüfen
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist unbedingt zu prüfen, ob man diese kündigen kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Aufgaben.
Am 26. September 2024 findet im Tagungs- und Veranstaltungshaus Alte Mensa der Georg-August-Universität Göttingen von 11:00 – 18:00 Uhr die wissenschaftliche Tagung „Daten — Information — Recht“ zu Ehren von Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. (Virginia) anlässlich seines 65. Geburtstages statt. Dr. Thomas Stögmüller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner von TCI Rechtsanwälte wird dort einen Vortrag zum Thema „Immaterialgüterrechtlicher Schutz KI-generierter Werke“ halten.
Tagungsprogramm und Anmeldung unter: www.forum-iprecht.de
Am 14. Mai 2024 ist das Digitale Dienste Gesetz in Kraft getreten und hat unter anderem das Telemediengesetz abgelöst, aus dem bisher die Impressumspflichten stammten. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass ab Herbst 2024 alle Unternehmen in Deutschland eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten. Welche Auswirkungen hat das auf die Angaben im Impressum?
Digitale Dienste Gesetz
Mit dem Digitale Dienste Gesetz hat der Gesetzgeber den Digital Services Act der EU im nationalem Recht verankert.
Mit dem neuen Gesetz wurde das Telemediengesetz (TMG) aufgehoben. In diesem fanden sich in §§ 5, 6 TMG die Pflichten, die unter anderem Online-Shops im Impressum zu erfüllen haben.
Aber: Diese Vorschriften wurden fast wortgleich in das neue Digitale Dienste Gesetz überführt. Es finden sich lediglich kleine redaktionelle Änderungen.
Inhaltlich hat das für die Angaben im Impressum also grundsätzlich keine Auswirkungen.
„Angaben gemäß § 5 TMG“
In manchem Impressum findet sich aber die Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“. Diese Überschrift ist nun falsch, da es § 5 TMG nicht mehr gibt.
Hier ist die Empfehlung: Streichen Sie die Angabe der Norm. Die Überschrift könnte etwa lauten „Informationen zum Diensteanbieter“.
Haftungsausschlüsse und Disclaimer
Häufig findet man im Impressum auch Haftungsausschlüsse und Disclaimer. Bei den Haftungsausschlüssen wird dabei oft auf §§ 8 bis 10 TMG verwiesen. Auch dieser Verweis ist nunmehr falsch, da es diese Normen nicht mehr gibt.
Grundsätzlich gilt: Haftungsausschlüsse und Disclaimer gehören nicht ins Impressum. Hinzu kommt, dass diese inhaltlich regelmäßig die Rechtslage unzutreffend darstellen. Streichen Sie diese Texte am besten.
Wirtschaftsidentifikationsnummer ab Herbst 2024
Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass alle Unternehmen in Deutschland schrittweise ab Herbst 2024 auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten werden.
Bereits heute haben viele Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und müssen diese Nummer auch im Impressum angeben.
Genau wie die USt-IDNr. besteht auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer aus den Buchstaben DE gefolgt von 9 Ziffern. Ergänzend folgt dann aber noch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten.
Wirtschaftsidentifikationsnummer im Impressum
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale Dienste Gesetz (DDG) müssen Websitebetreiber in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, diese Nummer angeben.
Unklar ist aktuell noch, ob sich das Unternehmen aussuchen kann, welche Nummer es angeben will, wenn es beide Nummern besitzt. Diese Frage musste bisher noch nicht beantwortet werden, da es die Wirtschaftsidentifikationsnummer bisher noch nicht gab.
In der Literatur wird zum einen vertreten, dass dem Unternehmen ein Wahlrecht zustehe. Es wird aber auch vertreten, dass die Pflicht zur Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer vorrangig sei, da diese Nummer die USt-IDNr. langfristig ersetzen soll.
Bis diese Frage geklärt ist, sollten Unternehmen beide Nummern im Impressum angeben.
Drohen neue Abmahnungen?
Früher herrschte untern Unternehmen große Angst, wenn es um Impressumspflichten ging. Hintergrund war, dass sich Verstöße gegen die Informationspflichten im Impressum leicht feststellen lassen und eine Abmahnung diesbezüglich schnell geschrieben war.
Am 2. Dezember 2020 trat jedoch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft – auch unter dem Stichwort „Anti-Abmahn-Gesetz“ bekannt geworden.
Mit diesem Gesetz wurde festgelegt, dass Mitbewerber keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten haben, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten geht.
§ 13 Abs. 4 UWG:
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.
Aber Achtung: Verbraucherzentralen oder eingetragene Wirtschaftsvereinigungen können solche Verstöße weiterhin kostenpflichtig abmahnen.
Fazit
Das Digitale Dienste Gesetz verlangt grundsätzlich keine Anpassung des Impressums. Handlungsbedarf besteht lediglich, wenn Sie auf alte, nun nicht mehr existente Normen verweisen. Sobald das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen die Wirtschaftsidentifikationsnummer zugewiesen hat, sollten Sie das Impressum auf Ihrer Website entsprechend ergänzen. (mr)
Wir freuen uns, dass TCI auch in diesem Jahr auf den Kölner Tagen IT-Recht des Verlags Dr. Otto Schmidt (07.03. und 08.03.2024) vertreten ist.
Dr. Michael Karger (TCI München) übernimmt gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Sibylle Gierschmann (Gierschmann Legal, Hamburg) die Leitung der Tagung. Dr. Thomas Stögmüller referiert zum Thema „Computerprogramme: Gesetzliche Mindestrechte des berechtigten Nutzers“.
Die Hybrid-Tagung unter dem Titel „Von der Datenbeschaffung bis zur Lizenz“ deckt eine Vielzahl aktueller Themen des IT-Rechts ab, darunter:
- EU-Datenstrategie und rechtliche Umsetzung (u.a. Data Governance Act, Data Act)
- Datenüberlassungs-Verträge im Lichte des Data Act
- Datenbeschaffung durch Data Scraping
- AI Act: Herausforderungen für die Praxis
- Ethics und Compliance by Design in IT-Verträgen
- Globale Perspektive: Wettstreitende Regulierungsmodelle (USA, EU, China)
- Softwarekomponenten als urheberrechtliche Schutzgegenstände
- Gesetzliche Mindestrechte an Computerprogrammen
- Patentierbarkeit von Software und KI-Systemen
- Neues IT-Sicherheitsrecht: Relevanz für IT-Verträge
- „Digitale Produkte“ als Vertragsgegenstand
Die Tagung ist ein „Muss“ für alle Praktiker, die sich mit der Digitalstrategie auf europäischer und globaler Ebene auseinandersetzen. Sie liefert konkrete Hilfestellungen zur Vertragsgestaltung und gibt ein Update zu den neusten rechtlichen Entwicklungen im IT-Recht.
Ein Themenschwerpunkt ist der Zugang zu Daten sowie der Umgang mit der Regulierung von KI. Dabei legt die Veranstaltung Wert darauf, nicht nur die europäische Strategie zur Regulierung des Datenrechts, sondern auch die globale Perspektive auf wettstreitende Regulierungsmodelle zu berücksichtigen. Ungeachtet der Regulierungsfragen geht die Tagung auf konkrete rechtliche Fragen beim Einsatz von KI-Systemen ein und arbeitet die insoweit naheliegenden Anforderungen an die Vertragsgestaltung heraus. Zudem gehen die Referenten auf umstrittene Fragen zum Urheber- und Patentschutz von IT-Systemen ein. Konkret wird es auch bei der Gestaltung von IT-Verträgen unter dem Blickwinkel des neuen IT-Sicherheitsrechts oder im Hinblick auf digitale Produkte.
Zielgruppe: Rechtsanwälte, Richter, Justiziare und IT-Verantwortliche in Unternehmen, Behörden und Verbänden.
Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer schätzen an den Kölner Tagen IT die ebenso professionelle wie kollegiale und informelle Atmosphäre als Grundlage für Erfahrungsaustausch und Networking.
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier https://www.otto-schmidt.de/koelner-tage-it-recht.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer ein datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht, wenn die Arbeitgeberin Foto- und Filmaufnahmen, auf denen der Arbeitnehmer zu sehen ist, nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen zu Werbezwecken weiterverwendet.
Unzulässige Bildernutzung nach Vertragsende
Das Gericht entschied in diesem Fall, dass die Arbeitgeberin durch die unrechtmäßige Weiterverwendung der Foto- und Filmaufnahmen über das Arbeitsvertragsende hinaus, ein „das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers erheblich verletzendes Verhalten an den Tag gelegt habe“ und dem Arbeitnehmer daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 € zustehe (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023, Az. 3 Sa 33/22).
Arbeitgeber stellen sich nun zu Recht die Frage, wie sie sich in einem solchen Fall vor möglichen Schadenersatzansprüchen ehemaliger Arbeitnehmer schützen können.
Rechtsgrundlage für die Nutzung von Mitarbeiterfotos
Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst zu beleuchten, auf welcher Rechtsgrundlage die Nutzung der Mitarbeiterfotos und -videos erfolgt. Denn bekanntlich handelt es sich bei Fotos und Videos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Daraus folgt, dass diese nur verarbeitet, also genutzt werden dürfen, wenn dies auf der Grundlage eines in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestandes erfolgt.
Als Erlaubnistatbestände kommen in der genannten Konstellation die Einwilligung (lit. a), eine vertragliche Vereinbarung (lit. b) oder das Vorliegen eines berechtigten Interesses (lit. f) in Betracht.
Einwilligung der Mitarbeiter
Geht man die einzelnen Erlaubnistatbestände durch, stellt man fest, dass sich bei der Einwilligung (lit. a) gleich zwei Probleme stellen. Zum einen bezüglich der Freiwilligkeit und zum anderen im Zusammenhang mit der Widerruflichkeit der Einwilligung.
Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber kann dieser seine Einwilligung in der Regel nicht freiwillig erteilen. Selbst wenn er sie ausnahmsweise freiwillig erteilen könnte, führt das Recht, sie jederzeit frei widerrufen zu können, dazu, dass die Position des Arbeitgebers keineswegs gesichert ist.
Widerruft der Arbeitnehmer die einmal erteilte Einwilligung, kann sich der Arbeitgeber für die Zukunft nicht mehr auf diesen Erlaubnistatbestand berufen.
Konkret bedeutet dies: Hat der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses in die Verwendung von Foto- und Filmaufnahmen zu Werbezwecken eingewilligt, so gilt diese Einwilligung nur so lange, sie nicht widerrufen wird.
Berechtigte Interessen des Arbeitgebers?
Denkbar wäre nun, in einem solchen Fall den Auffangtatbestand (lit. f) heranzuziehen und ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Weiterverwendung der Aufnahmen zu bejahen.
Allerdings wird es schwerlich möglich sein, die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers an der Weiterverwendung von Werbematerialien gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers abzuwägen.
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer z.B. inzwischen für einen Konkurrenten des Arbeitgebers tätig ist (so im Fall des LAG Baden-Württemberg), muss letztlich zum Überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers führen.
Insgesamt ist Arbeitgebern eher davon abzuraten, sich in solchen Fällen auf ein berechtigtes Interesse zu berufen, da dieser Erlaubnistatbestand tatsächlich nicht geeignet ist, als Regel für eine Vielzahl von Fällen zu gelten. Vielmehr bedarf es stets einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall.
Praxistipp: Vertragliche Vereinbarung
Zu raten ist Arbeitgebern daher, in solchen Fällen eine vertragliche Vereinbarung (lit. b) mit dem jeweiligen Arbeitnehmer über die Anfertigung und Nutzung von Foto- und Filmaufnahmen zu Werbezwecken zu treffen.
In dieser Vereinbarung kann sowohl die Verwendung der Aufnahmen als auch deren Nutzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus DSGVO-konform geregelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Vereinbarung für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein muss.
Das heißt, sie darf sich nicht darauf beschränken, dem Arbeitgeber Nutzungsrechte an den Aufnahmen einzuräumen, ohne dass der Arbeitnehmer dafür eine angemessene Gegenleistung erhält. Denn ist dies der Fall, stellt sich im Grunde das gleiche Problem wie bei der Freiwilligkeit der Einwilligung, was die vertragliche Vereinbarung letztlich angreifbar machen würde.
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