Neue Schwellenwerte im Vergaberecht

Am 23.10.2025 wurden die Schwellenwerte, die im Vergaberecht für europaweite Vergabeverfahren ab dem 01.01.2026 gelten werden, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Danach gelten für die Jahre 2026/27 folgende Schwellenwerte:

Klassische Richtlinie (2014/24/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)143.000 EUR140.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber)221.000 EUR216.000 EUR

Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)443.000 EUR432.000 EUR

Konzessionen (2014/23/EU)

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Konzessionen5.538.000 EUR5.404.000 EUR

Die jeweilige Verordnung zur Änderung der Richtlinien kann den nachstehenden Verlinkungen entnommen werden:

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen für die Jahre 2026-2027

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027

Aktuelle Gesetzgebung im Vergaberecht

Das Bundestariftreuegesetz

Wie bereits berichtet, wurde im Koalitionsvertrag festgehalten, dass ein Bundestariftreuegesetz (BTTG) eingeführt werden soll. Nun hat das Bundeskabinett am 06.08.2025 den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz für mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit und einen faireren Wettbewerb beschlossen. Es soll öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur noch an Unternehmen ermöglich, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten.

Bisher hatten nicht tarifgebundene Unternehmen oft einen Preisvorteil aufgrund niedrigerer Arbeitskosten zulasten tarifgebundener Wettbewerber. Das BTTG soll nun faire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Kern des Entwurfs ist die Verpflichtung zur sogenannten Tariftreue. Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, müssen künftig versichern, dass sie wesentliche Arbeitsbedingungen aus einschlägigen Tarifverträgen einhalten – hierzu zählen etwa Löhne, Urlaub, Ruhezeiten oder Höchstarbeitszeiten. Diese Verpflichtung gilt auch für Subunternehmerketten. Das Gesetz soll für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Konzessionen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro netto Anwendung finden.

Verstöße können empfindliche Folgen haben: Vertragsstrafen bis zu zehn Prozent des Auftragswertes, außerordentliche Kündigungen und mögliche Ausschlüsse von weiteren Vergabeverfahren. Zuständig für die Kontrolle ist eine zentrale Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ausgenommen sind lediglich bestimmte verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge der Bundeswehr bis Ende 2032. Mit dem Gesetz setzt Deutschland zudem europarechtliche Vorgaben zur Förderung angemessener Arbeitsbedingungen im öffentlichen Auftragswesen um. Nach dem Kabinettsbeschluss folgt nun die parlamentarische Debatte im Bundestag und die Weiterleitung an den Bundesrat. Ziel ist ein möglichst zügiger Gesetzgebungsprozess, der noch im Jahr 2025 sein Ende findet. Der Bundestag wird voraussichtlich ab Oktober erste Lesungen durchführen.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz

Neben dem Bundestariftreuegesetz hat die Bundesregierung in diesem Sommer ein weiteres Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, das für die Praxis der öffentlichen Beschaffung von Bedeutung ist: das Vergabebeschleunigungsgesetz.

Nachdem sich das Vergaberechtstransformationsgesetz, über das wir im März berichteten, durch Ablauf der Wahlperiode erledigt hat, wagt die aktuelle Bundesregierung einen erneuten Vorstoß. Der neue Entwurf greift einige Aspekte des Vorgängers auf, geht jedoch auch in einigen Punkten darüber hinaus.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz zielt darauf ab, Vergabeverfahren schneller, effizienter und praxistauglicher zu gestalten. Hintergrund sind die in den letzten Jahren vielfach kritisierten langen Verfahrensdauern, die insbesondere bei Infrastrukturprojekten erhebliche Verzögerungen und Kostensteigerungen verursachten. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz sollen deshalb Verfahrensschritte vereinfacht, digitale Möglichkeiten stärker genutzt und die Vorgaben für Auftraggeber klarer gefasst werden. Gleichzeitig wird der Rechtsschutz in Vergabesachen überprüft, um die Balance zwischen effektiver Kontrolle und zügiger Projektdurchführung besser auszutarieren.

Ein zentrales Element ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktvergaben im Bund von 15.000 € auf 50.000€. Damit soll es Auftraggebern möglich sein, kleinere Beschaffungen unbürokratischer und zügiger abzuwickeln. Parallel dazu wird die Digitalisierung des Vergabeverfahrens vorangetrieben: Dokumentations- und Nachweispflichten sollen reduziert und stärker elektronisch abgewickelt werden, was Verwaltung wie Unternehmen entlastet. Auch das Nachprüfungsverfahren wird neu gefasst. Beschwerden von Bietern sollen künftig nicht mehr automatisch aufschiebende Wirkung haben, um langwierige Projektverzögerungen zu vermeiden. Der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe bleibt erhalten. Für größere Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen werden zudem Ausnahmen beim strengen Losgrundsatz vorgesehen, damit Vorhaben in größerem Umfang gebündelt und effizienter vergeben werden können – allerdings unter Wahrung mittelstandsfreundlicher Grenzen. Ergänzend sollen Start-ups und kleine Unternehmen leichter Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten, indem Anforderungen an Umsatz oder Unternehmensalter abgesenkt und innovative Nebenangebote stärker berücksichtigt werden.

Fazit

Mit diesen aktuellen Gesetzesinitiativen realisiert die Bundesregierung bereits einige Anliegen, die im Koalitionsvertrag formuliert wurden. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Auftraggeber als auch Bieter gut beraten sind, sich frühzeitig mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen.

Vergabekammer Berlin: Strenge Abgrenzung von Nachforderung und Aufklärung – fehlerhafter Ausschluss eines Angebots

Mit Beschluss vom 28. April 2025 (Az. VK B 1-73/24) hat die Vergabekammer Berlin eine praxisrelevante Entscheidung zur rechtlichen Trennlinie zwischen der Nachforderung nach § 56 VgV und der Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 15 Abs. 5 VgV im Vergabeverfahren getroffen. Anlass war ein europaweites offenes Verfahren zur Schülerbeförderung für ein Berliner Bezirksamt. Die Antragstellerin hatte ihr Angebot vollständig eingereicht und, wie gefordert, eine Tourenplanung auf Grundlage von Google Maps beigelegt. Nachdem die Vergabestelle Zweifel an der Schlüssigkeit äußerte, reichte die Antragstellerin überarbeitete Tourenpläne ein. Diese wurden von der Vergabestelle als Angebotsänderung gewertet, woraufhin sie das Angebot ausschloss. Die Vergabekammer stellte fest, dass dieser Ausschluss rechtswidrig war. Sie betonte zunächst, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Nachforderungen und Aufklärungen unterschiedlich zu bewerten sind.

Grenzen der Nachforderung und Voraussetzungen der Aufklärung

Eine Nachforderung ist nur in den Grenzen des § 56 Abs. 2 und 3 VgV zulässig. Nachforderungen dürfen sich nur auf leistungsbezogene Unterlagen, die nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen, und unternehmensbezogene Unterlagen beziehen. Bei unternehmensfremden Unterlagen, die der Bewertung der Wirtschaftlichkeit dienen, wie es bei der Tourenplanung der Fall war, ist eine Nachforderung der Unterlagen deshalb unzulässig, wie die Vergabekammer feststellt. Ist bereits die Nachforderung als solche unzulässig und hätte nicht erfolgen dürfen, können aus den nachgeforderten Unterlagen keine negativen Rechtsfolgen für den Bieter gezogen werden.

Zwar wäre im vorliegenden Fall eine zulässige Aufklärung durchaus möglich gewesen, diese wurde aber von der Vergabestelle nicht vorgenommen. Insoweit stellt die Vergabekammer auf den aus Sicht des objektiven Empfängers auszulegenden Inhalt der Aufforderung ab. Dieser sei klar auf eine Nachforderung und nicht auf eine Aufklärung gerichtet gewesen. Im Übrigen erlaube die Aufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV keine Änderung des Angebots, also keine Nachreichung von Unterlagen und auch weder die Anforderung fehlender Bestandteile des Angebots noch die Korrektur von Angebotsunterlagen. Die Aufklärung ist nur zulässig, soweit die Angaben für die ordnungsgemäße Prüfung des Angebots benötigt werden und der Klärung des Angebotsinhalts dient. Dies ist der Fall, wenn nach rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Prüfung noch Zweifel bezüglich des Angebotsinhalts bestehen.

Zudem setzt die Aufklärung eine konkrete Aufforderung zur Klarstellung einer durch den Auftraggeber eindeutig zu benennenden und tatsächlich bestehenden Unklarheit voraus. Im vorliegenden Fall konnte die Vergabestelle nicht konkret darlegen, welche Unklarheiten im Angebot tatsächlich bestanden. Eine bloße pauschale Bitte zur Überarbeitung oder Erläuterung genügt nicht, um eine Aufklärung im Sinne des § 15 Abs. 5 VgV zu rechtfertigen.

Keine Angebotsänderung durch überarbeitete Tourenpläne

Zudem war die Frage relevant, ob sich durch die erneute Einreichung der Tourenpläne der Angebotspreis geändert hatte. Dies war durch Auslegung der Erklärung der Antragstellerin aus der Perspektive eines objektiven Empfängers zu ermitteln. Die Kammer verneinte dies. Zwar kam es zu geringen Abweichungen bei der Kilometerzahl, diese resultierten jedoch aus der dynamischen Streckenberechnung von Google Maps und waren nicht auf eine Änderung der Preisstruktur durch die Antragstellerin zurückzuführen. Eine bewusste Änderung des Angebotsinhalts habe nicht vorgelegen. Selbst wenn ein Klärungsbedarf bestanden hätte, hätte die Vergabestelle vor einem Ausschluss zunächst eine ordnungsgemäße Aufklärung durchführen müssen. Der Ausschluss der Antragstellerin erfolgte daher zu Unrecht.

Die Kammer ordnete an, dass das Verfahren in den Stand vor der Angebotswertung zurückversetzt werden muss. Der Auftraggeber hat die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu vorzunehmen.

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht die praktische Bedeutung der präzisen Trennung von Nachforderung und Aufklärung im Vergabeverfahren und gibt wichtige Hinweise für die rechtssichere Durchführung von Vergabeverfahren. Vergabestellen sind gehalten, in ihrer Kommunikation mit Bietern während des Verfahrens Sorgfalt walten zu lassen. Unklare oder undifferenzierte Anforderungen bergen die Gefahr erheblicher Verfahrensfehler. Für Bieter wiederum stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit: Der Ausschluss eines Angebots darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Insbesondere wenn keine objektive Angebotsänderung vorliegt und die Ursachen für etwaige Abweichungen nachvollziehbar erklärt werden können, kann ein vorschneller Angebotsausschluss durch den Bieter angegriffen werden.

Part 2: Vergaberecht – Was der Koalitionsvertrag 2025 vorsieht

Die Bundesregierung will mit dem Koalitionsvertrag Fortschritte bei der Modernisierung des öffentlichen Beschaffungswesens erzielen. Im Fokus stehen die Beschleunigung des Verfahrens, digitale Prozesse sowie eine strategischere Ausrichtung des IT-Einkaufs.

Vergaberecht: Flexibilität, Digitalisierung und neue Wertgrenzen

Auch im Vergaberecht kündigt sich ein umfassender Umschwung an. Der Koalitionsvertrag sieht vor, Vergabeverfahren auf nationaler und europäischer Ebene zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. All dies im Lichte des Grundsatzes der mittelstandsfreundlichen Vergabe. Dies betrifft nicht nur den technischen Ablauf, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere die Wertgrenze für Direktvergaben sollen angehoben werden: Für reguläre öffentliche Aufträge auf 50.000 Euro, für Start-ups in den ersten vier Jahren sogar auf 100.000 Euro. Damit sollen kleinere und innovative Anbieter leichter Zugang zur öffentlichen Beschaffung erhalten. Auch auf europäischer Ebene will die Koalition sich für eine maßvolle Erhöhung der Schwellenwerte und für eine getrennte Betrachtung der Planungsleistungen einsetzen.

Zudem sollen sektorale Ausnahmen vom Vergaberecht, etwa in Fragen der nationalen Sicherheit oder für Leitmärkte für emissionsarme Produkte, insbesondere in der Grundstoffindustrie. Für die Deutsche Bahn ist ein Pionierfeld vorgesehen. Für die Beschaffung der Bundeswehr sieht die Koalition sowohl ein „Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz“ als auch ein „Bundeswehrinfrastrukturbeschleunigungsgesetz“ vor, die rechtliche Ausnahmen im Bau-, Umwelt- und Vergaberecht schaffen sowie Eigenvollzugsrechte der Bundeswehr stärken sollen.

Ein zentrales Ziel der Koalition ist die zügige Umsetzung von Investitionen, die über das Sondervermögen „Infrastruktur Bund/Länder/Kommunen“ finanziert werden. Dafür sollen die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen ausgeschöpft werden und in einem Infrastruktur-Zukunftsgesetz ambitioniert geregelt werden. Diese Vorhaben werden mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet und damit auch rechtlich priorisiert.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die geplante Abschaffung der aufschiebenden Wirkung in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Vergabekammern. Damit würden Vergaben trotz laufender Nachprüfungsverfahren schneller durchgeführt werden können – ein Schritt, der auf mehr Rechtssicherheit für die Auftraggeber und einen zügigeren Projektstart abzielt.

Zugleich wird eine strategische Steuerung des IT-Einkaufs auf Bundesebene angestrebt. Öffentliche Auftraggeber sollen verstärkt auf Rahmenverträge anderer Dienststellen sowie auf zentrale Einkaufsplattformen zurückgreifen können. Die Einführung eines zentralen Beschaffungsmanagements soll helfen, technologische Abhängigkeiten zu reduzieren und Synergieeffekte zu nutzen.

Weiterhin wird an der Einführung des Bundestariftreuegesetzes festgehalten, da im Rahmen öffentlicher Vergaben die Tarifbindung gestärkt werden soll. Dieses soll für Aufträge auf Bundesebene ab 50.000 Euro gelten, für Start-ups mit innovativen Leistungen greift es ab 100.000 Euro. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sollen auf ein absolutes Minimum begrenzt werden. Darüber hinaus sind neue Ausnahmetatbestände vom Vergaberecht geplant, etwa zum Schutz nationaler Sicherheitsinteressen oder zur Förderung nachhaltiger Technologien.

Fazit: Reformen mit Signalwirkung – Handlungsbedarf für Unternehmen und Verwaltung

Die im Koalitionsvertrag skizzierten Maßnahmen markieren einen Richtungswechsel in der Gesetzgebung rund um Datenverarbeitung, öffentliche Beschaffung und digitale Infrastruktur. Viele der angekündigten Neuerungen eröffnen Chancen – etwa durch mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und neue Förderstrukturen. Zugleich entstehen neue Anforderungen, etwa durch geänderte Zuständigkeiten, technische Vorgaben oder rechtliche Anpassungen im Datenumgang. Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und ihre Rechtsberater sollten sich frühzeitig auf diese Entwicklungen vorbereiten.

Vergaberechtstransformationsgesetz: Chancen und notwendige Verbesserungen

Die Bundesregierung hat Ende 2024 mit dem Entwurf des Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz, Drucksache 20/14344) eine Reform angestoßen, die das Vergaberecht vereinfachen und effizienter gestalten soll. Ziel ist es, Wirtschaft und Verwaltung von unnötigem Mehraufwand zu entlasten, Vergabeverfahren zu beschleunigen und Nachhaltigkeitskriterien stärker zu berücksichtigen.

Notwendige Änderungen im Beschwerdeverfahren

Der aktuelle Entwurf enthält zwar positive Ansätze zur Verkürzung der Verfahren vor den Vergabekammern, doch bleibt eine erhebliche Schwachstelle im Beschwerdeverfahren gegen deren Entscheidungen bestehen. Nach der derzeitigen Rechtslage entfällt das Zuschlagsverbot für den Auftraggeber gemäß § 173 Abs. 1 S. 2 GWB zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, sofern der Nachprüfungsantrag durch die Vergabekammer abgewiesen wurde und vom Antragsteller eine Beschwerde eingelegt wurde. Damit das Zuschlagsverbot aufrechterhalten bleibt, muss der Antragsteller zwingend vor Ablauf dieser Frist einen Eilantrag gem. § 173 Abs. 1 S. 3 GWB stellen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist in der Regel maximal ausreizt, verbleiben dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) nach den gesetzlichen Regelungen häufig lediglich zwei Wochen, um über den Eilantrag zu entscheiden. Eine rechtswahrende Entscheidung bis zum gesetzlich vorgesehenen Wegfall des Zuschlagsverbotes ist praktisch unmöglich, sodass Gerichte häufig auf sogenannte „Schiebeverfügungen“ zur Verlängerung des Zuschlagsverbots zurückgreifen, obwohl diese gesetzlich nicht vorgesehen sind. Solche Schiebeverfügungen sind Anordnung, dass das Zuschlagsverbot bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag vorläufig bestehen bleibt. Insbesondere in Berlin führt dies beim Kammergericht jedoch leider dazu, dass über den Eilantrag lange nicht oder im Extremfall sogar gar nicht vor der Hauptsacheentscheidung entschieden wird.

Um dies zukünftig auszuschließen, wäre es aus unserer Sicht zwingend erforderlich, dem OLG eine gesetzliche Frist zur Entscheidung über den Eilantrag zu setzen, beispielsweise vier Wochen nach dessen Eingang. Verstreicht diese Frist ohne Entscheidung, könnte als Rechtsfolge eine Ablehnungsfiktion des Eilantrags eintreten, wodurch das Zuschlagsverbot entfiele und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann, obwohl in der Hauptsache über die Beschwerde noch nicht entschieden ist. Sie wäre aus unserer Sicht auch rechtsstaatlich vertretbar, da nach der Gesetzesbegründung zu Änderungen des § 176 Abs. 1 GWB im Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes die Verlängerung des Zuschlagverbotes im Beschwerdeverfahren ohnehin die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Eine entsprechende Regelung könnte als neuer Absatz 4 in § 176 GWB aufgenommen werden.

Automatische Übertragung der Sachentscheidungsbefugnis auf das OLG

Eine weitere Unzulänglichkeit betrifft die vorgesehenen Änderungen in § 167 Abs. 1 GWB. Zwar wird die mehrfache Verlängerung der Entscheidungsfristen durch die Vergabekammern eingeschränkt, jedoch erfolgt ein Übergang der Sachentscheidungsbefugnis auf das OLG nur, wenn der Antragsteller eine entsprechende Beschwerde einlegt. Bleibt diese aus, verbleibt das Verfahren bei der Vergabekammer, obwohl sie ihre Entscheidungsfrist nicht mehr verlängern darf. Dies führt zu der absurden Situation, dass die Vergabekammer zwar nach § 167 GWB n.F. ihre eigene Entscheidungsfrist nicht mehr mehrfach verlängern darf, dies aber nur dann Rechtsfolgen hat, wenn der Antragsteller eine entsprechende Beschwerde einreicht. In vielen Fällen liegt es jedoch nicht im Interesse des Antragstellers, das Verfahren zu beschleunigen, insbesondere, wenn er als Bestandslieferant bis zu einer Entscheidung über den Nachprüfungsantrag am Fortbestand des Vertrags wirtschaftlich profitiert.

Um eine echte Beschleunigung zu erreichen, sollte § 171 Abs. 2 GWB dahingehend geändert werden, dass der ergebnislose Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 167 Abs. 1 GWB automatisch und nicht nur auf Antrag des Beschwerdeführers zur Ablehnungsfiktion des § 171 Abs. 2 2. HS GWB führt.

Anhebung der Wertgrenzen für Auftragsvergaben

Neben den bundesrechtlichen Regelungen gibt es auch auf Länderebene Optimierungsbedarf. Eine massive Entbürokratisierung der Angebotseinholung sowie deutlich Entlastung der Vergabestellen als auch der Bieter könnte durch eine substanzielle Erhöhung der Wertgrenzen für Direktvergaben und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb erreicht werden. Bayern und Baden-Württemberg haben die Wertgrenze für Direktvergaben bereits auf 100.000 Euro netto und die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben auf 221.000 Euro netto angehoben.

In Berlin und im Bund ist derzeit eine Erhöhung der Wertgrenze für Direktvergaben auf lediglich 15.000 Euro netto geplant. Diese Anpassung ist unzureichend. Die aktuellen niedrigen Wertgrenzen und die daraus folgenden formalen Anforderungen an den Vergabeprozess bei Auftragswerten gerade im Bereich kleiner und mittlerer fünfstelliger Beträge führen dazu, dass es kaum noch möglich ist, die eigentlich geforderten und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wünschenswerten mindestens drei Angebote zu erhalten. Oftmals führt das dazu, dass aufgrund des hohen Aufwands eines formellen Vergabeverfahrens keine Angebote abgegeben werden. Dies widerspricht dem Grundgedanken eines funktionierenden Wettbewerbs und führt dazu, dass oft nur der Bestandslieferant ein Angebot einreicht.

Fazit

Das Vergaberechtstransformationsgesetz enthält sinnvolle Ansätze zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren. Jedoch bestehen weiterhin erhebliche Defizite, insbesondere im Bereich der Beschwerdeverfahren und der Entscheidungsbefugnisse der OLGs. Eine klare Fristenregelung für Eilanträge sowie eine automatische Übertragung der Sachentscheidungsbefugnis an das OLG nach Fristablauf wären entscheidende Verbesserungen. Zudem sollte Berlin dem Beispiel anderer Bundesländer folgen und die Wertgrenzen für Direktvergaben deutlich anheben, um eine pragmatischere und wirtschaftlichere Vergabepraxis zu ermöglichen. Eine konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen würde das Vergaberecht nachhaltiger, effizienter und praxisnäher gestalten.

Die Entscheidung der VK Lüneburg (VK Lüneburg, Beschluss vom 25.09.2024 – VgK 19/2024)

Anforderungen an Nachweis für Auftragsinteresse des Bieters als Zulässigkeitsvoraussetzung im Nachprüfungsverfahren

Sachverhalt

In diesem Nachprüfungsverfahren hat sich die Vergabekammer unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, wann von einem hinreichenden Interesse des Bieters an der Auftragserteilung als Zulässigkeitsvoraussetzung auszugehen ist, das für die Annahme der Antragbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall rügte die Antragstellerin die in den Vergabeunterlagen enthaltene Leistungsbeschreibung des Antragsgegners, mit der Begründung, diese sei auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten. Die Antragstellerin hatte im Laufe des Vergabeverfahrens lediglich die Vergabeunterlagen heruntergeladen, sich jedoch nicht auf der Vergabeplattform registriert und konnte dadurch z.B. nicht auf zusätzliche u.U. kalkulationsrelevante Informationen zugreifen, die sich aus Antworten auf Bieterfragen sowie Änderungen der Vergabeunterlagen hätten ergeben können. Das bloße Herunterladen der Vergabeunterlagen hat aber für die Begründung des ernsthaften Interesses und somit der Antragsbefugnis nicht gereicht.

Inhalt des Beschlusses

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wurde als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Besonders aufschlussreich war die Argumentation der Kammer zur Unzulässigkeit des Antrages mangels nachgewiesenem Interesses der Antragstellerin an der Abgabe eines Angebots.

Die Kammer lehnte die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 160 Abs. 2 GWB ab. Grundsätzlich sind an diese Voraussetzung keine hohen Anforderungen zu stellen, denn es ist in der Regel ausreichend, dass der Bieter schlüssig einen durch die angegebene Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet. Hierzu muss er lediglich darstellen, dass durch den vorgebrachten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag mindestens verschlechtert sein könnten.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine Registrierung nach dem Herunterladen der Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform unterlassen. Auch wenn für den Bieter die Registrierung auf der Vergabeplattform nach § 9 Abs. 3 S. 2 VgV für den Zugang zu den Vergabeunterlagen keine formale Voraussetzung darstellen darf, erhält der Bieter zulässigerweise nur durch eine Registrierung über die Vergabeunterlagen hinausgehende zusätzliche Informationen. Hierdurch habe die Antragstellerin aus Sicht der Vergabekamm auf den Zugang zu diesen weitergehenden, möglicherweise angebots- und insbesondere kalkulationsrelevanter Informationen verzichtet.

Der Verzicht auf eine Registrierung im Hinblick auf die hohe Angebotsrelevanz möglicher Bieterfragen und Antworten sowie möglicherweise geänderter Vergabeunterlagen, stellt das Verhalten der Antragstellerin ein maßgebliches Minus gegenüber dem Verhalten derjenigen Bieter dar, die ein tatsächliches Interesse an einer Zuschlagserteilung haben. Damit fehle bei der Antragstellerin nicht nur ein wesentliches Indiz für die Annahme des erforderlichen ernsthaften Interesses am Zuschlag. Die Vergabekammer ging vielmehr aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass die Antragstellerin die Vergabeunterlagen lediglich zur Marktbeobachtung und Wahrung der Marktchancen ihres Produkts heruntergeladen habe, ihr ein tatsächliches Auftragsinteresse und damit die Antragsbefugnis fehle.

Fazit

Diese Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Darlegung bzw. den Nachweis des erforderlichen Interesses der Bieter an einer Auftragserteilung für die Begründung der Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren. Demnach ist von einem solchen Interesse nur dann auszugehen, wenn sich dieses auch in der Registrierung auf der Vergabeplattform wiederspiegelt. Das bloße Herunterladen von Vergabeunterlagen reicht für die Annahme des Interesses und die Begründung der Antragsbefugnis eines Bieters dagegen nicht. Auch zur Wahrung möglicher Rechtsmittel muss daher allen auftragsinteressierten Bietern dringend angeraten werden, eine Registrierung spätestens dann vorzunehmen, wenn die Vergabeunterlagen gesichtet wurden und weiterhin ein Interesse an der Auftragserteilung besteht.

Die S-Bahn-Entscheidung des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 01.03.2024 – Verg 11/22)

Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen, Wertungsregeln bei Einzel-, Kombinations- und Gesamtpreisen mehrerer Lose sowie zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers

Sachverhalt

Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens, war eine Ausschreibung der Länder Berlin und Brandenburg aus dem Jahr 2020 über Aufträge zur Lieferung, Instandhaltung und Bereitstellung von Schienenfahrzeugen und deren Betrieb für die Teilnetze Nord-Süd und Stadtbahn zwischen West und Ost ab den 2030er-Jahren.

Der Auftraggeber sieht vor, dass Bieter individuell gesonderte Angebote auf einen der vier ausgeschriebenen Aufträge (Lose), also Lieferung, Instandhaltung und Bereitstellung der Schienenfahrzeuge sowie deren Betrieb, abgeben dürfen (Einzelangebote). Weiterhin können Bieter ergänzend Angebote für weitere Aufträge (Kombinationsangebote) sowie Angebote für sämtliche Aufträge (Gesamtangebote) abgeben.

Die Antragstellerin sah sich insbesondere durch die Leistungsbeschreibung und Wertungskriterien gegenüber dem bisherigen Anbieter der ausgeschriebenen Leistung als möglichen Konkurrenten im Vergabeverfahren benachteiligt.

Inhalt des Beschlusses

Das Kammergericht verhandelte über insgesamt 25 Rügepunkte, lehnte einen Großteil der bemängelten Punkte jedoch als unzulässig und/oder unbegründet ab (vgl. KG, Beschluss vom 01.03.2024 – Verg 11/22). Nur in wenigen Punkten müssen die Auftraggeber bei den Vergabeunterlagen nachbessern. Nachfolgend werden aus der Gesamtentscheidung nur die aus hiesiger Sicht bemerkenswerten Punkte der Entscheidung herausgegriffen.

Preispositionen und Gleichbehandlung

Eine der für den Wertungspreis relevanten Preispositionen bestand in den Kosten für die Gleisanschlüsse der für die Errichtung von Werkstätten zur Instandsetzung der Schienenfahrzeuge zu nutzenden Grundstücke.

Dies stellt nach Ansicht des Kammergerichtes eine mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB unvereinbare Benachteiligung gegenüber dem Bestandsunternehmen als möglichen Bieter dar, da es dem Bestandsunternehmen erlaubt ist, auf seine bestehenden Werkstattgrundstücke und den dort bereits vorhandenen Gleisanschluss zuzugreifen, sodass ihm die insgesamt einen zweistelligen Millionenbetrag ausmachenden Kosten für die Erstellung eines Gleisanschlusses nicht entstehen. Im Ergebnis führe dies zu einer Bevorzugung des Bestandunternehmens, die diesem aufgrund des konkret bestehenden geringeren Kostenaufwandes ein günstigeres Angebot möglich sei.

Dieser Ausstattungsvorteil des Bestandsunternehmens beruhe gerade nicht auf einer im freien Wettbewerb errungenen Marktstellung, sondern darauf, dass es aufgrund seiner langjährigen Stellung als Bestandsunternehmen eine konkret auf den Beschaffungsbedarf bezogene günstigere Ausgangsposition habe. Solche Vorteile dürften sich in einem Vergabeverfahren für Wettbewerber des Bestandsunternehmens nicht nachteilig auswirken und sind zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB daher auszugleichen.

Der Senat hat die Auftragsgeber im Ergebnis daher dazu angewiesen, die Gleisanschlusskosten bei dem Wertungspreis nicht zu berücksichtigen.

Wertungsregeln bei Einzel-, Kombinations- und Gesamtpreisen

Die ausgeschriebenen Leistungen waren differenziert nach Lieferung, Instandhaltung und Bereitstellung der Schienenfahrzeuge einerseits sowie den Betrieb andererseits und dies jeweils aufgeteilt in zwei unterschiedliche Regionen. Die Vergabeunterlagen sahen dabei vor, dass jeweils Einzelangebote zu einzelnen Leistungen (also z.B. nur für den Betrieb in einer Region, Kombinationsangebote (also z.B. Lieferung und Betrieb in einer Region) und auch ein Gesamtangebot für alle Leistungen möglich war.  Alle Angebote sollten dabei vergleichend gewertet werden.

Auch wenn es für die Entscheidung nicht darauf ankam, da die Rüge insoweit präkludiert war (siehe dazu unten zur Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen), hat das Kammergericht implizit die Auffassung der Vergabekammer Berlin in ihrer vorangegangenen Entscheidung (B. v. 31.10.2023, VK-B1 28/21) bestätigt, dass das Auswertungsvorgehen in diesen Fällen sicherstellen muss, dass alle denkbaren Kombinationen von Einzellosangeboten mit den entsprechenden Kombinations- und Gesamtangeboten verglichen werden. Ist dies nicht gegeben, verstößt das Auswertungsvorgehen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB.

Vorgabe von Fremd- oder Drittsystemen

Ein weiterer Rügepunkt, den das Kammergericht als begründet ansieht, betrifft die Vorgabe eines in die Schienenfahrzeuge einzubauenden Zugbeeinflussungssysteme (ZBS). Hierzu hatte der Auftraggeber zwar das Produkt vorgegeben, ansonsten aber keinerlei verbindliche Zusagen z.B. hinsichtlich der (Zu-)Lieferfristen für das ZBS gemacht.

Ansatzpunkt für die Argumentation des Kammergerichtes ist vor diesem Hintergrund, dass der Lieferant des ZBS gleichzeitig auch Bewerber/Bieter des Vergabeverfahrens sein könnte.

Zwar sei es an sich unproblematisch, wenn Lieferfristen noch nicht feststehen und der potenzielle (Zu-)Lieferer sich im Vorfeld nur unverbindlich zu seinen Lieferzeitpunkten bzw. –fristen geäußert habe. Die daraus folgenden Leistungsrisiken seien mit entsprechenden kalkulatorischen Risikozuschlägen auf den Angebotspreis durch die Bieter beherrschbar. Allerdings bestehe dieses Risiko für den Lieferanten des ZBS als möglichem unmittelbaren oder mittelbaren Teilnehmer an dem Vergabeverfahren nicht. Er muss bei einem etwaigen eigenen Angebot daher insoweit keine Risikozuschläge kalkulieren und hätte daher bei seinem Angebotspreis einen entsprechenden Preisvorteil. Dies stellt aus Sicht des Kammergerichts einen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB dar. Zur vergaberechtskonformen Beseitigung der Ungleichbehandlung müssten durch entsprechende Leistungs- und Vertragsbedingungen alle Bieter von dem Zulieferrisiko freigestellt werden.

Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers

Obwohl das Kammergericht den Nachprüfungsantrag in der Hinsicht als unbegründet ansieht, äußert sich das Gericht nochmal ausführlich zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers.

Es bekräftigt, dass das, was der öffentliche Auftraggeber beschaffen möchte, grundsätzlich im Bereich seiner Beschaffungsautonomie liegt. Der öffentliche Auftraggeber darf so beschaffen, wie es seinem Bedarf entspricht. Er ist nicht verpflichtet, so zu beschaffen, wie es den Bietern oder Teilen von ihnen angenehm wäre, soweit er sich an die wenigen, seine Beschaffungsautonomie einschränkenden kartellvergaberechtlichen Vorgaben hält (KG, a.a.O., Rn. 96.

Vergaberechtlich bedenklich seien allenfalls Vorteile, die einem Bestandsunternehmen aus seiner bisherigen Leistungsbeziehung zum Auftraggeber erwachsen wären und deswegen zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ausgleichspflichtig sein könnten. Allgemeine Bestimmungen zum Leistungsgegenstand, auf die sich sämtliche am Vergabeverfahren teilnehmende Unternehmen mit ihrem unterschiedlichen Leistungsspektrum und ihren Schwächen und Stärken mehr oder weniger einstellen müssen, sind dagegen vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt (KG, a.a.O, Rn. 127).

Insbesondere kann er eine bewährte Lösung zum Gegenstand der Ausschreibung eines Anschlussauftrags machen, auch wenn die möglicherweise dem Unternehmen zugutekommt, das bisher für ihn tätig geworden ist. (KG, a.a.O, Rn. 127). Dies stelle weder einen Verstoß gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung gem. § 31 Abs. 6 S. 1 VgV noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB dar. Die gerügten Beschaffungsvorgaben würden keine Vorteile darstellen, die dem Bestandsunternehmen aus seiner bisherigen Leistungsbeziehung zu dem Auftraggeber erwachsen wären und „deswegen zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ausgleichspflichtig sein könnten, sondern um allgemeine Bestimmungen zum Leistungsgegenstand, auf die sich unabhängig von der Vorbefassung des Bestandsunternehmens sämtliche am Vergabeverfahren teilnehmende Unternehmen mit ihrem unterschiedlichen Leistungsspektrum und ihren Schwächen und Stärken mehr oder weniger einstellen müssen.“ (KG, a.a.O., Rn. 127)

Es bestehe auch „kein Erfahrungssatz, dass Bestandsunternehmen bei der fortgeschriebenen Beschaffung von Leistungen stets einen Wettbewerbsvorteil hätten. Vielmehr können Bestandsunternehmen aufgrund der von ihnen gewählten Lösungen auch Wettbewerbsnachteile haben, weil sie nicht so wie neu anbietende Unternehmen unbefangen von der bisherigen Auftragsdurchführung anbieten können, sondern in ihren alten Lösungen, die nicht notwendig die wirtschaftlichsten sein müssen, verhaftet sind. Dass diese Nachteile von den Vorteilen aus der Kenntnis des Auftraggebers und Auftragsgegenstandes auch nur aufgewogen würden, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen.“ (KG, a.a.O., 3362, Rn. 128)

Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen

Das Kammergericht weist zunächst darauf hin, dass für die Frage der Erkennbarkeit grundsätzlich immer auf alle zum jeweiligen Zeitpunkt veröffentlichte Vergabeunterlagen abzustellen ist. Werden daher bereits im Teilnahmewettbewerb Vergabeunterlagen veröffentlicht, die für die Bieter eigentlich erst für die Angebotsphase relevant sind, muss der Bewerber diese trotzdem bereits sichten, auf erkennbare Vergaberechtsverstöße prüfen und im Zweifel vor Ablauf der Teilnahmefrist rügen (KG, a.a.O., Rn. 24).

Darüber hinaus hält das Kammergericht fest, dass in der Regel Mängel in der Aus- und Bewertungsmethodik, die zu einer Ungleichbehandlung führen können, von jedem durchschnittlich fachkundigen Bewerber/Bieter erkannt werden können. Von einem auch nur durchschnittlich sorgfältigen Unternehmen kann erwartet werden, dass es sich mit Basisfragen einer Ausschreibung, nämlich der Frage, wie die Wertung der Angebote nach den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers vorgenommen werden soll, auseinandersetzt (KG, a.a.O., Rn. 22). Auch aus einer laienhaften Sicht sind in dieser Weise insbesondere alle Bedingungen erkennbar, die laienhaft „ungerecht”, „unfair” oder „unverständlich” sind, die „dem Bieter Unmögliches abverlangen”, insbesondere ihm „die Erstellung und Kalkulation eines Angebotes unmöglich machen oder unzumutbar erschweren” oder ihn „unübersehbaren Risiken” aussetzen (KG, a.a.O., Rn. 37).

Fazit

Die Entscheidung enthält insbesondere zum Leistungsbestimmungsrecht und zur Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln noch einmal wertvolle Präzisierungen und Klarstellungen.

Insbesondere die Ausführungen des Kammergerichtes zu Preispositionen und Gleichbehandlung führen allerdings in der Konsequenz zu massiven praktischen Abgrenzungsproblemen. Bislang wurde überwiegend davon ausgegangen, dass Angebotsvorteile, die der Bestandslieferant aus seiner Stellung als Bestandslieferant hat, vergaberechtlich hinzunehmen sind. Auch das Kammergericht scheint hiervon nicht generell abrücken zu wollen und führt dazu die Kategorie der „aufgrund seiner langjährigen Stellung als Bestandsunternehmen konkret auf den Beschaffungsbedarf bezogenen günstigeren Ausgangsposition“ ein. Wann ein solcher Vorteil in Abgrenzung zur „auf einer im freien Wettbewerb errungenen Marktstellung“ vorliegt, bleibt völlig unklar, da das Kammergericht hinsichtlich objektiver Abgrenzungskriterien keinerlei konkrete Aussagen macht. Dies gilt umso mehr, wenn die Tätigkeit als Bestandsunternehmen im freien Wettbewerb, d.h. in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren errungen wurde. Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall, da es sich bei dem Bestandsunternehmen um eine mehrere Jahrzehnte alte und daher noch nicht nach den Grundsätzen des heutigen Vergaberechts vergebenen Leistungsbeziehung handelt. Dies wäre aus hiesiger Sicht zumindest ein nachvollziehbares und praktikables Abgrenzungskriterium. Ob dies allerdings auch aus Sicht des Kammergerichtes der entscheidende Faktor war, wird in dem Beschluss leider nicht ausgeführt.

Abgrenzung zu Bauliefer-/Dienstleistungen

Vergabestellen versuchen teilweise leider nach wie vor, sich vergaberechtswidrig durch eine bewusste, mindestens aber fahrlässige Falscheinordnung der Leistungsgegenstände das Vergabeverfahren zu erleichtern. In krassen Fällen erfolgt dies durch eine ersichtlich unzutreffende Angabe von CPV-Codes, häufiger ist jedoch die Einordnung von Liefer- und Dienstleistungen als Bauleistungen mit dem Ziel aufgrund des eklatant höheren Schwellenwertes für Bauleistungen ein europaweites Vergabeverfahren und insbesondere den wirksamen Rechtsschutz des 4. Teils des GWB zu umgehen.

Das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2023, 54 Verg 8 / 23) hat dazu in einer wenige Wochen alten Entscheidung (OLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2023, 54 Verg 8 / 23) deutliche Worte gefunden und insbesondere noch einmal die Leitlinien für eine korrekte Abgrenzung zwischen Bauleistungen einerseits und Liefer- bzw. Dienstleistungen andererseits dargestellt:

Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens

Leistungsgegenstand des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens war der Aufbau einer prototypischen Sensor-Infrastruktur zur Datenerfassung und Weiterleitung an einen zentralen Datenspeicher. Das System sollte an insgesamt 15 Standorten installiert werden, um die Gesamtanwendung für eine mögliche anschließende Umsetzungsphase zu erproben.

Der Auftraggeber hat diesen Leistungsgegenstand als Bauleistung eingestuft. Damit lag die geschätzte Auftragssumme (260.000 €) zwar über dem Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen (215.000 €), aber unter dem Schwellenwert für die europaweite Ausschreibung von Bauleistungen (5.382.000€). Der Auftraggeber hat die Auftragsbekanntmachung daher nur national nach VOB/A vorgenommen. Auf den Nachprüfungsantrag und entsprechende Beschwerde hin hat der Vergabesenat richtigerweise eine Liefer- und Dienstleistung angenommen und den Antragsgegner verpflichtet, bei Fortdauer der Beschaffungsabsicht eine europaweite Ausschreibung nach VgV vorzunehmen.

Begründung

Ein Bauauftrag ist im § 103 Abs. 3 GWB definiert. Demnach ist ein Bauauftrag ein Vertrag über die Ausführung oder gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit den in Anhang II der RL 2014/24 EU genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerkes, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, beziehungsweise nach § 1 Abs. 1 VOB/A ein Vertrag über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Die Begriffe Bauleistung und Bauwerk sollen dabei synonym sein.

Typengemischte Aufträge, d.h. Aufträge, die unterschiedliche Kategorien von Leistungen enthalten, sind gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 GWB nach dem Hauptgegenstand des Auftrags einzuordnen. Das OLG Schleswig hat im konkreten Fall dazu ausgeführt:

„Die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Hauptleistung ist keine Bauleistung. Als Bauleistung kann allenfalls die Montage von Sensoren angesehen werden. Auch dabei dürfte eine Bauleistung aber allenfalls vorliegen, wenn der Auftragnehmer eigene Masten errichten soll, um daran Sensoren zu befestigen.  […]

Jedenfalls ist die Montage der Sensoren nicht die Hauptleistung des ausgeschriebenen Beschaffungsvorhabens. Dabei sind alle vier Lose zu betrachten, da es um ein einheitliches Vorhaben geht. Ziel ist nicht allein die Montage von Sensoren, sondern die Schaffung eines Systems aus Sensoren, die Daten erfassen und diese an die Datenplattform weiterleiten, wo sie weiterverarbeitet werden. Die bloße Montage von Sensoren wäre für die Antragsgegnerin wertlos.

Auch die Auftragnehmer der Lose 1 bis 3 haben umfangreiche Leistungen zu erbringen, die über die bloße Montage der Sensoren hinausgehen. Unter den anzubietenden Leistungen macht die Montage bloß einen Punkt aus. […]Die Bieter müssen das System planen und für eine fehlerfreie Erfassung und Weitergabe der Daten sorgen. Mit ihnen soll kein Bauvertrag, sondern ein EVB-IT Kaufvertrag abgeschlossen werden. Das zeigt, dass IT-Leistungen von der Antragsgegnerin als wesentliche angesehen wurden. Dementsprechend hat etwa die Antragstellerin (Angebot abgebildet S. 7 der Beschwerdebegründung, Bl. 7 d. A.) nicht nur die Sensoren selbst angeboten, sondern auch Software von beträchtlichem Wert. An dem Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistungen ändert es nichts, dass die Bieter ein Montagekonzept vorlegen mussten. Dieses befasste sich vor allem mit den vorgesehenen Befestigungen, damit diese mit den Eigentümern etwa der Masten abgestimmt werden konnten. Auch dass der Betrieb des Systems erst später starten sollte, ändert nichts daran, dass das System aus Sensoren bereits implementiert werden sollte und die Umsetzung der Show Cases erreicht werden sollte.“

Das OLG hat damit zutreffend herausgearbeitet, dass insbesondere Aufträge, die im wesentlichen IT-Leistungen umfassen als Liefer- bzw. Dienstleistung zu qualifizieren sind, auch wenn sie Montageleistungen einschließen. Im Vordergrund steht hier im Zweifel die Lieferung von Hard- und Software und zugehörige technische Installations- und Einrichtungsleistungen.

Insoweit dürfte die Entscheidung auch für andere Auftragsgegenstände anwendbar sein, die zwar zur Ausstattung von Immobilien gehören, ihrem Kern nach aber die Lieferung von IT-Systemen umfassen. Hier sind z.B. Zutrittskontroll- oder Zeiterfassungssysteme zu nennen. Auch hier wird die Montageleistung in aller Regel deutlich hinter der Datenerfassungs-, -speicherungs- und Auswertungsfunktionalität des Systems zurücktreten. Gleiches gilt auch für IT-Komponenten, wie z.B. Monitore, Displays, Whiteboards o.ä. die am Aufstellungsort nur zusätzlich z.B. an Wand oder Decke bzw. sonstigen Trägervorrichtungen montiert werden sollen, selbst wenn auch die Montage von einfachen Trägervorrichtungen zum Leistungsumfang gehört. Das OLG hat insoweit nicht einmal das Errichten ganzer Freiluftmasten unzweifelhaft („allenfalls“) als eine maßgebliche Bauleistung eingeordnet.

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht

Am 15.11.2023 hat die Europäische Kommission die ab 01.01.2024 im Vergaberecht für europaweite Vergabeverfahren geltenden Schwellenwerte veröffentlicht. Danach gelten für die Jahre 2024/2025 folgende Schwellenwerte:

Vergabeverordnung (VgV)

Bauleistungen5.538.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden)143.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber)221.000 EUR

SektVO und VSVgV

Bauleistungen5.538.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge443.000 EUR

Konzessionen (KonzVgV)

Konzessionen5.538.000 EUR
WEBINAR: Beschaffung von Cloud-Leistungen mit den neuen EVB-IT Cloud am 13.11.2023

Am 13. November 2023 referiert Norman Müller erneut ganztags (9-16 Uhr) zur „Beschaffung von Cloud-Leistungen mit den neuen EVB-IT Cloud“ für das Führungskräfte-Forum des Behörden-Spiegels.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat der IT-Planungsrat die EVB-IT Cloud gebilligt und seinen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen. Auch die Mitglieder des Bitkom-Arbeitskreises Öffentliche Aufträge haben sich für die Veröffentlichung der zwischen Öffentlicher Hand und der Verhandlungsdelegation des Bitkom abgestimmten EVB-IT Cloud ausgesprochen.

Die EVB-IT Cloud schließen als 11. Vertragstyp eine Lücke in den EVB-IT, die immer schmerzlicher wurde.

Sie sind das Ergebnis eines intensiven Verhandlungsprozesses mit der IT-Wirtschaft. Die EVB-IT Cloud enthalten eine Reihe neuer Regelungen, die unter anderem auf die Spezifika des hochstandardisierten und weitgehend globalisierten Cloudgeschäfts zurückzuführen sind, aber auch auf die technischen Herausforderungen und die damit verbundenen IT-Sicherheitsaspekte. Sie beziehen die aktuellen Anforderungen des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit ein.

Die Besonderheit der EVB-IT Cloud drückt sich aber auch darin aus, dass dazu zwei völlig neuartige Dokumente gehören, einerseits ein Kriterienkatalog zur Abbildung von Spezifika der Cloudleistungen und andererseits eine Anlage mit deren Hilfe auftragnehmerseitige AGB vergaberechtskonform einbezogen werden können.

Themenüberblick:

  • Anwendungsbereich der neuen EVB-IT Cloud
  • Besonderheiten der EVB-IT Cloud im Vergleich zu anderen EVB-IT
  • Wesentliche Punkte aus den AGB
  • Kriterienkatalog für Cloudleistungen, ein neues Werkzeug
  • Einbeziehung auftragnehmerseitiger AGB, Verwendung der entsprechenden Anlage zu den EVB-IT Cloud
  • Beschaffungen mit den neuen EVB-IT Cloud

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