Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder LkSG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.

Mit dem Gesetz soll Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und mangelnde Sicherheitsstandards entlang der Lieferkette verhindert werden. Ebenso will man damit Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch sachgerechte Arbeitsbedingungen entgegenwirken. Zudem sollen Umweltrisiken abgewendet werden. Dies alles versucht man zu erreichen, indem Unternehmen gesetzlich verpflichtet werden, dem Risiko einer Verletzung menschen- oder umweltrechtlicher Rechtspositionen oder Pflichten innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und sämtlicher Lieferketten für ihre Produkte oder Dienstleistungen durch bestimmte organisatorische Maßnahmen vorzubeugen.

1.      Anwendungsbereich des LkSG

Das LkSG gilt für Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern und Sitz in Deutschland. In das Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, werden mitgezählt. Ab 1. Januar 2024 erweitert sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.

Kleine und mittlere Unternehmen fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, dennoch hat dieses Auswirkungen auch auf diese Unternehmen, wenn sie direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen. Sie können dann durch ihre Vertragsbeziehung, in der beispielsweise menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten, zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden. Auch für kleine und mittlere Unternehmen gilt grundsätzlich, dass diese ihren Sorgfaltspflichten nachkommen sollen. Seit 2016 gilt bereits der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert und an dem sich auch das LkSG orientiert.

2.      Pflichten der Unternehmen

Die Sorgfaltspflichten der unter das LkSG fallenden Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Sie umfassen alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Dabei sind die Anforderungen an die Unternehmen nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette aufgeteilt in

  • Handeln im eigenen Geschäftsbereich,
  • Handeln eines unmittelbaren Zulieferers,
  • Handeln eines mittelbaren Zulieferers,

ferner nach

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung,
  • der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.

Im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte.
  • Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Dokumentation und öffentliche Berichterstattung.

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.

Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. In diesem Fall muss das Unternehmen unverzüglich:

  • Eine Risikoanalyse durchführen.
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher anwenden. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
  • Seine Grundsatzerklärung anpassen.

Alle Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einrichten und eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (Menschenrechtsbeauftragte). Außerdem müssen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten entlang der Lieferkette hinzuweisen.

3.      Durchsetzung des Gesetzes

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit Kontrollbefugnissen und umfassenden Kompetenzen ausgestattet und gewährleistet die Durchsetzung des Gesetzes.

Das BAFA

  • darf die Geschäftsräume betreten und besichtigen.
  • darf geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
  • kann Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro verhängen, wenn ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert.
  • darf bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Bußgelder verhängen – bis zu 2 % des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mindestens 400.000 Euro Jahresumsatz.
  • kann Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen.

Betroffene von Verletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern auch Beschwerde beim BAFA einreichen. Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.

Das BAFA hat als Hilfestellung bei der Umsetzung des LkSG bereits mehrere Handreichungen veröffentlich, so auch zur Risikoanalyse, die Dreh- und Angelpunkt für Präventions- und Abhilfemaßnahmen ist und unter folgendem Link gefunden werden kann: handreichung_risikoanalyse.pdf (datev-cs.de).

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