Das TTDSG – Veränderungen beim Einsatz von Cookies

Das TTDSG – Veränderungen beim Einsatz von Cookies

Seit dem 01.12.2021 ist das TTDSG, das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz in Kraft. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick darüber geben, welche Änderungen das Gesetz mit sich bringt.

Zweck des Gesetzes

Das Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die Verwendung von Cookies und ähnlichen Technologien bei Endgeräten. Durch das Einführen des TTDSGs wurden europarechtliche Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und Rates) in nationales Recht umgesetzt. Bisher konnten diese, mangels eigener Rechtsgrundlage, lediglich teilweise, durch eine europarechtskonforme Auslegung von § 15 Abs. 3 TMG erreicht werden. Das TTDSG normiert nun die rechtlichen Vorgaben von EuGH und BGH. Es ist nun neben der DSGVO anzuwenden. Anders als bisher sind vom Regelungsgehalt neben Webseiten auch Apps umfasst, die Cookies setzen.

Daneben gestaltet das Gesetz Einzelheiten des Telekommunikationsgesetztes neu aus und gibt beispielsweise Anforderungen in Bezug auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten, die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse oder die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Nutzungsdaten vor.

Die wichtigste Änderung: Pflicht zur Einholung einer Einwilligung für Trackingdienste und Cookies

Mit Inkrafttreten des TTDSGs müssen die Verwender nun gemäß § 25 TTDSG grundsätzlich eine informierte, ausdrückliche und vorherige Zustimmung (Einwilligung) der Nutzer einholen, wenn sie Informationen auf einem Endgerät speichern oder auf dieses zugreifen wollen. Dies gilt sowohl beim Einsatz von Cookies als auch bei vergleichbaren Techniken wie Fingerprinting, der Nachverfolgung über MAC-Adressen oder IMEI-Nummern.

Der Einwilligung bedarf es unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Falls personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann die Einwilligung jedoch zusammen mit der Einwilligung nach der DSGVO eingeholt werden und erfolgen. Da viele Webseitenbetreiber bereits einen Consent Banner verwenden bzw. verwenden sollten, wenn eiwilligungsbasiert mit Cookies gearbeitet wird, kommt also vor allem auf die Betreiber von Apps zusätzlicher Handlungsbedarf zu. Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob sich bestehende Auftragsdatenverarbeitungsverträge mit App Betreibern, die nun eine Einwilligung der Nutzer einholen müssen, insoweit erübrigen.

Für die Einholung der Einwilligung gibt es nach der TTDSG lediglich zwei Ausnahmen: (1.) Wenn durch die Cookies und Informationen allein die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz bezweckt wird oder (2.) die Speicherung unbedingt zur Zurverfügungstellung des Telemediendienst erforderlich ist.

Form der Einwilligung

Wie muss die erforderliche Einwilligung also künftig aussehen? Auch das TTDSG gibt keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Einwilligung vor. Es bleibt insofern bei den bisher geltenden Voraussetzungen, die die Datenschutzbehörden für Consent Banner entwickelt haben. Zuletzt hatte die Datenschutzkonferenz am 20.12.2021 ihre „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021“ dazu veröffentlicht. Diese ist hier abrufbar.

Weitere Änderungen

Mit § 26 TTDSG wurde zudem die Voraussetzung dafür gesetzt, dass zukünftig Dienste geschaffen werden, bei denen Nutzer einmalig angeben können, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Einwilligung zur Verwendung Cookies erteilen möchten. Beispielsweise sollen zusammengeschlossene Unternehmen dann einen gemeinsamen Dienst anbieten können, damit Nutzer nicht mehrmals einwilligen müssen.

Die genauen Anforderungen, die solche Dienste erfüllen müssen, sollen allerdings erst durch die Regierung, mit Zustimmung des Gesetzgebers, in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Sobald diese feststehen, können Dienste dann von einer unabhängigen staatlichen Stelle anerkannt werden. Mindestvoraussetzungen, wie ein Sicherheitskonzept oder dass der Dienst kein wirtschaftliches Eigeninteresse aufweisen darf, wurden bereits im § 26 TTDSG geregelt.

Sämtliche Verarbeitungen, die keine personenbezogenen Daten betreffen, wurden der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur unterworfen. Zudem können auch nach dem TTDSG Bußgelder verhängt werden, wenn die erforderliche Einwilligung nicht eingeholt wird.

Fazit:

Praktisch ändert sich für viele Webseitenbetreiber aufgrund des TTDSGs wenig. Die Pflicht zur Einholung der Einwilligung zur Nutzung von Cookies oder anderen Trackingdiensten ist nun gesetzlich normiert. An den entwickelten Anforderungen an die Einwilligung selbst hat sich jedoch nichts geändert. Lediglich Betreiber von Apps, die Informationen auf dem Endgerät speichern oder Informationen vom Endgerät auslesen, müssen nun ebenfalls eine Einwilligung hierfür einholen.

Autor

Stephan Schmidt
Stephan Schmidt

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, CIPP/E

TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

  • Twitter
  • LinkedIn