Die OS-Plattform wird abgeschafft – Was bedeutet das für Unternehmen?

Die OS-Plattform wird abgeschafft – Was bedeutet das für Unternehmen?

Im Jahr 2016 wurde die OS-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung geschaffen. Online-Unternehmen müssen seitdem auf diese Plattform hinweisen und verlinken. Dies sorgte für massive Abmahnwellen. Nun die gute Nachricht: Die Plattform – und mit ihr die Pflicht zur Verlinkung – wird abgeschafft. Was bedeutet das für Sie?

Hintergrund

Die OS-Plattform und die zugrunde liegende ODR-Verordnung (VO 524/2013) ist eine Säule eines Systems zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die zweite Säule ist die am gleichen Tage verkündete ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU).

In der Richtlinie werden die Grundlagen gelegt, dass die Mitgliedstaaten der EU nationale Schlichtungsstellen schaffen, an die sich ein Verbraucher wenden kann, wenn er Probleme mit einem Unternehmen hat.

Diese Schlichtungsstellen sollen die Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig (für den Verbraucher) klären und somit Gerichtsverfahren unnötig machen. Diese Richtlinie bleibt weiterhin bestehen.

Die OS-Plattform soll dem Verbraucher eine Möglichkeit bieten, sich bei grenzüberschreitenden Problemen an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Dabei hat die OS-Plattform selbst keine Schlichtungen vorgenommen. Sie hat lediglich eingehende Beschwerden an das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweils zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet.

Lediglich 2 % aller über die Plattform eingereichten Beschwerden wurden überhaupt an eine nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet – was 200 Beschwerden pro Jahr bedeutet.

Die Sinnhaftigkeit dieser Plattform wurde von Anfang an kritisiert.

Abschaffung der OS-Plattform zum 20. Juli 2025

Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschafft, das regelt die am 30.12.2024 veröffentlichte Verordnung 2024/3228. Damit verbunden fällt auch die Pflicht für Online-Unternehmen weg, auf diese Plattform zu verlinken.

Einstellung der Beschwerdemöglichkeit am 20. März 2025

Art. 2 Abs. 2 der VO 2024/3228 legt fest, dass die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform bereits am 20. März 2025 eingestellt wird.

Ab diesem Tag können Verbraucher also keine Beschwerden mehr einreichen.

Informationspflicht zur OS-Plattform besteht noch bis 20. Juli 2025

Allerdings besteht für Online-Unternehmen noch bis zum 20. Juli 2025 die Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Einen Mehrwert hat diese Informationspflicht ab dem 20. März aber nicht mehr, da der Verbraucher diese Plattform dann nicht mehr nutzen kann.

Je nachdem, wie Unternehmen aktuell ihre Informationspflicht erfüllen, müsste dieser Hinweis angepasst werden. Wird in dem Hinweis explizit darauf hingewiesen, dass Verbraucher die OS-Plattform nutzen können, um eine Beschwerde einzureichen, wäre diese Information ab dem 20. März falsch.

Ab dem 20. Juli 2025 sollte der Hinweis auf die OS-Plattform von der Website und aus den AGB (und allen anderen Stellen) entfernt werden.

Hinweis auf Teilnahme an Schlichtungsverfahren muss weiter erteilt werden!

Von dem Hinweis auf die OS-Plattform ist die Information zu unterscheiden, ob das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. Diese Informationspflicht kommt aus § 36 VSBG bzw. der oben erwähnten ADR-Richtlinie und bleibt bestehen!

Aktuell finden sich im Impressum und in den AGB häufig Texte wie dieser:

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Der erste Satz muss also ab 20. Juli 2025 entfernt werden. Der zweite Satz muss aber zwingend bestehen bleiben! Allerdings stehen auch hierbei Änderungen an. Aus dem Bundesministerium der Justiz gibt es seit Oktober 2024 einen Referentenentwurf, nach dem auch diese zweite Informationspflicht weitgehend abgeschafft werden soll. Durch die vorgezogene Bundestagswahl ist allerdings fraglich, ob es noch zu dieser Änderung kommen wird.

Kündigung von Unterlassungserklärungen prüfen

Gerade in den Anfangsjahren der OS-Plattform gab es zahlreiche Abmahnungen zu dem Thema, etwa weil gar nicht auf die Plattform hingewiesen wurde oder der Link nicht klickbar war. Aufgrund dieser Abmahnungen gaben viele Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Diese verpflichtet – vereinfacht gesagt – bis in alle Zukunft auf die Plattform zu verlinken.

Trotz Abschaffung der Plattform gilt die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung weiter, da es sich hierbei um einen Vertrag handelt.

Unternehmen, die eine Unterlassungserklärung zu dem Thema abgegeben haben, sollten prüfen lassen, ob man diese kündigen kann.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass die OS-Plattform endlich abgeschafft wird. Daraus ergeben sich folgende ToDo für Online-Unternehmen:

  • Anpassung von Impressum und AGB
  • Unterlassungserklärungen prüfen

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist unbedingt zu prüfen, ob man diese kündigen kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Aufgaben.

Autor

Martin Rätze
Martin Rätze

Diplom-Wirtschaftsjurist (angestellt)

TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

Verknüpfte Anwälte

Stephan Schmidt
Stephan Schmidt

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, CIPP/E

TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

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