Digitale Dienste Gesetz und Wirtschaftsidentifikationsnummer: Änderungen im Impressum
Am 14. Mai 2024 ist das Digitale Dienste Gesetz in Kraft getreten und hat unter anderem das Telemediengesetz abgelöst, aus dem bisher die Impressumspflichten stammten. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass ab Herbst 2024 alle Unternehmen in Deutschland eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten. Welche Auswirkungen hat das auf die Angaben im Impressum?
Digitale Dienste Gesetz
Mit dem Digitale Dienste Gesetz hat der Gesetzgeber den Digital Services Act der EU im nationalem Recht verankert.
Mit dem neuen Gesetz wurde das Telemediengesetz (TMG) aufgehoben. In diesem fanden sich in §§ 5, 6 TMG die Pflichten, die unter anderem Online-Shops im Impressum zu erfüllen haben.
Aber: Diese Vorschriften wurden fast wortgleich in das neue Digitale Dienste Gesetz überführt. Es finden sich lediglich kleine redaktionelle Änderungen.
Inhaltlich hat das für die Angaben im Impressum also grundsätzlich keine Auswirkungen.
„Angaben gemäß § 5 TMG“
In manchem Impressum findet sich aber die Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“. Diese Überschrift ist nun falsch, da es § 5 TMG nicht mehr gibt.
Hier ist die Empfehlung: Streichen Sie die Angabe der Norm. Die Überschrift könnte etwa lauten „Informationen zum Diensteanbieter“.
Haftungsausschlüsse und Disclaimer
Häufig findet man im Impressum auch Haftungsausschlüsse und Disclaimer. Bei den Haftungsausschlüssen wird dabei oft auf §§ 8 bis 10 TMG verwiesen. Auch dieser Verweis ist nunmehr falsch, da es diese Normen nicht mehr gibt.
Grundsätzlich gilt: Haftungsausschlüsse und Disclaimer gehören nicht ins Impressum. Hinzu kommt, dass diese inhaltlich regelmäßig die Rechtslage unzutreffend darstellen. Streichen Sie diese Texte am besten.
Wirtschaftsidentifikationsnummer ab Herbst 2024
Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass alle Unternehmen in Deutschland schrittweise ab Herbst 2024 auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten werden.
Bereits heute haben viele Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und müssen diese Nummer auch im Impressum angeben.
Genau wie die USt-IDNr. besteht auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer aus den Buchstaben DE gefolgt von 9 Ziffern. Ergänzend folgt dann aber noch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten.
Wirtschaftsidentifikationsnummer im Impressum
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale Dienste Gesetz (DDG) müssen Websitebetreiber in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, diese Nummer angeben.
Unklar ist aktuell noch, ob sich das Unternehmen aussuchen kann, welche Nummer es angeben will, wenn es beide Nummern besitzt. Diese Frage musste bisher noch nicht beantwortet werden, da es die Wirtschaftsidentifikationsnummer bisher noch nicht gab.
In der Literatur wird zum einen vertreten, dass dem Unternehmen ein Wahlrecht zustehe. Es wird aber auch vertreten, dass die Pflicht zur Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer vorrangig sei, da diese Nummer die USt-IDNr. langfristig ersetzen soll.
Bis diese Frage geklärt ist, sollten Unternehmen beide Nummern im Impressum angeben.
Drohen neue Abmahnungen?
Früher herrschte untern Unternehmen große Angst, wenn es um Impressumspflichten ging. Hintergrund war, dass sich Verstöße gegen die Informationspflichten im Impressum leicht feststellen lassen und eine Abmahnung diesbezüglich schnell geschrieben war.
Am 2. Dezember 2020 trat jedoch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft – auch unter dem Stichwort „Anti-Abmahn-Gesetz“ bekannt geworden.
Mit diesem Gesetz wurde festgelegt, dass Mitbewerber keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten haben, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten geht.
§ 13 Abs. 4 UWG:
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.
Aber Achtung: Verbraucherzentralen oder eingetragene Wirtschaftsvereinigungen können solche Verstöße weiterhin kostenpflichtig abmahnen.
Fazit
Das Digitale Dienste Gesetz verlangt grundsätzlich keine Anpassung des Impressums. Handlungsbedarf besteht lediglich, wenn Sie auf alte, nun nicht mehr existente Normen verweisen. Sobald das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen die Wirtschaftsidentifikationsnummer zugewiesen hat, sollten Sie das Impressum auf Ihrer Website entsprechend ergänzen. (mr)
Verknüpfte Anwälte
Partner, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, CIPP/E