Dynamische Verweisung auf online abrufbare AGB in Papierverträgen unwirksam
In seinem Urteil vom 10.07.2025 (Az. III ZR 59/24) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst, die lediglich über das Internet abrufbar waren, und die Klausel mit dem Hinweis für unzulässig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, wenn ein Unternehmen in einem schriftlichen Vertragsformular lediglich auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, die online abrufbar sind.
Sachverhalt
Ein Telekommunikationsanbieter verschickte auf dem Postweg Vertragsunterlagen für einen DSL-Tarif. Im Antragsformular war folgender Hinweis zu finden:
„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).“
Angaben zur konkreten Fassung oder dem für den Vertrag relevanten Stand der Geschäftsbedingungen fehlten. Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte die Klausel für unwirksam, der Bundesgerichtshof bestätigte das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1, Satz 2 BGB, wonach Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich dargestellt werden müssen.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss zugänglich sein müssen (§ 305 BGB). Ein bloßer Online-Verweis genügt nicht, wenn der Vertrag in Papierform abgeschlossen wird. Verbraucher dürfen nicht gezwungen sein, zusätzliche Medien wie das Internet zu nutzen.
Zudem reicht der bloße Verweis auf eine Website nicht aus, wenn unklar bleibt, welche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soll, vor allem, weil der Vertragspartner nicht erkennen könne, ob und gegebenenfalls welche nachträglichen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig Bestandteil des Vertrags werden sollten. Das Gericht stufte die bloße Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet als dynamische Verweisung ein, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinterlegten Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig unter der Adresse in das Internet eingestellt sind. Die Klausel erlaube de facto ein einseitiges Änderungsrecht des Verwenders, ohne dass dessen Umfang oder Voraussetzungen erkennbar wären. Darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der Klauselverwender verschaffe sich damit ein unzulässiges Änderungsrecht.
Fazit
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. Unternehmen müssen bei Vertragsabschlüssen in Papierform sicherstellen, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder beigefügt oder zumindest in einer klar bestimmten Fassung bereitgestellt werden. Ein reiner Link auf online abrufbare Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt hier nicht. Auch bei Geschäftsabschlüssen im Internet muss eine Verlinkung auf eine bestimmte Fassung von Vertragsbedingungen gewährleistet sein. Verstöße können zu Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände führen.
