E-MOBILITY – VG München stärkt Wettbewerb beim Ausbau öffentlicher Ladeinfrastruktur
Mit Urteil vom 4. Februar 2026 (VG München, Urt. v. 04.02.2026 – M 28 K 23.147, BeckRS 2026, 9625) hat das VG München eine für den Markt der Elektromobilität bedeutsame Entscheidung getroffen. Das Gericht stellte klar, dass die Errichtung öffentlicher Ladesäulen im Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt und Kommunen bei der Vergabe entsprechender Standorte die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität und Gleichbehandlung beachten müssen. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht einer faktischen Bevorzugung kommunaler Anbieter enge Grenzen setzt.
Wesentliche Feststellungen
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Aufstellung von Ladesäulen nicht dem straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungsregime der StVO unterliegt, sondern nach Art. 18 BayStrWG als Sondernutzung zu beurteilen ist. Die Erteilung entsprechender Genehmigungen steht zwar im Ermessen der Kommune. Dieses Ermessen darf jedoch nur auf Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier und am Gleichheitsgrundsatz orientierter Kriterien ausgeübt werden.
Nach Auffassung des Gerichts genügt Art. 18 BayStrWG allein nicht als Rechtsgrundlage für eine gezielte Wettbewerbssteuerung. Soweit Kommunen durch Auswahlverfahren in den Wettbewerb eingreifen oder Marktteilnehmer ausschließen, bedarf es hierfür einer hinreichenden normativen Grundlage, etwa durch eine kommunale Satzung nach Art. 22a BayStrWG.
Bedeutung für private Wettbewerber
Die Entscheidung stärkt insbesondere private Unternehmen, die Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum errichten und betreiben möchten.
Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung des Gerichts, dass eine Kommune nicht ohne sachliche Rechtfertigung bestehende Ladeinfrastruktur eines kommunalen Unternehmens dauerhaft dem Wettbewerb entziehen darf.
Für Betreiber von Ladeinfrastruktur eröffnet dies neue Möglichkeiten, gegen ablehnende Entscheidungen oder wettbewerbsverzerrende Auswahlverfahren vorzugehen. Kommunen müssen künftig sorgfältig prüfen, ob ihre Verfahren auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen und den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG genügen.
Praktische Hinweise für die Beratung
Für Unternehmen, die Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum aufbauen möchten, ergeben sich aus der Entscheidung mehrere praxisrelevante Konsequenzen:
- Ablehnungen von Sondernutzungserlaubnissen sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.
- Kommunale Auswahlverfahren sind auf Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und eine ausreichende Rechtsgrundlage zu überprüfen.
- Eine faktische Privilegierung kommunaler Stadtwerke oder Bestandsbetreiber kann rechtlich angreifbar sein.
- Betreiber sollten frühzeitig dokumentieren, inwieweit sie durch Ausschluss- oder Auswahlentscheidungen in ihren Marktchancen beeinträchtigt werden.
- Bei größeren Infrastrukturprojekten empfiehlt sich eine Prüfung verwaltungs-, vergabe-, wettbewerbs- und grundrechtlicher Fragestellungen.
Fazit
Für private Betreiber von Ladeinfrastruktur stärkt das Urteil die Möglichkeiten, einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu attraktiven Standorten im öffentlichen Straßenraum durchzusetzen. Die Entscheidung dürfte deshalb weit über München hinaus Bedeutung für Kommunen, Stadtwerke, Investoren und Ladepunktbetreiber entfalten.
