EuGH: Deutsche Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sind EU-rechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19) hat am 20.9.2022 entschieden, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung EU-rechtswidrig sind. Er verweist hierbei auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen. Die Regelungen des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Vorratsdatenspeicherung erstrecken sich dem EuGH zufolge auf einen umfangreichen Satz von Verkehrs- und Standortdaten, der sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten gespeichert wurden – etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren –, und insbesondere die Erstellung eines Profils dieser Personen ermöglichen kann. Allerdings lässt der EuGH spezielle näher beschriebene Ausnahmen zu, um den nationalen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden.
Auf das Urteil des EuGH folgt nun noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das dem EuGH das Verfahren vorgelegt hatte (siehe https://www.tcilaw.de/eugh-muss-ueber-die-rechtsmaessigkeit-der-deutschen-vorratsdatenspeicherung-entscheiden/). Zudem bleibt abzuwarten, ob es in Deutschland einen weiteren Anlauf gibt, die Vorratsdatenspeicherung in Einklang mit den detaillierten Vorgaben des EuGH zu regeln.