EuGH muss über Urheberrechtsverletzung durch KI-Chatbots an Presseveröffentlichungen entscheiden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-250/25 – siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202503039) zu entscheiden, ob die Wiedergabe von Texten durch einen mit generativer KI betriebenen Chatbot wie Google Gemini, die mit Presseartikeln identisch oder stark angelehnt sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ oder „Vervielfältigung“ im Sinne des EU-Urheberrechts darstellt. Ferner soll der EuGH darüber entscheiden, ob für den Trainingsprozess solcher KI-Modelle die urheberrechtliche Ausnahme für Text und Data Mining gilt, also urheberrechtlich geschützte Werke zum Training von KI-Modellen genutzt werden dürfen.
Ein Budapester Gericht hat den Fall dem EuGH im Verfahren der ungarischen „Like Company“, die mehrere urheberrechtlich geschützte Nachrichtenportale als Verlegerin betreibt, gegen Google Ireland vorgelegt. Die Klägerin wirft Google vor, mit ihrem Chatbot geschützte Online-Presseveröffentlichungen unzulässig wiedergegeben zu haben. Google hält dem entgegen, die Antworten enthielten nur kurze Auszüge, seien teils KI-generierte „Halluzinationen“ und fielen unter die urheberrechtliche Schranke des Text und Data Mining.
Das Urteil des EuGH wird hoffentlich Aufschluss zu aktuellen Fragen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch KI-Modelle geben.
