EuGH-Urteil: Keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte durch den Betreiber einer Internetplattform, bei rechtswidrigem Hochladen durch Nutzer
Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18
– Lediglich bei einem Beitragen des Betreibers, über das Bereitstellen hinaus, erfolgt eine öffentliche Wiedergabe.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte über mehrere, durch den Bundesgerichtshof (Deutschland) vorgelegte, Fragen zu entscheiden. Diese beziehen sich auf zwei Klagen gegen YouTube wegen rechtswidrig hochgeladener Inhalte.
A. Entscheidung des Gerichts
Der Gerichtshof hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die Betreiber von Internetplattformen hafteten, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Nutzern rechtswidriger Weise auf die entsprechende Plattform hochgeladen wurden. Eine Beurteilung der aktuellen Rechtslage gemäß der Richtlinie 2019/790 fand noch nicht statt, vielmehr waren die Auslegung der Richtlinien 200/31 und 2004/48 für die Entscheidung relevant.
Nichtsdestotrotz stellte der die große Kammer des Gerichtshofs fest, dass „beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts“ grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern unbefugt hochgeladenen Inhalte erfolge.
Eine „Handlung der Wiedergabe“ liege prinzipiell dann vor, wenn Kunden, in Kenntnis der Folgen, ein geschütztes Werk zugänglich gemacht werde, dass diese ansonsten nicht abrufen könnten. Nach der (zum Handlungszeitraum geltenden) Richtlinie 2001/29 erfolgte eine „öffentliche Wiedergabe“ deshalb nur dann, wenn der Betreiber über die Bereitstellung der Plattform hinaus zur rechtswidrigen Veröffentlichung beitrage.
Eine Wiedergabe finde dann statt, wenn der Betreiber trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit untätig bleibe oder wenn er weiß oder wissen müsste, dass seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer zur Veröffentlichung geschützter Inhalte genutzt werde und dennoch keine geeigneten technischen Maßnahmen zum Schutz des Urheberrechts ergreife. Auch dann, wenn er an der Auswahl der Hochgeladenen Inhalte beteiligt sei, fördere er dessen öffentliche Zugänglichmachung vorsätzlich und nehme insofern eine öffentliche Wiedergabe vor.
Der Gerichtshof entschied zudem, ob eine Haftungsbefreiung nach der Richtlinie 200/31 für den Betreiber möglich war. Im Falle eines rein passiven Handelns des Betreibers sei eine Haftungsbefreiung laut dem Gerichthof möglich. Sofern Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen bestehe, sei eine Haftungsbefreiung dagegen ausgeschlossen.
Schließlich entschied der Gerichtshof, dass die Tatsache, dass ein Urheberrechtsinhaber dem Betreiber nach nationalem Recht eine Rechtsverletzung melden müsse und nur ein gerichtliches Verfahren einleiten könne, wenn dieser untätig bleibe, mit der Richtlinie 2001/29 konform sei. Die nationalen Gerichte müssten aber dafür sorgen, dass keine unverhältnismäßigen Schäden durch zusätzliche Wartezeit entstehen.
B. Stellungnahme
Da sich die Entscheidung noch auf die Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht, die Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, nicht aber auf die aktuelle Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt bezieht, ist nach der Presseerklärung noch unklar, welche Relevanz das Urteil für Urheberrechtsinhaber und Betreiber von Plattformen haben wird.
Die Formulierung „beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts“ lässt darauf schließen, dass der EuGH nicht nur eine Auslegung der konkreten genannten Richtlinien vorgenommen habe, sondern darüber hinaus Grundsätze in Bezug auf die öffentliche Wiedergabe aufgestellt habe, die auch bei aktueller Rechtslage zu beachten sind.
Insbesondere die Fragen, wann ein Betreiber wissen muss, dass seine Plattform für das rechtswidrige Hochladen von Inhalten genutzt wird und wie die geeigneten technischen Maßnahmen aussehen könnten, die dieser dann ergreifen müsse, bleiben bisher unklar. Für die Betreiber von online Plattformen sind diese Fragen von erheblicher Relevanz.
Es bleibt daher bis zur Veröffentlichung des vollständigen Urteils abzuwarten, welche Folgen dieses für Urheberrechtsinhaber und Betreiber haben wird.