Gilt das Recht auf kostenlose Auskunft auch bei anderen legitimen Zwecken, aber datenschutzfremden Zwecken?

Gilt das Recht auf kostenlose Auskunft auch bei anderen legitimen Zwecken, aber datenschutzfremden Zwecken?

Diese Frage soll nun der EuGH klären. Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.03.2022, Az. VI ZR 1352/20. Insbesondere soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Ärzte ihren Patienten eine unentgeltliche Kopie der Patientenakte herausgeben müssen.

Im konkreten Fall verlangt der Patient für die Prüfung eines möglichen Behandlungsfehlers seiner Ärztin die unentgeltliche Herausgabe einer Kopie sämtlicher bei ihr existierender, ihn betreffender Krankenunterlagen und stützt sich hierbei auf die DSGVO. Die Ärtzin hingegen ist der Auffassung, dass sie nur gegen Erstattung der Kosten eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung stellen müsse.

Mit der Begründung, der Patient könne sich auf sein Auskunftsrecht nach der DSGVO berufen, gaben sowohl das Amts- als auch das Landgericht dem Patienten Recht. Der BGH hat allerdings Zweifel, ob das Auskunftsrecht in der DSGVO auch dann greift, wenn es nicht mit dem Anspruch auf eine datenschutzrechtliche Prüfung im Sinne von Erwägungsgrund 63 der DSGVO begründet wird. Vorliegend möchte der Patient die Kopie seiner Daten in erster Linie zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen erhalten, nicht aber zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.

In diesem Zusammenhang wird der EUGH insbesondere auch der Frage nachgehen, wie es sich mit den Kosten des Auskunftsanspruchs verhält. So ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ganz allgemein das Recht der betroffenen Person vom Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Hierbei muss die erste Kopie unentgeltlich erfolgen und erst für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt gefordert werden. Aus § 630g Abs. 2 BGB ergibt sich hingegen das Recht des Patienten eine Abschrift der Patientenakte zu verlangen. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Dafür kann der Arzt jedoch die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. Dieses Recht auf eine Kopie ist für den Patienten nach dieser Regelung nicht kostenlos.

Es bleibt daher abzuwarten, ob das Recht auf eine kostenlose Kopie auch dann besteht, wenn der Betroffene die Kopie zur Verfolgung von legitimen Zwecken, aber datenschutzfremden Zwecken, begehrt.

Autor

Carsten Gerlach
Carsten Gerlach

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht

TCI Rechts­an­wäl­te Ber­lin

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