Google haftet für KI-generierte Übersichten

Google haftet für KI-generierte Übersichten

Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2026

Mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) hat das Landgericht München I entschieden, dass Google für Rechtsverletzungen in KI-generierten Übersichten haftet, die den Suchergebnissen unter der Überschrift «Übersicht mit KI» vorangestellt werden.

1. Zusammenfassung der Entscheidung

1.1 Sachverhalt

Google blendet über den Suchergebnissen unter der Überschrift «Übersicht mit KI» eine durch eine künstliche Intelligenz (KI) generierte Zusammenfassung ein. In diesen Zusammenfassungen war bei bestimmten Suchanfragen, die u. a. das Wort «Betrugsmasche» enthielten, zu lesen, dass die Verfügungsklägerinnen, ein Verlagshaus und ein Unternehmen des Verlagshauses, «bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken» seien und «oft als Betrugsmasche wahrgenommen» würden, und zwar «insbesondere im Zusammenhang mit Abo-Fallen». In den Zusammenfassungen war dann weiter von Inkasso-Forderungen, Problemen mit digitalen Abos, mangelnder Erreichbarkeit sowie davon die Rede, dass die Firmen unter verschiedenen Namen agieren würden, um eine Zuordnung zu erschweren.

Diese Behauptungen waren unwahr. In die KI-generierte Zusammenfassung waren Informationen eingeflossen, die sich nicht auf die Klägerinnen, sondern auf andere Unternehmen beziehen, mit denen die Klägerinnen in keinerlei Zusammenhang standen.

Die Klägerinnen beantragten beim LG München I den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Das LG München I gab dem Antrag überwiegend statt (Urteil vom 28. Mai 2026, Az. 26 O 869/26).

1.2 Technischer Hintergrund

Anders als die Bezeichnung «künstliche Intelligenz» suggeriert, ist generative KI nicht intelligent. Generative KI, die auf so genannten Large Language Models (LLMs) basiert, hat im Rahmen des Trainings lediglich einen riesigen Datenbestand an Texten analysiert und sich «gemerkt», wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Text auf ein bestimmtes Wort ein bestimmtes anderes Wort folgt. Anhand dieser «erlernten» Wahrscheinlichkeiten von bestimmten Wortfolgen werden die Texte zusammengefügt.

In einen KI-generierten Text fließen Textteile aus verschiedenen Quellen ein, die inhaltlich in keinerlei Zusammenhang miteinander stehen. Das Ergebnis wird nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft. KI-generierte Texte sind daher zwar regelmäßig orthographisch und grammatikalisch einwandfrei. Der Inhalt kann allerdings sachlich falsch sein – man spricht dann von «Halluzinationen».

Eine solche Halluzination lag in dem vom LG München I entschiedenen Fall vor.

1.3 Rechtliche Grundlagen

1.3.1 Materiell-rechtliche Grundlagen

Falsche Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen verletzen dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Unternehmen haben daher gegen denjenigen, der falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet, einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG.

Zwar ist im vorliegenden Fall die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen automatisiert durch einen Algorithmus erfolgt, der den Text generiert und angezeigt hat. Diese durch die KI generierten Texte muss sich Google jedoch zurechnen lassen und haftet daher als unmittelbarer Störer auf Unterlassung, so das Landgericht München I.

1.3.2 Prozessrechtlicher Hintergrund

Die Entscheidung erging in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, sie ist also in jedem Fall nur vorläufiger Natur. Die Entscheidung muss in einem regulären Hauptsacheverfahren überprüft werden, es sei denn, Google erkennt die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung als endgültige Regelung zwischen den Parteien an, dann ist ein Hauptsacheverfahren entbehrlich.

Google konnte des Weiteren innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Ob das erfolgt ist, ist hier nicht bekannt.

1.4 Entscheidung nach deutschem nationalem Recht

Das Gericht entschied ausschließlich nach deutschem nationalem Recht.

1.4.1 EU KI-Verordnung auf zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar

Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) entschied das Gericht, dass diese auf den Fall nicht anwendbar sei, weil sie, soweit sie in zeitlicher Hinsicht überhaupt bereits gelte, nur die Möglichkeit vorsieht, zusätzlich und «unbeschadet» der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen.

1.4.2 Keine Verdrängung der nationalrechtlichen Regelungen durch den Digital Services Act

In Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, «DSA») führte das Gericht aus, dass die Regelungen in Art. 6, 16 ff. DSA die nationalrechtlichen Regelungen ebenfalls nicht verdrängen, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich des DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedsstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

1.5 Google haftet für die Texte der KI als unmittelbare Störerin

Zentraler Streitpunkt des Verfahrens war, ob sich Google die automatisiert von der KI erzeugen Texte zurechnen lassen muss.

Google hatte insoweit argumentiert, dass es sich bei den KI-generierten Texten nicht um «Behauptungen» von Google handele, und dass ein Anspruch aus §§ 1004, 823 ff. BGB nicht in Betracht komme, weil Google allenfalls nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung in Anspruch genommen werden könne und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Google trete nur mit einer Suchmaschine in Erscheinung, die lediglich Daten und Informationen Dritter entsprechend den Suchanfragen automatisiert anzeige. Google sei daher nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich und mache sich auch in der «Übersicht mit KI» die Informationen Dritter nicht zu eigen. Google hafte dementsprechend erst nach Kenntniserlangung von einer offenkundigen Rechtsverletzung.

Diese Argumente überzeugten das Gericht nicht. Es entschied, dass Google als unmittelbare Störerin für die Rechtsverletzungen haftet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der «Übersicht mit KI» nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen handelt, sondern um einen eigenen, zurechenbaren Inhalt von Google. Zu dem Ergebnis dürfte auch der Umstand beigetragen haben, dass schon bei Eingabe des Firmennamens einer der Klägerinnen über die sog. Auto-complete-Funktion der Begriff «Betrugsmasche» angeboten wurde. Letztlich ausschlaggebend waren aber die folgenden Gesichtspunkte:

  • Auf die Suchanfragen hin werden gerade nicht nur Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Diese Präsentation beginnt mit der einleitenden Bejahung der Anfrage, etwa mit dem Wortlaut «Ja, es gibt Hinweise auf Betrugsmaschen und unseriöse Praktiken […]» und geht bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinaus.
  • Die eigenständige thematische Strukturierung der Antwort in eine einleitende Zusammenfassung, daran anschließend die Zusammenstellung der «Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche» und einer daran anschließenden Handlungsempfehlung («Was Sie tun können») war in den angeführten Ergebnissen von Drittseiten so gar nicht enthalten. Dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die KI. Auf diese Weise schafft Google eigenständige Aussagen, die über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehen.
  • Da Google die KI selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen. Denn nur Google selbst hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.
  • Vor allem enthält die «Übersicht mit KI» Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht enthalten sind. So war an erster Stelle in den Suchergebnissen ein Beitrag einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem Titel «Vorsicht vor …» aufgelistet, in dem sich gar kein Bezug zu den Klägerinnen befindet. Daher handelt es sich um eine eigene Äußerung, die Google sich als Anbieterin zurechnen lassen muss.

1.6 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung und Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in den Jahren 2018 und 2013 bereits zur Prüfungspflicht und Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden.

1.6.1 Links in den Suchergebnissen auf Drittseiten

Im Jahr 2018 hatte der BGH entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine – auch hier ging es um Google – nur unmittelbarer Störer ist, wenn es sich bei den Suchergebnisseiten um eigene Inhalte oder um Inhalte Dritter handelt, die er sich zu eigen macht, indem er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für veröffentlichte Inhalte übernimmt; die bloße Aufnahme eines Links in die Suchergebnisse ist für ein Zu-eigen-machen nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16). Der Anbieter einer Suchmaschine hat grundsätzlich keine Pflicht, die aufgefundenen Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Erst wenn der Suchmaschinenbetreiber durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen, auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung wie z.B. Kinderpornografie erlangt hat, treffen ihn Verhaltenspflichten, und die Verletzung von Verhaltenspflichten löst sodann eine Haftung als mittelbarer Störer aus.

Diese BGH-Rechtsprechung, die sich auf die Suchergebnisse bezieht, ist, so das LG München I, auf die «Übersicht mit KI» nicht anwendbar, weil hier nicht nur Internetseiten Dritter verlinkt werden, sondern eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen werden, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Anders als die Prüfung der in den Suchergebnissen verlinkten Inhalte, die praktisch kaum zu bewerkstelligen wäre und die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell ernstlich in Frage stellten würde, ist nach Ansicht des LG München I eine Prüfung der Äußerungen der KI durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen der KI.

1.6.2 «Autocomplete»-Funktion

In ähnlicher Weise lehnte das LG München I auch eine Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur sog. «Autocomplete»-Funktion von Google ab. Im Jahr 2013 hatte der BGH entschieden, dass Google für die Anzeige persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe in der «Autocomplete»-Funktion bei Eingabe des Namens des Betroffenen nur bei Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten verantwortlich ist, und dass diese erst mit Kenntniserlangung von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12).

Die «Übersicht mit KI» geht über die Anzeige von Begriffsverbindungen, die aus den Abfragedaten von Nutzern gebildet wurden, deutlich hinaus, so das LG München I, weil eine eigenständig generierte Äußerung in Rede steht, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.

1.7 Überprüfungsmöglichkeit durch Nutzer nicht relevant

Dass die Nutzer anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der «Übersicht mit KI» tatsächlich decken, entbindet nach der Auffassung des LG München I nicht von der Haftung für die Äußerung, weil die «Übersicht mit KI» aus sich heraus verständlich ist, eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten enthält. Daher besteht für die Nutzer regelmäßig keine Veranlassung, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen.

1.8 Funktionsfähigkeit der Suchmaschine nicht beeinträchtigt

Während der BGH bei Links in den Suchergebnissen für die Verneinung von anlasslosen Prüfpflichten die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine angeführt hatte, hat das LG München I auch dieser Überlegung eine Absage erteilt, weil die «Übersicht mit KI» lediglich eine zusätzliche Funktion anbietet, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich ist, und ohne die die Nutzer durchaus auch in der «Flut der Daten» Ergebnisse zu finden vermögen.

2. Stellungnahme

Das Ergebnis erscheint befremdlich: Die Haftungsprivilegierung im Sinne eines Notice-and-take-down Verfahrens, die von der deutschen Rechtsprechung im Falle von Rechtsverletzungen durch Dritte bislang nicht nur zugunsten von Suchmaschinenbetreibern, sondern auch zugunsten von Host-Providern angenommen wurde (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az. VI ZR 93/10), soll nicht gelten, wenn der «Dritte» eine KI ist.

Allerdings wird die KI von Google eingesetzt und deren Ergebnisse werden den Nutzern von Google bereitgestellt. Die KI ist daher kein Dritter, sondern dem Verantwortungsbereich von Google zuzurechnen. Wie das Gericht zutreffend feststellt, würde die Suchmaschine auch ohne die «Übersicht mit KI» funktionieren und könnte genutzt werden. Schließlich hat Google die Suchmaschine über mehr als zwei Jahrzehnte ohne die «Übersicht mit KI» äußerst erfolgreich betrieben.

Es stellt sich daher die Frage, wie Google auf die Entscheidung reagieren wird. Ein kompletter Verzicht auf die «Übersicht mit KI» wird sicherlich nicht die Lösung sein. Google investiert Milliarden in die Entwicklung von KI. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, wurden nach Erhalt der Abmahnung bei Eingabe derselben Suchbegriffe andere Zusammenfassungen angezeigt, in denen die beanstandeten Aussagen nicht mehr enthalten waren. Offenbar war es Google möglich, Maßnahmen zu ergreifen, damit die beanstandeten Aussagen nicht mehr angezeigt werden.

Die Verweigerung des Notice-and-take-down Verfahrens durch das Gericht wirft die Frage auf, wie Google unzutreffende Aussagen der KI künftig im Voraus ohne vorherige Abmahnung oder anderweitige Information über den Rechtsverstoß vermeiden soll. Eine (weitgehend) rechtssichere Möglichkeit wäre, die KI so zu programmieren, dass sie sich jeglicher negativer Aussagen über Unternehmen und Personen enthält. Das hätte allerdings zur Folge, dass den Nutzern wichtige Informationen vorenthalten würden, beispielsweise wenn sie eine verdächtige E-Mail erhalten haben und Google befragen, ob es sich dabei um eine Phishing-Mail handelt. Eine KI, die zur Vermeidung von Rechtsverletzungen Probleme jeglicher Art generell unerwähnt lässt, ist vollkommen unbrauchbar. Denn die Befragung einer KI erfolgt typischerweise gerade in Situationen, in denen ein Mensch ein Problem hat oder eine Entscheidung treffen muss und zur Lösung Informationen benötigt, die er ohne die KI nicht oder nur sehr schwer auffinden würde.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Gerichts, dass die «Übersicht mit KI» keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten enthält, und dass deshalb für die Nutzer regelmäßig keine Veranlassung bestehe, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Eine erste, schnell umzusetzende Maßnahme wäre daher die Anbringung eines auffälligen Disclaimers zu Beginn der KI-generierten Zusammenfassung.

Derzeit enthält die «Übersicht mit KI» am Ende einen Hinweis in grauer, im Vergleich zum Haupttext kleinerer Schrift, der wie folgt lautet: «KI-Antworten können Fehler enthalten. Weitere Informationen». Der Text «Weitere Informationen» ist mit einem Link hinterlegt, der auf eine Seite mit Informationen über die «Übersicht mit KI» führt. Bei Suchanfragen zu rechtlichen Themen enthält der Hinweis zusätzlich den Satz «Zur Beratung in rechtlichen Fragen solltest du dich an einen Experten wenden.», bei Suchanfragen zu medizinischen Themen werden die Sätze «Diese Aussagen dienen lediglich Informationszwecken. Für medizinische Beratung oder eine Diagnose solltest du dich an einen Experten wenden.» ergänzt.

Ob diese Hinweise bereits zur Zeit der Rechtsverletzung vorhanden waren, ist dem Urteil des Landgerichts München I nicht zu entnehmen. Diese Hinweise gehen jedenfalls in die richtige Richtung; ob sie insbesondere mit Blick auf die Platzierung am Ende der Übersicht und die unauffällige Gestaltung geeignet sind, um den Anwendungsbereich des Notice-and-take-down Verfahrens zu eröffnen, darf bezweifelt werden.

Die Entwickler von KI werden dem Thema Vermeidung von Rechtsverletzungen größere Aufmerksamkeit widmen müssen. Dies gilt insbesondere für Fälle «aufgedrängter KI», in denen der Nutzer gar nicht bewusst eine KI (wie z.B. Gemini, ChatGPT oder Copilot) nutzen will, sondern eine seit über 25 Jahren existierende traditionelle Suchmaschine, und sich daher möglicherweise der Gefahr von Falschinformationen weniger bewusst ist als ein erfahrener KI-Nutzer, der bewusst eine KI nutzt.

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