Ist Ihre GbR auf dem aktuellen Stand?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) spielt häufig im Bereich der Existenzgründung eine Rolle. Sie stellt für zwei oder mehr Gründer die einfachste und unkompliziertes Rechtsform dar, gemeinsam ein Unternehmen zu etablieren. Am 1. Januar 2024 traten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auch neue gesetzliche Regelungen für die GbR in Kraft. Insbesondere die durch die Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR (BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00) ist nun gesetzlich verankert. Da die rechtlichen Änderungen ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR-Gesellschafter gelten, sollten diese prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.
I. Unterscheidung nicht rechtsfähige und rechtsfähige GbR
Das Gesetz unterscheidet jetzt in § 705 BGB zwischen der nicht rechtsfähigen und der rechtsfähigen Gesellschaft. Bislang wurde die Rechtsfähigkeit der GbR nur durch die Rechtsprechung anerkannt.
Die nicht rechtsfähige GbR (sog. „Innengesellschaft“) ist nicht unternehmerisch tätig und verfügt über kein Vermögen. Sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander.
Anders die rechtsfähige GbR (sog. „Außengesellschaft“), die am Rechtsverkehr teilnimmt. Die GbR selbst ist Trägerin von Rechten und Pflichten, sie wird Vertragspartei, kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und ist Schuldnerin oder Gläubigerin daraus folgender Ansprüche. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das Gesamthandsprinzip, wonach die Gesellschafter über das von ihrem Privatvermögen rechtlich getrennte Vermögen der Gesellschaft nur gemeinschaftlich verfügen konnten, gilt nicht mehr. Im Zivilprozess ist die GbR parteifähig, sie kann im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Die Klage gegen einzelne Gesellschafter ist daneben weiterhin möglich.
Die GbR gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Neu ist, dass die GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
II. Eintragung im Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR. Es wird von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind, geführt.
Es besteht zwar nach wie vor keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR – diese steht weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung -, in bestimmten Fällen wird die Eintragung allerdings zu einem faktischen Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit zu behalten. Dies betrifft vor allem Neueintragungen im Grundbuch, beispielsweise wenn die Gesellschaft ein Grundstück erwerben möchte, ferner die Eintragung einer GbR als Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft oder eingetragenen GbR sowie in die Gesellschafterliste einer GmbH nach § 40 GmbHG. Der Verkauf oder Erwerb eines GmbH-Anteils durch eine nicht eingetragene GbR kann nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden, was problematisch ist, da die Gesellschafterliste Legitimationswirkung hat: Die GbR gilt gegenüber der GmbH erst dann als Gesellschafterin, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist. So lange ist die GbR beispielsweise von der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen.
Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, weil beispielsweise alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR.
Der Name der GbR kann dabei aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Für die Zulässigkeit des Namens gelten die firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, insbesondere § 18 HGB.
Die Eintragung im Gesellschaftsregister bedarf der notariellen Anmeldung. Jede Änderung im Gesellschafterbestand, bei der Vertretungsbefugnis oder beim Sitz der eGbR muss erneut notariell angemeldet werden. Eine Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich, vielmehr muss die eGbR dafür liquidiert werden. Die eGbR kann aber ihren Status ändern und dadurch eine andere Rechtsform annehmen, die beispielsweise in das Handelsregister eingetragen wird. Wächst das Unternehmen, kann beispielsweise aus einer zunächst kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb werden. Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer oHG (sog. „Statuswechsel“) und muss in das Handelsregister eingetragen werden, die Eintragungspflicht ist dann Folge der Kaufmannseigenschaft. Daneben ist es möglich, dass sich die eGbR in einer anderen Rechtsform organisiert, z. B. einer KG oder GmbH.
III. Einige wichtige Unterschiede zwischen eGbR und GbR
Neu ist die Regelung zum Sitz der eGbR: So können die Gesellschafter einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. „Vertragssitz“), auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Dadurch wird es der eGbR ermöglicht, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen.
Bisherige Auflösungsgründe, die in der Person eines Gesellschafters begründet sind, z. B. Kündigung oder Tod, führen nunmehr nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Scheidet ein Gesellschafter aus, hat dieser Anspruch auf eine Abfindung, die sofort in voller Höhe von den verbleibenden Gesellschaftern zu zahlen ist, wofür die verbleibenden Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften. Vertraglich kann hier aber auch Ratenzahlung vereinbart werden.
Sofern Gesellschafter einer GbR nicht wollen, dass diese Neuregelungen für ihren Gesellschaftsvertrag gelten, müssen sie eine wichtige Frist beachten: Die vor dem 1. Januar 2024 geltenden Auflösungstatbestände sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
IV. Ergebnis
Aufgrund der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der eGbR sowie über die Vertretungsbefugnis. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner. Zu beachten ist allerdings, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister den Status der GbR als Kleingewerbe im Übrigen nicht ändert, die Gesellschaft wird dadurch keineswegs zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.