Lesetipp: Belehrung über das Widerrufsrecht: Probleme und Lösungsmöglichkeiten – Vier gewinnt?
Das Verbraucherwiderrufsrecht bleibt eines der dynamischsten und zugleich haftungsträchtigsten Felder des Vertriebsrechts. Bereits zum vierten Mal analysieren Martin Rätze und RA Rolf Becker in der juristischen Fachzeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) die praktischen Entwicklungen rund um das Widerrufsrecht.
Fernabsatzvertrag und Stellvertretung: Verbraucherschutz trotz eingeschalteter Berater
Ein Schwerpunkt des Aufsatzes liegt auf einem aktuell bei EuGH anhängigen Verfahren zur Verbrauchereigenschaft und zum Fernabsatzvertrag – insbesondere in Konstellationen, in denen Verbraucher Architekten als Berater einschalten. Das Verfahren wirft die grundlegende Frage auf, ob der Verbraucherschutz noch greift, wenn ein fachkundiger Dritter den Vertrag vorbereitet oder begleitet.
Wertersatz und Treu und Glauben: Missbrauch bleibt die Ausnahme
Große praktische Bedeutung hat zudem die Frage, ob und in welchen Ausnahmefällen Unternehmer trotz fehlender Widerrufsbelehrung Wertersatz verlangen können. Anlass ist das gleiche Vorlageverfahren, in dem zusätzlich über missbräuchliche Widerrufsausübung diskutiert wird.
Muster-Widerrufsformular und Fristbeginn: Der EuGH als nächster Taktgeber
Mit Spannung wird eine weitere Entscheidung des EuGH erwartet: Wie wichtig ist das Muster-Widerrufsformular? Hier geht es um nichts weniger als die Frage, ob ohne Formular die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt – und ob das Widerrufsrecht selbst bei vollständiger Vertragserfüllung fortbestehen kann. Insbesondere im Bereich des Handwerks gab es in der Vergangenheit Urteile, durch die der Verbraucher vollständig erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlen musste.
Fazit: Widerrufsrecht bleibt Dauerbaustelle
Der Aufsatz zeigt: Das Widerrufsrecht entwickelt sich weiter weg von klaren Standards hin zu einer immer stärker kasuistisch geprägten Materie. Unternehmen sind gut beraten, ihre Belehrungen und Prozesse regelmäßig zu überprüfen und neue Rechtsprechung eng zu verfolgen.
