Neue Urteile zur Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO

Neue Urteile zur Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO

Nach Art. 15 Abs. 1 der DSGVO sind Verantwortliche dazu verpflichtet, den Betroffenen auf Wunsch Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten sie über sie erhoben haben und in welcher Form diese Daten verarbeitet werden.  Art. 15 Abs. 3 DSGVO regelt, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellt. Welche Daten der Auskunftsanspruch und das Recht auf eine Kopie genau umfasst, ist bisher nicht klar definiert.

Der Wortlaut der DSGVO schränkt den Auskunftsanspruch nicht wirklich ein. So kann der Verantwortliche dazu verpflichtet sein, umfassende Kopien aller Unterlagen herauszugeben, die personenbezogene Daten des Betroffenen enthalten. Das wird z. B. in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zunehmend genutzt, um den Druck auf den (ehemaligen) Arbeitgeber mit umfassenden Ansprüchen auf Herausgabe z. B. der gesamten E-Mail-Korrespondenz zu erhöhen.

In der Rechtslehre ist deshalb streitig, ob der Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht beschränkt werden kann. Zum Umfang des Anspruchs auf Datenkopie haben sich in letzter Zeit unter anderem das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Oberverwaltungsgericht Münster beschäftigt.

Urteil des BAG vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20

In seiner Entscheidung vom 27. April 2021 beschäftigte sich das BAG mit dem Auskunftsanspruch ehemaliger Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über seine personenbezogenen Daten und verlangte zudem pauschal Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Unternehmen sowie Kopien von allen E-Mails, in denen er namentlich erwähnt wurde.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht lehnte den Anspruch auf Erteilung einer Kopie der Daten in seinem Urteil ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass der Klageantrag zu unbestimmt sei. So könne sich der Auskunftsanspruch nicht auf eine unbestimmte Anzahl von E-Mails beziehen. Das Auskunftsbegehren müsse vielmehr auf bestimmte Dokumente und E-Mails konkretisiert werden. Anträge müssen vom Arbeitnehmer so genau bezeichnet werden, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft sei, auf welche E-Mails sich die Verurteilung beziehe.

Urteil des OVG Münster vom 08.06.2021 – 16 A 1582/20

Wie weit der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 reicht, zeigt auch das Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster 8. Juni 2021 (Urteil des OVG Münster vom 08.06.2021 – 16 A 1582/20).

Sachverhalt

Ein Examenskandidat forderte die unentgeltliche Zusendung von Kopien seiner Aufsichtsarbeiten inklusive Prüfergutachten in elektronischer Form oder auf postalischem Wege. Das Prüfungsamt war jedoch nur zur Übersendung der Kopien gegen eine Vorschusszahlung bereit. Der Kandidat reichte daraufhin Klage ein und begründete seinen  Anspruch auf Erhalt der Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO i. V. m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Das Gericht gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass der gesamte Inhalt der Aufsichtsarbeiten des Klägers digital oder postalisch als Kopie unentgeltlich herauszugeben ist.

Entscheidung

Auch in der Berufungsinstanz wurde bestätigt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie seiner Aufsichtsarbeiten inklusive Prüfergutachten in elektronischer Form oder auf postalischem Wege habe.

Als Begründung führt das Gericht aus, dass sich dies aus der DSGVO, die vorliegend über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz NRW anwendbar sei, ergebe. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasse eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten einschließlich der Prüfergutachten fielen.

Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unterliege keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Weiter führt das Gericht aus, dass keine anderen  Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs vorlägen. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Auch lasse sich kein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Landesjustizprüfungsamt feststellen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Es bleibt hier abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.

Fazit

Die vor allem von Arbeitgebern erhoffte Klärung haben die Entscheidungen leider nicht geschaffen. Das BAG hat seine Klageabweisung in erster Linie prozessrechtlich begründet: um zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen, muss der Klagegegenstand konkret bestimmt sein. Dem Grunde nach umfasst der Anspruch auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO aber offenbar auch nach Auffassung des BAG die gesamte E-Mail-Korrespondenz, soweit diese personenbezogene Daten des Klägers enthält (z. B. seinen Namen). Diese dem Grunde nach umfassende Herausgabepflicht von Dokumenten bestätigt die Entscheidung des OVG Münster.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO sinnvoll einschränkt.

Autor

Carsten Gerlach
Carsten Gerlach

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht

TCI Rechts­an­wäl­te Ber­lin

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