Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge regelt Laufzeiten und Kündigung in AGB und von Verbraucherverträgen neu

Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge regelt Laufzeiten und Kündigung in AGB und von Verbraucherverträgen neu

Durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ vom 10. August 2021 werden ab kommenden Jahr die Laufzeiten und Kündigungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr neu geregelt.

Wie bisher kann in AGB eine Mindestvertragslaufzeit von Kauf-, Dienst- und Werkverträgen wie beispielsweise Zeitungsabonnements oder Unterrichtsverträgen von zwei Jahren vereinbart werden. Nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit können solche Verträge jedoch nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert und vom Kunden jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, insbesondere Verbraucher vor langen vertraglichen Bindungen durch ungewollte Vertragsverlängerungen zu schützen und ihnen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Wechsel zu einem anderen Vertragsmodell oder einem anderen Anbieter zu erleichtern. Diese Gesetzesänderung gilt für Neuverträge ab dem 1. März 2022 und Anbieter müssen ihre AGB entsprechend rechtzeitig anpassen.

Zudem müssen Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr ab 1. Juli 2022 auch über die Webseite des Anbieters gekündigt werden können. Die in § 312k BGB neu aufgenommene gesetzliche Regelung ist sehr detailliert ausgestaltet und sieht u.a. vor, dass auf der Webseite eine Kündigungsschaltfläche mit dem Wortlaut „Verträge hier kündigen“ vorgehalten wird, die den Verbraucher dann unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, auf der der Verbraucher nähere Angaben zu dem zu kündigenden Vertrag machen kann. Hierauf muss sich der Verbraucher beispielsweise durch Name und Anschrift identifizieren und den Vertrag etwa durch seine Kunden- oder Vertragsnummer bezeichnen. Er kann angeben, ob er den Vertrag ordentlich oder außerordentlich kündigen möchte, sowie den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Die Kündigung selber muss mittels einer Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ erfolgen. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein, dürfen also insbesondere nicht eine vorherige Anmeldung oder Registrierung des Verbrauchers voraussetzen. Der Grundsatz der Datensparsamkeit muss beachtet werden. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, seine Kündigungserklärung zu dokumentieren, der Unternehmer muss den Zugang der Kündigungserklärung bestätigen. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine materielle Berechtigung des Verbrauchers zur Vertragskündigung besteht, ist nicht Gegenstand der neuen Gesetzesregelung. Sie soll dem Verbraucher lediglich eine weitere einfache Möglichkeit zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen zur Verfügung stellen. Setzt der Anbieter diese Verpflichtung nicht um, sieht das Gesetz als Sanktion vor, dass Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können.

Autor

Dr. Thomas Stögmüller
Dr. Thomas Stögmüller
Ber­ke­ley

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht

TCI Rechts­an­wäl­te Mün­chen

  • Twitter
  • LinkedIn