Noch 2 Monate – Webseiten und Barrierefreiheit nach dem BFSG
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und bringt insbesondere für Webseiten-Betreiber zahlreiche Änderungen mit sich. Ziel des BFSG ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die EU-Richtlinie 2019/882 umzusetzen.
Wen betrifft das Gesetz?
Das BFSG richtet sich primär an Unternehmen im B2C-Bereich, insbesondere Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr – wozu neben klassischen Online-Shops auch zahlreiche weitere Angebot auf Webseiten gelten.
Solche Dienstleister sind aber ausgenommen, wenn sie Kleinstunternehmen sind. Das bedeutet, sie haben weniger als zehn Beschäftigte und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro.
Wichtig: Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar unter das BFSG fallen – etwa Agenturen oder IT-Dienstleister, die Webseiten und andere digitale Lösungen für Anbieter von B2C-Leistungen entwickeln –, sollten die Anforderungen des BFSG kennen und in ihren Leistungen umsetzen.
Ihre Kunden sind verpflichtet, barrierefreie Lösungen anzubieten. Damit diese „Zulieferer“ weiterhin wettbewerbsfähig bleiben und den Anforderungen ihrer Auftraggeber entsprechen, müssen auch sie ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend barrierefrei gestalten.
Warum Barrierefreiheit wichtig ist
Barrierefreie Webseiten und Dienstleistungen ermöglichen es Unternehmen, neue Zielgruppen zu erschließen – nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch ältere Menschen oder Personen mit temporären Einschränkungen.
Zusätzlich steigert Barrierefreiheit die Benutzerfreundlichkeit (UX) und stärkt das Image eines Unternehmens nachhaltig.
Was sind die Anforderungen?
Webseiten müssen klar strukturiert, und sollten mit Screenreadern kompatibel und vollständig über die Tastatur bedienbar sein. Hohe Kontraste, Alternativtexte für Bilder und barrierefreie Formulare sind ebenso essenziell.
Außerdem muss auf der Website eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden – natürlich barrierefrei.
Konsequenzen bei Verstößen
Unternehmen, die die Anforderungen nicht umsetzen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Zuständig für die Überwachung ist die neue Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg.
Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Unser Leitfaden
In unserem Leitfaden, den wir gemeinsam mit Ria Weyprecht – Inhaberin und Gründerin der Agentur stolperfrei.digital – erstellt haben, erklären wir Ihnen, wie Sie Barrierefreiheit auf Ihrer Webseite herstellen können.