Novelle des Telekommunikationsgesetzes

Novelle des Telekommunikationsgesetzes

Das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) soll novelliert und modernisiert werden. Anlass ist, dass die Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, die die bisherigen EU-Richtlinien bzgl. elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste modernisiert und eine Neufassung vornimmt, bis zum 21.12.2020 in nationales Recht umzusetzen ist. Hierzu haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 2.11.2020 den Entwurf eines „Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes“ veröffentlicht. Einige wesentliche Schwerpunkte der Novelle sind ausweislich des Gesetzesentwurfs u.a.:

  • Implementierung umfassender neuer Begriffsbestimmungen, insbesondere grundsätzliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Diensteanbieter, so dass das TKG künftig auch für OTT (Over the Top)-Dienste gilt
  • Modernisierung der Frequenzverwaltung
  • Stärkung der Mitnutzungsrechte, auch für den Ausbau von Mobilfunknetzen
  • Stabilisierung der Verbraucherrechte und Verbesserung der Kundenrechte; hiernach ist z.B. vorgesehen, dass die anfängliche maximale Vertragsdauer 24 Monate beträgt und danach die Kündigung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich ist
  • Anpassung der Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit an veränderte Bedürfnisse und technische Entwicklungen
  • Neuregelung organisatorischer und verfahrensrechtlicher Fragen der Bundesnetzagentur
  • Überarbeitung des Bußgeldregimes

Im Entwurf der TKG-Novelle sind die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in §§ 172 ff. TKG-E inhaltlich nahezu unverändert enthalten, sodass davon auszugehen ist, dass die Bundesregierung trotz des laufenden Gerichtsverfahrens hiergegen, das derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, an der Vorratsdatenspeicherung festhalten will.
Eine rechtzeitige Verabschiedung der Novelle bis zum 21.12.2020 scheint ausgeschlossen. Ob sie vor der Bundestagswahl 2021 Gesetz wird, bleibt zu beobachten.

Verknüpfte Anwälte

Dr. Thomas Stögmüller
Dr. Thomas Stögmüller
Ber­ke­ley

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