OLG Dresden vom 13.11.2025 – 9 UKl 1/25: Entgeltobergrenze für vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nach § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MsbG

OLG Dresden vom 13.11.2025 – 9 UKl 1/25: Entgeltobergrenze für vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nach § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MsbG

Mit Beschluss vom 13.11.2025, Az. 9 UKl 1/25 (EnWZ 2026, 48) hat das Oberlandesgericht Dresden eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung zur Entgeltgestaltung bei der vorzeitigen Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen getroffen. Auch wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde und damit keine inhaltliche Sachentscheidung erging, äußerte der Senat in der mündlichen Verhandlung eine zentrale Rechtsauffassung: Die in § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MsbG genannten 100 € stellen keine Preisobergrenze dar, sondern lediglich eine gesetzliche Vermutung für die Angemessenheit. Messstellenbetreiber dürfen daher auch höhere Entgelte verlangen, sofern sie deren Angemessenheit nachweisen können.

Diese Klarstellung ist für grundzuständige wie auch wettbewerbliche Messstellenbetreiber von erheblicher Bedeutung. Die z.T. vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe eine absolute Deckelung auf 100 € vorgesehen, ist damit nicht vereinbar. Vielmehr trägt der Messstellenbetreiber die Darlegungs und Beweislast dafür, dass ein höheres Entgelt sachlich gerechtfertigt ist – etwa durch höhere Montagekosten, komplexere IT Anbindung oder besondere örtliche Gegebenheiten.

Hinweise für die Vertragsgestaltung der Messstellenbetreiber:

Preisblätter sollten klar strukturiert sein und in transparenter Weise zwischen Standard und Zusatzleistungen unterscheiden. Entgelte für die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen oberhalb der 100 € Schwelle sollten stets durch eine prüffähige Kalkulation unterlegt werden, die im Streitfall offengelegt werden kann. Empfehlenswert ist zudem, die wesentlichen Kalkulationsparameter – wie Arbeitszeiten, Materialkosten oder Systemaufwand – in einer Anlage zum Vertrag zu dokumentieren. Dies erhöht die Transparenz gegenüber Kunden und reduziert das Risiko von Abmahnungen.

Der Beschluss setzt ein wichtiges Signal: Messstellenbetreiber erhalten Spielraum für kostendeckende Entgelte, müssen aber zugleich hohe Sorgfalt bei der Begründung der Angemessenheit walten lassen. Für wettbewerbliche Messstellenbetreiber bietet dies die Chance, wirtschaftlich tragfähige Vergütungsmodelle zu entwickeln – vorausgesetzt, die Preisgestaltung ist nachvollziehbar, transparent und rechtssicher dokumentiert.

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