Das Recht auf Reparatur kommt

Das Recht auf Reparatur kommt

Reparieren statt austauschen wird künftig zur rechtlichen Leitlinie. Das EU-weit geplante Recht auf Reparatur verändert Gewährleistung, Nacherfüllung und Produktgestaltung grundlegend. Die Hersteller geraten stärker in die Pflicht, Händler haften länger und fehlende Reparierbarkeit wird zum Sachmangel. Die konkreten Auswirkungen des geplanten Gesetzes erläutern wir in diesem Artikel.

Mit dem geplanten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur steht eine der weitreichendsten Reformen des kaufrechtlichen Verbraucherschutzes und damit der Anforderungen an Hersteller und Händler der letzten Jahre bevor.

Das Ziel der Änderungen besteht darin, die Reparatur von Produkten zu fördern, nachhaltigen Konsum zu stärken und strukturelle Defizite im bisherigen Gewährleistungsrecht zu beseitigen.

Die dem Gesetzesentwurf zugrundeliegende europäische Warenreparatur-Richtlinie sieht hierzu mehrere Punkte vor, von denen mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf die folgenden drei umgesetzt werden sollen:

  1. das Recht auf Reparatur;
  2. neues Gewährleistungsrecht;
  3. das Europäische Formular für Reparaturinformationen.

Die Neuregelungen betreffen nicht nur Hersteller, sondern wirken – teils unmittelbar, teils mittelbar – auch auf Händler und andere Marktakteure.

Hintergrund und Zielsetzung des Gesetzes

Ausgangspunkt der Reform ist die europäische Warenreparatur-Richtlinie, die bis spätestens zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Es handelt sich um eine vollharmonisierende Richtlinie, d.h. die nationalen Gesetzgeber dürfen weder strengere noch weniger strenge Vorschriften erlassen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies explizit vor.

Inhaltlich verfolgt das Gesetz mehrere Ziele: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen funktionsfähige Produkte länger nutzen können, die Reparatur soll wirtschaftlich attraktiver werden, und Hersteller sollen stärker in die Verantwortung genommen werden, reparaturfreundliche Produkte auf den Markt zu bringen. Gleichzeitig soll der Binnenmarkt gestärkt werden, indem einheitliche Vorgaben zur Reparierbarkeit und Ersatzteilversorgung gelten.

Das neue eigenständige Recht auf Reparatur

Das Kernstück der Reform ist die Einführung eines eigenständigen Anspruchs des Verbrauchers auf Reparatur gegenüber dem Hersteller.

Damit das Recht auf Reparatur gilt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. die Ware muss bestimmten Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannt sind (siehe unten),
  2. der Käufer muss Verbraucher sein und
  3. die gesetzliche Gewährleistung greift nicht oder nicht mehr.

Nur bestimmte Produktgruppen

Das Recht auf Reparatur greift nur für bestimmte Produktgruppen. Dies sind aktuell:

  1. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  2. Haushaltsgeschirrspüler
  3. Kühlgeräte
  4. Elektronische Displays
  5. Schweißgeräte
  6. Staubsauger
  7. Server und Datenspeicherprodukte
  8. Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  9. Haushaltswäschetrockner
  10. Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten

Um zu prüfen, welche Produkte konkret erfasst sind, muss man in den Anwendungsbereich der jeweiligen Verordnungen schauen. Das macht das Ganze sehr kompliziert. So greift die Verordnung für Staubsauger z.B. nicht für Akkusauger oder Saugroboter, also greift auch das Recht auf Reparatur nicht für diese Produkte.

Nur für Verbraucher

Erfasst sind nur Produkte, die von einem Verbraucher gekauft wurden. Das Recht auf Reparatur greift also ausschließlich im B2C-Bereich.

Keine gesetzliche Gewährleistung

Der Anspruch besteht, wenn die Gewährleistung nicht oder nicht mehr greift,  also insbesondere nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist oder in Fällen, in denen das Gewährleistungsrecht gar nicht gilt.

Beispiel:

Ist das Display eines Handys bei Lieferung bereits kaputt, greift das Gewährleistungsrecht gegen den Händler, aber nicht das Recht auf Reparatur gegen den Hersteller.

Fällt dem Verbraucher aber das Handy irgendwann nach der Lieferung auf den Fußboden und das Display zerspringt, hat der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte gegen den Händler, dann würde aber das neue Recht auf Reparatur greifen.

Das Recht auf Reparatur kann aber auch während der Gewährleistungsfrist bestehen. Wichtig ist nur, dass für den konkreten Fehler kein Gewährleistungsrecht besteht.

Anspruch gegen den Hersteller

Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller.

Verbraucher können verlangen, dass die genannten Produkte innerhalb eines angemessenen Zeitraums entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis repariert werden. Der Preis darf neben Material- und Arbeitskosten auch eine übliche Gewinnspanne enthalten.

Eine Verpflichtung zur kostenlosen Reparatur besteht also nicht generell, sondern nur, soweit dies nach den Umständen geboten ist.

Anspruch gegen den Händler?

In Ausnahmefällen kann das Recht auf Reparatur auch gegen den Händler bestehen.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der EU die Pflichten des Herstellers. Hat der Hersteller keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es aber auch keinen Importeur, so treffen den verkaufenden Händler der betreffenden Ware die Pflichten zur Recht auf Reparatur.

Händler sollten das bei der Auswahl ihres Sortimentes und der Lieferkette beachten.

Voraussetzung: „fehlerhaftes Produkt“

Das Recht auf Reparatur greift nur bei „fehlerhaften Produkten“, wobei es der Gesetzgeber unterlassen hat, diesen Begriff zu definieren.

Erwähnt wird das „fehlerhafte Produkt“ im Rahmen der Definition der Reparatur. Demnach versteht man unter

„Reparatur“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

Es geht also darum, dass ein Produkt nicht mehr den vorgesehenen Verwendungszweck hat – nur dann bedarf es einer Reparatur. Es geht also nicht darum, Kratzer zu „reparieren“.

Unklar bleibt in der Definition, an welcher Stelle der Verwendungszweck vorgesehen sein soll: In einer vertraglichen Abrede? Wohl kaum, da der Käufer regelmäßig keine vertraglichen Abreden mit dem Hersteller getroffen hat.

Man wird also von einem Verwendungszweck ausgehen müssen, der dem Produkt immanent ist. Mit einer Waschmaschine soll man Wäsche waschen können – nicht mehr und nicht weniger ist der vorgesehene Verwendungszweck einer Waschmaschine.

Wie lange greift das Recht auf Reparatur?

Die Dauer des Anspruchs auf Reparatur ist abhängig von den einzelnen Produkten.

Beispielsweise gilt für Smartphones, dass Ersatzteile wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher künftig für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens zur Verfügung stehen müssen.

Für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner gilt hingegen ein Zeitraum von zehn Jahren für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wie Motor, Pumpen, Stoßdämpfer und Federn.

Es kommt dabei also nicht darauf an, wann der Verbraucher sein spezielles Produkt gekauft hat, sondern darauf, wie lange der Hersteller das entsprechende Modell grundsätzlich noch verkauft.

Technische Schutzmaßnahmen und Ersatzteile

Hersteller sollen grundsätzlich keine Software, Codesperren oder sonstigen technischen Mittel einsetzen dürfen, die eine Reparatur durch Dritte, etwa durch unabhängige Werkstätten, behindern.

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn legitime und objektive Gründe vorliegen, etwa der Schutz geistigen Eigentums oder Sicherheitsinteressen. Die Hürden hierfür sind hoch, sodass in der Praxis mit einer restriktiven Auslegung zu rechnen ist.

Zudem werden Hersteller verpflichtet, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen. Auch dies ist ein zentraler Baustein zur Förderung eines funktionierenden Reparaturmarktes und wirkt sich mittelbar auf Händler aus, die mit Reparaturdienstleistungen oder Serviceangeboten werben.

Der Hersteller darf eine Reparatur auch nicht deshalb ablehnen, weil zuvor schon eine Reparatur von jemand anderem vorgenommen wurde.

Neues Gewährleistungsrecht

Ein weiteres Kernstück des Gesetzentwurfs betrifft das Gewährleistungsrecht.

Reparierbarkeit als neue Dimension des Sachmangels

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die geplante Klarstellung zur Reparierbarkeit von Produkten. Künftig soll gelten: Produkte, bei denen üblicherweise erwartet werden kann, dass sie repariert werden können, müssen auch tatsächlich reparierbar sein. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Sachmangel vor.

Diese Regelung verschiebt den bisherigen Fokus des Mangelbegriffs. Nicht mehr allein Funktionalität und Vertragsgemäßheit stehen im Vordergrund, sondern auch die strukturelle Reparierbarkeit des Produkts. Ein Produkt kann somit auch dann mangelhaft sein, wenn es zwar funktioniert, sich im Defektfall aber nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen reparieren lässt.

Für die Praxis bedeutet dies insbesondere für Händler ein erhöhtes Risiko. Sie haften im Gewährleistungsrecht gegenüber Verbrauchern auch für solche Mängel, die ihre Ursache in der Produktgestaltung durch den Hersteller haben. Zwar besteht grundsätzlich ein Lieferantenregress, dieser setzt jedoch funktionierende Regressketten und entsprechende vertragliche Absicherungen voraus. Sitzt der Hersteller in Fernost dürfte der Händler es wohl schwer haben, seinen Lieferantenregress durchzusetzen.

Im Verkehr zwischen Unternehmern (also B2B) kann vertraglich vereinbart werden, dass eine fehlende Reparierbarkeit keinen Mangel darstellt.

Anspruch auf Nacherfüllung und Wahlrecht des Verbrauchers

Unverändert bleibt grundsätzlich das bestehende System der kaufrechtlichen Mängelrechte. Verbraucher haben bei einem von Anfang an mangelhaften Produkt weiterhin einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Ersatzlieferung. Neu ist jedoch die gesetzliche Aufwertung der Reparatur gegenüber der Neulieferung.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate

Entscheidet sich der Verbraucher im Gewährleistungsfall bewusst für die Reparatur, obwohl er auch eine Ersatzlieferung verlangen könnte, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre. Diese Verlängerung betrifft ausschließlich das Verhältnis zum Verkäufer.

Informationspflichten

Flankiert wird die Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch neue Informationspflichten. Verkäufer müssen Verbraucher künftig vor Durchführung der Nacherfüllung darüber informieren, dass sie zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen können und dass eine Nachbesserung zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate führt.

Unklar ist noch, wann, wo und wie diese Informationspflichten zu erfüllen sind. Muss dies geschehen, wenn der Verbraucher sein Gewährleistungsrecht ausübt? Oder kann man eine entsprechende Info einfach in die AGB einfügen? Gilt dies gar als wesentlicher Aspekt des Gewährleistungsrechtes, der im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten zu erfüllen ist? Muss die EU die ab September gesetzlich zwingend vorgeschriebene harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht noch einmal anpassen? All diese Fragen lässt der Gesetzgeber bisher unbeantwortet, was das Risiko für Händler erhöht.

Das Europäischen Formular für Reparaturinformationen

Als weiteres Instrument zur Förderung von Reparaturen führt der Gesetzgeber das Europäische Formular für Reparaturinformationen ein. Es ist speziell für Reparaturbetriebe gedacht. Als Reparaturbetrieb soll jeder Unternehmer gelten, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.

Eins vorweg: Das Formular ist freiwillig. Es besteht aktuell keine gesetzliche Pflicht, dieses Formular zu verwenden.

Wer das Formular verwendet, muss unter anderem Angaben zum Defekt, zur vorgesehenen Reparaturmaßnahme, zum Preis einschließlich Arbeitskosten, zur Reparaturdauer sowie zur Gültigkeitsdauer des Angebots tätigen.

Das Formular aus dem aktuellen Gesetzentwurf können Sie hier als PDF aufrufen. Das Formular ist dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, also beispielsweise auf Papier oder per E-Mail.

Ziel soll es sein, Reparaturangebote vergleichbar zu machen und Informationsasymmetrien beim Verbraucher zu beseitigen. Diese haben bislang nach Einschätzung des Gesetzgebers dazu geführt, dass Verbraucher sich vorschnell für eine Neuanschaffung und gegen eine Reparatur entschieden haben.

Wird das Formular vollständig ausgefüllt verwendet, ist dies gleichzeitig ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann aber auch eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen, Art. 245 § 3 Abs. 3 EGBGB-RefE.

Außerdem wird vermutet, dass der Reparaturbetrieb bestimmte gesetzliche Informationspflichten erfüllt, wenn er das Formular korrekt und vollständig ausgefüllt verwendet. Eine solche Privilegierung kennt man schon von der Muster-Widerrufsbelehrung.

Ob sich das Formular durchsetzen wird, muss abgewartet werden. Es kommt dabei wohl auch auf die Akzeptanz des Verbrauchers an, dass er bei jeder noch so kleinen Reparatur 2 DIN-A4-Seiten bekommt oder ob er seine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen möchte.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Das neue Recht soll nach aktuellen Planungen am 31. Juli 2026 in Kraft treten.

Auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, ist weiterhin das „alte“ Recht anzuwenden. Es kommt also auf den Vertragsschluss, nicht etwa auf die Lieferung der Ware an.

Fazit

Das geplante Recht auf Reparatur markiert einen deutlichen Systemwechsel. Reparierbarkeit wird zu einem rechtlich relevanten Qualitätsmerkmal, die Reparatur selbst zu einem zentralen Instrument der Verbraucherpolitik. Für Hersteller bedeutet dies erhebliche Anpassungen in Produktdesign, Ersatzteilmanagement und After-Sales-Strukturen. Händler sehen sich mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Informationspflichten und längeren Gewährleistungszeiträumen konfrontiert.

Für alle Marktteilnehmer gilt: Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten sollte genutzt werden, um Verträge, Prozesse und Produktstrategien zu überprüfen und an die neue Rechtslage anzupassen. Das Recht auf Reparatur ist kein Randthema, sondern ein struktureller Eingriff in das bestehende Gefüge des Kauf- und Produkthaftungsrechts.

Am Freitag, 8. Mai 2026, wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf erstmalig beschäftigen. Der Rechtsausschuss hat umfangreiche Änderungen vorgeschlagen. Anschließend geht das Gesetz in den Bundestag.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses auf dem Laufenden und unterstützen Sie gern bei der Umsetzung.

Autor

Martin Rätze
Martin Rätze

Diplom-Wirtschaftsjurist (angestellt)

TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

Verknüpfte Anwälte

Stephan Schmidt
Stephan Schmidt

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, CIPP/E

TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

  • LinkedIn