Rückblick: TCI-Datenschutztag mit Dr. Stefan Brink, LfDI Baden-Württemberg

Dr. Stefan Brink ist seit dem 1. Dezember 2016 der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg. Er hat an unserem TCI-Datenschutztag vom 22.09.2022 in einer interaktiven Diskussionsrunde Näheres zu den Aufgaben der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden sowie zum aktuellen Stand des internationalen Datentransfers ausgeführt.

Was macht eigentlich eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde?

Die Aufsichtsbehörde ist seit 2018 besonders intensiv in der Beratung unterwegs und berät Bürger, Unternehmen und Behörden – insbesondere in letzter Zeit zur Corona-Verordnung, zu Bildungsplattformen und Proctoring an Hochschulen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung von Unternehmen und Vereinen mit Themen wie 3G am Arbeitsplatz, Lohnfortzahlung im Quarantänefall sowie die Zusammenarbeit mit Institutionen.

In Zahlen lässt sich festhalten, dass der LfDI Baden-Württemberg circa 5000 Beschwerden und 3000 Datenpannenmeldungen pro Jahr erhält. Bei den Datenpannenmeldungen hat ein enormer Anstieg stattgefunden – nicht nur aufgrund der erweiterten Meldepflichten der DSGVO, sondern u.a. wegen neuer Sicherheitslücken wie z.B. die MS Exchange-Sicherheitslücke in 2021. Deutschland ist europaweit das Land mit den meisten Datenpannenmeldungen – vermutlich nicht, weil die IT in Deutschland besonders unsicher ist, sondern eher aufgrund der starken Aufsichts- sowie Melde-„Kultur“.

Auch die Beschwerden haben sich zwischen 2016 und 2021 verdoppelt. Besonders Betroffenen-Themen, wie Beschäftigten-Datenschutz (gleichermaßen im öffentlichen und privaten Sektor) vermehren sich.

Aufgrund dieser hohen Zahlen setzt Baden-Württemberg vermehrt auf automatisierte Kontrollen und Bescheide. Zudem verhängt die Aufsichtsbehörde vorrangig Bußgelder in Fällen, die auch vor Gericht voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben, um die Arbeitslast zu verringern. Vor Gericht haben vorwiegend einfach strukturierte Fälle, die nachweisbar sowie prüfbar sind, eher Aussicht auf Erfolg. Ferner besteht in Baden-Württemberg eine strikte Trennung zwischen der Beratung und den Bußgeldverfahren. Zwischen diesen Abteilungen fließen keine Informationen. Dies ermöglicht es Bürgern und Unternehmen sich zu informieren, ohne gleich ein Bußgeld befürchten zu müssen.

Europäische Perspektiven

Der europäische Datenschutzausschuss arbeitet und funktioniert nach Aussage von Dr. Brink gut. Alle sechs Wochen finden Treffen der europäischen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten statt. Es wird dabei versucht, weitestgehend einen einheitlichen Vollzug im Datenschutz zu realisieren. Dies ist jedoch ein langer Prozess, da es sich letztlich um die Vereinheitlichung der europäischen Verwaltungskultur handelt.

Auch wenn noch Nachbesserungsbedarf an der DSGVO besteht, sind bereits informelle (Kommunikation mit US-Unternehmen) wie auch formale (Anordnungen/Bußgelder) Vollzugserfolge zu sehen. Allerdings wird die Uneinheitlichkeit des Vollzugs und der Rechtsprechung in den europäischen Ländern zum Teil ausgenutzt. Zum Beispiel wird ein deutscher Richter vermutlich kein Bußgeld verhängen, wenn der Beklagte belegen kann, dass in einem anderen Land für seine Handlung kein Bußgeld verhängt werden würde. Zurzeit ist ein Wachstum bei dem Gesamtumfang an Bußgeldern sowie deren Höhe in Europa zu sehen. Im Vergleich zum Vorjahr liegt bereits eine Erhöhung von rund 50% vor. Das mag auch daran liegen, dass sich einige Aufsichtsbehörden im EU-Ausland aus den eingetriebenen Bußgeldern (mit-)finanzieren.

Außereuropäische Datentransfers – Schrems II und die Perspektiven

Zum Dauerbrennerthema der Datenübermittlung in das Nicht-EU-Ausland und zur Schrems II-Problematik wird voraussichtlich für Mitte 2023 eine Lösung in Form des „Trans-Atlantic Data Privacy Frameworks“ erwartet – jedenfalls hinsichtlich Datentransfers in die USA.

Bis dahin gilt leider nach wie vor:

  • Geeignete Garantien (Art. 46 DSGVO) durch Standarddatenschutzklauseln und Binding Corporate Rules (BCR) (Art. 47 DSGVO) sind nach Schrems II problematisch.
  • Ausnahmetatbestände (Art. 49 DSGVO), insbesondere die Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO, sind nur schwer umzusetzen. Eine „informierte Einwilligung“ erfordert eine gute Kenntnis der anderen Landes-Rechtsordnung sowie ständige Aktualisierungen aufgrund neuer Gesetze und Rechtsprechung im jeweiligen Zielland. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden soll zudem die Einwilligung nur in Ausnahme- bzw. Einzelfällen zur Anwendung kommen.

Die derzeit beliebten TIA (Transfer Impact Assessment) sind nach Auffassung von Dr. Brink von eher zweifelhaftem Nutzen. TIA sind in der Welt des Datenschutzes relativ neu – es handelt sich um eine Risikobewertung für Datenübermittlung in unsichere Drittländer. Die Risikobewertung – vor allem die Prüfung der Rechtslage im „Zielland“ – erfordert jedoch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Dabei ist auch zu beachten, dass die TIA ein dauerhafter Prozess ist und diese regelmäßig überprüft werden muss: schließlich können sich Gesetze und Rechtsprechung im Zielland ändern. Die meisten Aufsichtsbehörden gehen bei der Prüfung von Auslandsübermittlung jedoch mit Augenmaß vor und sind sich ihres Ermessenspielraums bewusst. Zurückhaltung wird oft dann ausgeübt, wenn der Auslands-Dienstleister „alternativlos“ ist, d.h. wenn es keine zumutbaren Alternativangebote ohne Transferproblematik gibt. Verantwortliche sollten deshalb dringend intern dokumentieren, weshalb sie auf einen bestimmten Auslands-Dienstleister angewiesen sind.

Autor

Carsten Gerlach
Carsten Gerlach

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht

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Stephan Schmidt
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