Schlichtung – eine Möglichkeit zur Lösung komplizierter IT-rechtlicher Streitigkeiten?

Schlichtung – eine Möglichkeit zur Lösung komplizierter IT-rechtlicher Streitigkeiten?

Gerade bei komplexen IT-Projekten ist es nahezu der Normalfall, dass es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt. Klassische Themen sind unter anderem die Fragen, was genau der geschuldete Leistungsumfang ist, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht oder mangelbehaftet sind, ob es sich bei bestimmten Leistungen um kostenfreie Mängelbeseitigung oder kostenpflichtige Change Requests handelt, ob Verzug vorliegt und wer gegebenenfalls dafür verantwortlich ist, oder ob die Leistungen nach Dienstvertragsrecht oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind.

Häufig wird mit rechtlichen Schritten gedroht, wobei ein Gerichtsverfahren aus verschiedenen Gründen kontraproduktiv sein kann: Verfahrensdauer und auch Ausgang des Gerichtsverfahrens lassen sich nur schwer prognostizieren. Für beide Parteien bedeutet dies unter anderem eine langwierige Verzögerung bei der Klärung wichtiger Fragen sowie die Bindung wichtiger Ressourcen bei der Aufarbeitung des Sachverhalts, der Erstellung der Schriftsätze sowie letztlich bei der Mitwirkung im Gerichtstermin. 

Gerichtsverfahren sind insbesondere auch dann ungeeignet, wenn die Parteien zwar im Streit liegen, jedoch trotzdem gezwungen sind, miteinander noch für eine Zeit weiterzuarbeiten. Hier muss weniger die Vergangenheit aufgearbeitet und ein Urteil gefällt, als vielmehr ein modus vivendi gefunden werden. Als Alternativen zum regulären Gerichtsverfahren bieten sich als Streitbeilegungsverfahren traditionell die Mediation und das Schiedsverfahren an. Allerdings wirken im Schiedsverfahren im Regelfall die gleichen Mechanismen wie im traditionellen Gerichtsverfahren – nur mit dem Unterschied, dass das Verfahren nicht in der Öffentlichkeit geführt wird. Bei der Mediation werden die Parteien dabei unterstützt, aus eigenen Kräften eine Lösung zu finden, wobei der Mediator insoweit nur eine steuernde Rolle einnimmt aber Lösungen ausformuliert oder Entscheidungen trifft. Beide Verfahren passen daher nicht richtig.

Ein guter, in vielen Fällen zu empfehlender Ansatz ist das Schlichtungsverfahren. Hier werden oft Lösungen erreicht, die ein weiteres Zusammenarbeiten der Parteien und einen Ausgleich der jeweiligen Interessen ermöglicht. Für den IT-Bereich gibt es hierzu die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI), bei der die Durchführung einer Schlichtung beantragt werden kann. Grundlage des Verfahrens ist eine vorgegebene Schlichtungsordnung. Als Schlichter werden im Regelfall ein erfahrener IT-Jurist und ein IT-Sachverständiger bestellt. Ein solches Schlichtungsteam bietet den Vorteil, dass der Sachverhalt sowohl in rechtlicher als auch in fachlich technischer Sicht aufgearbeitet wird. Die Mitwirkung eines IT-Sachverständigen ist häufig auch deshalb von großem Vorteil, weil dieser in der Lage ist, pragmatische Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Die Durchführung des Verfahrens ist freiwillig. Jede Partei kann jederzeit aussteigen. Sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, kann das Schlichtungsteam einen Schlichtungsspruch fällen, wobei die Parteien entscheiden, ob Sie diesen annehmen oder nicht. Die Erfahrung zeigt, dass ein Schlichtungsspruch häufig nicht erforderlich ist, weil sich die Parteien schon bereits weit vorher auf eine Lösung verständigt haben.

Es gibt verschiedene Wege zur Schlichtung: Zum einen kann im IT- Vertrag eine Schlichtungsklausel vereinbart werden. Ein Muster für eine solche Schlichtungsklausel findet sich auf der Website der DGRI-Schlichtungsstelle. Auch ohne eine solche Klausel können aber beide Parteien jederzeit die Schlichtungsstelle anrufen. Weitere Informationen zur DGRI Schlichtungsstelle, zur Schlichtungsordnung und zum Verfahren finden Sie hier: https://www.dgri.de/17/Schlichtungsstelle-IT.htm

Autor

Dr. Michael Karger
Dr. Michael Karger

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht

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