Start des Hinweisgeberschutzgesetzes – TCI unterstützt mit Lösung für Meldestelle

Start des Hinweisgeberschutzgesetzes – TCI unterstützt mit Lösung für Meldestelle

Mit einiger Verspätung wird die EU-Whistleblower-Richtlinie nun auch in Deutschland umgesetzt, nachdem nach einer weiteren Runde durch den Bundestag das überarbeitete Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02.07.2023 in Kraft treten wird. Betroffen sind zunächst Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, für die es keine weiteren Übergangsfristen gibt. Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten die neuen Regelungen dann ab dem 17.12.2023. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HinSchG gilt die Verpflichtung auch für öffentliche Stellen und auch Unternehmen, die nicht von der gesetzlichen Verpflichtung betroffen sind, sollten über die Einrichtung einer Meldestelle nachdenken, da diese natürlich auch eine Alternative zu Meldungen an öffentliche Stellen darstellen kann.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Hinweisgeber. Dies sind Personen, “die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen“. Des Weiteren werden “Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind“.

Betroffene Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten, die mündliche oder schriftliche Meldungen ermöglicht. Personen, die Meldungen entgegennehmen und bearbeiten, müssen unabhängig sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen. Da diese Anforderungen gerade für kleinere Unternehmen oft nicht leicht umzusetzen sind, können sich Unternehmen eines Ombudsmanns bedienen, also beispielsweise einen Rechtsanwalt mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Meldestelle beauftragen.

TCI Rechtsanwälte unterstützt daher Unternehmen bei der Einrichtung eines Whistleblower-Systems und diese können die interne Meldestelle an uns delegieren. Wir kümmern uns dann um die Entgegennahme und fristgerechte Bearbeitung der Meldungen. Im Rahmen unseres Angebotes stellen wir Unternehmen auch Mustertexte zur Information der Mitarbeitenden über die Meldestelle und weitere Pflichtinformationen nach HinSchG und DSGVO sowie eine Musterdokumentation für das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO zur Verfügung.

Gerne zeigen wir Ihnen anhand einer Demoversion, wie diese einfache und intuitive Lösung in Zusammenarbeit mit Whistleblower Software funktioniert. Im Fokus unserer Lösung stehen Benutzerfreundlichkeit, höchste Sicherheit und Konformität mit dem Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland sowie DSGVO-Konformität. Die Lösung ist mehrsprachig, so dass auch internationale Unternehmensteile abgebildet werden können. Den Link zu unserem eigenen System finden Sie hier.

Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Autor

Stephan Schmidt
Stephan Schmidt

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, CIPP/E

TCI Rechts­an­wäl­te Mainz

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