Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 03.03.2020 (13 B 1102/19 – https://openjur.de/u/2197540.html) einen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnenden Beschluss des VG Köln vom 26.07.2019 bestätigt. Die von TCI Rechtsanwälte, unter Leitung des Mainzer Partners Stephan Schmidt, im Verfahren vertretene dtms GmbH wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA), mit der diese die Abschaltung einer Auskunftsdiensterufnummer / Kurzwahlziffer (118xx) angeordnet hat. Das OVG hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs – bereits deshalb geboten ist, weil es an einem hinreichenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschaltungsanordnung fehlt, nachdem die Antragsgegnerin mit Erfolg gegenüber dem verantwortlichen Mobilfunknetzbetreiber die Abschaltung der betroffenen Kurzwahlnummer erwirkt hat und damit ein weiteres Bewerben oder Anbieten der durch die Antragstellerin genutzten Auskunftsdiensterufnummer durch den Versand von Werbe-SMS über die betroffene Kurzwahlnummer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zu befürchten ist.
Die dtms GmbH (ein Unternehmen der net group Beteiligungen) ist ein führender Anbieter von Contact-Center-Lösungen und Customer Intelligence-Technologien im deutschsprachigen Raum. Rechtsanwalt Schmidt berät die dtms GmbH seit vielen Jahren in Fragen des Telekommunikations- und Vertragsrechts.