EuGH muss über die Rechts­mä­ßig­keit der deut­schen Vor­rats­da­ten­spei­che­rung ent­schei­den

Zum 1. Juli 2017 sollten deutsche Telekommunikationsunternehmen und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet werden, Verkehrsdaten ihrer Kunden wie Telefonnummern, Beginn und Ende von Telefonaten sowie die IP-Adresse bei Internetnutzung für zehn Wochen zu speichern. Doch kurz vor diesem Stichtag hatte am 22. Juni 2017 das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass diese Anbieter bis zu einem rechtskräftigen Urteil im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet sind, Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern. Aufgrund dieser Entscheidung hat die Bundesnetzagentur mitgeteilt, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b Telekommunikationsgesetz geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Telekommunikationsunternehmen abzusehen und auch keine keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung einzuleiten (siehe hier).

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Beschluss vom 25. September 2019 (Az. 6 C 12.18 und 6 C 13.18) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Dieser muss nun entscheiden, ob die im deutschen Telekommunikationsgesetz geregelte anlasslose Vorratsdatenspeicherung in keinem Fall rechtmäßig ist. Nationale Rechtsvorschriften können nämlich zugunsten der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung Beschränkungen vorsehen, sofern sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind. Das Bundesverwaltungsgericht fragt daher den EuGH, ob ein generelles Verbot einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung besteht und ob dieses im Rahmen einer „Kompensation“ durch restriktive Zugriffsregelungen und hohe Sicherheitsanforderungen überwunden werden kann.

Für betroffene Telekommunikationsunternehmen und Anbieter von Internetzugangsdiensten bedeutet dieser Beschluss, dass ihre Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vom Urteil des EuGH abhängt, auch wenn sie selber nicht Partei des Verfahrens sind. Denn falls der EuGH die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung billigt, wird auch die Bundesnetzagentur auf deren Einhaltung bestehen und die vorübergehende Aussetzung der Vorratsdatenspeicherpflicht beenden.

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