Gibt es einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeiten ohne Maske?

Durchgängig mit einem Mund-Nasen-Schutz arbeiten zu müssen stellt zweifellos eine größere Belastung für die entsprechenden Mitarbeiter dar als üblich. Angesichts der Corona-Arbeitsschutzverordnung der Bundesregierung dürfte zurzeit für die meisten Arbeitnehmer gelten, dass sie stattdessen im Homeoffice arbeiten können, falls sie im Betrieb mit Maske arbeiten müssten.

Aber es gibt viele Berufe, in denen die Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist. Haben die Arbeitnehmer solcher Betriebe einen Anspruch darauf, maskenfrei arbeiten zu dürfen? Falls am Ort der Betriebsstätte und der unmittelbar angrenzenden Landkreise, Bezirke und kreisfreien Städte ein 7-Tages-Inzidenzwert an Corona Infektionen von 50 oder mehr herrscht, befindet sich der Arbeitgeber in der Ergänzungsstufe 1 und muss den Arbeitnehmern nicht nur, falls möglich, Homeoffice Tätigkeiten erlauben, sondern zudem dafür zu sorgen, dass Zusammenkünfte auf das notwendige Minimum reduziert werden und jede Person eine Mindestfläche von 10 m2 hat. Wenn der Arbeitsplatz verlassen wird, oder wenn diese Mindestfläche nicht zur Verfügung steht, muss der Arbeitgeber hierfür eine medizinische Gesichtsmaske zur Verfügung stellen. Diese müssen dann auch von den Angestellten getragen werden.

Ist es möglich diese Maskenpflicht dennoch zu verweigern? Etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attests? Das Arbeitsgericht Siegburg hatte kürzlich einen solchen Fall zu beurteilen (Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20). Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Ein Mitarbeiter eines Rathauses weigerte sich (noch vor der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung) einer Dienstanweisung seines Arbeitgebers nachzukommen, nach der er eine Maske tragen oder ein Gesichtsvisier tragen musste und legte zunächst ein ärztliches Attest vor, das ihn von der Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, befreien sollte. Der Arbeitgeber wies den betreffenden Mitarbeiter an, stattdessen ein Gesichtsvisier zu tragen. Daraufhin legte der Mitarbeiter ein weiteres ärztliches Attest vor, das ihn, ohne Angabe von Gründen, zusätzlich auch davon befreien sollte, ein Gesichtsvisier zu tragen. Der Arbeitgeber hielt trotzdem an der Verpflichtung fest, zumindest ein Gesichtsvisier zu tragen. Hiergegen klagte der entsprechende Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht entschied, dass es für den Arbeitgeber während der Pandemie Situation unzumutbar sei, wenn der betreffende Arbeitnehmer außerhalb seines eigenen Büros ohne Mund-Schutz-Maske oder Gesichtsvisier arbeite. Zum einen hatte das Gericht im vorliegenden Fall Zweifel daran, dass es für den Kläger tatsächlich unzumutbar war ein Gesichtsvisier zu tragen. Es bekräftige auch die Rechtsprechung, dass eine solche Befreiung nur unter Angabe von Gründen wirksam sei. Ohnehin überwiege aber laut dem Gericht der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses über das Interesse des Klägers an einer Tätigkeit ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Schutz.

Dieselbe Abwägung dürfte auch in Betrieben gelten, die ihre Mitarbeiter aktuell nicht im Homeoffice arbeiten lassen können und auch nicht die räumlichen Möglichkeiten haben, um ihre Mitarbeiter mit großem Abstand oder in getrennten Räumen arbeiten zu lassen. Auch hier dürfte dann, selbst wenn dadurch Mitarbeiter, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, nicht arbeiten dürften, der gesundheits- und Infektionsschutz der übrigen Mitarbeiter überwiegen.

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