Zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern bei Kurzarbeit Null

Sachverhalt


Zu Grunde liegt eine Klage einer Arbeitnehmerin, für die im Jahr 2020 aufgrund der Corona Pandemie wiederholt Kurzarbeit Null, also vollständige Kurzarbeit galt. Sie arbeitete in Teilzeit und ihr standen laut ihrem Arbeitsvertrag umgerechnet für 14 Arbeitstage Urlaub zu. Die Arbeitgeberin gewährte ihr im Jahr 2020 lediglich 11,5 Urlaubstage. Hiergegen legte die Klägerin Klage auf Feststellung ein, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Urlaubsansprüche hätten und ihr ein ungekürzter Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 zugestanden habe.

Die 6. Kammer des LAG Düsseldorf wies die Klage ab, wie schon zuvor das ArbG Essen (Urteil vom 06.10.2020 – 1 Ca 2155/20).

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Düsseldorf verneinte einen Anspruch auf Urlaub für die Zeit, in welcher die Arbeitnehmerin sich in Kurzarbeit Null befand.


Eine spezielle Norm hierzu sehe das deutsche Recht nicht vor, insofern komme es auf eine Auslegung des § 3 Bundesurlaubsgesetz an. Die Norm bezwecke, dass ein Arbeitnehmer sich von geleisteter Arbeit erholen könne und setze insofern eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Wenn aufgrund von vollständiger Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aufgehoben seien, bestehe in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Erholung. Somit sei der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden Monat, in dem Kurzarbeit Null gilt, um 1/12 zu kürzen.

Diese Rechtsauslegung stehe auch mit europäischem Recht im Einklang. Auch der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG entstehe nicht während Kurzarbeit Null. Dies hatte der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 08. November 2012 (Az. C-229/11) auf eine Vorlage des Arbeitsgerichts Passau entschieden. Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null, anders als langzeiterkrankte Arbeitnehmer, Freizeitaktivitäten nachgehen könnten und insofern kein zusätzlicher Erholungsanspruch für diesen Zeitraum notwendig werde.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist der Ansicht, dass der konkrete Grund für die Kurzarbeit, im vorliegenden Fall der Einfluss der Corona-Pandemie, für die Auslegung der Norm ebenfalls nicht relevant sei.

Bisher gibt es ist nur eine Presseerklärung zum Urteil. Die Revision wurde zugelassen. Angesichts der früheren Entscheidung des EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall dürfte es jedoch fraglich sein, ob das BAG zu einer anderen Entscheidung kommt.

Da­ten­schutz wäh­rend der Co­ro­na-Kri­se – Was ist bei Gäs­te­lis­ten in der Gas­tro­no­mie zu be­ach­ten?

Aktuell finden eine Reihe von Lockerungen statt, die schrittweise wieder zurück zur Normalität führen sollen. Diese stellen jedoch ihrerseits ungewohnte Belastungen für die Betroffenen dar und bringen zugleich rechtliche Herausforderungen mit sich.

Auch der Gastronomiebetrieb soll wieder unter Einschränkungen ermöglicht werden. Diese betreffen neben den allgemeinen Vorsorgemaßnahmen wie Abstandsregelungen oder der Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes in einigen Bundesländern auch eine Pflicht zur Erhebung und Speicherung des Namens, der Telefonnummer sowie des exakten Zeitraums des Besuchs.

Wie muss diese Datenerhebung ausgestaltet werden und dürfen Gäste trotzdem bedient werden, wenn sie sich weigern ihre Daten anzugeben?

Je nach Bundesland sind die Regelungen unterschiedlich ausgestaltet. Manche Bundesländer haben eine Pflicht zur Erhebung der Daten eingeführt, andere dagegen nur eine Empfehlung. Gastwirte sollten sich über die exakten, für sie geltenden Vorschriften beispielsweise auf der Webseite ihres Bundeslandes informieren. Eine Sammlung der Verordnungen der verschiedenen Bundesländer finden Sie unter Anderem auch auf www.lexcorona.de.

Eine ausdrückliche Pflicht zur Erhebung der Daten jedes einzelnen Gastes haben die Bundesländer Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen eingeführt. Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland haben eine Pflicht zur Erhebung der Daten einer Person pro Haushalt, bzw. Gruppe eingeführt. Bayern, durch die Reservierungspflicht ebenfalls.

In den Bundesländern, in denen keine Regelung getroffen wird oder lediglich eine Empfehlung ausgesprochen wird, steht es den Gastwirten frei, ob sie die Daten vorsorglich dennoch erheben möchten. Ob gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO eine Rechtfertigung durch eine Einwilligung der Gäste, in den Bundesländern ohne Pflicht, vorliegen kann, ist dann fraglich, wenn der Gastwirt ansonsten die Bedienung verweigert, da die Datenerhebung nicht zwingend für die Tätigkeit vorliegen muss. Jedenfalls liegt aber auch für diese Gastwirte aktuell eine Rechtfertigung dieser Datenerhebung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vor. Bei Abwägung der entgegenstehenden Interessen überwiegt das Interesse des Gastwirtes am Gesundheitsschutz seiner Kunden, das jedem Betroffenen auch zugutekommt. Zudem steht es Personen frei das entsprechende Restaurant nicht zu besuchen, wenn sie keine Erhebung ihrer Daten in Kauf nehmen möchten.

Wie die Datenerhebung genau ausgestaltet werden soll oder was die Gastwirte dabei zwingend beachten müssen, wurde nicht geregelt. Im Folgenden sollen einige Hinweise aufgestellt werden.

1.       Informierung der Kunden über die Datenerhebung und Speicherung

Der Gastwirt sollte die Kunden über Rechtsgrundlage zur Datenerhebung und Speicherung informieren. Diese stellt Art. 6 Abs. 1, lit. c) DSGVO in Verbindung mit der Verordnung des Landes dar, wenn diese den Gastwirt zur Datenerhebung verpflichtet. Wenn der Gastwirt nicht verpflichtet ist und die Datenerhebung auf freiwilliger Basis der Kunden erfolgt, ist sie durch eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1, lit. a) DSGVO rechtmäßig. Wenn der Gastwirt nicht zur Erhebung verpflichtet ist, den Restaurantbesuch aber dennoch von der Zurverfügungstellung der Daten abhängig macht, ist sie, solange eine erhöhte Gefahr der Ansteckung besteht, nach Art. 6 Abs. 1, lit. f) DSGVO rechtmäßig. Der Gastwirt muss dann aber gegebenenfalls nachweisen können, dass er vor der Erhebung eine Interessenabwägung zwischen den Rechten der betroffenen Kunden auf informationelle Selbstbestimmung und ihrem Gesundheitsschutz vorgenommen hat.  

Weiterhin muss der Gastwirt die Kunden darüber informieren, wie lange die Daten gespeichert bleiben und dass sie hinterher gelöscht oder vernichtet werden.  In den Fällen, in denen die Erhebung durch eine Verordnung verpflichtend ist, muss der Gastwirt diese Dauer angeben. Auch in den übrigen Fällen sollte die Dauer der Speicherung drei bis vier Wochen nicht überschreiten, da hinterher der Zweck der Speicherung wegfällt.

2.       Schutz der Daten

Die Gastwirte sind, als Verantwortliche für die Daten, dazu verpflichtet, diese ausreichend zu schützen. Falls die Daten in Papierform vorliegen, sollten sie nicht offen herumliegen, sondern verschlossen aufbewahrt werden. In digitaler Form sollten übliche Sicherheitsstandards eingehalten werden und auch bei der Löschung dürfen sie nicht noch im Papierkorb verbleiben, wo sie eventuell durch Dritte eingesehen werden könnten.

Der Schutz der Daten beginnt aber bereits beim Schutz gegenüber den anderen Kunden. Jeder Kunde sollte seine Daten also einzeln übermitteln oder abgeben können. Nur eine Tabelle zu verwenden, in die sich alle Kunden des jeweiligen Tages einzutragen haben ist dagegen nicht erlaubt, weil sie allen übrigen Kunden ebenfalls die Einsichtnahme und den Zugriff auf die Daten gewähren würde. An dieser Stelle muss die Anlage der CoronaSchVO NRW kritisiert werden, die die Erhebung in Form von auf den Tisch liegenden Listen vorschreibt. Diese Formulierung ist bestenfalls irreführend und damit datenschutzrechtlich höchst problematisch.

3.       Umfang und Zweck der Datenerhebung

Wichtig ist, dass nur die gesetzlich vorgeschriebenen Daten erhoben werden. Für zusätzliche Daten, wie Anschriften, liegt keine Rechtfertigung vor. Auch bei der freiwilligen Datenerhebung sollte diese auf das Minimum beschränkt sein, das notwendig ist, um den Zweck der Erhebung zu erfüllen: Die Person im Falle der Erkrankung eines anderen Kunden über das Risiko zu informieren. Insofern ist auch der Scan oder die Anfertigung von Kopien des Personalausweises nicht erlaubt, weil damit der Umfang der Datenerhebung überschritten würde.

Festzuhalten bleibt: Bei aller Notwendigkeit der Vorsichtsmaßnahmen sollte der Datenschutz nicht aus dem Fokus geraten und kann mit einfacher Organisation gewährleistet bleiben.

(Beitrag ist mit Unterstützung von RA Joscha Falkenhagen verfasst worden)

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