Heutzutage stellt fast jedes Unternehmen auf seiner Website nicht nur grundlegende Informationen über seine Aktivitäten und Kontaktdaten, sondern auch einen Bereich für das Team mit einer Darstellung der Mitarbeiter bereit. So können Kunden oder Geschäftspartner erfahren, wer die Ansprechpartner in den einzelnen Abteilungen des Unternehmens sind. Das Hinzufügen eines Fotos eines Mitarbeiters kann sicherstellen, dass die Kommunikation nicht zu unpersönlich wirkt. Allerdings können Mitarbeiterfotos mehr Informationen enthalten, als es auf den ersten Blick scheint.
Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern kann Bedenken hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten aufwerfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern zu einer Veröffentlichung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ nach Art. 9 DSVGO führt. Art. 9 DSGVO stellt besondere Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die ethnische oder rassische Herkunft hervorgeht oder die Informationen über den Gesundheitszustand enthalten. Kann ein Foto solche besonders sensiblen Daten enthalten, auch wenn diese sich nur indirekt aus dem Foto ergeben? Das Äußere, die Hautfarbe, kann z.B. Hinweise auf ethnische Herkunft und Rassenzugehörigkeit geben. Das Tragen einer Brille informiert über Kurzsichtigkeit und ist damit eine Information über den Gesundheitszustand. Symbole wie beispielsweise Kreuze können auf eine religiöse Konfession hinweisen. Ist das aber ausreichend um Mitarbeiterfotos als besonders geschützte Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO zu qualifizieren?
Rechtsprechung EuGH, 01.08.2022 – C-184/20
Zu diesem Thema hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2022 geäußert. Im vorliegenden Fall ging es um Inhalte, die indirekt Rückschlüsse auf sensible Daten (in diesem Fall die sexuelle Orientierung) natürlicher Personen zuließen und auf der Website einer Behörde veröffentlicht waren. Dabei hat der EuGH den Begriff der „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ weit ausgelegt. Auch Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, werden von Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfasst, da andernfalls die praktische Wirksamkeit des Art. 9 DSGVO und der damit bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beeinträchtigt würde (Rn. 127 des Urteils).
Folgt man dieser Auffassung, können auch Fotos „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ enthalten, wenn die Fotografie eines Mitarbeiters Merkmale enthält, die indirekt auf sensible Informationen hinweisen bzw. wenn aus der Fotografie solche Merkmale hervorgehen. Das bedeutet, dass in diesem Fall Art. 9 DSGVO Anwendung findet.
Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten untersagt, es sei denn es liegt eine Einwilligung vor (Art. 9 Abs. 1a DSGVO) oder die Verarbeitung dieser besonders geschützten Daten ist im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erforderlich (§ 26 Abs. 3 BDSG).
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos wird aber i.d.R. nicht zwingend erforderlich sein. Natürlich gibt es Berufe, in denen die Veröffentlichung von Bildern notwendig ist, z.B. als Model oder Schauspieler – das sind aber Ausnahmefälle. Sie bedarf deshalb (fast) immer der Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter. Die Einwilligung muss freiwillig und informiert sein und sollte am besten in schriftlicher Form erfolgen (dies ist zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert). Wenn das Foto bestimmte Merkmale enthält, die als besonders sensible Daten betrachtet werden könnten, sollten diese in der Einwilligung ausdrücklich erwähnt werden. Wichtig ist, dass die Einwilligung freiwillig und ohne Zwang erfolgt. Eine Ablehnung der Einwilligung zur Veröffentlichung darf nicht mit Nachteilen für die betroffenen Mitarbeiter verbunden sein.

Diese Frage hat unser Mainzer Partner Stephan Schmidt im Rahmen einer Interviewreihe den Gastgebern der Reihe Michael Rohrlich und Marc Oliver Thoma beantwortet. Er hat dabei über seine Ausbildung und was er eigentlich in San Diego gemacht hat, aber auch über den Beginn seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt und aktuelle Themen gesprochen. Herausgekommen ist ein kurzweiliges Gespräch, mit dem einen oder anderen Einblick in die Tätigkeit eines IT- und Datenschutzrechtlers.
Das Gespräch ist hier bei YouTube abrufbar.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 23. Februar 2022 den Entwurf des Data Act. Der Data Act-Entwurf regelt die Bereitstellung von Daten durch den Dateninhaber für den Nutzer, für Dritte und für öffentliche Stellen und beinhaltet rechtliche Rahmenbedingungen für den Datenzugang und die Datennutzung. Hintergrund der Regelung ist, dass es bisher keine gesetzliche Regelung zur Datenhoheit gibt und alle Beteiligten auf einen freiwilligen Austausch angewiesen sind.
Mit dem Data Act-Entwurf will die Europäische Kommission nun klarstellen, wer Daten wirtschaftlich verwerten darf und unter welchen Bedingungen dies erfolgt. Zudem werden Sonderregelungen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen sowie sog. „Gatekeeper“ getroffen.
Grundlegender Inhalt des Data Act-Entwurfs
Der Entwurf regelt den Austausch nutzergenerierter Daten zwischen Unternehmen und zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Große Teile der von Unternehmen und von Verbrauchern im Zusammenhang mit vernetzten Geräten und digitalen Diensten gesammelten Daten muss zukünftig technisch und rechtlich den Nutzern zugänglich gemacht werden, welche die Daten anschließend an Dritte weitergeben können.
Die Regelungen des Entwurfs umfassen zum Beispiel Produktanforderungen für einen leichten und sicheren Datenzugang („access by design and by default“), vorvertragliche Informationspflichten und die Notwendigkeit einer Nutzungsvereinbarung zwischen Dateninhaber und Nutzer, Datenzugangsansprüche und -bereitstellungspflichten sowie Regelungen zur Datenübermittlung durch den Dateninhaber an Dritte auf Veranlassung des Nutzers. Geregelt werden aber auch Anforderungen an entsprechende Gegenleistungen (z.B. Fairness, Angemessenheit) und Kriterien für missbräuchliche Vertragsklauseln um kleinere Unternehmen zu schützen.
Ergänzend soll es Regelungen für die Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU in Notsituationen geben. Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass die Europäische Kommission unverbindliche Mustervertragsbedingungen für Datenzugang und Datennutzung bereitstellen soll. Über Sanktionen bei Verstößen sollen die Mitgliedstaaten dann entsprechende Vorschriften erlassen.
Adressaten des Data Act-Entwurfs
Der Data Act-Entwurf gilt für
- alle Hersteller von Produkten und Erbringer verbundener Dienste, die in der EU in Verkehr gebracht werden, und die Nutzer solcher Produkte oder Dienste;
- Dateninhaber, die Empfängern in der EU Daten bereitstellen;
- Datenempfänger in der EU, denen Daten bereitgestellt werden;
- öffentliche Stellen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU.
Ähnlich der DGSVO sollen die Regelungen auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU Anwendung finden, wenn diese Kunden in der EU entsprechende Dienste anbieten.
Ausblick
Europäisches Parlament und der Rat haben ihre Positionen zum Entwurf beschlossen und fordern ebenso wie die Mitgliedsstaaten diverse Änderungen. In den weiteren Verhandlungen wird es insbesondere um den Anwendungsbereich des Data Act, die Sicherstellung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, Vergütungsfragen und Regelungen zum Anbieter-Wechsel bzw. des Schutzes vor missbräuchlichen Vertragsklauseln gehen. Am 29. März 2023 fand der erste Trilog statt. Da die Positionen von Rat und Parlament jedoch nicht allzu weit auseinanderliegen, wird allgemein mit einer Einigung noch vor der Sommerpause oder kurz nach dieser gerechnet.

In den letzten Wochen und Monaten schwappte eine Welle von Abmahnungen durch Deutschland, die aufgrund der Vielzahl der abgemahnten Unternehmen für Aufsehen gesorgt hat. Abgemahnt wurde die, nach Ansicht der Abmahner datenschutzrechtswidrige, Nutzung von Google Fonts auf Webseiten. Betroffene sollten unter Verweis auf ein Urteil des LG München vom 20. Januar 2022 niedrige dreistelle Beträge als Schmerzensgeld zahlen. Doch sind diese Abmahnungen begründet und wie soll man mit diesen umgehen?
Diese Fragen beantwortet Stephan Schmidt in der aktuellen Ausgabe des DATENSCHUTZ-BERATER (Heft 02/2023). Mit freundlicher Genehmigung des Verlages können Sie den Beitrag hier herunterladen.

Bislang wurde nicht abschließend geklärt, ob zur Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO die Benennung der Kategorie des Empfängers, etwa deren Branchenzugehörigkeit, ausreicht oder eine Offenlegung der konkreten Identität des Empfängers vorzunehmen ist. Diese Frage hat der EuGH mit seinem Urteil vom 12.01.2023 beantwortet und entschieden, dass bei einem Auskunftsgesuch nach Art. 15 DSGVO konkrete Angaben über den bzw. die Empfänger der personenbezogenen Daten des Betroffenen gemacht werden müssen.
Im konkreten Fall wandte sich der spätere Kläger an die Österreichische Post, um gemäß Art. 15 DSGVO die Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert werden und wer die Empfänger bei der Weitergabe der Daten waren. Die Österreichische Post teilte zunächst nur mit, dass sie die Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgabe von Telefonbüchern Geschäftskunden für Marketingzwecken anbiete; später ergänzten sie ihre Angaben dahingehend, dass die Daten zu den werbetreibenden Unternehmen im Versandhandel und stationären Handel, IT-Unternehmen, Adressverlage und Vereine wie Spenderorganisationen, Nichtregierungsorganisationen oder politische Parteien weitergegeben wurden.
Art. 15 DSGVO gewährt Betroffenen im Sinne der DSGVO einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Art und Umfang der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten. Neben der Information darüber, ob überhaupt Daten des Betroffenen verarbeitet werden, umfasst der Anspruch zahlreiche weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DSGVO aufgelistete Aspekte der Verarbeitung, z.B. die – streitgegenständliche – Offenlegung von den Empfängern der personenbezogenen Daten.
Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlautes des Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO – denn auf ein Vorrangverhältnis zwischen Empfängern und Kategorien von Empfängern lässt sich nicht schließen –, sowie der Bedeutung des Aufwandes für den Verantwortlichen je nach Auslegung, stritten sich die Parteien um die Frage nach der Benennung von den Empfängern.
Der EuGH erteilte eine Absage an die für den Verantwortlichen günstige Auslegung und verpflichtet, der betroffenen Person die konkrete Identität der Empfänger mitzuteilen. Dabei lässt der EuGH nur wenige Ausnahmen von dieser Verpflichtung zu, nämlich:
- wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder
- wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind.
Diese Auslegung stützt der EuGH auf den Zusammenhang sowie auf die Zwecke und Ziele der Vorschrift. Der Erwägungsgrund 63 Satz 3 zur DSGVO sieht vor, dass jede betroffene Person ein Anrecht darauf haben sollte, zu wissen, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind. Dieses Recht wird nicht auf „Kategorien von Empfängern“ beschränkt. Zudem trage die Preisgabe der konkreten Identität der Empfänger zu einem hohen Datenschutzniveau bei (Erwägungsgrund 10 der DSGVO) und komme dem Grundsatz der Transparenz aus Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO nach. Weiterhin müsse das Auskunftsrecht die betroffene Person in die Lage versetzen, die Überprüfung von den Daten, deren Verarbeitung und Befugnis der Offenlegung gegenüber den Empfängern vornehmen zu können, und ggf. weitere Rechte wahrnehmen zu können.
Eine Frage, die sich aufgrund des Urteils stellt, ist, ob die zu Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO getroffene Auslegung auch auf die Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO übertragbar sind. Denn diese verlangen vom Verantwortlichen als Teil der Datenschutzinformationen auch die Angabe von „gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten“. Allerdings haben die beiden Regelungen zur Informations- bzw. Auskunftspflicht unterschiedliche Zwecke und – vor allem – unterschiedliche Zeitpunkte im Blick: Im Zusammenhang mit Art. 13, 14 DSGVO steht zum Zeitpinkt der eigenständigen, proaktiven Pflicht im Zweifel nicht fest an welche konkreten Empfänger (Dritte oder Auftragsverarbeiter) Daten weitegegeben werden. Dagegen sind die Auskünfte im Sinne von Art. 15 DSGVO stets reaktiv und auf eine gezielte Nachfrage eines Betroffenen hin zu erteilen. Zu diesem Zeitpunkt sind dem Verantwortlichen alle Empfänger der Daten bekannt. Deshalb zieht der EuGH wohl auch Art. 13, 14 DSGVO nicht in einer Weise heran, die eine Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO vergleichbare Auslegung naheliegen würde. Auch der Generalanwalt formulierte in seinen Schlussanträgen (Nr. 21), dass die Informationspflichten eine andere Zielrichtung als das Auskunftsrecht haben.
Praktisch bedeutet die Entscheidung des EuGH vor allem „mehr Aufwand“ für die Verantwortlichen im Datenschutz: Mehr Aufwand bei der Pflege des Datenschutzmanagements, mehr Aufwand bei der Einholung von Informationen bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen, mehr Aufwand bei der Nachhaltung von Auftragsverarbeitern und etwaigen Unterauftragnehmern in der Leistungskette.
Es ist zu beachten, dass das Urteil nicht nur Auswirkungen bezüglich der Identität von „direkten“ Empfängern hat, sondern aufgrund des weiten Empfängerbegriffes aus Art. 4 Nr. 9 DSGVO auch alle Personen oder Stellen außerhalb des Verantwortlichen, die unter der Verantwortung des Verantwortlichen befugt sind, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, umfasst sind. Dies schließt alle etwaige Unterauftragnehmer ein, also auch die sogenannten weiteren Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 28 Abs. 1, Abs. 4 DSGVO. Somit ist in der Regel die Preisgabe der Identität aller Empfänger in der Leistungskette erforderlich.
Ehemalige Empfänger der Daten müssen jedoch nicht benannt werden, wenn der Verantwortliche positive Kenntnis davon hat, dass der „nicht mehr aktuelle“ Empfänger die Daten der betroffenen Person bereits gelöscht hat. Ansonsten würde das Recht auf Löschung leerlaufen.
Schließlich hat der EuGH – mit Blick auf die Vorlagefrage – nur einen umfassenden Auskunftsanspruch bejaht, wenn die betroffene Person auch dementsprechend konkrete Auskunft begehrt hat. Nicht entschieden hat der EuGH die Frage, ob der Verantwortliche generell zur umfassenden Auskunft verpflichtet ist. Dies könnte im Umkehrschluss bedeuten, dass die umfassende Offenbarung der Empfänger-Identitäten der Daten nicht bei jeglicher Anfrage durchzuführen ist und der konkrete Wortlaut der Anfrage maßgeblich ist.

EuGH Urteil vom 22.6.2022 – C-534/20
Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten trifft viele Unternehmen. Eine deutsche Besonderheit ist dabei der besondere Kündigungsschutz des internen betrieblichen Datenschutzbeauftragen. Zur Vereinbarkeit dieses Kündigungsschutzes mit europarechtlichen Vorgaben hat nun der EuGH entschieden.
Besonderer Schutz des Datenschutzbeauftragten
Der betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte wird aufgrund seiner Funktion besonders geschützt. Nach Art. 38 III 2 DSGVO dürfen Datenschutzbeauftragte vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Allerdings geht der nationale Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 BDSG noch einen Schritt weiter und regelt arbeitsrechtliche Vorschriften in Form von einem strengeren Kündigungsschutz – auch dann, wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter zusammenhängt, sondern aus anderen Gründen erfolgt. Die Rechtmäßigkeit eines solch starken Kündigungsschutzes ist in der deutschen Fachliteratur stark umstritten, insbesondere ob es sich nur um eine rein arbeitsrechtliche Regelung handelt oder aber gegen EU-Recht verstößt.
Daher befasste sich der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV mit der Frage, ob der stringentere Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte in Deutschland vereinbar sei mit dem datenschutzrechtlichen Europarecht.
Zulässigkeit einer betriebsbedingten Kündigung des internen Datenschutzbeauftragten
Im konkreten Fall ging es um eine betriebsbedingte Kündigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dabei berief sich der Arbeitsgeber eines privatrechtlich organisierten Unternehmens auf eine Umstrukturierungsmaßnahme, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die Datenschutzbeauftragte geführt habe. Die Funktion der Datenschutzbeauftragten sollte ausgelagert werden und durch einen Externen wahrgenommen werden. Daraufhin erhob die Datenschutzbeauftragte eine Kündigungsschutzklage, mit der sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte. Die Instanzgerichte gaben der Datenschutzbeauftragten Recht, denn aus den speziellen deutschen Datenschutzregelungen in § 38 II iVm § 6 IV 2 BDSG ergibt sich, dass verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte nur außerordentlich aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden können. Dagegen wandte sich das Unternehmen mit seiner Revision beim BAG.
Der EuGH hat eine solche schärfere, schützende Regelung als grundsätzlich mit der DSGVO für vereinbar erklärt. Allerdings schränkt er dies damit ein, dass diese schärfere Regelung nur gelte, solange sie die Zwecke des europäischen Datenschutzes nicht beeinträchtigt. Dies begründet der EuGH im Wesentlichen mit dem Telos des Datenschutzes sowie der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz. In der DSGVO ist in Art. 38 III 2 DSGVO nicht geregelt, wie ein Datenschutzbeauftragter gekündigt werden kann. Art. 16 II AEUV bildet nur eine Datenschutzrechtsgrundlage. Hier hat Deutschland seine arbeitsrechtliche Kompetenz genutzt, um den Kündigungsschutz auszuweiten. Denn im Bereich der Sozialpolitik hat die EU keine spezifische Kompetenz, sondern bestehen geteilte Zuständigkeiten. Die EU hat gem. Art. 2 II, 4 II b), 153 AEUV beschränkte Richtlinienkompetenzen. Nach Art. 153 II b) AEUV hat die EU lediglich eine Richtlinienkompetenz für Mindestvorschriften. Nach dem Kohärenzprinzip müssen sich die Mitgliedstaaten an den europarechtlichen Rahmen halten, allerdings ist gegen strengere mitgliedstaatliche Regelungen kein Einwand zu erheben. Somit scheidet mangels entsprechender EU-Gesetzgebungskompetenz eine Kollision von EU-Recht und deutschem Sonderkündigungsschutz aus.
Weiterhin müsse laut EuGH auf die Systematik und Telos der Datenschutzvorschriften abgestellt werden. Aspekte des Arbeitsverhältnisses sind kein direktes Regelungsziel der DSGVO, sondern allenfalls am Rande betroffen, um die Unabhängigkeit von Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten. Aus Art. 38 DSGVO sowie den Erwägungsgründen 97 und 10 DSGVO folgt, dass die EU als Zweck der Vorschrift Art. 38 III DSGVO die funktionelle Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten sichergestellt werden soll. Erwägungsgrund 10 der DSGVO deutet an, welches hohe Harmonisierungsniveau mit der DSGVO erzielt werden soll und infolgedessen das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten gleichwertig sein sollte. Auch der Kündigungsschutz dient der funktionellen Unabhängigkeit eines Datenschutzbeauftragten. Dabei bleibt jedoch die Frage, ob ein derart strenger Kündigungsschutz wie es im deutschen BDSG vorgesehen ist, wirklich erforderlich ist.
Schließlich schränkt der EuGH die Anwendbarkeit des Sonderkündigungsschutzes im BDSG dahingehend ein, dass der Datenschutz damit nicht ausgehebelt werden darf. Ein stärkerer Kündigungsschutz darf nicht bedeuten, dass ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von datenschutzrechtlichen Zwecken unkündbar ist und die Kündigung per se verhindert werden kann, wenn ein Datenschutzbeauftragter nicht mehr für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder die Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt. Dies zeigt abermals auf, dass es sich beim Datenschutz von Natur aus um eine Querschnittsmaterie handelt und deren Regelungen unvermeidlich auf andere Rechtsbereiche ausstrahlt.
Es ist somit in jedem Einzelfall durch die nationalen Gerichte neu zu prüfen, ob ein wichtiger Kündigungsgrund iSv § 626 BGB vorliegt. Dabei bildet die Europarechtskonformität den übergeordneten Auslegungsmaßstab. Diese Wechselwirkung mit den datenschutzrechtlichen Pflichten nach der DSGVO müssen auch die deutschen Arbeitsgerichte bei ihren Entscheidungen zwingend berücksichtigen. Beispielsweise könnten Interessenkonflikte aus Gründen wie der Wahrnehmung verschiedener Rollen in einer Organisation zu einem anderen Ergebnis im Rahmen einer Abwägung führen.
Der externe Datenschutzbeauftragte als bessere Alternative? Praktisch bedeutet diese EuGH-Entscheidung, dass die relativ starke Stellung und Unabhängigkeit interner Datenschutzbeauftragten bestätigt und bestärkt wurde. Damit bleibt es für Arbeitgeber weiterhin schwierig, sich von internen Datenschutzbeauftragten zu trennen, sofern eine gesetzliche Benennungspflicht vorliegt. Letztlich muss der Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter unter Abwägung aller Gesichtspunkte entscheiden, ob er aus Gründen der Flexibilität Externe statt eigene Beschäftige zu betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Eine Möglichkeit für interne Datenschutzbeauftragte könnte eine befristete Benennung sein. Teilweise wird, aus Gründen der Verhinderung des Unterlaufens der gesetzlichen Vorgaben für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten, dazu ein sachlicher, angemessener Grund verlangt.

Dr. Stefan Brink ist seit dem 1. Dezember 2016 der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg. Er hat an unserem TCI-Datenschutztag vom 22.09.2022 in einer interaktiven Diskussionsrunde Näheres zu den Aufgaben der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden sowie zum aktuellen Stand des internationalen Datentransfers ausgeführt.
Was macht eigentlich eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde?
Die Aufsichtsbehörde ist seit 2018 besonders intensiv in der Beratung unterwegs und berät Bürger, Unternehmen und Behörden – insbesondere in letzter Zeit zur Corona-Verordnung, zu Bildungsplattformen und Proctoring an Hochschulen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung von Unternehmen und Vereinen mit Themen wie 3G am Arbeitsplatz, Lohnfortzahlung im Quarantänefall sowie die Zusammenarbeit mit Institutionen.
In Zahlen lässt sich festhalten, dass der LfDI Baden-Württemberg circa 5000 Beschwerden und 3000 Datenpannenmeldungen pro Jahr erhält. Bei den Datenpannenmeldungen hat ein enormer Anstieg stattgefunden – nicht nur aufgrund der erweiterten Meldepflichten der DSGVO, sondern u.a. wegen neuer Sicherheitslücken wie z.B. die MS Exchange-Sicherheitslücke in 2021. Deutschland ist europaweit das Land mit den meisten Datenpannenmeldungen – vermutlich nicht, weil die IT in Deutschland besonders unsicher ist, sondern eher aufgrund der starken Aufsichts- sowie Melde-„Kultur“.
Auch die Beschwerden haben sich zwischen 2016 und 2021 verdoppelt. Besonders Betroffenen-Themen, wie Beschäftigten-Datenschutz (gleichermaßen im öffentlichen und privaten Sektor) vermehren sich.
Aufgrund dieser hohen Zahlen setzt Baden-Württemberg vermehrt auf automatisierte Kontrollen und Bescheide. Zudem verhängt die Aufsichtsbehörde vorrangig Bußgelder in Fällen, die auch vor Gericht voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben, um die Arbeitslast zu verringern. Vor Gericht haben vorwiegend einfach strukturierte Fälle, die nachweisbar sowie prüfbar sind, eher Aussicht auf Erfolg. Ferner besteht in Baden-Württemberg eine strikte Trennung zwischen der Beratung und den Bußgeldverfahren. Zwischen diesen Abteilungen fließen keine Informationen. Dies ermöglicht es Bürgern und Unternehmen sich zu informieren, ohne gleich ein Bußgeld befürchten zu müssen.
Europäische Perspektiven
Der europäische Datenschutzausschuss arbeitet und funktioniert nach Aussage von Dr. Brink gut. Alle sechs Wochen finden Treffen der europäischen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten statt. Es wird dabei versucht, weitestgehend einen einheitlichen Vollzug im Datenschutz zu realisieren. Dies ist jedoch ein langer Prozess, da es sich letztlich um die Vereinheitlichung der europäischen Verwaltungskultur handelt.
Auch wenn noch Nachbesserungsbedarf an der DSGVO besteht, sind bereits informelle (Kommunikation mit US-Unternehmen) wie auch formale (Anordnungen/Bußgelder) Vollzugserfolge zu sehen. Allerdings wird die Uneinheitlichkeit des Vollzugs und der Rechtsprechung in den europäischen Ländern zum Teil ausgenutzt. Zum Beispiel wird ein deutscher Richter vermutlich kein Bußgeld verhängen, wenn der Beklagte belegen kann, dass in einem anderen Land für seine Handlung kein Bußgeld verhängt werden würde. Zurzeit ist ein Wachstum bei dem Gesamtumfang an Bußgeldern sowie deren Höhe in Europa zu sehen. Im Vergleich zum Vorjahr liegt bereits eine Erhöhung von rund 50% vor. Das mag auch daran liegen, dass sich einige Aufsichtsbehörden im EU-Ausland aus den eingetriebenen Bußgeldern (mit-)finanzieren.
Außereuropäische Datentransfers – Schrems II und die Perspektiven
Zum Dauerbrennerthema der Datenübermittlung in das Nicht-EU-Ausland und zur Schrems II-Problematik wird voraussichtlich für Mitte 2023 eine Lösung in Form des „Trans-Atlantic Data Privacy Frameworks“ erwartet – jedenfalls hinsichtlich Datentransfers in die USA.
Bis dahin gilt leider nach wie vor:
- Geeignete Garantien (Art. 46 DSGVO) durch Standarddatenschutzklauseln und Binding Corporate Rules (BCR) (Art. 47 DSGVO) sind nach Schrems II problematisch.
- Ausnahmetatbestände (Art. 49 DSGVO), insbesondere die Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO, sind nur schwer umzusetzen. Eine „informierte Einwilligung“ erfordert eine gute Kenntnis der anderen Landes-Rechtsordnung sowie ständige Aktualisierungen aufgrund neuer Gesetze und Rechtsprechung im jeweiligen Zielland. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden soll zudem die Einwilligung nur in Ausnahme- bzw. Einzelfällen zur Anwendung kommen.
Die derzeit beliebten TIA (Transfer Impact Assessment) sind nach Auffassung von Dr. Brink von eher zweifelhaftem Nutzen. TIA sind in der Welt des Datenschutzes relativ neu – es handelt sich um eine Risikobewertung für Datenübermittlung in unsichere Drittländer. Die Risikobewertung – vor allem die Prüfung der Rechtslage im „Zielland“ – erfordert jedoch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Dabei ist auch zu beachten, dass die TIA ein dauerhafter Prozess ist und diese regelmäßig überprüft werden muss: schließlich können sich Gesetze und Rechtsprechung im Zielland ändern. Die meisten Aufsichtsbehörden gehen bei der Prüfung von Auslandsübermittlung jedoch mit Augenmaß vor und sind sich ihres Ermessenspielraums bewusst. Zurückhaltung wird oft dann ausgeübt, wenn der Auslands-Dienstleister „alternativlos“ ist, d.h. wenn es keine zumutbaren Alternativangebote ohne Transferproblematik gibt. Verantwortliche sollten deshalb dringend intern dokumentieren, weshalb sie auf einen bestimmten Auslands-Dienstleister angewiesen sind.

Wir freuen uns, dass wir Sie zu einer ganz besonderen Online-Veranstaltung am 22.09.2022 einladen können!
Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg, wird über den aktuellen Stand der Auslandsübermittlungen berichten und dabei auch Einblick in die Prüfungs- und Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden geben.
Danach steht Dr. Brink für Ihre Fragen zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit, uns unter webinar@tcilaw.de vorab Fragen zukommen zu lassen.
Auf Wunsch stellen unsere Moderatoren Ihre Fragen Herrn Dr. Brink auch gerne anonym.
Wir freuen uns über Ihre Teilnahme und bitten um Anmeldung bis zum 19.09.2022 per E-Mail an webinar@tcilaw.de. Sie erhalten Ihre Zugangsdaten per E-Mail. Die Teilnahme ist kostenlos.

Bereits am 24. März 2022 veröffentlichte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) einen Beschluss zum Thema „Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang“.
Nach Ansicht der DSK müssen Shop-Betreiber, die online Waren oder Dienstleistungen anbieten, ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang (d. h. Verzicht auf Registrierungs- bzw. Zugangsdaten) zur Verfügung stellen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Shop-Betreiber ihren Kunden daneben einen registrierten Nutzungszugang (ein fortlaufendes Kundenkonto) zur Verfügung stellen.
Onlineshops müssen demnach für Kunden, die keine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingehen möchten, die Möglichkeit zur Verfügung stellen, auch ohne Kundenkonto Bestellungen tätigen zu können. Über diesen Gastzugang dürfen nur die zur Durchführung des Vertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen personenbezogenen Daten und Informationen des jeweiligen Kunden erfasst werden. Eine Verarbeitung von nicht zur Geschäftsabwicklung benötigten Daten findet mit einem Gastzugang nämlich nicht statt.
Ebenso muss die „Bestellung als Gast“ in ihrer Art und Weise gleichwertig sein. Dies sei gegeben, „wenn keinerlei Nachteile entstehen, also Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang, denen eines laufenden Kund*innenkontos entsprechen und technisch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.“
Ferner ist bei fortlaufenden Kundenkonten für weitere Verarbeitungen der dort gespeicherten Daten (z.B. Profiling der Kundenhistorien, bestellte Produkte / Dienstleistungen, Zusammenführung mit Daten aus anderen Quellen), d. h. jede Verarbeitung, die nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist, vorab eine Einwilligung der Kunden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO einzuholen. Denn einen solche Verarbeitung sei eine Verarbeitung, die über die bloße Einrichtung und Führung eines fortlaufenden Kundenkontos hinausgehe. So sei das Anlegen eines Kundenkontos nicht erforderlich, um den Kunden die Waren zukommen zu lassen.
Diese extreme Auffassung der DSK ist rechtlich umstritten. So ist insbesondere fraglich, warum sich die Anlage des Kundenkontos und die damit zusammenhängende Datenverarbeitung nicht einfach auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO stützen lassen kann. Schließlich haben sowohl der Shop-Betreiber als auch dessen Kunden ein berechtigtes Interesse an der Beschleunigung zukünftiger Bestellungen.
In diesen Kontext passt auch eine aktuelle Nachricht, nach der die EU-Kommission die niederländische Datenschutz-Aufsichtsbehörde wegen eines allzu engen Verständnisses der „berechtigten Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1f DSGVO rügt (siehe https://www.nrc.nl/nieuws/2022/07/03/brussel-tikt-nederlandse-ap-op-de-vingers-om-te-strikte-naleving-privacywetgeving-a4135385 ). Dies führe nach Auffassung der Kommission dazu, dass Unternehmen für praktisch jede Datenverarbeitung Einwilligungen einholen müssten – was nach dem Wortlaut der DSGVO aber eben gerade nicht notwendig sei.

Diese Frage soll nun der EuGH klären. Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.03.2022, Az. VI ZR 1352/20. Insbesondere soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Ärzte ihren Patienten eine unentgeltliche Kopie der Patientenakte herausgeben müssen.
Im konkreten Fall verlangt der Patient für die Prüfung eines möglichen Behandlungsfehlers seiner Ärztin die unentgeltliche Herausgabe einer Kopie sämtlicher bei ihr existierender, ihn betreffender Krankenunterlagen und stützt sich hierbei auf die DSGVO. Die Ärtzin hingegen ist der Auffassung, dass sie nur gegen Erstattung der Kosten eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung stellen müsse.
Mit der Begründung, der Patient könne sich auf sein Auskunftsrecht nach der DSGVO berufen, gaben sowohl das Amts- als auch das Landgericht dem Patienten Recht. Der BGH hat allerdings Zweifel, ob das Auskunftsrecht in der DSGVO auch dann greift, wenn es nicht mit dem Anspruch auf eine datenschutzrechtliche Prüfung im Sinne von Erwägungsgrund 63 der DSGVO begründet wird. Vorliegend möchte der Patient die Kopie seiner Daten in erster Linie zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen erhalten, nicht aber zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
In diesem Zusammenhang wird der EUGH insbesondere auch der Frage nachgehen, wie es sich mit den Kosten des Auskunftsanspruchs verhält. So ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ganz allgemein das Recht der betroffenen Person vom Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Hierbei muss die erste Kopie unentgeltlich erfolgen und erst für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt gefordert werden. Aus § 630g Abs. 2 BGB ergibt sich hingegen das Recht des Patienten eine Abschrift der Patientenakte zu verlangen. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Dafür kann der Arzt jedoch die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. Dieses Recht auf eine Kopie ist für den Patienten nach dieser Regelung nicht kostenlos.
Es bleibt daher abzuwarten, ob das Recht auf eine kostenlose Kopie auch dann besteht, wenn der Betroffene die Kopie zur Verfolgung von legitimen Zwecken, aber datenschutzfremden Zwecken, begehrt.