Die Europäische Kommission veröffentlichte am 23. Februar 2022 den Entwurf des Data Act. Der Data Act-Entwurf regelt die Bereitstellung von Daten durch den Dateninhaber für den Nutzer, für Dritte und für öffentliche Stellen und beinhaltet rechtliche Rahmenbedingungen für den Datenzugang und die Datennutzung. Hintergrund der Regelung ist, dass es bisher keine gesetzliche Regelung zur Datenhoheit gibt und alle Beteiligten auf einen freiwilligen Austausch angewiesen sind.

Mit dem Data Act-Entwurf will die Europäische Kommission nun klarstellen, wer Daten wirtschaftlich verwerten darf und unter welchen Bedingungen dies erfolgt. Zudem werden Sonderregelungen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen sowie sog. „Gatekeeper“ getroffen.

Grundlegender Inhalt des Data Act-Entwurfs

Der Entwurf regelt den Austausch nutzergenerierter Daten zwischen Unternehmen und zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Große Teile der von Unternehmen und von Verbrauchern im Zusammenhang mit vernetzten Geräten und digitalen Diensten gesammelten Daten muss zukünftig technisch und rechtlich den Nutzern zugänglich gemacht werden, welche die Daten anschließend an Dritte weitergeben können.

Die Regelungen des Entwurfs umfassen zum Beispiel Produktanforderungen für einen leichten und sicheren Datenzugang („access by design and by default“), vorvertragliche Informationspflichten und die Notwendigkeit einer Nutzungsvereinbarung zwischen Dateninhaber und Nutzer, Datenzugangsansprüche und -bereitstellungspflichten sowie Regelungen zur Datenübermittlung durch den Dateninhaber an Dritte auf Veranlassung des Nutzers. Geregelt werden aber auch Anforderungen an entsprechende Gegenleistungen (z.B. Fairness, Angemessenheit) und Kriterien für missbräuchliche Vertragsklauseln um kleinere Unternehmen zu schützen.

Ergänzend soll es Regelungen für die Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU in Notsituationen geben. Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass die Europäische Kommission unverbindliche Mustervertragsbedingungen für Datenzugang und Datennutzung bereitstellen soll. Über Sanktionen bei Verstößen sollen die Mitgliedstaaten dann entsprechende Vorschriften erlassen.

Adressaten des Data Act-Entwurfs

Der Data Act-Entwurf gilt für

  • alle Hersteller von Produkten und Erbringer verbundener Dienste, die in der EU in Verkehr gebracht werden, und die Nutzer solcher Produkte oder Dienste;
  • Dateninhaber, die Empfängern in der EU Daten bereitstellen;
  • Datenempfänger in der EU, denen Daten bereitgestellt werden;
  • öffentliche Stellen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU.

Ähnlich der DGSVO sollen die Regelungen auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU Anwendung finden, wenn diese Kunden in der EU entsprechende Dienste anbieten.

Ausblick

Europäisches Parlament und der Rat haben ihre Positionen zum Entwurf beschlossen und fordern ebenso wie die Mitgliedsstaaten diverse Änderungen. In den weiteren Verhandlungen wird es insbesondere um den Anwendungsbereich des Data Act, die Sicherstellung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, Vergütungsfragen und Regelungen zum Anbieter-Wechsel bzw. des Schutzes vor missbräuchlichen Vertragsklauseln gehen. Am 29. März 2023 fand der erste Trilog statt. Da die Positionen von Rat und Parlament jedoch nicht allzu weit auseinanderliegen, wird allgemein mit einer Einigung noch vor der Sommerpause oder kurz nach dieser gerechnet.

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