Hinweise zur Vertragsgestaltung beim Internet of Things (IoT)

Beim Internet of Things kauft der Nutzer beispielsweise ein Fahrzeug bei einem Händler oder lässt sich eine Smart Home Anlage von einem Handwerksbetrieb einbauen. Er lädt die entsprechende App aus dem App Store auf sein Smartphone herunter und verbindet diese mit dem Fahrzeug oder der Smart Home Anlage, um das Fahrzeug mit dem Smartphone zu orten, Informationen über Tankfüllung usw. zu erhalten und Reiseziele an das Navigationssystem zu senden, oder um Einbruchs-, Wasser- und Feueralarm auf seinem Smartphone zu erhalten und die Anlage scharf und unscharf zu stellen. Was auf den ersten Blick sehr einfach aussieht, erfordert ein funktionierendes Zusammenwirken mehrerer „Player“:

Der Gerätehersteller (Hersteller des IoT-Gegenstands) oder ein von diesem beauftragter Dritter muss

  • als Backend eine zentrale IoT-Plattform (IoT-Dienst) auf einem Internetserver bereitstellen,
  • als Frontend eine Smartphone App entwickeln, die sich über das Internet mit dem IoT-Dienst verbindet, und er muss die App über die jeweiligen App Stores vertreiben,
  • für das Gerät eine Gerätesoftware entwickeln, die ebenfalls über das Internet eine Verbindung mit IoT-Dienst herstellt, und
  • für die gesamte Software Wartung und Support bereitstellen, insbesondere Updates ausliefern, um Sicherheitslücken zu schließen.

1.
Obwohl der Anwender den IoT-Dienst zwingend benötigt, um mit seinem Smartphone über das Internet auf sein Gerät zugreifen zu können, fehlt es häufig an einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Anwender und dem Hersteller, in der sich der Hersteller gegenüber dem Anwender verpflichtet, den IoT-Dienst dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Da die Möglichkeit, über das Smartphone auf die Geräte zuzugreifen, in der Regel eine wesentliche Eigenschaft des Produkts darstellt, die von den Händlern regelmäßig auch entsprechend beworben wird, muss der Händler im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung gegenüber dem Anwender für den IoT-Dienst einstehen. Dieser kann dann wiederum den Hersteller in Regress nehmen. Um diese umständliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entlang der Lieferkette zu vermeiden, ist der Abschluss eines unmittelbaren Vertrages zwischen dem Anbieter der IoT-Plattform und dem Anwender dringend anzuraten. Wie bei der Herstellergarantie kann dies dadurch erfolgen, dass der Hersteller seinem Produkt eine entsprechende Erklärung nebst Nutzungsbedingungen beifügt.

2.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem App-Anbieter und dem Anwender im Hinblick auf die Smartphone App ist in vielen Fällen lediglich gewissermaßen indirekt in Standardbedingungen geregelt, die der App Store-Betreiber stellt, nämlich zum einen in den Bedingungen für die Developer-Accounts, unter denen die App-Anbieter ihre Apps über den App Store anbieten, und zum anderen in den Nutzungsbedingungen für die User des App Stores. Diese Standardbedingungen bilden die besondere Konstellation von IoT-Apps, insbesondere die mit der notwendigen Interoperabilität zwischen App, IoT-Dienst und IoT-Gegenstand verbundenen Fragestellungen, nicht ab. Aufgrund der Verbindung mit dem IoT-Gegenstand, der entweder selbst einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert hat (z.B. Kraftfahrzeug), oder der dem Schutz nicht unerheblicher wirtschaftlicher Werte dient (z.B. Alarmanlagen), bergen IoT-Apps in besonderem Maße Gewährleistungs- und Haftungsrisiken. App-Anbieter sollten daher im Rahmen des Einrichtungsvorgangs der Smartphone App den Anwender darauf hinweisen, dass er mit der Einrichtung der App einen Vertrag mit dem App-Anbieter schließt, und die entsprechenden Vertragsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 312c ff. und 305 Abs. 2 BGB angezeigt und durch den Anwender bestätigt werden. So kann der App-Anbieter im Rahmen der AGB-rechtlichen Möglichkeiten die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten und für Schäden, die über den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden hinausgehen, ausschließen, und Gewährleistungs- und Haftungsrisiken durch eine hinreichend deutliche Leistungsbeschreibung reduzieren.

3.
Obwohl es für das dauerhafte, fehlerfreie Funktionieren von IoT-Systemen essentiell ist, dass sämtliche Software, also die Software im IoT-Gegenstand, die App und die zentrale IoT-Plattform, gewartet und gepflegt wird, und dass regelmäßige Updates Fehler beheben und Sicherheitslücken schließen, fehlt es häufig an ausdrücklichen Vereinbarungen dahingehend, dass der Hersteller zur Wartung und Pflege der Software verpflichtet ist. Das ist für die Hersteller nur vermeintlich vorteilhaft, denn die Rechtsprechung hat teilweise eine Verpflichtung des Softwareherstellers zur Wartung aus § 242 BGB hergeleitet. Um der Konstruktion einer möglicherweise weitreichenden Wartungsverpflichtung durch die Gerichte zuvorzukommen, sollten Hersteller besser von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Wartungsverpflichtung durch entsprechende Beschreibungen der geschuldeten Leistung einzugrenzen.

Weitere Hinweise finden Sie in einem ausführlichen Aufsatz von Dr. Truiken J. Heydn in Heft 8 der MMR 2020, Seiten 503 ff.

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