TCI Rechtsanwälte im aktuellen Kanzleimonitor 2025/2026
In der aktuellen Ausgabe des Kanzleimonitors 2025/2026 wird Stephan Schmidt, Partner und Rechtsanwalt bei TCI Rechtsanwälte in Mainz, als
- Top-100-Anwalt in Deutschland,
- führender Anwalt im Datenschutzrecht und
- führender Anwalt im IT-Recht
gelistet. Darüber hinaus wird TCI Rechtsanwälte im Kanzleimonitor als führende Kanzlei im Datenschutzrecht und IT-Recht genannt.
Hintergrund: Was ist der Kanzleimonitor?

Der Kanzleimonitor ist eine jährlich erscheinende Studie, die auf einer Befragung von Unternehmensjuristinnen und -juristen basiert. Diese geben an, welche Kanzleien und welche Anwältinnen und Anwälte sie in bestimmten Rechtsgebieten empfehlen. Kanzleimonitor_25_26
Die Veröffentlichung versteht sich als Marktspiegel der anwaltlichen Beratung in Deutschland und bildet unter anderem folgende Bereiche ab:
- Empfehlungen nach Rechtsgebieten,
- Nennungen einzelner Anwältinnen und Anwälte,
- Rankings von Kanzleien in Spezialgebieten.
In den einzelnen Rechtsgebieten werden dabei sowohl Einzelpersonen als auch Kanzleien gesondert ausgewiesen.
Auszeichnungen für Stephan Schmidt
Im Kanzleimonitor 2025/2026 erscheint unser Partner Stephan Schmidt erstmals in der Liste der Top-100-Anwältinnen und Anwälte in Deutschland. Gleichzeitig wird er in den Kategorien Datenschutzrecht und IT-Recht als führender Anwalt genannt. Die Listung spiegelt die langjährige Tätigkeit von Stephan Schmidt an der Schnittstelle von Datenschutz, IT-Recht und Digitalisierung wider und unterstreicht seine Spezialisierung auf komplexe technologiegetriebene Mandate.
TCI Rechtsanwälte als führende Kanzlei im Datenschutzrecht und IT-Recht
Neben der individuellen Auszeichnung für Stephan Schmidt wird TCI Rechtsanwälte im Kanzleimonitor 2025/2026 als führende Kanzlei im Datenschutzrecht und IT-Recht geführt. Die Auswertung des Kanzleimonitors hebt damit unser besonderes Profil in diesen Rechtsgebieten hervor, waruf wir sehr stolz sind. Die Ergebnisse des Kanzleimonitors 2025/2026 bestätigen die starke Stellung von TCI Rechtsanwälte im Bereich des Datenschutzrechts und IT-Rechts auf dem deutschen Markt und unsere Spezialisierung in einem Umfeld, das durch zunehmende Regulierung, Digitalisierung und hohe technische Dynamik geprägt ist.
Demnächst erscheint im Verlag Otto Schmidt die 2. Auflage des Kommentars zum IT-Recht, bei dem unsere Partner Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller als Autoren mitgewirkt haben. Der Kommentar kann über juris abgerufen weden.
Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wird am 30. Oktober 2025 auf der European Conference der International Technology Law Association (ITechLaw) in London zusammen mit Eugene Weitz und John Beardwood zu wichtigen Vertragsklauseln referieren, die vielleicht nicht jeder auf dem Radarschirm hat.
Die Klauseln zu Gewährleistung und Haftung sind es nicht. Wer mehr wissen will: Hier kann man sich noch anmelden, aber die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Mit dem Koalitionsvertrag 2025 haben die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD eine Reihe weitreichender Reformen angekündigt. Auch im Datenschutzrecht, im Vergaberecht sowie im IT-Recht sind grundlegende Veränderungen geplant. Diese zielen auf mehr Effizienz, Modernisierung und digitale Souveränität ab. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die geplanten Neuerungen.
Datenschutzrecht: Auf dem Weg zu mehr Klarheit und Entlastung
Im Datenschutzrecht ist eine deutliche Vereinfachung vorgesehen. Die Bundesregierung plant, die Datenschutzaufsicht stärker zu zentralisieren und bei der Bundesdatenschutzbeauftragten zu bündeln. Ziel ist ein effizienteres System mit einheitlicheren Maßgaben für Unternehmen und öffentliche Stellen. Zudem soll die Datenschutzkonferenz (DSK) künftig gesetzlich im Bundesdatenschutzgesetz verankert werden, um verbindliche Standards besser koordinieren zu können.
Ein wesentliches Vorhaben betrifft die Vereinfachung von Einwilligungslösungen, etwa durch die Einführung eines Widerspruchsmodells für bestimmte staatliche Dienste. Darüber hinaus will die Regierung die Spielräume der DSGVO gezielt ausschöpfen, um beim Datenschutz für Kohärenz, einheitliche Auslegungen und Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigte und das Ehrenamt zu sorgen. Vorgesehen ist es, dass nicht-kommerzielle Tätigkeiten, kleine und mittelständische Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen künftig ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung herauszunehmen – eine erhebliche Erleichterung insbesondere für Vereine und ehrenamtliche Organisationen.
Zugleich soll die Bundesdatenschutzbeauftragte eine neue Rolle als Koordinatorin für Datennutzung und Informationsfreiheit übernehmen. Damit rückt eine aktivere Datenpolitik in den Vordergrund, die nicht mehr nur auf Schutz, sondern auch auf die Nutzung von Daten ausgerichtet ist.
IT-Recht und Datenpolitik
Im IT-Recht setzt der Koalitionsvertrag klare Signale für einen Umbau der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Nutzung von Daten soll als strategisches Potenzial verstanden werden. Es wird der Grundsatz „public money, public data“ verfolgt und dabei eine Gewährleistung von Vertrauen in Datenmanagement und hohe Datenqualität durch Datentreuhänder. Geplant ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Open Data bei staatlichen Stellen. Verwaltungsdaten sollen grundsätzlich öffentlich verfügbar gemacht werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
Flankiert wird dieses Vorhaben von der geplanten Entwicklung eines Datengesetzbuchs. Diese Kodifikation soll verstreute datenbezogene Regelungen systematisch zusammenführen und insbesondere die Rechtssicherheit für datengetriebene Geschäftsmodelle erhöhen. Unterstützt werden sollen auch datenschutzfreundliche Technologien, sogenannte Privacy Enhancing Technologies, die den Schutz personenbezogener Daten durch technische Mittel verbessern.
Ein weiteres Ziel ist die vollständige Digitalisierung staatlicher Prozesse. Das sogenannte Once-Only-Prinzip – also die Verpflichtung, dass die Bürger ihre Daten nur einmal angeben müssen – soll flächendeckend umgesetzt werden. Eine verbindliche Registervernetzung ist ebenso vorgesehen wie die Stärkung souveräner Cloudlösungen. Damit nimmt der Staat eine aktive Rolle bei der digitalen Infrastruktur ein und fördert gleichzeitig technologische Unabhängigkeit.
Unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn hat die neuen Kapitel zu Schiedsverfahren, IT-Litigation und typischen Streitpunkten in IT-Streitigkeiten in der neuen Auflage des Praxishandbuchs Softwarerecht von Marly verfasst, die heute erschienen ist. Das Praxishandbuch Softwarerecht gilt seit vielen Jahren als die „Bibel“ des Softwarerechts. Die Kapitel geben einen Überblick für alle Juristen, die mit einem gescheiterten IT-Projekt konfrontiert sind. Auch wer IT-Verträge verfasst und der Streitbeilegungsklausel die notwendige Aufmerksamkeit widmen will, findet dort eine Fülle an nützlichen und praktischen Informationen.
TCI Rechtsanwälte und Rechtsanwalt Stephan Schmidt wurden im aktuellen Kanzleimonitor 2024/25 des diruj Deutsches Institut für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen für ihre Expertise im IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet. TCI Rechtsanwälte konnte sich unter den führenden Kanzleien in beiden Rechtsgebieten platzieren. Rechtsanwalt Stephan Schmidt wurde als einer der führenden Anwälte sowohl im Bereich IT-Recht als auch im Datenschutzrecht gelistet.

Der Kanzleimonitor basiert auf einer umfassenden Befragung von Unternehmensjuristen und Rechtsabteilungen. Für die aktuelle Ausgabe 2024/2025 wurden 9.868 Empfehlungen aus 649 Unternehmen ausgewertet. Die Empfehlungen stammen ausschließlich von Unternehmensjuristen, die ihre Erfahrungen mit externen Rechtsberatern teilen. Durch dieses Konzept liefert der Kanzleimonitor einen wertvollen Überblick über die Mandatierungspraxis deutscher Unternehmen.
„Wir freuen uns sehr über diese erneute Auszeichnung“, kommentiert Stephan Schmidt. „Sie bestätigt unsere Arbeit und die langjährige Zusammenarbeit mit unseren Mandanten in den hochspezialisierten Rechtsgebieten IT-Recht und Datenschutz. Sie motiviert uns, unsere Mandanten auch weiterhin auf höchstem Niveau zu beraten.“
In Ergänzung zum Artikel zur Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses zu „pay-or-consent“-Modellen vom 31.05.2024:
Parallel zum Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) befasst sich mittlerweile auch die Europäische Kommission mit den „pay-or-consent“-Modellen von Meta, dem Konzern hinter Facebook und Instagram. Sie hat bereits am 25. März 2024 ein Verfahren gegen Meta eingeleitet. Die Kommission untersucht, ob Meta mit ihrem „pay-or-consent“-Modell gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA) verstößt.
Gesetz über digitale Märkte
Das Gesetz über digitale Märkte beschäftigt sich mit dem Wettbewerb im digitalen Raum. Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung in bestimmten Bereichen der Internetwirtschaft gelten als Gatekeeper und müssen sich so verhalten, dass sie den Wettbewerb nicht verhindern. Meta wurde im Rahmen des DMA als Gatekeeper eingestuft und muss daher strenge Regeln einhalten, um Wettbewerb zu ermöglichen. Aufgrund ihrer starken Stellung auf digitalen Märkten können Gatekeeper ihrer großen Nutzerzahl Dienstleistungsbedingungen auferlegen, die es ihnen ermöglichen, riesige Mengen personenbezogener Daten zu sammeln. Damit sind sie gegenüber Wettbewerbern, die keinen Zugang zu einer solch großen Datenmenge haben, deutlich im Vorteil, was zu hohen Hürden für die Online-Werbung und Diensten für soziale Netze geführt hat.
Meta hatte im Rahmen dessen das „pay-or-okay“-Modell eingeführt, bei dem die Nutzer von Meta-Netzwerken in der EU zwischen einem monatlichen Abonnement einer werbefreien Version oder dem kostenlosen Zugang zu einer Version dieser sozialen Netze mit personalisierten Anzeigen wählen mussten.
Untersuchung durch EU-Kommission
Margarethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, sagte im Rahmen einer Pressekonferenz dazu: „Wir haben den Verdacht, dass die von den drei Unternehmen [Google, Apple und Meta] vorgeschlagenen Lösungen nicht vollständig im Einklang mit dem DMA stehen.“
Die Untersuchung wird voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten nach der Eröffnung abgeschlossen sein, die Kommission hat jedoch bereits im Juli vorläufige Ergebnisse in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Darin hat sie nun vorläufig festgestellt, dass Metas „pay-or-okay“-Modelle gegen das Gesetz über digitale Märkte verstößt.
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über digitale Märkte. Danach müssen Gatekeeper die Einwilligung der Nutzer in die Zusammenführung der Daten aus dienstübergreifenden Systemen einholen und dem Endnutzer dabei eine spezifische Wahl geben. Verweigert ein Nutzer eine solche Einwilligung, so sollten sie Zugang zu einer weniger personalisierten, aber gleichwertigen Alternative haben. Gatekeeper dürfen den Dienst oder bestimmte Funktionalitäten nicht von der Einwilligung der Nutzer abhängig machen. Die von Meta angebotene Alternative zur Datenverarbeitung ist laut der Kommission nicht gleichwertig und zugleich weniger personalisiert. Somit sei eine ungezwungene Einwilligung der Nutzer zu der Zusammenführung ihrer Daten nicht möglich.
Die Kommission hat sich damit der Einschätzung des EDSA angeschlossen, indem sie die „pay-or-okay“-Modelle von Meta in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als nicht zulässig ansieht und ausführt, dass das Abo-Modell die Nutzenden zwingt, der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zuzustimmen und sie einer weniger personalisierten, aber gleichwertigen Version der sozialen Netzwerke von Meta beraubt.
In Reaktion auf diese vorläufigen Ergebnisse hat Meta nun die Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, indem es die Unterlagen der Untersuchung prüft und schriftlich zu den vorläufigen Ergebnissen Stellung nimmt. Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission im Endergebnis bestätigen, würde die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass das Modell von Meta nicht mit Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über digitale Märkte vereinbar ist. Im Fall einer Nichteinhaltung kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes des Konzerns verhängen. Bei systematischer Missachtung des Gesetzes kann die Kommission zusätzliche Abhilfemaßnahmen anordnen, wie den Verkauf des Unternehmens oder von Unternehmensteilen. Zunächst setze man jedoch seine „konstruktive Zusammenarbeit mit Meta fort, um einen zufriedenstellenden Weg hin zu einer wirksamen Einhaltung der Vorschriften zu finden.“
Anwendbarkeit auf andere Unternehmen
Die Untersuchung der Kommission konzentriert sich in diesem Fall auf Meta als große Online-Plattform und Gatekeeper im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte und bewertet die Situation im Licht des Wettbewerbsrechts. Daraus ergibt sich der große Kritikpunkt der Kommission, dass Plattformen, wie Meta aufgrund ihrer großen Reichweite den Nutzenden bislang beliebige Geschäftsbedingungen aufdrücken und so große Datenmengen anhäufen können. Darauf stützt sich die Bewertung der Modelle als unzulässig. Dies ist ein Kriterium, das kleinere Plattformen und solche, die nicht als Gatekeeper eingestuft sind, meist nicht erfüllen. Der mögliche Vorteil, der sich nach Einschätzung der Kommission gegenüber anderen Wettbewerbern daraus ergeben kann, kann sich folglich nicht realisieren.
Somit kann die wettbewerbsrechtliche Einschätzung der Zulässigkeit von „pay-or-okay“-Modellen nicht ohne weiteres auf Plattformen, die nicht als Gatekeeper gelten, übertragen werden, da sie bereits die grundlegenden Kriterien nicht erfüllen, auf denen diese Einschätzung basiert. Wie jedoch im vorangegangenen Artikel aufgezeigt, werden die „pay-or-okay“-Modelle auch datenschutzrechtlich kritisch beurteilt, wonach sich wiederum eine Relevanz für kleinere Plattformen ergeben kann.
Trend Micro, einer der weltweit führenden Anbieter für Cybersicherheitslösungen, stellt die Neuauflage seines juristischen Leitfadens Cybersicherheit und IT-Compliance im Unternehmenvor. Dieser gibt einen Einblick in wichtige juristische Themengebiete, die für den Einsatz von IT und Internet in Unternehmen relevant sind. Der Leitfaden wurde im Zuge von NIS2 und DORA von TCI Partner Dr. Thomas Stögmüller überarbeitet. Hinzugekommen sind insbesondere Kapitel zu den Verantwortlichkeiten und Pflichten, die die neuen EU-Regularien mit sich bringen. Außerdem beantwortet der Ratgeber Fragen zur DSGVO-Compliance beim Einsatz von Cybersicherheitslösungen und zu den Sicherheitsanforderungen an Cloud-Dienste gemäß C5-Kriterienkatalog.
Seit dem 16. Januar 2023 sind die NIS2-Richtlinie und der Digital Operational Resilience Act (DORA) in Kraft. Beide definieren Mindestanforderungen an die Cybersicherheit in Unternehmen. Während sich NIS2 an Unternehmen in 18 als wichtig oder besonders wichtig eigestuften Branchen richtet, adressiert DORA Finanzunternehmen und deren IKT-Dienstleister. Viele IT-Verantwortliche und Geschäftsführungen fragen sich jetzt, was sie tun müssen, um compliant zu sein. Die Neuauflage des juristischen Leitfadens Cybersicherheit und IT-Compliance im Unternehmen stellt NIS2 und DORA ausführlich dar und veranschaulicht komplexe Sachverhalte anhand von Praxisbeispielen. Außerdem beantwortet der Ratgeber wichtige Fragen rund um Datenschutz und Datensouveränität beim Einsatz von Cloud-Lösungen.
„Wir freuen uns, dass wir auch für die neue Auflage des juristischen Leitfadens wieder Dr. Thomas Stögmüller als Autor gewinnen konnten, einen erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht“, sagt Richard Werner, Security Advisor bei Trend Micro. „NIS2 und DORA werfen viele Fragen auf. Unser Leitfaden hilft Verantwortlichen dabei, mehr Sicherheit zu gewinnen und die richtigen Entscheidungen zu treffen – gerade auch im Hinblick auf Security-Lösungen aus der Cloud. Denn ohne Cloud-basierte Technologien wie XDR (Extended Detection & Response) und ASRM (Attack Surface Risk Management) ist es heute kaum noch möglich, die gesetzlich vorgegebenen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.“
Download des Leitfadens: https://resources.trendmicro.com/juristischerLeitfaden_Auflage8_Mai_2024.html?utm_source=pr&utm_medium=referral&utm_campaign=cm_corporate_lg_e_de_int_juristischer+leitfaden_2024
Cybersicherheit ist Chefsache und Cybersicherheit gehört auf die Mainstage.
Am 18.04.24 um 10:30 Uhr wird der Mainzer TCI Partner Stephan Schmidt daher in Ingelheim beim 3. Cyber-Sicherheitskongress des BVMW Mainz -Bingen auf der Mainstage über „Neue Regelungen im Cybersicherheitsrecht – Neue Anforderungen an Unternehmen und Geschäftsführung“ sprechen.
Zudem gibt es im Rahmen eines Kamingesprächs Gelegenheit ihm und anderen Experten Fragen zur NIS-2 Richtlinie, dem geplanten aber verzögerten deutschen Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG), weiteren europäischen Rechtsakten zur Cybersicherheit und allen aktuellen Fragen des IT-Sicherheitsrechts zu stellen.

Anmeldung sind über die Kongressseite möglich.
Die WirtschaftsWoche hat erneut die Auszeichnung „Legal All Stars“ vergeben, bei der in jedem der 31 Rechtgebiete lediglich drei Anwältinnen oder Anwälte benannt werden. Im diesjährigen Ranking hat die WirtschaftsWoche unseren Mainzer Partner Stephan Schmidt als „Legal All Star 2023“ ausgezeichnet. In einem mehrstufigen Auswahlverfahren setzte er sich gegen die anderen Nominierten durch und erreichte den 1. Platz im Bereich IT-Recht.

Das Handelsblatt Research Institute (HRI) verschickte für die WirtschaftsWoche fast 26.000 Befragungen an Wirtschaftsanwält:innen. Die größte Gruppe stellen Anwält:innen für Gesellschafts- und Arbeitsrecht mit je mehr als 5600 Teilnehmenden, die kleinste Medizinrecht mit 511 Jurist:innen aus 333 Kanzleien. In die Riege der Legal All Stars schafften es insgesamt 92 Anwält:innen aus 63 Kanzleien. Zunächst wurden die Anwält:innen nach den renommiertesten Konkurrenten in ihrem Gebiet befragt, dann stimmte eine Jury aus Unternehmensjurist:innen, Professor:innen, Prozessfinanzierer:innen und Berater:innen ab, gewichtete und ergänzte.
Das komplette Ranking findet sich in Ausgabe 13 der Wirtschaftswoche vom 22.03.2024 und hier online.