Dr. Truiken Heydn leitet Kölner Tage IT-Recht

Am 12. und 13. März 2026 wird unsere Partnerin Dr. Truiken Heydn wieder zusammen mit Prof. Dr. Fabian Schuster die Kölner Tage IT-Recht leiten. Einen Überblick über die Themen geben Ihnen die Tagungsleiter in diesem Video.

KI-Grundsatzurteil des LG München I: GEMA obsiegt gegen OpenAI

Am 11. November 2025 hat das Landgericht München I in einem vielbeachteten Verfahren der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (im Weiteren: GEMA) gegen zwei Gesellschaften der OpenAI-Gruppe entschieden (Urt. v. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24). Die Kammer hat den von der GEMA geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen in weiten Teilen stattgegeben. Abgewiesen wurde die Klage hingegen bzgl. geltend gemachter Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Hintergrund

Die GEMA, als Verwertungsgesellschaft, machte Urheberrechte von neun bekannten deutschen Songwritern und Songwriterinnen geltend. Darunter etwa Lieder wie „Atemlos“ von Kristina Bach, „Männer“ von Herbert Grönemeyer und „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski.

Der Vorwurf lautet, dass OpenAI diese Liedtexte ohne Lizenz zum Training in seinen KI-Modellen (Large Language Models) verwendet habe, „memorisierte“, also die Texte und der Chatbot sie in weiten Teilen als Antwort auf einfache Anfragen der Nutzer (sog. Prompts) originalgetreu wiedergeben könne (sog. Output).

OpenAI verteidigte sich, indem es darlegte, dass das Modell keine konkreten Trainingsdaten speichere, sondern lediglich auf Basis von Wahrscheinlichkeiten arbeite. Die Wiedergabe von Texten erfolge aufgrund von Nutzereingaben (sog. Prompts), daher sei nicht OpenAI, sondern der Nutzer für den Output verantwortlich. Zudem berief sich OpenAI auf Schrankenregelungen im Urheberrecht, insbesondere die Text-und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG).

Entscheidung des Gerichts

Das LG München I kam auf dieser Grundlage zu den folgenden zentralen Feststellungen:

Sowohl eine Memorisierung als auch die Ausgabe der Liedertexte durch den Chatbot gelten als Vervielfältigung und begründen somit einen Eingriff in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Die Kammer erkannte an, dass die urheberrechtlich geschützten Liedtexte tatsächlich in den Sprachmodellen gespeichert („memorisert“) und damit eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vorliege. Auch die Wiedergabe der Liedtexte durch den Chatbot aufgrund von Nutzeranfragen begründet einen Eingriff in Verwertungsrechte.

Das Gericht widersprach dem Einwand, dass die Vervielfältigungen im Modell durch die Text and Data Mining-Schranke des § 44b UrhG gedeckt seien. Text and Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Ob Vervielfältigungshandlungen zum Zwecke des KI-Trainings als Text and Data Mining anzusehen sind, ist umstritten.

Damit setzte sich das LG München I nun auseinander und erkannte an, dass die Schrankenbestimmung grundsätzlich auf das Training von Modellen Anwendung findet, etwa auf erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass die streitgegenständlichen Vervielfältigungshandlungen, also das Memorisieren ganzer Texte, eine Auswertung im Sinne des Text and Data Mining übersteige.

Das in Frage stehende Modell speichere ganze Texte, die nicht nur ausgewertet werden, sondern vollständig in die Parameter des Modells übernommen werden und damit zudem die Verwertungsinteressen der Urheber in einem nicht hinnehmbaren Maß berühre. Auch der Output, diene nicht nur Analysezwecken, sondern stelle eine echte Vervielfältigung dar. Das Gericht lehnte eine andere Auslegung oder analoge Anwendung der Schranke ab.

Der Argumentation der Beklagten, dass die geschützten Liedtexte nur „unwesentliches Beiwerk“ i. S. d § 57 UrhG neben dem gesamten Trainingsdatensatz darstellen würden, folgte das Gericht nicht.Es stellte fest, dass die Liedtexte nicht nur bloße Nebendarstellungen seien, sondern zentraler Schutzgegenstand und die Trainingsdatensätze nicht als Werk einzuordnen seien.

Weiterhin sei der Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin durch OpenAI auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt. Das Gericht sah nicht, dass eine Einwilligung der Rechteinhaber in die Nutzung im Rahmen des Trainings vorliege – insbesondere, weil diese Art der Nutzung (Memorisierung im Modell) nicht als „übliche und erwartbare Nutzungsart“ zu werten ist, mit der der Rechteinhaber rechnen muss.

Das Gericht stellte zudem klar, dass OpenAI als Betreiber der Architektur und des Trainingsmodells für den Output verantwortlich sei. Sie haben die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten für ihre Modelle verwendet, den Trainingssatz aufbereitet und das Training durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Trainingsdaten memorisiert wurden. Angesichts der Verantwortlichkeit für die Architektur der Modelle und offener Prompts, die keinen Inhalt vorgeben, kann dem Nutzer nicht die Urheberrechtsverletzung zugewiesen werden.

Fazit

Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig, OpenAI könnte in Berufung gehen. Jedoch ergeben sich aus diesem Urteil und seinen Grundsätzen bereits eine erhebliche Relevanz. Es zeigt, dass Urheber prüfen sollten, ob ihre Werke möglicherweise in Trainingsdaten von KI-Anbietern verwendet werden und wie Lizenzmodelle ausgestaltet sein sollten. Außerdem müssen sich KI-Entwickler bewusst sein, dass nicht jede Nutzung von geschützten Werken durch Ausnahmetatbestände gedeckt ist. Lizenz- und Rechteklärung sind in diesem Kontext essenziell. Zudem sollten Unternehmen, die generative KI einsetzen, ihre Compliance-Strategien hinsichtlich Urheberrechten überdenken und ggf. Lizenzverhandlungen mit Rechteinhabern aufnehmen.

Am 1. August 2024 ist die EU-Verordnung 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) in Kraft getreten. Die Verordnung soll einen sicheren und verantwortungsvollen Einsatz von KI in der EU gewährleisten und setzt umfassende Anforderungen für Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln, bereitstellen oder nutzen. Die Anwendung der einzelnen Bestimmungen erfolgt jedoch gestaffelt:

  • Ab dem 2. Februar 2025: Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) und Kapitel II (Verbotene Praktiken im KI-Bereich) treten in Kraft. Dies umfasst unter anderem das Verbot bestimmter KI-Praktiken und die Verpflichtung zur Sicherstellung der KI-Kompetenz.
  • Ab dem 2. August 2025: Weitere Regelungen, insbesondere für Anbieter von allgemeinen KI-Modellen, sowie Sanktionsbestimmungen werden wirksam.
  • Ab dem 2. August 2026: Es gelten grundsätzlich alle Regelungen der KI-VO, die nicht ausdrücklich zu einem anderen Zeitpunkt anwendbar werden. So etwa die Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen. wie Transparenz- und Berichtspflichten.
  • Ab dem 2. August 2027: Regelungen zur Einstufung bestimmter Hochrisikosysteme werden anwendbar.

Artikel 4 KI-VO: Sicherstellung der KI-Kompetenz

Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass alle Personen, die mit dem Betrieb, der Entwicklung oder der Nutzung von KI-Systemen betraut sind, über die erforderliche KI-Kompetenz verfügen.

Dies umfasst:

  • Technische Kenntnisse: Verstehen der Funktionsweise von KI-Systemen und deren Algorithmen.
  • Erfahrung im spezifischen Einsatzkontext: Schulung und praktische Anwendung von KI in branchenspezifischen Szenarien.
  • Bewusstsein für Risiken und Chancen: Vermittlung von Wissen über mögliche ethische und rechtliche Konsequenzen.

Ziel ist es, dass Unternehmen nicht nur die Sicherheit und Wirksamkeit ihrer Systeme gewährleisten, sondern auch das Vertrauen von Nutzern und Kunden stärken. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen entsprechende Maßnahmen dokumentieren und nachweisen.

Artikel 3 Nr. 56 KI-VO: Definition der KI-Kompetenz

Gemäß Artikel 3 Nr. 56 wird KI-Kompetenz als die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis definiert, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen der KI-Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen. Dies schließt ein:

  • das Verständnis technischer, ethischer und rechtlicher Aspekte von KI,
  • die Fähigkeit, Chancen und Risiken zu bewerten und
  • den Umgang mit potenziellen Fehlfunktionen oder Missbrauchsszenarien.

Dies unterstreicht, wie wichtig ein ganzheitlicher Ansatz für den Umgang mit KI ist, der über rein technische Aspekte hinausgeht.

Welche Maßnahmen jetzt sinnvoll sind

Die Einhaltung der KI-Verordnung erfordert gezielte Maßnahmen in verschiedenen Bereichen. Unternehmen sollten frühzeitig aktiv werden, um rechtliche Risiken zu minimieren und die neuen Anforderungen zu erfüllen. Auch wenn z.B. ein Verstoß gegen Art. 4 KI-VO weder bußgeld- noch strafbewehrt ist, so kann das Nichtergreifen entsprechender Maßnahmen im Schadensfall als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden und zu einer Haftung des Unternehmens führen.

  1. Mitarbeiter regelmäßig schulen und weiterbilden
    • Entwickeln Sie Schulungsprogramme, die auf die spezifischen Anforderungen Ihrer Branche zugeschnitten sind.
    • Fördern Sie das Verständnis für technische, rechtliche und ethische Aspekte von KI-Systemen.
    • Sensibilisieren Sie Mitarbeiter für die Risiken und Chancen von KI.
  2. Interne Richtlinien erstellen
    • Legen Sie klare Regeln für die Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen fest.
    • Integrieren Sie ethische Prinzipien, wie Transparenz und Fairness, in Ihre Unternehmensrichtlinien.
    • Berücksichtigen Sie auch Datenschutz- und IT-Sicherheitsanforderungen sowie arbeits- und mitbestimmungsrechtliche Aspekte.
  3. KI-Systeme bewerten und anpassen
    • Überprüfen Sie bestehende Systeme auf ihre Konformität mit der KI-VO.
    • Identifizieren Sie Schwachstellen und setzen Sie notwendige Verbesserungsmaßnahmen um.
    • Dokumentieren Sie alle Änderungen, um bei Kontrollen Transparenz zu gewährleisten.
  4. Interdisziplinäre Teams einrichten
    • Bringen Sie Experten aus verschiedenen Bereichen zusammen, darunter IT, Recht, Compliance und Ethik.
    • Stellen Sie sicher, dass Entscheidungen zum KI-Einsatz aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden.
    • Nutzen Sie diese Teams, um innovative und gleichzeitig rechtskonforme Lösungen zu entwickeln.

Fazit: Chancen und Verantwortung im Umgang mit KI

Die KI-Verordnung stellt nicht nur Herausforderungen dar, sondern bietet auch Chancen, den Einsatz von KI zu professionalisieren und nachhaltig zu gestalten.

Falls Sie Fragen zur Umsetzung der Anforderungen der KI-Verordnung oder zur rechtlichen Bewertung Ihrer KI-Systeme haben, steht Ihnen unser erfahrenes Team gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um eine individuelle Beratung zu erhalten. Unternehmen, die frühzeitig handeln, können nicht nur ihre Compliance sicherstellen, sondern auch einen Wettbewerbsvorteil erzielen. Mit der richtigen Strategie können sie das volle Potenzial der KI ausschöpfen und gleichzeitig das Vertrauen ihrer Kunden und Partner stärken.